Landgericht Hamburg:
Urteil vom 21. Januar 2005
Aktenzeichen: 324 S 6/04
(LG Hamburg: Urteil v. 21.01.2005, Az.: 324 S 6/04)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 6. Juli 2004 (Az. 316 c 848/03) dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 384,50 Euro nebst Zinsten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2004 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 64 % und der Beklagte 36 % und von denen der zweiten Instanz die Klägerin 52 % und der Beklagte 48 % zu tragen hat.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 804,50 Euro.
Gründe
A.)
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Zahlung von Abmahngebühren.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 804,50 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
B.)
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Monatsfrist des § 517 ZPO i. V. m §§ 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB gewahrt. Das Urteil wurde am 8. Juli 2004 zugestellt, die Berufung ging am 9. August 2004 ein. Der 8. August 2004 war ein Sonntag.
Die Berufung ist aber nur zum Teil begründet.
I.)
Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche vorliegend nicht in Betracht, weil eine Wettbewerbsförderungsabsicht des Beklagten im Sinne des § 1 UWG nicht anzunehmen ist. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Interviews fällt in den Schutzbereich der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Diese gebietet eine zurückhaltende Beurteilung der Frage, ob im Rahmen einer pressemäßigen Berichterstattung in der Absicht gehandelt wurde, fremden Wettbewerb zu fördern. Allein die objektive Eignung von Presseäußerungen, zur Förderung des Wettbewerbs beizutragen, lässt für sich genommen nicht den Schluss auf das Bestehen einer Wettbewerbsförderungsabsicht zu. Die Freiheit der journalistischen Berichterstattung entzieht diese weitgehend einem wettbewerbsrechtlich begründeten Verbot (BGH, Urteil vom 28. November 1996, Az.: I ZR 184/94 - zitiert nach Juris). Zur Begründung der Annahme, der Beklagte sei bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Interviews nicht von publizistischen Motiven geleitet worden, sondern von der Absicht, gezielt in den Wettbewerb zwischen verschiedenen Verlagshäusern einzugreifen, hätte es daher besonderer Umstände bedurft. Solche Umstände liegen nicht im Ansatz vor. Die Tatsache, dass der Beklagte vorgetragen hat, ihm gehe es bei seinem Angebot auch darum, "Klein- und andere Verlage zu unterstützen", spricht lediglich dafür, dass er eine Plattform schaffen wollte, auf der die Angebote verschiedener - auch wirtschaftlich schwächerer - Verlage objektiv diskutiert und miteinander verglichen werden können. Auch die streitgegenständlichen Interviewäußerungen sind ersichtlich primär darauf gerichtet, dass Geschäftsmodell von Verlagen, die Druckkostenzuschüsse verlangen, ganz generell zu kritisieren. Die Klägerin wird insoweit lediglich als eines von mehren Beispielen angeführt.
II.)
Der Klägerin steht jedoch gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 6 Abs. 1 MDStV, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu, allerdings nur in Höhe von 384,50 Euro.
1.)
Der Beklagte hat durch Verbreitung des streitgegenständlichen Interviews das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.
a.)
Eine Verletzung liegt allerdings nicht schon in der Verbreitung der ersten der beiden abgemahnten Äußerungen, wonach sich die Klägerin "durch Druckkostenzuschüsse bereichere". Es handelt sich dabei - wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat - im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung. Der Durchschnittsleser hat keinen Anlass, die zitierte Äußerung so zu verstehen, dass die Klägerin für den Publikationszuschuss keine Gegenleistung anbiete. Er wird ihr vielmehr lediglich die Einschätzung entnehmen, dass die Klägerin mit Druckkostenzuschüssen auf Kosten der Auftraggeber "Geschäfte" mache.
Mit dieser Einschätzung ist zwar durchaus eine scharfe Kritik am Geschäftsgebaren der Klägerin verbunden. Dies gilt insbesondere im Kontext mit der vorangegangenen Interviewfrage (wonach der Druckkostenzuschuss eine "moderne Unsitte" sei, die "an Raubrittertum" grenze) und den weiteren Vorwürfen des Interviewten (wonach es sich bei den Druckkostenzuschüssen um "Ausbeutung" und eine "Respektlosigkeit" handle). Diese Kritik steht aber - wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - gleichwohl unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser tritt im Rahmen der erforderlichen Abwägung hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen regelmäßig erst dann zurück, wenn es sich bei der fraglichen Äußerung um "Schmähkritik" handelt. Dies wiederum ist der Fall, wenn in der Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (BGH, NJW 1987, 1398). Die Schwelle zur Schmähkritik liegt dabei hoch. Der Bundesgerichtshof (NJW 1994, 124, 126) hat insoweit ausgeführt: "Da es Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (...)." Gemessen hieran bewegt sich die in Rede stehende Äußerung im Bereich zulässiger Meinungsäußerung, denn es sind hinreichende Anknüpfungstatsachen vorhanden. Wie die Klägerin selbst vorträgt, bietet sie "Autoren (...) die Möglichkeit, gegen Finanzierung eine Veröffentlichung ihres Buches mit vom Verlag finanziertem Vertrieb und Bewerbung des Buches durchzuführen." Die Klägerin trägt weiter vor, und Bewerbung des Buches durchzuführen." Die Klägerin trägt weiter vor, sie führe ihre Geschäfte "betriebswirtschaftlich". Schon nach ihrem eigenen Vortrag stammen somit die Einnahmen der Klägerin offenbar zumindest zu einem erheblichen Teil aus den Druckkostenzuschüssen der Autoren. In diesem Zusammenhang dann von einer "Bereicherung" zu sprechen, ist zulässig, mag auch die Beklagte für die Druckkostenzuschüsse nach ihrer eigenen Einschätzung attraktive Gegenleistungen anbieten.
b.)
Eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin liegt aber in der Verbreitung der Äußerung, der ... sei vom Börsenverein .... auf Grund seiner zwielichtigen Geschäfte ausgeschlossen worden. Diese Äußerung enthält zwar auch wertende Elemente ("zwielichtige Geschäfte"), im Kern besteht sie jedoch aus der Tatsachenbehauptung, dass die Klägerin aus dem ... ausgeschlossen worden sei. Diese Tatsachenbehauptung ist unstreitig unwahr.
Eine Rechtfertigung nach den Grundsätzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB analog) scheidet aus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Beklagte die in Rede stehende Tatsachenbehauptung zu Eigen gemacht hat. Er haftet jedenfalls nach den Grundsätzen der so genannten Verbreiterhaftung und hätte daher zumindest insoweit die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben müssen. Als Betreiber der Internetseite ... ist er als "intellektueller Verbreiter" aller unter dieser Internetadresse eingestellten Inhalte anzusehen. Als solchem obliegt ihm auch für bloß verbreitete Tatsachenbehauptungen jedenfalls dann eine Überprüfungspflicht, wenn diese ersichtlich beleidigend, persönlichkeitsrechtsverletzend oder kreditgefährdend sein können (vgl. hierzu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 10.191 (für Leserbriefe); i. d. S. auch Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 16.20). Dies war hier der Fall: Die Behauptung, ein Verlag sei vom ... ausgeschlossen worden, rechtfertigt ersichtlich erhebliche Zweifel an seiner Seriosität und ist damit kreditgefährdend. Der Beklagte ist seiner hieraus folgenden Überprüfungspflicht offenbar nicht nachgekommen.
2.)
Der Beklagte hat wegen der soeben beschriebenen Missachtung seiner journalistischen Sorgfaltspflicht (vgl. hierzu § 11 Abs. 2 S. 1 MDStV) auch schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig gehandelt.
3.)
Die Klägerin kann, soweit sie durch die angegriffenen Äußerungen verletzt ist, die ihr entstandenen Abmahnkosten als adäquat kausalen Schaden der Verletzungshandlung geltend machen. Die Abmahnung zählt zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung, denn sie dient der Vermeidung des Kostenrisikos aus § 93 ZPO (vgl. hierzu Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 928 f.). Die Klägerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass eine bloße E-Mail an den Beklagten ausgereicht hätte, denn im Falle einer rechtswidrigen Erstbegehung entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Wenzel, a. a. O., Rn. 12.14).
4.)
Die Klägerin kann für die Abmahnung allerdings nur Schadensersatz in Höhe von 384,50 Euro beanspruchen.
Für ein Abmahnschreiben ist regelmäßig der Ansatz einer Mittelgebühr von 7,5/10 angemessen (so auch Prinz, Medienrecht, 1999, Rn. 930). Anlass, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht nicht. Auch die Klägerin selbst ist im Übrigen in ihrer Klagschrift davon ausgegangen, dass eine 7,5/10-Gebühr vorliegend angemessen sei (wenngleich sie dem Beklagten mit Schreiben vom 20. August 2002 noch kommentarlos Abmahngebühren nach einer 10/10-Gebühr in Rechnung gestellt hatte).
Der von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert für die Abmahnung ist deutlich übersetzt. Die Klägerin argumentiert zwar nicht ganz zu Unrecht damit, dass potentielle Interessenten durch die streitgegenständlichen Äußerungen dazu veranlasst werden könnten, auf andere Verlage auszuweichen. Angesichts des eher geringen Verbreitungsgrades der Internetseite www.phantastic.de ist nach dem Streitwertgefüge der Kammer für die beiden angegriffenen Äußerungen aber dennoch lediglich ein Streitwert von 15.000,- Euro angemessen, wovon 10.000,- Euro auf die hier noch in Rede stehende zweite abgemahnte Äußerung ("...") entfallen. Der Gebührenanspruch der Klägerin berechnet sich damit wie folgt:
7,5/10-Geschäftsgebühr
364,50
Post- und TK-Entgelt
20,00
Gesamt
384,50
5.)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.
C.)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
LG Hamburg:
Urteil v. 21.01.2005
Az: 324 S 6/04
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