Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Januar 2008
Aktenzeichen: I-20 U 46/05

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 22.01.2008, Az.: I-20 U 46/05)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Beklagte bewarb das von ihr vertriebene Motoröl "X" mit der Aussage "vollsynthetisches kraftstoffsparendes Leichtlaufmotorenöl für den Ganzjahreseinsatz". Die Klägerin beanstandet die Verwendung des Begriffs "vollsynthetisch" als irreführend.

Zum besseren Verständnis des Rechtsstreits seien folgende technische Erläuterungen vorausgeschickt: Klassische Motoröle wurden und werden durch fraktionierte Destillation (Raffination) aus Rohöl gewonnen. Rohöl besteht aus einer Vielzahl verschiedener Kohlenwasserstoffe, also chemischen Verbindungen aus Kohlenstoff und Wasserstoff. Diese lassen sich nach ihrem unterschiedlichen Siedepunkt (Fraktionen) durch Destillation in verschiedene Gruppen trennen. Auf diese Weise wird beispielsweise Benzin oder Heizöl gewonnen. Einige Fraktionen sind als Schmierstoffe geeignet, bei den Motorölen bilden sie die Gruppe der Mineralöle, genauer gesagt handelt es sich um den Anteil an sogenanntem Grundöl, zu dem dann noch ein prozentual erheblich kleinerer Anteil an sogenannten Additiven tritt, die die Laufeigenschaften des Motors verbessern sollen. Die Additive machen zusammen etwa 20 bis 25 Prozent aus und sind in allen Motorölen enthalten. Da sich die Gewinnung der mineralischen Grundöle im Grundsatz nicht von der des Benzins und Heizöls unterscheidet, sind diese Motoröle vergleichsweise billig. Die fraktionierte Destillation vermag die im Rohöl vorhandenen chemischen Verbindungen aber nur nach ihrem Siedepunkt zu trennen. Mineralische Grundöle bestehen daher, auch nach Anwendung weiterer Reinigungsverfahren, immer noch aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Kohlenwasserstoffen, die nicht alle gleichermaßen gut als Schmiermittel geeignet sein müssen. Mitte der 70er Jahre sind daher als synthetische Öle bezeichnete Motoröle auf den Markt gekommen, deren Grundöl-Anteil nicht aus Mineralöl besteht, sondern aus einfachen Grundverbindungen durch Polymerisation und/oder Veresterung hergestellt worden ist. Ausgangspunkt für diese Synthese ist Ethylen, eine einfache aus zwei Kohlenstoff- und vier Wasserstoffatomen bestehende Verbindung, die ebenfalls aus Rohöl gewonnen werden kann. Bei Ethylen besteht zwischen den beiden vierbindigen Kohlenstoffatomen eine Doppelbindung. Da aber immer nur eine Bindung zwischen zwei Atomen im energetisch günstigsten Niveau ausgebildet werden kann, ist die weitere Bindung energiereicher, als es eine Einfachbindung wäre. Dies macht Ethylen sehr reaktionsfreudig. Eine Vielzahl von Ehtylenmolekülen kann sich zu langen Ketten verbinden, eine solche Reaktion nennt man Polymerisation. In Verbindung mit weiteren Umsetzungsschritten lassen sich so spezielle iso-Paraffine mit kurzer Haupt- und langen Seitenketten, sogenannte Polyalphaolefine (PAO), gewinnen. Durch Zugabe von Alkoholen und organischen Säuren (Carbonsäuren) können auch Dicarbonsäureester und Polyolester erzeugt werden. Der Vorteil des Verfahrens liegt in der Steuerung der molekularen Zusammensetzung des Endprodukts. Es werden Verbindungen mit einer bestimmten Kettenlänge und Molekularstruktur und damit auch immer gleichen Eigenschaften erzeugt. Dies erlaubt eine optimale Ausrichtung des Öls auf den beabsichtigten Verwendungszweck. Nachteil des Verfahrens ist der mit bis zu zwölf Arbeitsschritten sehr hohe Aufwand und damit einhergehend hohe Gestehungskosten für das Produkt, die zu einem gegenüber klassischen (mineralischen) Motorölen wesentlichen höheren Preis für das vollsynthetische Endprodukt führen.

Das von der Beklagten angebotene Motoröl "X" hat einen Anteil an Polyalphaolefinen (PAO) von 45,30 Prozent. Neben 24,7 Prozent Additiven weist es zudem einen Anteil von 30 Prozent sogenanntem Unconventional Base Oil (UBO) aus, um dessen Subsumtion unter den Begriff "vollsynthetisch" sich der Streit der Parteien dreht. Dieser Anteil wird weder wie ein klassisches Mineralöl durch fraktionierte Destillation und weitere Reinigungsschritte, noch wie die Polyalphaolefine durch Synthese aus Ethylen, sondern durch das sogenannte Hydrocracken gewonnen. Dabei werden Rohparaffine aus der Erdölraffination unter hohem Druck und Zugabe von Wasserstoff in Anwesenheit eines Katalysators aufgebrochen und neu zusammengesetzt. Dieses Verfahren kommt mit erheblich weniger Arbeitsschritten aus, die Gestehungskosten für Unconventional Base Oil (UBO) sind daher auch erheblich niedriger. Die so erzeugten Moleküle sind jedoch auch mit den auf Ethylenbasis aufbauend synthetisierten Polyalphaolefinen nicht identisch, so weisen sie unstreitig jedenfalls kürzere Seitenketten auf.

Die für Motoröle üblichen Bezeichnungen "5 W 40" oder "0 W 40" haben mit der streitgegenständlichen Auseinandersetzung über den Begriff "vollsynthetisch" nichts zu tun, sie geben die Viskosität des Öls bei verschiedenen Temperaturen an, nicht jedoch die Art der Herstellung oder die stoffliche Zusammensetzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 99 ff. d. GA., Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung des Begriffs "vollsynthetisch" sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt und zur Begründung ausgeführt, vollsynthetisches Motoröl genieße beim Verbraucher eine höhere Wertschätzung als mineralisches. Auch wenn er nur eine unvollkommene Vorstellung habe, was sich hinter diesem Begriff verbergen soll, erwarte er doch, dass ein als vollsynthetisch bezeichnetes Motoröl die Zusammensetzung aufweise, die für solche Öle üblich sei, also die, die sie in letzten 25 Jahren tatsächlich gehabt hätten. Da das vom Beklagten angebotene Öl nicht diese Zusammensetzung habe, sei seine Bewerbung als "vollsynthetisch" irreführend.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte trägt vor, auch das von ihr verwandte Unconventional Base Oil (UBO) sei ein künstlich hergestellter Kohlenwasserstoff und unterfalle damit dem Begriff der Synthese. Im übrigen werden jedenfalls das Ausgangsprodukt der Polyalphaolefine-Synthese, Ethylen, ebenfalls durch Hydrocracking (aus Naphtalen) gewonnen. Ihr Öl bleibe nicht hinter solchen Ölen zurück, deren Grundöl-Anteil ausschließlich auf Polyalphaolefinen (PAO) basierten. Der Verkehr habe keine Vorstellung, was ein vollsynthetisches Öl ausmache, es fehle an einem konkreten Bezugspunkt hinsichtlich der Produkteigenschaften. Es gebe auch keine "Normen" die die Zusammensetzung als synthetisch bezeichneter Motoröle regelten, von deren Einhaltung der Verkehr ausgehen dürfe. Auf die tatsächliche Zusammensetzung in der Vergangenheit könne nicht einfach abgestellt werden, ein normatives Element sei für die Schutzwürdigkeit der Verbrauchervorstellungen unverzichtbar. Im übrigen verwendeten auch andere Hersteller für vollsynthetische Motoröle nicht mehr nur nur Polyalphaolefine und/oder Dicarbonsäureester, inzwischen seien auch Neopolyolester gebräuchlich.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Völlig zu Recht habe das Landgericht darauf abgestellt, dass der Verbraucher auch ohne technische Detailkenntnisse davon ausgehe, vollsynthetisches Öl entspreche in seiner Zusammensetzung den Ölen, die in Vergangenheit unter diesen Bezeichnung vertrieben worden seien. Wie der Begriff "Synthese" in der Chemie verwandt werde, sei irrelevant.

Der Senat hat Beweis erhoben zu Unterschieden im Leistungsverhalten zwischen Motorölen mit Polyalphaolefinen als Grundöl und solchen mit einem Anteil Unconventional Base Oil (UBO) im Grundöl gemäß Beweisbeschluss vom 17. Oktober 2006 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X vom Institut X vom 29. März 2007 Bezug genommen.

Der Senat verfügt über die zur Beurteilung der chemischen Grundlagen hinreichende Sachkunde, eines seiner Mitglieder hat die Diplomchemiker-Vorprüfung (Vordiplom) mit Erfolg abgelegt.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht ihr die Verwendung des Begriffs "vollsynthetisch" in Bezug auf Motoröl "X" untersagt.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung des Motoröls "X" mit dem Begriff "vollsynthetisch" aus § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Der Klägerin steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG der Unterlassungsanspruchs des § 8 Abs. 1 UWG zu, sie ist klagebefugt.

Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG normierten Voraussetzungen betreffen nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (BGH, GRUR 2006, 873, 874 - Augenoptiker-Mittelstandsvereinigung). Im Falle der Klägerin sind sie erfüllt. Aufgrund ihrer Mitgliederstruktur, der Klägerin gehören unter anderem alle Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern und Spitzenverbände der Wirtschaft an, kommt ihr eine umfassende Verbandsklagebefugnis zu (BGH, GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., UWG Einl Rn. 2.29).

Die Bezeichnung des Motoröls "X" mit dem Begriff "vollsynthetisch" ist irreführend, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG.

Für die angesprochenen Verkehrskreise unterfallen nur solche Motoröle dem Begriff "vollsynthetisch", deren Grundöl aus auf Ethylenbasis erzeugten Polyalphaolefinen (PAO) und/oder Dicarbonsäureestern besteht. Auch wenn die genaue chemische Zusammensetzung nur einer Minderheit bekannt sein dürfte - wobei in der Presse durchaus unter Angabe der chemisch korrekten Zusammensetzung über synthetische Motoröle berichtet wird (so in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 10. Dezember 1996, Anlage K 7) -, ist der Begriff "vollsynthetisch" für die an dem Produkt interessierten Verkehrskreise doch mit Vorstellungen verbunden, denen im Ergebnis nur die vorbeschriebenen Öle gerecht zu werden vermögen.

Auch ohne Grundkenntnisse der Chemie entnimmt der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher, deren Erwartungen der Senat als Teil der angesprochenen Verkehrskreise selbst beurteilen kann (BGH, GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor; BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe), dem Adjektiv "vollsynthetisch", das Motoröl sei vollständig künstlich hergestellt worden, wobei für ihn "synthetisch" für "künstlich hergestellt" und "voll" für "vollständig" steht. Auch für den Laien ist selbstverständlich, dass ein Öl nicht künstlich hergestellt wird, um ein Öl zu erhalten, das sich so auch auf "normalem" Wege weitaus billiger gewinnen ließe. Der Durchschnittsverbraucher erwartet daher ein Öl, das besonders rein und speziell auf die Verwendung im Motor ausgerichtet ist, also eine bestimmte definierte Zusammensetzung aufweist. Es entspricht dem landläufigen Verständnis von Synthese, dass aus einem Vorprodukt ein Endprodukt hergestellt wird.

Zu diesem laienhaften Verständnis des Begriffs "vollsynthetisch" tritt der Umstand, dass als vollsynthetisch bezeichnete Motoröle bereits seit Mitte der 70er Jahre auf dem Markt sind und für den Verbraucher kein neues Produkt darstellen. Diese vollsynthetischen Motoröle sind erheblich teurer als die klassischen, mineralischen Motoröle. Gekauft werden sie nur, weil ihre Käufer annehmen, sie seien den mineralischen Motorölen qualitativ deutlich überlegen; mit den Kauf dieses teuren Produkts will der Verbraucher seinem Motor "etwas Gutes tun". Gerade weil der Verbraucher nur eine rudimentäre Vorstellung davon hat, was den qualitativen Unterschied in stofflicher Hinsicht ausmacht, wird er annehmen, alle vollsynthetischen Motoröle seien im Hinblick auf Zusammensetzung und Eigenschaften mit denjenigen identisch, die überkommenermaßen so bezeichnet werden (so auch OLG Hamburg, WRP 1989, 667, 668, zu dem in seinen Bedeutungsgehalt hinter "vollsynthetisch" noch deutlich zurückbleibenden, allgemeineren Begriff "synthetisch"). Gerade der Laie nimmt an, hinter ein und derselben Bezeichnung verberge sich auch stets ein und dieselbe Sache.

Überkommenermaßen sind in den letzten 25 Jahren nur solche Motoröle als vollsynthetisch bezeichnet worden, deren Grundöl aus Polyalphaolefinen (PAO) und/oder Dicarbonsäureestern besteht. Soweit der Beklagte behauptet, in den letzten Jahren seien daneben vermehrt Neopolyolester zum Einsatz gekommen, hat der Sachverständige X dies nicht zu bestätigen vermocht. Die Firma X hat eine Verwendung von Neopolyolestern ausdrücklich verneint, von den Firmen X und X konnte er keine definitiven Stellungnahmen erhalten, wobei das von der Beklagten angeführte Öl der Firma X "X" ein reines Erstbetriebsöl ist und daher dem Endverbraucher ohnehin nicht gegenüber tritt. Letztendlich kann daher dahinstehen, ob das Öl "X" Neopolyolester anstelle von Polyalphaolefinen enthält. Abgesehen davon, dass Neopolyolester auch Carbonsäurester sind, sie enthalten lediglich mehrere Carbonsäurestergruppen, die im Grundsatz wie die überkommenen Dicarbonsäureester hergestellt werden (vgl. S. 8 d. Gutachtens "X"), kann ein weiteres vom Überkommenen abweichendes Produkt nicht die Verkehrserwartung in Frage stellen. Eine irreführende Verwendung einer Bezeichnung verliert diesen Charakter nicht dadurch, dass statt einem zwei Anbieter sie irreführend verwenden.

Das Produkt der Beklagten genügt den Erwartungen der Verbraucher unter beiden Aspekten nicht. Das in ihm enthaltene, 30 Prozent ausmachende Unconventional Base Oil (UBO) ist weder einer der schon in der Vergangenheit üblichen Bestandteile eines vollsynthetischen Motoröls, noch genügt dieses Öl der laienhaften Verbrauchervorstellung, besonders rein (homogen) zu sein. Teil des Sachverständigengutachtens X ist eine Vergleichstabelle (S. 13 d. Gutachtens) über die chemische Zusammensetzung von Ölen, die durch Hydrocrackverfahren gewonnen werden können, ("Hydrocracked Group II" und "Hydrocracked Group III") und von Polyalphaolefinen ("PAO"). Der Bezeichnung "Group" liegt dabei eine Einteilung der Grundöle in sechs Gruppen zugrunde, bei der die Öle, die durch Hydrocrackverfahren gewonnen werden können, die Gruppen II und III und Polyalphaolefine die Gruppe IV bilden (S. 10/11 d. Gutachtens). Nach dieser Vergleichstabelle beschränkt sich der Unterschied zwischen Hydrocrackölen und Polyalphalofinen nicht auf die schon von der Beklagten eingeräumten kürzeren Seitenketten der iso-Alkane (Paraffine). Während Polyalphaolefine zu 100 Prozent aus Paraffin, einer zwar seitenverzweigten, aber nicht ringförmigen Kohlenwasserstoffkette, also einer aliphatischen Verbindung, bestehen, beträgt dieser Anteil bei den durch Hydrocrackverfahren gewonnenen nur zwischen 30 und 57 Prozent. Auch diese sind, um das Missverständnis zu vermeiden, ihr Anteil könne zu dem PAO-Anteil im Öl der Beklagten hinzuaddiert werden, keine Polyalphaolefine, sie sind zwar ebenfalls iso-Alkane, haben aber - wie ausgeführt - unstreitig kürzere Seitenketten. Daneben finden sich im Hydrocrack-Öl aber auch Mono- und Polycycloparaffine. Das sind Verbindungen mit einer (Mono) oder mehreren (Poly) Ringstrukturen, also gerade keine aliphatischen, sondern alicyclische Verbindungen. Bei 43 bis 70 Prozent der Verbindungen im Unconventional Base Oil (UBO) handelt es sich folglich nicht um reine Kohlenwasserstoffketten. Daneben finden sich im übrigen noch Spuren von aromatischen Verbindungen, also Molekülen mit sechseckigen Ringstrukturen und einem System von delokalisierten Doppelbindungen. Der einfachste und bekannteste Vertreter dieser Gruppe ist Benzol, die Abbildung in der Tabellenspalte "Hydrocracked Group III" enthält (in orange) eine Naphthalingruppe.

Dies zeigt, dass das Hydrocrackverfahren im Gegensatz zur Herstellung von Polyalphaolefinen auf Ethylenbasis kein vergleichbar homogenes Endprodukt, sondern eine Mischung aus verschiedenen Produkten liefert. Während klassisches (mineralisches) Motoröl wegen der eingeschränkten Möglichkeit zur Reinigung von Erdöl eine Vielzahl von unterschiedlichen Verbindungen enthält, die sich unterschiedlich verhalten können, besteht das vollsynthetische Grundöl im gleichnamigen Motoröl nur aus Molekülen mit einer bestimmten Molekülstruktur und Kettenlänge mit immer gleich bleibenden Eigenschaften (S. 8 d. Gutachtens). Hydrocrack-Öle stehen demnach hinsichtlich der durch sie erreichbaren Einheitlichkeit des Endprodukts zwischen klassischen Mineralölen und vollsynthetischen Motorölen, eine Letzteren vergleichbare Homogenität erreichen sie gerade nicht. Nicht ohne Grund werden sie auch vom Sachverständigen X lediglich als "veredelte Mineralöle" bezeichnet (S. 4 d. Gutachtens).

Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die Verwendung des Begriffs "synthetisch" für ihr Unconventional Base Oil (UBO) sei fachlich korrekt. Zum einen kommt es nicht auf das Verständnis in Fachkreisen, sondern auf das der angesprochen Verkehrskreise an. Dabei geht es auch nicht um die Verwendung des Begriffs "synthetisch", sondern um die des Begriffs "vollsynthetisch". Die Vorsilbe "voll" wird gerade vom Laien als Steigerung des Begriffs "synthetisch" gewertet, der - wie bereits ausgeführt - ein Produkt erwartet, das vollständig künstlich hergestellt, also nicht nur bearbeitet ("veredelt") worden ist.

Zum anderen hat der Sachverständige X ausgeführt, dass über die Einordnung von Hydrocrackölen in Fachkreisen keine Übereinstimmung besteht. Zwar lässt sich das Hydrocrackverfahren unter die allgemeine Definition der Synthese in Römpp, Deutsches Chemielexikon, subsumieren. Die Schmierstoffhersteller vertreten hierzu unterschiedliche Ansichten. Nach Barz/Möller, Expert Praxis-Lexikon Tribologie Plus, sind Syntheseöle solche Öle, "die nicht durch konventionelle Verfahren der Destillation und Raffination erhalten werden, sondern (...) durch eine Reihe von chemischen Prozessen aus Erdöl, Erdgas oder Kohle hergestellt werden. Ihr gemeinsames Kennzeichen ist, dass sie aus einheitlich aufgebauten, genau definierten Verbindungen durch chemische Reaktionen gewonnen werden (...)". Nach dieser Definitionen seien, so X, Hydrocracköle keine Synthetiköle (S. 3/4 d. Gutachtens). Dem ist nicht nur zuzustimmen, es ist auch die einzige Definition, die den Verkehrsanforderungen gerecht zu werden geeignet ist. Nur bei einem von einheitlich aufgebauten, genau definierten Verbindungen ausgehenden Aufbau kann ein Endprodukt mit einer bestimmten Molekularstruktur und damit mit hervorragenden immer gleich bleibenden Eigenschaften (S. 8 d. Gutachtens) geschaffen werden. Wie ausgeführt, liefert das Hydrocrackverfahren ein Gemenge verschiedener aliphatischer und alicyclischer Verbindungen, die der Verkehrsvorstellung von Reinheit (Homogenität) und spezieller Abstimmung des vollsynthetischen Öls auf den Motor nicht genügt. Es wird gerade nicht aus einem bestimmten Ausgangsstoff ein anderer bestimmter Stoff hergestellt.

Die mit der Verwendung des Begriffs "vollsynthetisch" für ein nicht der überkommenen Zusammensetzung entsprechendes und auch in stofflicher Hinsicht nicht homogenes Motoröl einhergehende Irreführung der Verbraucher ist relevant. Auch wenn es, wie der Sachverständige X ausgeführt hat, keine Vergleichsuntersuchungen zwischen Motorölen mit Hydrocracköl und solchen mit Polyalphaolefinen als Grundöl existieren und nicht einmal als gesichert gelten kann, dass vollsynthetische Motoröle "besser" als mineralische sind (S. 9 d. Gutachtens), darf die Verwendung des Begriffs "vollsynthetisch" nicht in das Belieben der Hersteller gestellt werden.

Selbst völlig unbestimmte, nur dahingehende Verbrauchervorstellungen, die Ware entspreche den von Fachkreisen für richtig befundenen Anforderungen, können schützwürdig sein, wenn diese Erwartung für den Kaufentschluss eine Rolle spielt (BGH, GRUR 1967, 30, 32 - Rum-Verschnitt). Derart unkonkret sind die Verbrauchervorstellungen hinsichtlich des Begriffs "vollsynthetisch" nicht einmal. Der an diesen Produkten interessierte Durchschnittsverbraucher erwartet ein reines (homogenes) Öl, das in seiner Zusammensetzung den Ölen entspricht, die seit 25 Jahren unter dieser Bezeichnung auf dem Markt sind. Ungewiss ist lediglich, ob die mit dem Begriff "vollsynthetisch" verbundenen Qualitätsvorstellungen berechtigt sind. Darauf, ob die einer bestimmten Materialzusammensetzung zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich gehalten werden, kommt es aber gerade nicht an (BGH, GRUR 1967, 600, 601 - Rhenodur). Entscheidend ist allein, dass der Verkehr sie für wesentlich hält und seine Kaufentscheidung danach ausrichtet.

Aus der Entscheidung "Abschleppseile" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1985, 555) folgt nichts anderes. Für die Verneinung einer Irreführung war in insoweit entscheidend, dass der Verkehr mit den unterschiedlichen Farben der Abschleppseile gerade keine Qualitätsvorstellungen verbunden hat.

Mit seiner Erwartung, es habe sich im Hinblick auf die Zusammensetzung vollsynthetischer Motoröle nichts geändert, darf der Verbraucher folglich nicht alleine gelassen werden, solange er nicht die Sicherheit hat, dass das von der Beklagten vertriebene Motoröl trotz der vorhandenen Abweichung den der überkommenen Zusammensetzung entsprechenden vollsynthetischen Motorölen absolut gleichwertig ist. Die Zulassung bestimmter Motoröle durch die Fahrzeughersteller ist nicht geeignet, die vorstehend aufgezeigte Ungewissheit zu beseitigen, da die Fahrzeughersteller insoweit nur Mindeststandards festlegen, die eingehalten werden müssen, um Schäden am Motor zu vermeiden. Die Vermeidung von Schäden ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Erzielung eines optimalen Ergebnisses. Das folglich verbleibende Risiko, ob es sich bei "vollsynthetisch" nur um eine Marketingphrase handelt, oder ob ein Motoröl, dessen Grundöl allein aus Polyalphaolefinen (POA) besteht, für den Motor vielleicht doch besser ist, als ein Motoröl, dessen Grundöl teilweise aus Hydrocracköl besteht, darf nicht dem Verbraucher aufgebürdet werden.

Die nach Einholung des Sachverständigengutachtens verbleibende Ungewissheit muss vielmehr zu Lasten der Beklagten gehen. Wird eine fachlich umstrittene Frage in die Werbung übernommen und dort als objektiv richtig hingestellt, dann übernimmt der Werbende dadurch, dass er sich für eine bestimmte Auffassung entscheidet, die Verantwortung für ihre Richtigkeit (BGH, GRUR 1971, 153, 155 - Tampax). Es ist aber nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, eine Klärung der Frage, ob ein Motoröl, dessen Grundöl teilweise aus Hydrocracköl besteht, denen, deren Grundöl allein aus Polyalphaolefinen besteht, gleichwertig ist, durch erstmals vorzunehmende und umfangreiche Vergleichstests herbeizuführen. Die Zulassung einer Führung des Beweises durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse liefe darauf hinaus, dem Werbenden zu ermöglichen, einen etablierten Begriff einfach zu okkupieren, indem er eine Gleichwertigkeit seines erwiesenermaßen anders zusammengesetzten Produkts mit den unter einem Begriff bislang zusammengefassten erst einmal auf "gut Glück" behauptet. Zum einen würde hierdurch der klagende Mitbewerber oder Verband mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet, da er mit den Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung belastet würde, wenn sich die Behauptung des Werbenden in nicht verlässlich vorherzusehender Weise durch ein solches Sachverständigengutachten als richtig herausstellen sollte. Vorliegend müsste eine repräsentative Anzahl von Motoren unter ein Einsatz des Motoröls der Beklagten und eines etablierten vollsynthetischen Motoröls als Vergleichsöl bis an ihre Grenzen belastet und damit letztendlich "verbraucht" werden. Eine solche Studie kann fünf, sechs- oder sogar siebenstellige Beträge verschlingen. Ein Kostenrisiko, dass viele Mitbewerber von einem Vorgehen ganz abhalten und zu einem faktischen Ausschluss der Verbandsklage führen würde, da dies selbst bei finanziell sehr gut ausgestatteten Wettbewerbsverbänden jeden Etat sprengen würde. Zum anderen würde es dem Werbenden gestattet, auf Kosten der Verbraucher quasi "Roulette zu spielen". Letzteres ist entscheidend. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende Erkenntnisse kann der gebotene effektive Verbraucherschutz umfassend verwirklicht werden.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, den das Landgericht der Klägerin zu Recht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zuerkannt hat (BGH, NJW 1970, 243, 245 - Fotowettbewerb), hat inzwischen durch seine Normierung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG seine ausdrückliche Anerkennung durch den Gesetzgeber erfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da dies in Anbetracht des Fehlens aktueller höchstrichterlicher Entscheidungen als zur Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung einheitlich für alle Instanzen auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Die Abmahnkosten sind eine Nebenforderung und haben bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt zu bleiben. Es liegt nicht in der Hand des Klägers, eine Nebenforderung durch entsprechende Berechnung der Klagesumme und Formulierung des Klageantrags zur Hauptforderung zu machen (BGH, NJW 2007, 1752, 1753). Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlichrechtlich abhängen (BGH, NJW 2007, 1752). Vorprozessual aufgewandte Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs erhöhen daher unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind, den Streitwert nicht (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007, Az. VI ZB 18/06). Für die Kosten der Abmahnung, die die Funktion hat, die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden und deren Bezug zum nachfolgenden Prozess damit noch enger ist, als bei einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung, gilt dies erst Recht.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 22.01.2008
Az: I-20 U 46/05


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