Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 5. März 1991
Aktenzeichen: 6 S 405/91
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 05.03.1991, Az.: 6 S 405/91)
1. Die in § 87a Abs 1 VwGO in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17.12.1990 (BGBl I S 2809) genannten Entscheidungen - hier: Entscheidungen nach Rücknahme einer Beschwerde - sind nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch in allen anderen selbständigen Verfahren vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter zu treffen (wie VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.01.1991 - 13 S 2327/90 -, vom 31.01.1991 - 10 S 3084/90 - und vom 05.02.1991 - 9 S 2930/90 -; gegen VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.01.1991 - 1 S 3033/90 -).
Gründe
Nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz durch das Verwaltungsgericht ist das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Die Kosten sind gemäß § 155 Abs. 2 VwGO der Klägerin aufzuerlegen. Der nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 GKG festzusetzende Streitwert richtet sich nach den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; dabei ist nicht nur bei den Gerichts-, sondern auch bei den Rechtsanwaltsgebühren vom Wert der Hauptsache auszugehen (§ 51 Abs. 2 BRAGO; vgl. zum ganzen Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 13 GKG Anhang I, Stichwort "Prozeßkostenhilfe"). Der Wert der Hauptsache in Verfahren wegen Ausstellung eines Vertriebenenausweises richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; er beträgt also 6 000,-- DM. Die sich daraus ergebenden Gerichts- und Anwaltskosten belaufen sich einschließlich aller Nebenauslagen auf etwa 2 000,-- DM.
Alle diese Entscheidungen obliegen nicht dem Senat, sondern dem Berichterstatter. § 87 a Abs. 1 (hier: Nrn. 2, 4 und 5) und Abs. 3 VwGO in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) gilt zwar unmittelbar nur für Hauptsacheverfahren, in zweiter Instanz also für die Berufung. Die Vorschrift ist jedoch für andere selbständige Verfahren wie das des vorläufigen Rechtsschutzes oder -- wie hier -- der Prozeßkostenhilfe analog anzuwenden. Der Senat schließt sich dabei der überzeugend begründeten Ansicht des 13., 10. und 9. Senats des VGH Baden-Württemberg an (Beschl. v. 09.01.1991 -- 13 S 2327/90 --, v. 31.01.1991 -- 10 S 3084/90 -- und v. 05.02.1991 -- 9 S 2930/90 --). Wie die genannten Senate folgt er der gegenteiligen Auffassung des 1. Senats des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 03.01.1991 -- 1 S 3033/90 --) nicht.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 05.03.1991
Az: 6 S 405/91
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