Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Juni 2015
Aktenzeichen: 3 StR 9/15
(BGH: Beschluss v. 30.06.2015, Az.: 3 StR 9/15)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. August 2014, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu Umfang und Beschaffenheit der von der V. GmbH an die P. GmbH in der Zeit vom 19. Dezember 2008 bis 3. Februar 2010 gelieferten Fleischmasse - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Betrugs in Tateinheit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in 266 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S. hat es wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in 237 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
Dagegen wendet sich die auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten V. . Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft - weitgehend Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es deshalb insoweit nicht mehr an.
1. Die Verurteilung wegen Betrugs hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Betrugshandlungen in den jeweiligen Lieferungen der falsch ausgezeichneten, mit Knorpel und Knochenstücken kontaminierten und deshalb minderwertigen Fleischmasse durch die V. GmbH, deren Alleingeschäftsführer der Angeklagte war, an die P. GmbH gesehen. Deren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Zeuge R. und wiederum der Angeklagte.
Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt. Dass diese Voraussetzung erfüllt war, als die P. GmbH die ihr in Rechnung gestellten Lieferungen der Fleischmasse bezahlte, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Den Urteilsfeststellungen lassen sich - wie die Revision zu Recht rügt - keine Feststellungen dazu entnehmen, wer auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen über das Vermögen der P. GmbH verfügt hat (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Feststellungen bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 500/09, NStZ-RR 2010, 146). Die Feststellung, dem Zeugen R. sei 'die Zusammensetzung der Fleischmasse und damit der Umstand, dass diese als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sowie falsch gekennzeichnet war, nicht bekannt' gewesen (UA S. 21), besagt nicht, dass der Zeuge die Vermögensverfügungen selbst getroffen oder veranlasst hat. Feststellungen zu Person und Vorstellungsinhalt des Verfügenden waren hier umso mehr erforderlich, als sich die Beurteilung der Irrtumsfrage insbesondere dann als problematisch erweisen kann, wenn Vorgesetzte oder Organe einer juristischen Person bessere Erkenntnisse als der irrende Verfügende gehabt und unter Verstoß gegen ihre Pflichten eine entsprechende Information oder Weisung zur Verhinderung der Verfügung unterlassen haben (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02 Rn. 9, NStZ 2003, 313 ff.). Eine derartige Konstellation war hier im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der P. GmbH gegeben."
Dem schließt sich der Senat an. Schon aus diesem Grund bedarf der Schuldspruch wegen Betrugs der Aufhebung. Auf die weiteren sachlichrechtlichen Fehler der Strafkammer in der Beweiswürdigung und bei der Ermittlung der Schadenshöhe, die die Revision - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - zu Recht rügt, kommt es danach ebenfalls nicht an.
2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs bedingt auch die Aufhebung des - von dem Rechtsfehler nicht betroffenen - Schuldspruchs wegen der tateinheitlich verwirklichten Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen, die für die Frage des Vorsatzes des Angeklagten, insbesondere seine Kenntnis von der fehlenden bzw. unzureichenden Trennung zwischen Knorpel- und Fleischmasse von Bedeutung sind, kommt es deshalb ebenfalls nicht mehr an.
Die Feststellungen zur objektiven Beschaffenheit und zur Menge der gelieferten Fleischmasse sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und werden von den diesen Komplex betreffenden Verfahrensbeanstandungen nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben.
3. Der festgestellte und zur Aufhebung des Schuldspruchs führende Rechtsfehler wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidierenden Mitangeklagten S. , so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war.
4. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte das neue Tatgericht wiederum zu einer Verurteilung nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMRStV, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschn. VI: Fleischerzeugnisse Nr. 1 c) der VO (EG) 853/2004 bzw. nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 gelangen - was bei gleichartigen Feststellungen sachlichrechtlich nicht zu beanstanden wäre -, so wäre bei der Fassung der Urteilsformel § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist die Straftat mit anschaulichen Worten konkret zu bezeichnen; die Formulierung "wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" reicht nicht aus (vgl. zum WaffG BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN).
Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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Beschluss v. 30.06.2015
Az: 3 StR 9/15
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