Landgericht Köln:
Urteil vom 10. Februar 2010
Aktenzeichen: 28 O 462/09

(LG Köln: Urteil v. 10.02.2010, Az.: 28 O 462/09)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Musikstücke der Musikgruppe „B“ ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken diese zum Tausch anzubieten,

2. an die Klägerin 781,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 761,00 € seit dem 25.03.2009, im Übrigen seit dem 04.08.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die Parteien streiten um Filesharing und daraus resultierende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens eines urheberrechtlich geschützten Werkes, des Songs "A (XX Remix) der Gruppe B (Featuring C) im Internet im Rahmen der Nutzung eines sogenannten Peerto-Peer-Netzwerkes in Anspruch.

Am 02.12.2007 um 13:25 und 55 Sekunden MEZ - insoweit streitig - hatte die Software der Firma M AG einen Nutzer mit der IP-Adresse ... erfasst, welcher die Datei B Featuring C - A (XX Remix)_Y im Rahmen des Netzwerkes unter Verwendung des Pogramms eMule 0.46b zum Download anbot. Es war deshalb ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Aachen anhängig. Diese ordnete die IP-Adresse im Rahmen ihrer Ermittlungen dem Anschluss des Beklagten zu.

Daraufhin mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 10.03.2009 ab und forderte zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Zugleich forderten sie mit diesem Schreiben die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatz unter Fristsetzung bis zum 24.03.2009 in Höhe von insgesamt 761,00 € erfolglos ein.

Die Klägerin behauptet, sie sei unter anderem Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland des in Rede stehenden Songs der Gruppe B.

Sie habe die M AG mit der Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit von Anbietern des streitgegenständlichen Musikstücks bzw. Teilen hiervon beauftragt. Die Firma M AG überwache für sie alle einschlägigen Internettauschbörsen, bei welchen es sich um sogenannte Peerto-Peer-Netzwerke handeln würde. Dabei seien die Teilnehmer über eine bestimmte Software miteinander verbunden. Die Installation der entsprechenden Software auf dem jeweiligen Computer des jeweiligen Nutzers sei zur Teilnahme an der Tauschbörse ebenso erforderlich, wie das eigene Anbieten von Dateien.

Die Firma M AG habe hierfür eigens eine spezielle Software entwickelt, welche fehlerfrei und eindeutig die IP-Adresse, das Datum, die sekundengenaue Uhrzeit, die angebotene Datei sowie das hierfür verwendete Tauschbörsenprogramm erfasse und speichere. Die Software würde stets von mindestens einem Mitarbeiter überwacht, regelmäßig auf ihr fehlerfreies Funktionieren überprüft und alle 10 Minuten mit der Atomuhr der Universität Braunschweig in Abgleich gebracht.

Für das streitgegenständliche Filesharing habe die Firma M AG überprüft,

dass es sich um eine funktionsfähige Datei des Musikstückes gehandelt habe und zwar anhand des Hashwertes der Datei. Diese Zahl ließe sich als Prüfungssumme aus jeder Datei berechnen und stelle für diese ein spezifisches Charakteristikum dar. Vergleichbar mit einem Fingerabdruck ermögliche sie die zweifelsfreie Identifizierung einer Datei, da der verwendete MD4 Hashwert für jede Datei einmalig sei und ebenso von der vorliegend verwandten Shareware (eMule) zur Verifizierung zwischen angebotener Datei und Originaldatei verwendet würde.

Die Klägerin beantragt mit ihrer dem Beklagten jedenfalls am 04.08.2009 vorgelegenen Klage,

Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Musikstücke der Musikgruppe "B" ohne Zustimmung der Gläubigerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peerto-Peer-Netzwerken diese Software zum Tausch anzubieten.

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 781,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 761,00 € seit dem 25.03.2009, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Ebenso bestreitet er die Beauftragung der Firma Logisstep durch die Klägerin und die Funktionsweise von deren Software zur Ermittlung von Filesharing sowie dass diese Software fehlerfrei arbeitet. Der Beklagte bestreitet allgemein das Tauschbörsen immer Peerto-Peer Netzwerke seien, dass die Computer bei diesen Netzwerken miteinander verbunden seien, dass man eine entsprechende Software brauche, um an dem

Peerto-Peer-Netzwerk teilzunehmen und dass man dort selbst Dateien als Grundvoraussetzung zur Teilnahme anbieten müsste sowie dass die angebotenen Datenpakete von Nutzer zu Nutzer weiter zur Verfügung gestellt würden.

Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass die Firma M ihre Software stets überwachen und regelmäßig das fehlerfreie Funktionieren dieser überprüfen sowie regelmäßig einen Zeitabgleich mit der Atomuhr in Braunschweig machen würde.

Der Beklagte bestreitet die Feststellungen der Firma M zum Downoad der Datei B Featuring C - A (XX Remix)_Y m 02.12.2007 um 13:25 und 55 Sekunden MEZ sowie die Feststellungen der Staatsanwaltschaft zur IP-Adresse ... Er bestreitet, dass über seine IP-Adresse der Download abgewickelt wurde. Er behauptet, zur fraglichen Zeit solche Aktivitäten nicht veranlasst zu haben.

Weiterhin bestreitet er die Funktionsfähigkeit der streitgegenständlichen Musikdatei und er die Einmaligkeit des Hashwerts.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.02.2010 bestreitet der Beklagte zudem erstmals, dass sein Computer zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung funktionsfähig gewesen sei und behauptet erstmals, dass kein Programm eMule darauf vorhanden gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Klage ist zulässig und begründet, da das Landgericht Köln für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig ist und die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung sowie Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 581,00 € sowie Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200,00 € hat. Im Einzelnen:

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben, da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte.

Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (Zöller/Vollkommer, ZPO, ZPO, 28. Auflage 2010, § 32 RN 17 m. w. N.).

Die Klage ist vollumfänglich begründet, da der Klägerin sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche zustehen.

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 Satz 1UrhG einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten betreffend das öffentliche Zugänglichmachen von Musikstücken der Musikgruppe "B".

Das Lied "B Feat. C - A" ist ein schutzfähiges Werk.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert und hat insoweit dafür, dass ihr die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikstück zustehen, den Bandübernahmevertrag vom 02.01.2007 vorgelegt, nach welchem ihr die ausschließlichen Verwertungsrechte hieran übertragen wurden. Diese Verträge hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich in der Klageerwiderung bestritten, dass die Klägerin Rechteinhaberin sei. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Bestreiten des Beklagten ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich ist. Angesichts des konkreten Vortrages und der Vorlage einer Vielzahl von Vertragsunterlagen hätte es dem Beklagten oblegen, die Aktivlegitimation substantiiert bestreiten (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2008, 438).

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er ist Inhaber eines W-LAN Anschlusses zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung unstreitig gewesen und haftet jedenfalls als Störer. Vom Anschluss des Beklagten kam es zudem zu der urheberrechtlichen Verletzungshandlung, indem das streitgegenständliche Musikstück über seinen Computer öffentlich zugänglich gemacht wurde, § 19a UrhG, ohne dass die Klägerin hierfür entsprechende Nutzungsrechte einräumte.

Betreffend seine Passivlegitimation und die Verletzungshandlung bestreitet der Beklagte den Vortrag der Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Denn das Ergebnis des privaten Ermittlungsvorgangs der Klägerin sowie die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bieten hinreichend Indizien, die das Gegenteil des Vortrages des Beklagten eindeutig belegen.

Soweit der Beklagte die Zuordnung der IP-Adresse zumindest auch mit der Argumentation bestreitet, dass er zur fraglichen Zeit keine Aktivitäten am Computer veranlasst hätte, kann ihn letzteres nicht entlasten, da das Filesharing ohne sein Zutun möglich ist, solange eine Netzverbindung besteht, die er gerade nicht bestreitet.

Die vom Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2010 vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen betreffend die Funktionsfähigkeit seines Computers und das Nichtvorhandensein des Programmes eMule hierauf waren für die Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Auf Umstände und Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann und darf das Gericht seine Entscheidung nicht stützen, es sei denn die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet, § 156 ZPO. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn eine Partei entgegen § 296 a ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nachreicht (BGH NJW 2000, 142). Genau dies ist hier mit den besagten Tatsachenbehauptungen geschehen, so dass das Vorbringen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 09.02.2010 gemäß § 296 a ZPO nicht zur berücksichtigen war und auch keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung bot.

Davon abgesehen, ergibt sich aus dem neuen Vortrag des Beklagten, betreffend die Funktionsuntüchtigkeit seines Computers nicht, dass er nicht passivlegitimiert wäre. Es erscheint schon widersinnig, dass der Beklagte über knapp 1 ½ Jahre einen - teuren - W-LAN Anschluss vorhält, jedoch keinen funktionsfähigen Computer besessen haben will. Letztendlich käme es nicht darauf an, ob der Computer funktionstüchtig war, da der Beklagte unstreitig einen W-LAN Anschluss hatte.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (OLG Köln, Az. 6 U 244/06). Zwar setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m. w. N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661), wie sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661, a. a. O.).

Im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast hierfür ist zu berücksichtigen, dass es nach den allgemeinen Grundsätzen der Klägerin obliegt, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Das würde im vorliegenden Fall für die Frage der Störerhaftung des Beklagten bedeuten, dass die Klägerin darzulegen hätte, dass der Beklagte keine hinreichend effizienten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverletzungen von seinem W-LAN Anschluss aus zu vermeiden. Die Klägerin kann jedoch nur Kenntnis von der eingetretenen Rechtsverletzung und dem Umstand, dass es zur beanstandeten öffentlichen Zugänglichmachung im konkreten Fall über eine dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse kam, haben. Davon, welcher vorbeugenden Maßnahmen sich der Beklagte bedient, um Rechtsverletzungen von seinem W-LAN Anschluss aus zu unterbinden, hat sie keine Kenntnis. Dennoch müsste die Klägerin nach allgemeinen Beweisregeln einen Negativbeweis Umstände aus der Sphäre der Beklagten vortragen und ggf. beweisen. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozessgegner den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Zu den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1992 (I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747) das Folgende ausgeführt: "Die genannten Grundsätze besagen, dass in Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muss, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven spricht. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt."

Diesen Grundsätzen folgend obliegt es also dem Beklagte zunächst darzulegen, dass aus seiner Sicht keine Umstände ersichtlich sind, die einen Zugriff von außen auf seinen W-LAN Anschluss ermöglichen, insbesondere, dass eine Absicherung mit Firewall erfolgt, dass für unterschiedliche Benutzer unterschiedliche Passwörter existieren und für jeden Benutzer die Nutzung von Fileshareware systemtechnisch unterbunden ist, dass Fileshareware auch nicht auf dem Computer vorhanden ist sowie dass der Computer über keine andere offensichtliche Möglichkeit verfügt, aus der heraus Dritte Zugriff auf ihren Internetzugang haben könnten. Inwieweit der Beklagte seinen W-LAN Anschluss vor dem Zugriff Dritter gesichert hatte, ist indes von ihm überhaupt nicht dargelegt.

Betreffend die Zuordnung der IP-Adresse durch die Firma M und die Zuordnung dieser zum Anschluss des Beklagten durch die von der Klägerin veranlassten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, sind hinreichende Indizien gegeben, die das Gegenteil des pauschalen Bestreitens der Richtigkeit dieser Zuordnung durch den Beklagten belegen. Als Indizien sind insoweit zu berücksichtigen:

Das Vorhandensein des Programmes eMule auf dem Computer war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig. Das Programm ist dafür bekannt, dass es den Zugriff von Onlineermittlern erschweren sollte. Auch dies spricht dafür, dass der Computer im Rahmen von Tauschbörsen genutzt wurde. Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.02.2010

im Rahmen der wiederholten PKH-Antragstellung das Gegenteil erstmalig behauptet, war dieses tatsächliche Vorbringen, wie ausgeführt, ein präkludiertes Verteidigungsmittel nach § 296 a ZPO und konnte nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden, ebenso wenig wie deshalb wie Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre.

Als weiteres Indiz für die Verletzungshandlung ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte unstreitig über einen Internetanschluss und einen Computer verfügt und lediglich gegen eine denkbare Verletzungshandlung im genannten Zeitpunkt zur Entlastung anführt, nicht zu Hause gewesen zu sein, was, wie aufgezeigt, unerheblich ist.

Als Indiz für die Richtigkeit der ermittelten IP-Adresse und deren Zuordnung ist zu berücksichtigen, dass der Ermittlungsgang durch die Firma M zur IP-Adresse ... ausführlich von der Klägerin dargelegt und mit Anlagen belegt wurde. Hinzu kommt, dass das Verfahren der Firma M AG zur Ermittlung der IP-Adresse aus zahlreichen "Filesharing-Verfahren" gerichtsbekannt ist. Die von der Firma M AG ermittelte IP-Adresse wurde sodann im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren dem Beklagten zugeordnet, wobei aus den der Klageschrift beigefügten Auszügen aus dem Ermittlungsverfahren eindeutig hervorgeht, dass nur wegen der besagten IP-Adresse ... ermittelt wurde. All dies hat die Klägerin umfassend vorgetragen und mit Unterlagen belegt.

Ebenso wurde der Aktenauszug aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in Auszügen der Klage beigefügt, aus welchem die eidesstattlichen Versicherungen der nunmehr benannten Zeugen ebenfalls ein gewisses Indiz für die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse durch die Firma M AG bieten.

Der Beklagte hingegen hat diesen substantiierten Vortrag der Klägerin nicht zum Anlass genommen, seinerzeit substantiierte Bedenken gegen den Ermittlungsablauf vorzutragen, sondern sich darauf beschränkt, allgemein die Funktionsweise von Netzwerken und den Ablauf bei M sowie die Einmaligkeit des Hashwertes zu bestreiten. Die Funktionen der Netzwerde und die Ermittlungen von M zu Verletzungshandlung sind indes gerichtsbekannt. Insbesondere ist

aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen gerichtsbekannt, dass bereits mit dem Downloadvorgang der konkret heruntergeladene Song durch außenstehende Dritte abgerufen werden kann und damit öffentlich zugänglich gemacht wird, da dies nur voraussetzt, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werkteil eröffnet wird (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage § 19a Rn. 6). Der Beklagte hätte dem substantiierten Vortrag der Klägerin zu der Verletzungshandlung mithin wesentlich detaillierter entgegentreten müssen und jene nicht einfach pauschal bestreiten dürfen, zumal er sich - außerhalb seines vielfältigen Bestreitens mit Nichtwissen - in tatsächlicher Hinsicht lediglich dahingehend eingelassen hatte, nicht zu Hause gewesen zu sein. Gegen das Vorhandensein des Programms eMule auf seinem Computer wandte er sich indes gerade nicht.

Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist grundsätzlich durch eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 41, BGH GRUR 1955, 97). Wenn sich der Verletzer verpflichtet künftige Zuwiderhandlungen zu unterlassen, ohne diese Verpflichtung aber durch das Versprechen absichert, eine angemessen hohe Vertragsstrafe in jedem Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen, wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr kann somit nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 42). Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

Der Klägerin steht zudem der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten von 581,00 € nach § 97 a UrhG wegen der Urheberrechtsverletzung zu. Die Berechnung der Abmahnkosten ist zutreffend. Der Gegenstandwert von 10.000,00 € für das Filesharing eines Songs entspricht dem in ständiger Rechtsprechung der Kammer angesetzten Streitwert. Die 1,0 Geschäftsgebühr ist moderat und nicht zu beanstanden.

Da der Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2009 zum Ausgleich dieser bis zum 24.03.2009 aufgefordert worden war, bestand der geltend gemachte Zinsanspruch. Er folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB und § 187 BGB analog.

Die Klägerin hat zudem gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenz in Höhe von 200,00 € aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens der Musikstücke der Gruppe "B", § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Die Klägerin verlangt Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 200,00 €. Zur Berechnung des Anspruchs stehen dem in seinem Urheberrecht Verletzten nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung, auch der Weg der Lizenzanalogie. Für diese Art der Schadensberechnung, ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 61 m. w. N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Dabei kann die Kammer nach § 287 ZPO schätzen, hat jedoch in jedem Fall die Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigen. Der Beklagte hat gegen die Angemessenheit der Schadensersatzforderung jedenfalls nichts vorgetragen, insbesondere keine Schätzgrundlage dargestellt. Der Beklagte hat zu diesem Antragspunkt überhaupt kein Verteidigungsvorbringen veranlasst. Da eine Haftung dem Grunde nach gegeben ist, kann sein nicht existentes Verteidigungsvorbringen zur Höhe nicht erfolgsversprechend sein. Zudem ist gerichtsbekannt, dass im Rahmen der Nutzung von Tauschbörsen, sehr viele Nutzer den Song gleichzeitig herunterladen können, also eine hohe (potentielle) Zugriffrate gegeben ist.

In Höhe weiterer 180,00 € folgte der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB und § 187 BGB analog, da der Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2009 insoweit zur Zahlung aufgefordert worden war. In Höhe weitere 20,00 € folgte der Zinsausspruch aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 187 BGB analog. Da das Empfangsbekenntnis betreffend den Erhalt der Klageschrift nicht zur Akte zurückgereicht wurde, konnte von einem Zinsbeginn vor dem 04.08.2009, der Datierung des ersten Schriftsatzes des Beklagten, nicht ausgegangen werden.

Die Nebenentscheidungen folgen für die Kosten aus § 91 ZPO und für die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

Antrag zu 1): 10.000,00 €

Antrag zu 2): 200,00 €, i. Ü. § 4 ZPO.

Insgesamt: 10.200,00 €






LG Köln:
Urteil v. 10.02.2010
Az: 28 O 462/09


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