Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Oktober 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 62/00
(BGH: Beschluss v. 22.10.2001, Az.: AnwZ (B) 62/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die sofortige Vollziehung ist angeordnet worden. Der Antragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag am 11. September 2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache erfolglos.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.).
2. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs vor.
a) Der Antragsteller hat als Betreuer der Hildegard C. bzw. -nach dem Ableben der Betreuten -Nachlaßpfleger in der Zeit von April 1996 bis April 1999 insgesamt 94.300 DM aus dem Vermögen der Betreuten bzw. dem Nachlaß entnommen und zur Deckung eigener Verbindlichkeiten verwendet, die ihm sonst nicht möglich gewesen wäre. Er wurde wegen dieses Verhaltens vom Amtsgericht -Schöffengericht -N. am 14. August 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt; dem Antragsteller wurde auferlegt, zur Schadenswidergutmachung monatlich mindestens 500 DM zu bezahlen. Das Urteil ist seit November 2000 rechtskräftig. Rückzahlungen hat der Antragsteller jedenfalls bis August 2001 nicht geleistet.
b) Veruntreut ein Rechtsanwalt in erheblicher Höhe ihm anvertraute Gelder, um damit Verbindlichkeiten abzudecken, zu deren Erfüllung ihm eigene Mittel fehlen, so rechtfertigt dies ohne weiteres den Schluß auf ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die der Betreffende in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und Zahlungsunfähigkeit.
c) Ist ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, werden dadurch die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Hat der Vermögensverfall zu Untreuehandlungen des Rechtsanwalts geführt, gilt dies in ganz besonderem Maße. Daß in seinem Falle ausnahmsweise etwas anderes gelte, hat der Antragsteller nicht dargetan.
3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Dafür wäre die Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte erforderlich gewesen; eine solche hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Umstand, daß er bislang nicht damit begonnen hat, den Schaden wiedergutzumachen, deutet im Gegenteil auf fortbestehenden Vermögensverfall hin.
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BGH:
Beschluss v. 22.10.2001
Az: AnwZ (B) 62/00
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