Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. November 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 111/06
(BGH: Beschluss v. 26.11.2007, Az.: AnwZ (B) 111/06)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der am 14. Juli 1989 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, trat nach anderen beruflichen Tätigkeiten am 1. Februar 2001 eine Anstellung als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement an; er ist zugleich Gesellschafter des Unternehmens. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 17. Januar 2006 ab.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" für eine Unternehmensberatungsgesellschaft ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.
1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (BVerfGE aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, ist darüber hinausgehend zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde (BVerfGE aaO, 320 f.).
Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE aaO, 329). Angesichts der Vielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von der Tätigkeit des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE aaO, 330).
2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dessen Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist (Senatsbeschuss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 unter II 2 a m.w.N.). Denn Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf liegen besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf für das erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, in dessen Dienst er steht, akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist. Dies ist auch bei der vom Antragsteller ausgeübten Akquisitions- und Beratungstätigkeit für eine Unternehmensberatungsgesellschaft der Fall . Der Anwaltsgerichtshof hat die sich daraus ergebende Gefahr von Interessenkollisionen, die in den Augen des rechtsuchenden Publikums Zweifel an der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts hervorrufen kann, zutreffend aufgezeigt. Der Senat schließt sich der eingehenden und überzeugenden Begründung des Anwaltsgerichtshofs an. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Gefahr von Interessenkollisionen, denen sich nicht durch Berufsausübungsregelungen begegnen lässt, besteht hier unter zwei Gesichtspunkten:
a) Zum einen liegt die Gefahr nahe, dass der Antragsteller zu einer unabhängigen Beratung, wie sie von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, nicht imstande ist, wenn er bei der Akquisition von Kunden und der damit verbundenen Beratung der zu gewinnenden Kunden das wirtschaftliche Interesse der Unternehmensberatungsgesellschaft verfolgt, das er als Angestellter dieses Unternehmens zu verfolgen hat. Diese Gefahr wird noch dadurch verstärkt, dass der Antragsteller als Mitgesellschafter des Unternehmens unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens interessiert ist.
aa) Die Akquisition von Kunden seines Arbeitgebers ist neben deren Beratung der Hauptgegenstand der vom Antragsteller geschuldeten Dienstleistung (§ 1 Nr. 1 des Anstellungs-Vertrages). Die Aufgabe des Antragstellers besteht darin, Unternehmen, die Beratungsbedarf in Personalfragen haben, als Kunden zu akquirieren und diese zu beraten. Das Gewicht der akquisitorischen Tätigkeit des Antragstellers wird durch dessen Angaben vor dem Anwaltsgerichtshof belegt. Der Antragsteller leitet in der Niederlassung D. schwerpunktmäßig den Vertriebsbereich; ihm obliegt die Ansprache neuer Kunden, die für Beratungsleistungen des Unternehmens in Personalangelegenheiten in Frage kommen. Er analysiert deren Situation und teilt ihnen mit, welche Beratungsmöglichkeiten er in ihrem Fall sieht und mit welchen Beratungsleistungen das Unternehmen, bei dem er angestellt und an dem er beteiligt ist, dem Kunden helfen kann. Der Antragsteller ist damit der erste Ansprechpartner des Kunden; nach der Erteilung des Mandats gibt er das Mandat zur weiteren Betreuung des Kunden an die Beraterebene ab.
Die vom Antragsteller im Rahmen seiner Akquisitionstätigkeit vorzunehmende Beratung in Personalangelegenheiten, die unmittelbar und zielgerichtet den Vertriebsinteressen der Unternehmensberatungsgesellschaft dient, hat zwangsläufig auch rechtliche Aspekte zum Gegenstand. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers gehört es unter anderem zu seinen Aufgaben, im Rahmen von Fragestellungen der Personalentwicklung dem Kunden zum Beispiel auch Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern aufzuzeigen. Dabei muss der Antragsteller insbesondere arbeits- und sozialrechtliche Fragen einbeziehen. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem Zweitberuf als Angestellter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten (BVerfGE aaO, Leitsatz 4). Die Zulassung ist aber dann zu versagen, wenn eine Unabhängigkeit der Beratung - wie hier - aufgrund einer bestehenden Interessenkollision nicht gewährleistet ist. Eine rechtliche Beratung potentieller Kunden des Unternehmens, die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Kunden, sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolgt, stellt keine unabhängige Beratung dar und ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Insoweit gilt für die akquisitorische Tätigkeit des Antragstellers im Dienst einer Unternehmensberatungsgesellschaft nichts Anderes wie für eine Vermögensberatung gegenüber Bankkunden (dazu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2006, aaO).
bb) Ohne Erfolg hält die sofortige Beschwerde dem entgegen, dass die Gefahr einer Interessenkollision im vorliegenden Fall nicht mehr und nicht weniger bestehe als bei Syndikusanwälten, deren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Frage zu stellen sei und bei denen der Gefahr möglicher Interessenkollisionen durch die Tätigkeitsverbote nach §§ 45, 46 BRAO ausreichend begegnet werde; dies müsse auch hier gelten. Damit dringt die sofortige Beschwerde nicht durch. Die Tätigkeit des Antragstellers ist mit der eines Syndikusanwalts nicht zu vergleichen. Vielmehr wäre die Tätigkeit eines Syndikusanwalts, wenn sie sich auf die Aufgabenbereiche erstreckte, die der Antragsteller wahrnimmt, mit dem Beruf des Rechtsanwalts ebenso wenig vereinbar wie die Angestelltentätigkeit des Antragstellers. Aufgabe eines Syndikusanwalts ist es, das Unternehmen, bei dem er angestellt ist, rechtlich zu beraten. Nicht dagegen gehört zu seinen Aufgaben die rechtliche Beratung von Kunden des Unternehmens und erst recht nicht die Akquirierung solcher Kunden im Wege - auch rechtlicher - Beratung. Diesen Unterschied hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Mai 2006 (aaO unter II 2 b aa, Tz. 11) deutlich gemacht; dort hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank mit der Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung einer Bank nicht gleichzustellen ist.
b) Zum anderen besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation oder - im Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten erlangt, dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht tun dürfe (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO unter II 2 bb). Zwar liegt bei der Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder der anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse oder vorteilhaft ist (aaO). Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (aaO m.w.N.). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Rechtsanwälte erhalten bei Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnisse von beruflichen Angelegenheiten oder von Personalangelegenheiten ihrer Mandanten. Da der Antragsteller unmittelbar mit dem Vertrieb der Beratungsleistungen seines Arbeitgebers befasst ist, besteht objektiv - unabhängig von der hier nicht in Frage stehenden persönlichen Integrität des Antragstellers - die Gefahr, dass der Antragsteller seinen Mandanten die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers empfehlen könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich im vorliegenden Fall anders als bei einem Syndikusanwalt, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auf vorteilhafte Produkte seines Arbeitgebers hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich bei seinem Arbeitgeber besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO). Im vorliegenden Fall ist dagegen aufgrund der arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Antragstellers zu akquisitorischer Tätigkeit die Gefahr, dass der Antragsteller auch in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit werbend für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht von der Hand zu weisen; diese Gefahr lässt sich mit Berufsausübungsregelungen nicht beherrschen.
Terno Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 15/06 -
BGH:
Beschluss v. 26.11.2007
Az: AnwZ (B) 111/06
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