Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 256/01
(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 32 W (pat) 256/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 20. Dezember 2000 und vom 29. Juni 2001 aufgehoben.
Die Marke 399 61 070 wird für "Elektrogeräte für den Haushalt, nämlich Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke und Klimageräte" gelöscht.
Gründe
I.
Gegen die am 1. Oktober 1999 angemeldete und am 23. Februar 2000 für Elektrogeräte für den Haushalt, nämlich Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Öfen, Geschirrspüler und Klimageräteeingetragene Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der seit 19. August 1999 angemeldeten und am 10. März 2000 eingetragenen Wortmarke 399 50 386 AEREX.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da keine Markenähnlichkeit bestehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die ihren Widerspruch auf die im Tenor genannten Waren beschränkt hat. Sie weist darauf hin, dass insoweit Warenidentität bestehe und bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und klanglichen Ähnlichkeiten der Marken die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Verkehr die angegriffene Marke am Wortanfang mit "Ä" aussprechen werde, da er in einem erheblichen Teil ähnliche Worte wie "Aerobic" und "Aerodynamik" kenne und die dort angewendeten Ausspracheregeln auf die angegriffene Marke übertragen werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Marke ist wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke im angegriffenen Umfang zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich mit einander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und auch umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Kühlschränke und Gefrierschränke fallen unter den Oberbegriff der von der Widerspruchsmarke geschützten Kühlgeräte. Trockner sind Trockengeräte und Lüftungsgeräte fallen unter den Oberbegriff der Klimageräte.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind einander klanglich ähnlich, wenn auch in etwas unterdurchschnittlicher Intensität. Die angegriffene Marke wird vom Verkehr mit "EUREX" benannt werden, da der Bildbestandteil der Marke keinen Anhaltspunkt für eine anderweitige Benennung bietet. Erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden die Widerspruchsmarke mit "ÄREX" benennen. Zutreffend hat die Widersprechende darauf hingewiesen, dass es eine erhebliche Anzahl von am Wortanfang gleich geschriebener und mit "Ä" gesprochener Worte, wie aerob, Aerobic und Aerodynamik gibt, die die Annahme rechtfertigen, dass auch die Widerspruchsmarke "ÄREX" ausgesprochen wird. EUREX und AEREX (gesprochen: "ÄREX") unterscheiden sich zwar am erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang, stimmen jedoch im übrigen im Bestandteil "REX" überein, der als in beiden Worten durchaus hervortretender Bestandteil erhebliches Gewicht hat.
Bei Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist auch bei unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen festzustellen.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler Viereck Sekretaruk Fa Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)256-01.1.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 09.04.2003
Az: 32 W (pat) 256/01
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