Oberlandesgericht Koblenz:
Beschluss vom 22. Dezember 2005
Aktenzeichen: 14 W 816/05

(OLG Koblenz: Beschluss v. 22.12.2005, Az.: 14 W 816/05)

Tenor

In der Sache wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2005 zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand ist nicht gebührenrechtlicher Art (§ 11 Abs. 5 RVG) und steht der Festsetzung der Gebühren entgegen.

Der Vortrag, es fehle aus nicht gebührenrechtlichen Gründen an einer Zahlungspflicht, bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner weitreichenden Substantiierung. Gleichwohl muss der Einwand des Antragsgegners aber sachlich nachvollziehbar sein und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Ergibt die im vereinfachten Verfahren der Kostenfestsetzung mögliche überschlägige Prüfung, dass die Behauptungen des Antragsgegners haltlos, aus der Luft gegriffen oder erkennbar unrichtig sind, so ist die Festsetzung der Anwaltsvergütung gegen die eigene Partei vorzunehmen. Im vorliegenden Fall rügt die Antragsgegnerin vorrangig, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Anwaltskosten anfallen und von ihr zu tragen seien. Darin liegt grundsätzlich ein nicht gebührenrechtlicher Einwand, der die Festsetzung hindert. Es steht der Vorwurf im Raum, die Antragsteller hätten sich schadensersatzpflichtig gemacht, so dass die Antragsgegnerin ihrer Inanspruchnahme letztlich mit dem Arglisteinwand begegnen könnte (vgl. Senat NJW-RR 1998, 864). Ob dieser Vorwurf zu greifen vermag, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden, denn damit wäre der Rechtspfleger als Festsetzungsorgan überfordert. Das Festsetzungsverfahren ist seiner Natur nach auf die Prüfung der gebührenrechtlichen Seite des anwaltlichen Vergütungsanspruch beschränkt. Weitergehende Prüfungen tatsächlicher oder rechtlicher Art sind grundsätzlich nicht vorgesehen. § 11 Abs. 5 ist daher bereits dann erfüllt, wenn dem Festsetzungsgesuch Einwendungen oder Einreden entgegen gehalten werden, die außerhalb des Gebührenrechts angesiedelt sind und die nicht €handgreiflich unrichtig€ oder €ersichtlich aus der Luft gegriffen€ sind. Einer näheren Substantiierung oder einer Schlüssigkeit bedarf es nicht (Senat a. a. O. m. w. N.).

Aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde ergibt sich ein solcher Hinweis nicht, wobei die Bezugnahme die Antragsteller auf § 49 b Abs. 5 BRAO schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil es in dieser Vorschrift keinen Absatz fünf gibt. Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe durch die Einschaltung ihres bisherigen Bevollmächtigten wissen müssen, dass im PKH-Prüfungsverfahren Anwaltsgebühren anfallen, greift deshalb nicht, weil dies von jedem Bevollmächtigten anders gehandhabt werden kann, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Hinweispflicht.

Soweit die Einwendung der Antragsgegnerin darin liegt, die Antragsteller hätte eine Schlechtleistung erbracht, ist diese Einwendung selbst dann beachtlich, wenn sie unschlüssig oder widerlegt erscheint (vgl. Senat AGS 2002, 187). Die erfolglose Beschwerde löst Gerichtsgebühren aus (vgl. Senat MDR 2002, 909/910). Eine Kostenerstattung findet nicht statt.






OLG Koblenz:
Beschluss v. 22.12.2005
Az: 14 W 816/05


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