Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Januar 2002
Aktenzeichen: 17 W 327/01

(OLG Köln: Beschluss v. 15.01.2002, Az.: 17 W 327/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 2.227,50 DM entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 3. zu tragen. Von den übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger jeweils 37,5 % und die Beklagte zu 3. 25 %.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel - soweit ihm nicht durch Beschlüsse der Rechtspflegerin vom 3.9.2001 in Höhe von 6.509,08 DM abgeholfen worden ist - dagegen keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten zu 3. zur Festsetzung mit Schriftsatz vom 14.5.2001 (GA 441) angemeldete Mehrvertretungsgebühr in Höhe von 2.227,50 DM versagt, da eine solche Gebühr den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 3. vorliegend nicht erfallen ist. Der Kostenbeschluss des Prozessgerichts weist nicht die Gesellschafter des in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Immobilienfonds, sondern die Gesellschaft selbst als klagende und erstattungsberechtigte Partei aus. Danach steht für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich fest, dass am Berufungsverfahren ausschließlich die Gesellschaft als Klägerin beteiligt war, und dass der nach dem zweitinstanzlichen Kostenbeschluss titulierte prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Gesellschaft zusteht. Der Rechtsstreit ist von Anfang an gegen die Gesellschaft geführt worden. Mit der Änderung des Rubrums der Kostengrundentscheidung durch Beschluss des Landgerichts vom 19.11.2001 ist die Parteibezeichnung der Beklagten zu 3. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtig gestellt worden, zumal der Schadensersatzanspruch, der Gegenstand der gegen die Beklagte zu 3. gerichteten Klage war, als Folge der wirtschaftlichen Betätigung der Gesellschaft zur Entstehung gelangt sein soll. Der durch die Berichtigung der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19.11.2001 begründete prozessuale Anspruch auf anteilige Erstattung der Prozesskosten steht allein der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber den ihr angehörenden Gesellschaftern zu. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren können deshalb nur die durch die anwaltliche Tätigkeit für die Gesellschaft angefallenen Kosten Berücksichtigung finden, weil nur diese Inhaberin eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Kostentitels ist. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber ist nach der im Laufe des vorangegangenen Rechtsstreits geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die von der Rechtspflegerin zitierte Entscheidung vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - in: NJW 2001, 1056) rechts- und parteifähig, so dass der Anwalt, der die Gesellschaft im Prozess vertritt, unabhängig von der Anzahl ihrer Gesellschafter nur für einen Aufraggeber tätig wird und für die Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, der die Prozessgebührenerhöhung an die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber knüpft, kein Raum ist (Senatsbeschl. vom 12.12.2001 - 17 W 358/01).

Da eine anwaltliche Vertretung der Gesellschafter der Beklagten zu 3. nicht stattgefunden hat, kann der angemeldete Mehrvertretungszuschlag in die auf die Kosten der Prozessbeteiligten beschränkte Verrechnung gemäß § 106 ZPO nicht einbezogen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 8.736,58 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 15.01.2002
Az: 17 W 327/01


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