Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Mai 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 55/04
(BGH: Beschluss v. 14.05.2007, Az.: AnwZ (B) 55/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1997 beim Oberlandesgericht D. . Mit Bescheid vom 5. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids erfüllt. Dies ergab sich insbesondere aus titulierten Forderungen gegen den Antragsteller in einer Gesamthöhe von über 200.000 € und aus mehreren Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nur teilweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er hinsichtlich einiger Forderungen deren Erledigung belegt oder Ratenzahlungsvereinbarungen nachgewiesen. Jedoch sind auch während des Beschwerdeverfahrens weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet worden. Insbesondere fehlt es an belegten Angaben über den Sachstand hinsichtlich der Forderung der Stadtsparkasse S. über 268.000 € (Nr. 61 der zuletzt am 7. Dezember 2006 aktualisierten Aufstellung der Antragsgegnerin); die Vereinbarung vom 30. Januar 2006 über das Ruhen der Zwangsvollstreckung war bis zum 31. Dezember 2006 befristet, eine Erfüllung der Forderung durch Verwertung einer Grundschuld, Zahlung von mehr als 10.000 € oder eine neue Ruhensvereinbarung werden nicht behauptet, vielmehr hat die Stadtsparkasse S. im Februar 2007 erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe einer Teilforderung von 262.000 € erwirkt. Hinsichtlich der Forderung der B. Leasing GmbH über 21.836 € (Nr. 50 der Aufstellung) hat er zwar entsprechend der Ratenzahlungsvereinbarung bis Februar 2006 monatliche Raten in Höhe von 500 € belegt, danach jedoch Raten nur noch für einen Teil des Zeitraums bis Februar 2007 und nur in verminderter Höhe von 150 €; deswegen hat die Gläubigerin die Ratenzahlungsvereinbarung als hinfällig bezeichnet und Vollstreckung der Restforderung in Höhe von 17.842 € angekündigt. Zum Vollstreckungsauftrag K. vom September 2006 über 7.098 € (Nr. 65 der Aufstellung) ist lediglich im November 2006 behauptet worden, man bemühe sich um eine Ratenzahlung. Weiterhin sind Ratenzahlungen nicht belegt hinsichtlich der Forderungen Nrn. 38 und 40 der Aufstellung für März bis Juli 2006, der Forderung Nr. 45 für August und September 2006, der Forderung Nr. 48 für Juli bis September 2006 sowie der Forderung Nr. 58 für Juli und September 2006.
c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.
3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten darauf verzichtet haben.
Hirsch Otten Frellesen Schaal Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 ZU 11/03 -
BGH:
Beschluss v. 14.05.2007
Az: AnwZ (B) 55/04
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