Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. November 2002
Aktenzeichen: 4 UF 153/02

(OLG Köln: Beschluss v. 08.11.2002, Az.: 4 UF 153/02)

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 2. Oktober 2002 (gl. Az.) wird zurückgewiesen.

Die Berufung gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 5. Juni 2002 (27 F 383/01) wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 2. Oktober 2002 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 28. Oktober 2002, mit der er insbesondere die Festsetzung des Berufungsstreitwerts auf bis zu 10.000,00 EUR (vgl. die Richtigstellung im Schriftsatz vom 29. Oktober 2002) begehrt, gibt keinen Anlaß zu einer Änderung der Wertfestsetzung:

Für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt wie hier die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, ist ihr Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wertbestimmend. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es deshalb in der Regel - von dem besonderen Gesichtspunkt eines Geheimhaltungsinteresses des Auskunftspflichtigen abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten Auskunft verbunden ist (st. Rspr., vgl. BGH FamRZ 1988, 1152; FamRZ 1989, 157; FamRZ 1989, 731; FamRZ 1991, 791; FamRZ 1993, 45, 46; FamRZ 1995, 349, 350 [GrS]; FamRZ 1996, 1543).

Nach diesem Maßstab, den der Senat bereits seinem Beschluß vom 2. Oktober 2002 zugrunde gelegt hat, kann der Wert des Beschwerdegegenstands im Streitfall auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenvorstellung nicht auf einen über 500,00 EUR liegenden Betrag festgesetzt werden. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, daß die Erfüllung der titulierten Auskunftspflicht für den Beklagten mit einem höher zu veranschlagenden Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist.

Durch das angefochtene Urteil ist dem Beklagten aufgegeben worden, der Klägerin Auskunft zu erteilen "über seine Einkünfte getrennt für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 durch eine systematische, verständliche, lückenlose Aufstellung der Einkünfte nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Steuervorauszahlungen und der etwaig erhaltenen Steuererstattungen in den Jahren 1998, 1999 und 2000, sowie die Auskunft über die Einkünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 nebst den zugrunde liegenden Einkommensteuererklärungen ... und deren Anlagen ...". Die Einkommensteuererklärungen und -bescheide für die Jahre 1998 und 1999 liegen unstreitig bereits vor. Die dem Beklagten aufgegebene Aufstellung seiner Einkünfte nebst der geleisteten Steuerzahlungen einschließlich Steuervorauszahlungen und -erstattungen läßt sich, ausgehend von diesen Urkunden nebst den zugrunde liegenden weiteren Unterlagen, ohne größeren zeitlichen oder kostenintensiven Aufwand anfertigen. Hierzu bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Dritten, insbesondere eines Steuerberaters. Das gilt erst recht für die dem Beklagten des weiteren aufgegebene Überlassung der Steuerbescheide und Steuererklärungen nebst Anlagen. Nichts spricht dafür, daß der Beklagte außerstande wäre, innerhalb einiger weniger Stunden die Aufstellung selbst zu erstellen und die als Belege beizufügenden Schriftstücke, ggfls. in Ablichtung, zusammenzustellen. Daß der Beklagte nach seiner - unsubstantiierten - Darstellung auf "professionelle Hilfe" auch deshalb angewiesen sein will, weil er wegen beruflicher Inanspruchnahme keine Zeit für die betreffenden Arbeiten habe, kann die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Steuerberaters nicht rechtfertigen.

Soweit der Beklagte mit der Gegenvorstellung geltend macht, ihm entstehe dadurch erheblicher zusätzlicher Aufwand, daß er bei der Auskunftserteilung zwischen eheprägenden und nicht eheprägenden Einkünften unterscheiden und daher in Anlehnung an die steuerliche Berechnung eine "zweite Berechnung für Unterhaltszwecke" vornehmen müsse, für die er auf die Hilfe seiner steuerlichen und rechtlichen Berater angewiesen sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine derart eingeschränkte Auskunftserteilung findet weder im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils, durch das dem Beklagten eine umfangmäßig uneingeschränkte Auskunftspflicht bezüglich seiner Einkünfte auferlegt worden ist, noch allgemein im Gesetz eine nachvollziehbare Grundlage.

Gemäß § 1580 Satz 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Soweit nach dem gemäß § 1580 Satz 2 BGB entsprechend anwendbaren § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskunft zu erteilen ist, "soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist", ergibt sich hieraus keine Beschränkung in Bezug auf den Umfang der Auskunftspflicht. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, daß die nach §§ 1580, 1605 BGB geschuldete Auskunft sich auf alle Einkünfte und Einkunftsarten zu erstrecken hat (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. § 1580 Rdn 4; Palandt/Diederichsen aaO § 1605 Rdn. 12). Die Klärung der Frage, ob ein bestimmter Teil des Einkommens nicht eheprägend ist und deshalb ggfls. bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht zu bleiben hat, muß im Rahmen der Leistungsstufe erfolgen und kann nicht - zumal eigenmächtig - dadurch vorweggenommen werden, daß der Unterhaltsschuldner von vornherein nur eine gegenständlich beschränkte Auskunft erteilt und hierdurch für das Gericht und den Prozeßgegner eine umfassende eigene Überprüfung vereitelt. Das vom Beklagten vorgetragene Verständnis vom Inhalt der geschuldeten Auskunft vermengt zudem in rechtsfehlerhafter Weise die Auskunftspflicht mit Merkmalen des Hauptanspruchs (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), über den erst nach Erledigung der Auskunftsstufe zu verhandeln ist. Es steht daher auch nicht im Einklang mit dem Grundsatz, daß das Interesse des Auskunftspflichtigen, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung in der Auskunftsstufe außer Betracht zu bleiben hat, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (vgl. BGH FamRZ 1988, 1152; FamRZ 1989, 157; FamRZ 1995, 349, 350; FamRZ 1996, 1543, 1544). Daher kann es auf sich beruhen, daß der Beklagte die seines Erachtens vorzunehmende Unterscheidung zwischen eheprägenden und anderweitigen Einkünften, soweit sie mit Rücksicht auf Einkünfte aus dem Vermögen seiner im April 1998 verstorbenen zweiten Ehefrau geboten sein soll, ohnehin nicht völlig plausibel begründet hat. Insbesondere ist - zumindest ohne weitere Erläuterung, an der es jedoch fehlt - nicht ersichtlich, weshalb Einkünfte aus der Geschäftsführung der G.-GmbH, wie der Beklagte bereits mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, nicht eheprägend sein sollen, nachdem ihm ein entsprechendes Einkommen hieraus schon im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 1997 - 10 UF 121/96 - (S. 3 UA) als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend zugerechnet wurde.

Auf die in der Gegenvorstellung ferner aufgeworfene Frage, welche Kosten die - unstreitig noch nicht erfolgte - Erstellung der Steuererklärung des Beklagten für das Jahr 2000 erfordert, kommt es für die Streitwertbemessung letztlich nicht an. Insoweit kann zunächst dahin stehen, ob diese Kosten schon deshalb unbeachtlich sind, weil der Beklagte die Steuerklärung derzeit sowieso erstellen lassen will. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise die Kosten der Erstellung von Bilanzen bei der Bewertung des Abwehrinteresses gegen eine begehrte Auskunft dann zu berücksichtigen, wenn das Gericht den zur Auskunfterteilung Verurteilten nicht bloß zur Vorlage, sondern auch zur Erstellung dieser Rechenwerke hat verpflichten wollen, unabhängig davon, daß der Auskunftspflichtige diese Belege später im Zuge seiner Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt ohnehin benötigt (vgl. BGH FamRZ 1992, 425, 426). Ob hieraus indes für den Streitfall folgt, daß die Kosten der Erstellung einer Einkommensteuererklärung auch dann in erster Linie "Kosten der Auskunftserteilung" sind, wenn der Auskunftsschuldner die Erklärung zeitgleich mit der Anfechtung des Auskunftsurteils erstellen läßt, mag auf sich beruhen. Denn der Beklagte ist über die Steuererklärung hinaus auch zur Vorlage des ebenfalls noch nicht vorliegenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 verurteilt worden. Das deutet darauf hin, daß das Amtsgericht davon ausgegangen ist, der betreffende Steuerbescheid - und damit notwendigerweise auch die ihm zugrunde liegende Einkommensteuererklärung nebst Belegen - liege bereits vor. Dann aber hat das amtsgerichtliche Urteil, soweit der Beklagte hierdurch zur Vorlage der Einkommensteuererklärung und des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2000 verurteilt worden ist, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die betreffenden Unterlagen noch nicht existieren. Eine Vollstreckung ist nämlich unzulässig, soweit die titulierte Leistung unmöglich ist. Da die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Einlegung zu beurteilen und daher für das Erreichen der Berufungssumme auf den Aufwand abzustellen ist, der zur Zeit der Berufungseinlegung für die Erfüllung des vom Amtsgericht Zuerkannten erforderlich war, kommt es auf die Kosten der Erstellung einer Einkommensteuerklärung für das Jahr 2000 nicht an (vgl. BGH FamRZ 1988, 156; FamRZ 1992, 425, 426; FamRZ 1993, 45, 46). Es kann deshalb ebenfalls auf sich beruhen, daß der Kostenaufwand, den der Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben der Steuerberater X. & T. vom 9. September 2002 nicht nur für 1998 und 1999, sondern auch für das Jahr 2000 in Ansatz bringen will, ausweislich des vorgenannten Schreibens gerade auf einer "Aufteilung nach den beschriebenen Kriterien", also offenbar auf der eingangs erörterten Beschränkung der Auskunft auf eheprägende Einkünfte im unterhaltsrechtlichen Sinne beruht, für die gerade von Rechts wegen die Grundlage fehlt.

Auf den Umstand, daß angeblich ein anderer steuerlicher Berater des Beklagten, der Steuerberater L., die weitere Bearbeitung unter anderem des Veranlagungsjahres 2000 vom vorherigen Ausgleich rückständiger Steuerberatungsgebühren in Höhe von 20.000,00 EUR abhängig macht, kann es für die Streitwertbemessung gleichfalls nicht ankommen. Es versteht sich von selbst, daß der Beklagte den Streitwert für das Berufungsverfahren nicht dadurch "künstlich" erhöhen kann, daß er es unterläßt, die Gebührenrechnungen seiner steuerlichen Berater zu begleichen. Lediglich am Rande und ohne daß es hierauf entscheidend ankommt, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß das hinsichtlich der Rückstände in Bezug genommene Schreiben des Steuerberaters L. vom 19. Oktober 2002 sich über rückständige Steuerberatungsgebühren nur in Bezug auf die G. GmbH und die B. GmbH verhält; der Beklagte persönlich wird darin nur zu einer "angemessenen", der Höhe nach noch nicht einmal feststehenden Vorauszahlung von Gebühren aufgefordert.

Es verbleibt hiernach zwar die nach dem angefochtenen Urteil vom Beklagten vorzulegende Aufstellung der Einkünfte für das Jahr 2000, bezüglich deren er noch nicht auf einer Steuererklärung bzw. einem Steuerbescheid aufbauen kann. Nichts deutet jedoch darauf hin, daß ihm die Anfertigung dieser Aufstellung - zumal in Anlehnung an diejenigen für die Jahre 1998 und 1999 - auf der Grundlage der vorliegenden steuerlichen Unterlagen persönlich unmöglich bzw. nur unter nennenswertem Zeit- und Kostenaufwand möglich ist. Daß sich gerade für das Jahr 2000 erhebliche Veränderungen der Einkünfte ergeben hätten, die nicht lediglich anhand einer jahresbezogen aktualisierten Fortschreibung der Aufstellungen für die beiden Vorjahre dargestellt werden können, ist nicht geltend gemacht.

Ohne Erfolg beruft der Beklagte sich des weiteren auf ein seines Erachtens streitwerterhöhend in Rechnung zu stellendes Geheimhaltungsinteresse. Allerdings kann bei der Bewertung des Abwehrinteresses gegenüber einer Auskunftsklage ausnahmsweise auch ein Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen zusätzlich berücksichtigt werden. Geht es aber, wie vorliegend, der klagenden Partei darum, durch die Auskunft verläßliche Grundlagen für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu gewinnen, so bleibt - wie weiter oben bereits in anderem Zusammenhang dargestellt - das Interesse des Beklagten, die von der Gegenpartei angestrebte Leistung bzw. Leistungserhöhung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht. Denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nur dann zusätzlich bewertet werden, wenn es sich aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen herleiten läßt oder wenn, anders ausgedrückt, Gründe vorgetragen werden, die nichts mit der streitbefangenen Rechtsbeziehung der Parteien zu tun haben (vgl. BGH FamRZ 1991, 791 m. weit. Nachw.).

Ausgehend hiervon vermag der Beklagte ein Geheimhaltungsinteresse nicht erfolgreich damit zu begründen, zwischenzeitlich über nicht eheprägende Einkünfte zu verfügen. Der insoweit bestehende - unterhaltsbezogene - Interessengegensatz wird vom Gesetz durch die Regelung des § 1580 BGB zugunsten des geschiedenen Ehegatten mit der Folge gelöst, daß unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung des Beschwerdewerts nicht veranlaßt ist (vgl. BGH FamRZ 1991, 791).

Außerhalb unterhaltsrechtlicher Belange hat der Beklagte ein eigenes Geheimhaltungsinteresse schon im Tatsächlichen nicht nachvollziehbar dargetan. Das gilt zum einen für seine Behauptung, die Klägerin habe es im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien - die allerdings entgegen der Jahresangabe in der Berufungsbegründung (S. 5) nicht erst 1999 stattgefunden haben kann, das umso mehr, als ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 1997 bereits die Scheidungsantragsschrift aus dem Jahre 1991 datiert - "verstanden", seine damaligen Karriereaussichten zunichte zu machen. Der Vortrag, die Klägerin habe dafür "gesorgt", daß der damalige Doktorvater das seinerzeitige Anstellungsverhältnis wegen der Trennung des Beklagten von seiner Ehefrau beendet habe, ist ohne Substanz. Selbst wenn der Klägerin aber zu jener Zeit ein Fehlverhalten vorzuwerfen gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar, welche Schlußfolgerungen aus der damaligen, offenbar mit der Trennungssituation zusammenhängenden Verhaltensweise der Klägerin für den heute, viele Jahre nach der Trennung geltend gemachten Auskunftsanspruch zu ziehen sein sollen. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit der Beklagte das Geheimhaltungsinteresse zum anderen als ein solches geschäftlicher Natur bezeichnet. Es ist nicht einmal ansatzweise plausibel vorgetragen, daß er ernsthaft befürchten muß, die Klägerin werde Erkenntnisse aus der erteilten Auskunft - etwa durch Weitergabe an Konkurrenten - in geschäftsschädigender Weise verwenden.

Der Senat läßt schließlich auch nicht außer acht, daß der Beklagte zur Zeit der Berufungseinlegung gewärtigen mußte, von der Klägerin (auch) wegen der Erfüllung des nicht vollstreckbaren Teils der titulierten Leistungspflicht bedrängt zu werden und etwaigen Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen. Tatsächlich hat die Klägerin gemäß § 888 ZPO den Zwangsgeldbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 7. August 2002 (27 F 256/02) erwirkt, in den der nicht vollstreckbare Teil des angefochtenen Urteils mit einbezogen ist. Der für die Abwehr derartiger Vollstreckungsversuche in Betracht zu ziehende Aufwand an Zeit und Kosten ist bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Auskunftspflichtigen in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig mit zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1992, 425, 426; FamRZ 1993, 45, 46). Insoweit ergeben sich vorliegend indes keine für die Wertbemessung wesentlichen Umstände:

Der Beklagte hat nicht vorgetragen, gegen den Zwangsgeldbeschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) eingelegt zu haben; die Beschwerdefrist dürfte im Hinblick darauf, daß der betreffende Beschluß von Anfang August 2002 datiert, zwischenzeitlich abgelaufen sein. Selbst wenn aber der Beklagte das Rechtsmittel eingelegt haben sollte, werden hierdurch nur geringfügige Kosten ausgelöst; bei einem der Höhe des Zwangsgelds entsprechenden Beschwerdewert von 1.000,00 EUR beläuft sich die nach § 61 BRAGO anfallende 5/10 - Rechtsanwaltsgebühr auf lediglich 85,00 EUR. Soweit der Beklagte im übrigen im Berufungsverfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses beantragt hat, fallen für diese Anträge weder Gerichtsgebühren an noch lösen sie gesonderte Anwaltsgebühren aus. Das Verfahren über den Einstellungsantrag gilt gemäß § 37 Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO gebührenrechtlich als Teil des zweitinstanzlichen Rechtszugs. Eine abgesonderte mündliche Verhandlung über die einstweilige Einstellung (vgl. § 49 BRAGO) hat nicht stattgefunden. Die Vorschrift des § 37 Nr. 3 BRAGO erfaßt im übrigen auch das Verfahren nach § 718 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 37 Rdn. 19, § 49 Rdn. 2 jeweils m. weit. Nachw.). Mit Rücksicht auf den geringen Zeit- und Kostenaufwand, den die titulierte Auskunftspflicht im übrigen auslöst, veranschlagt der Senat den Gesamtaufwand unter Einbeziehung des vorstehenden Gesichtspunkts deshalb im Endergebnis mit nicht mehr als 500,00 EUR.

Soweit mit der Gegenvorstellung des Beklagten auch die Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. - hilfsweise - auf Vorabverhandlung über die vorläufige Vollstreckbarkeit weiter verfolgt werden, konnte ihnen mangels einer die Zulässigkeit der Berufung begründenden Wertfestsetzung ebenfalls weiterhin nicht entsprochen werden.

Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.






OLG Köln:
Beschluss v. 08.11.2002
Az: 4 UF 153/02


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