Landgericht Köln:
Urteil vom 8. Februar 2006
Aktenzeichen: 28 O 637/05
(LG Köln: Urteil v. 08.02.2006, Az.: 28 O 637/05)
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 7. Dezember 2005, Az. 28 O 637/05, wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte zu 1).
Gründe
Der Verfügungskläger begehrt eine Gegendarstellung im Hinblick auf eine Veröffentlichung im Internet des Verfügungsbeklagten zu 1) auf den deutschsprachigen Seiten von www.B1.com. Dort war frühestens am 6. August 2005 der Beitrag mit der Überschrift "Ein verurteilter Mörder aus Z1 lebt in N" über ein Ereignis vom 2. Juli 1993 eingestellt worden, der von dem Generalsekretär der alevitischen Gemeinde Deutschland e. V. I1 verfasst war. In der Ortschaft Z1 in der Türkei war an diesem Tage ein Holzhaus durch Brandsätze in Brand gesetzt worden, die aus einer demonstrierenden Menschenmenge, in der sich auch der Verfügungskläger aufhielt, heraus auf das Haus geworfen worden waren. Es kamen 37 Menschen zu Tode. Über dieses Ereignis wurde in dem Beitrag berichtet. Unter anderem war darin der Satz enthalten: "Einer der Täter - N1 - wurde in der Türkei rechtskräftig zu 7,5 Jahren Haft verurteilt.", gegen den sich der Verfügungskläger mit seinem Gegendarstellung verlangen wendet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck dieses Beitrages (Anlage Ast. 3, Blatt 16 und 17 der Akte) Bezug genommen.
Der Verfügungskläger ist in der Türkei im Hinblick auf seine Teilnahme an der Demonstration an diesem Tag verurteilt worden, das Gerichtsverfahren ist indes noch nicht abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die auszugsweise vorgelegten Urteile nebst Übersetzung in den Anlagen Ast. 4 (Blatt 18 ff), Ast. 5 (Blatt 45 ff), Ast. 6 (Blatt 51 ff) und Ast. 7 (Blatt 250 ff) Bezug genommen.
Der Verfügungskläger hat den Verfügungsbeklagten zu 1) mit Schreiben vom 4. November 2005, dass dem Verfügungsbeklagten zu 1) noch am selben Tage per Fax zugeleitet worden ist, zur Gegendarstellung aufgefordert. Mit Schreiben vom 11. November 2005 wies der Verfügungsbeklagte zu 1) dies zurück. Mit am 21. November 2005 bei Gericht eingegangenem Antrag begehrte der Verfügungskläger folgende Gegendarstellung:
Gegendarstellung
In dem über www.B1.com verbreiteten Beitrag "Ein verurteilter Mörder aus Z1 lebt in N" werden über meine Person unrichtige Behauptungen verbreitet, die ich wie folgt richtig stelle:
1. Unwahr ist, dass ich in der Türkei als Täter eines Brandanschlages, bei dem 37 Menschen getötet wurden, verurteilt worden sei. Wahr ist hingegen, dass ich weder als Täter noch als Teilnehmer eines vollendeten oder versuchten Brandstiftungs- oder Tötungsdeliktes verurteilt worden bin. Wahr ist auch, dass ich ausschließlich wegen meiner bloßen Teilnahme an der Demonstration vom 2.7.1993 in Z1, was von dem erkennenden Gericht als Straftat der Teilnahme an einer verbotenen Demonstration und Straftat gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Türkei gewertet worden ist, verurteilt worden bin.
2. Unwahr ist, dass ich in der Türkei rechtskräftig verurteilt worden sei. Wahr ist hingegen, dass mein Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
N, den 4.11.2005 N1
Nach Hinweisen des Gerichts auf Bedenken hat der Verfügungskläger eine geänderte Fassung am 23. November 2005 dem Verfügungsbeklagten zu 1) und nunmehr auch dem Verfügungsbeklagten zu 2) zugeleitet. Das Gegendarstellungsverlangen lautete nunmehr:
Gegendarstellung
In dem über www.B1.com verbreiteten Beitrag "Ein verurteilter Mörder aus Z1 lebt in N" werden über meine Person unrichtige Behauptungen verbreitet, die ich wie folgt richtig stelle:
1. Unwahr ist, dass ich in der Türkei als Täter eines Brandanschlages, bei dem 37 Menschen getötet wurden, verurteilt worden sei. Wahr ist hingegen, dass ich ausschließlich wegen meiner bloßen Teilnahme an der Demonstration vom 2.7.1993 in Z1, was von dem erkennenden Gericht als Straftat der Teilnahme an einer verbotenen Demonstration und Straftat gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Türkei gewertet worden ist, verurteilt worden bin.
2. Unwahr ist, dass ich in der Türkei rechtskräftig verurteilt worden sei. Wahr ist hingegen, dass mein Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
N, den 23.11.2005 N1
Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) ist die einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 1) mit Beschluss der Kammern vom 7. Dezember 2005 antragsgemäß erlassen worden. Dagegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 (Blatt 357 ff. der Akte) Widerspruch eingelegt. Mit Beschlüssen vom 16. Dezember und 22. Dezember 2005 hat die Kammer die exakte Schreibweise des Verfügungsbeklagten zu 2), gegen den der Verfügungskläger seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgenommen hatte, in dem Beschluss vom 7. Dezember 2005 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 7. Dezember 2005 in der Form der Berichtigungsbeschlüsse vom 16. Dezember 2005 und 22. Dezember 2005 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 2005, Az. 28 O 637/05, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Verfügungskläger kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung habe, der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgehe, die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränke und zudem noch verspätet zugeleitet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die einstweilige Verfügung vom 7. Dezember 2005 war zu bestätigen.
I. Der Anspruch des Verfügungsklägers auf die Gegendarstellung ergibt sich aus § 14 MDStV. Insbesondere hat der Verfügungskläger die nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 MDStV zu beachtenden beiden Ausschlussfristen gewahrt.
Zunächst ist die Gegendarstellung spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage ordnungsgemäß zu zugeleiteten, nachdem die beanstandeten Tatsachenbehauptung angeboten wurde. Dies ist vorliegend gegeben. Der Artikel wurde von der Internetseite des Verfügungsbeklagten zu 1) herunter genommen am 10. November 2005 oder 11. November 2005. Dieser Behauptung des Verfügungsklägers ist der Verfügungsbeklagte zu 1) nicht entgegengetreten.
Die weitere in § 14 Abs. 2 Nr. 4 MDStV geregelte Frist lässt einen Anspruch auf Gegendarstellung entfallen, wenn nicht spätestens drei Monate nach erstmaliger Einstellung der beanstandeten Tatsachenbehauptung die Zuleitung durchgeführt wird. Auch diese Ausschlussfrist greift jedoch vorliegend nicht ein. Aus dem Artikel selbst ergibt sich zwar, dass der 6. August 2005 offenbar der Tag der Veröffentlichung ist. Die erste Zuleitung des Gegendarstellungsverlangen am 4. November 2005 an den Verfügungsbeklagten zu 1) erfolgte mithin noch innerhalb der Dreimonatsfrist. Die tatsächlich maßgebliche Gegendarstellung, die dann auch Gegenstand der einstweiligen Verfügung vom 7. Dezember 2005 geworden ist, wurde dem Verfügungsbeklagten zu 1) - nach Hinweisen des Gerichts an den Verfügungskläger auf Bedenken gegen die am 4. November 2005 zugeleitete Gegendarstellung - erst am 23. November 2005 zugeleitet, und damit rein rechnerisch nach Ablauf der Dreimonatsfrist, gerechnet vom 6. August 2005 an. Eine Verspätung und damit ein Ausschluss des Gegendarstellungsverlangens nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 MDStV ist indes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar handelt es sich um eine echte Ausschlussfrist, sodass eine nicht ordnungsgemäß zugeleitete Gegendarstellung nicht außerhalb der Frist nachgebessert werden kann, also etwa die ordnungsgemäße Unterzeichnung nicht mehr nachgeholt werden könnte (vgl. zu der parallel liegenden Frage nach Landespressegesetz Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdnr. 11. 175). Kürzungen sind indes auch noch nach der Dreimonatsfrist möglich, weil es sich um ein bloßes Minus handelt (vgl. Wenzel/Burkhard aaO.); dies gilt insbesondere dann, wenn die Kürzung auf gerichtlichen Hinweis hin geschieht. So lag es im vorliegenden Fall. Der Verfügungskläger hat im Hinblick auf den Verfügungsbeklagten zu 1) lediglich den zweiten Satz aus der ursprünglichen Gegendarstellung unter der dortigen Ziffer 1 herausgenommen, die so gekürzte Gegendarstellung dann aber im übrigen unverändert und ordnungsgemäß dem Verfügungsbeklagten zu 1) am 23. November 2005 zugeleitet.
II. Die Einwände des Verfügungsbeklagten stehen dem Gegendarstellungsanspruch nicht entgegen.
1. Der Ansicht des Verfügungsbeklagten zu 1), wie das Adjektiv "rechtskräftig" zu verstehen sei, kann nicht gefolgt werden. Aus diesem Wort folgt gerade nicht nur der Umstand, dass überhaupt eine Haftstrafe durch ein Strafgericht verhängt worden ist. Dies ergibt sich bereits durch das Verb "verurteilt" und die Nennung des Strafmaßes von 7,5 Jahren Haft. Der Zusatz "rechtskräftig" ist in diesem Zusammenhang eindeutig von jedem, insbesondere dem durchschnittlichen Leser der Erstmitteilung, in dem Sinne zu verstehen, dass das Strafverfahren endgültig abgeschlossen ist und das Urteil von 7,5 Jahren Haft endgültigen Bestand hat, also rechtskräftig im juristischen Sinne ist.
2. Das Gegendarstellungsverlangen ist auch nicht "geschwätzig". Vielmehr ist es dem Verfügungskläger nicht verwehrt, seine Sicht der Dinge auch mit Zusatzinformationen darzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den zusätzlichen Informationen um solche handelt, welche die Gegendarstellung plastischer machen oder die erst Behauptung überzeugender widerlegen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 1305). Im vorliegenden Fall handelt es sich auch um eine Entgegnung, da die Gegendarstellung des Verfügungsklägers genau seine Verurteilung und Beteiligung an der Demonstration im Jahre 1993 zum Inhalt hat. Die Darstellung des Verfügungsklägers, zu welcher Verurteilung es abweichend von der Behauptung des Verfügungsbeklagten zu 1) gekommen ist, ist zulässig, da dadurch das Verständnis des Lesers erhöht wird, wie nach Auffassung des Verfügungsklägers die Tatsachengrundlage beschaffen ist. Die reine Negation der Erstmitteilung, wie sie der Verfügungsbeklagte zu 1) für allein zulässig hält, mag zwar ebenfalls zulässig sein, begegnet jedoch eher dem Bedenken der "Geschwätzigkeit" als die von dem Verfügungskläger in seiner Gegendarstellung entgegengestellten Tatsachen zu seiner tatsächlichen Verurteilung (an der Zulässigkeit eines solchen bloßen Dementis zweifelnd Wenzel/Burkhardt aaO. Rn 11.102).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verfügungskläger die einzelnen Tatsachenbehauptungen mit den Wörtern "wahr" und "unwahr" einleitet (vgl. Wenzel/Burkhardt aaO. Rn 11.99).
3. Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten zu 1) besteht auch ein berechtigtes Interesse des Verfügungsklägers. Denn es ist ein nicht unbeträchtlicher Unterschied, ob man aufgrund der Tötung von Menschen verurteilt worden ist oder wegen der - strafbaren - Teilnahme an einer Demonstration, auch wenn aus dieser aus Straftaten begangen worden waren. Dass möglicherweise neues Beweismaterial, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) für gegeben erachtet, zu einer anderen Verurteilung führen kann, führt nicht zur Unzulässigkeit der Gegendarstellung. Insbesondere bleibt das berechtigte Interesse mindestens erhalten, bis ein solches Urteil ergangen ist.
Auch das weitere Argument des Verfügungsbeklagten zu 1) steht dem berechtigten Interesse des Verfügungsklägers nicht entgegen. Im Gegenteil ist er gerade als jemand, der offenbar berechtigt ist, an deutschen Schulen alevitischen Religionsunterricht zu erteilen, zur Zurückhaltung verpflichtet. Eine wahrheitsgemäße Berichterstattung ist dem Verfügungsbeklagten zu 1) selbstverständlich gestattet. Zu beachten hat er dabei jedoch wie jedermann, der für eine Veröffentlichung verantwortlich zeichnet, die Voraussetzungen des deutschen Gegendarstellungsrechtes.
III. Die von dem Prozessbevollmächtigen des Verfügungsbeklagten im Termin vom 25. Januar 2006 vorgelegte Broschüre "Die Opfer des Massakers von Z1" hat für die vorliegende Entscheidung zur Gegendarstellung keine Bedeutung. Aus dem Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 3. Februar 2006 ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit unterbleibt. Urteile in einstweiligen Verfügungssachen sind bereits ihrer Natur nach vollstreckbar, sodass es eines besonderen Ausspruchs hierüber nicht bedarf. Ebenso wenig sind bestätigende Urteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Bei bestätigenden Urteilen bleibt es bei der Vollstreckbarkeit der Vorentscheidung, da diese nur wiederholt wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 708 Rdnr. 8).
Streitwert:
20.000,00 € (2 x 10.000,00 €)
nach Teilantragsrücknahme: 10.000,00 €
LG Köln:
Urteil v. 08.02.2006
Az: 28 O 637/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9627cee69db3/LG-Koeln_Urteil_vom_8-Februar-2006_Az_28-O-637-05