Kammergericht:
Urteil vom 7. Oktober 2015
Aktenzeichen: 5 U 45/14
(KG: Urteil v. 07.10.2015, Az.: 5 U 45/14)
1. Soweit in einem elektronischen Buchungssystem für Flugreisen fakultative Zusatzkosten wie die einer Sitzplatzreservierung "am Beginn jedes Buchungsvorganges" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 mitgeteilt werden müssen, ist dabei nicht auf den Beginn der Buchung der Flugreise, sondern auf den Beginn der Buchung der jeweiligen Zusatzleistung abzustellen.
2. Eine Irreführung des Verbrauchers kann bei elektronischen Buchungssystemen für Flugreisen in Betracht kommen, wenn Zusatzkosten für fakultative Leistungen des Luftfahrtunternehmens erst zeitlich und räumlich getrennt nach der für die Auswahl des jeweiligen Fluges maßgeblichen Endpreisangabe genannt werden und ungewöhnliche Umstände hinzutreten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein bisher von allen Luftfahrtunternehmen in den Endpreis eingerechneter Bestandteil des Luftverkehrsdienstes nunmehr fakultativ ausgestaltet wird oder die Kosten einer Zusatzleistung die übliche Höhe deutlich überschreiten.
3. In diesen Fällen kann eine zusätzliche Preisinformation über die jeweilige fakultative Zusatzleistung bereits bei derjenigen Endpreisangabe geboten sein, die gewöhnlich Grundlage der Entscheidung des Verbrauchers über die Auswahl des jeweiligen Fluges ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 O 242/13 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger (Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer) beanstandet die Gestaltung des Internet-Buchungssystems der Beklagten (einer Fluggesellschaft), weil nach seiner Auffassung über die Gebühr für eine Sitzplatzreservierung in Höhe von zehn Euro zu spät (erst im vierten Buchungsschritt und dort unterhalb der anzugebenden Kontaktdaten) informiert werde.
Der Buchungsvorgang verlief am 17.6.2013/im August 2013 dergestalt, dass bei Besuch der Internetseite der Beklagten www... .de der Verbraucher zunächst auf die Eingangsseite geführt wurde (Anlage K1-A), wo ihm im oberen Bereich die Möglichkeit geboten wurde, die gewünschte Flugverbindung einzugeben. Diese Suchanfrage wurde durch Betätigung des Buttons €Flug suchen€ gestartet und deren Ergebnisse wurden im Buchungssystem €Schritt 2, Suchergebnisse€ auf einer weiteren Unterseite angezeigt (Anlage K1-B). Die möglichen Flüge wurden dort listenartig mit Preisen dargestellt und konnten durch Betätigen einer Checkbox ausgewählt werden. Dabei konnte auch noch zwischen verschiedenen Tarifen (sofern für den gewünschten Flug zur Verfügung stehend) differenziert werden, denen dann auch der Preis des jeweiligen Fluges in der Checkbox zugeordnet ist. Nach Auswahl und Anklicken des Buttons €Weiter€ gelangt man auf eine Seite €Schritt 3: Übersicht Reiseplan€ mit detaillierter Übersicht über die Flugverbindung mit Angabe des "Gesamtpreises" sowie einzelner Preisbestandteile (Anlage K1-C). Durch Anklicken des Buttons €Weiter€ gelangte man schließlich auf eine im Buchungssystem als €Schritt 4, Kontaktdaten€ bezeichnete Unterseite (Stand 17.6.2013 gemäß Anlage K1-D, 1. Ablichtung; ab August 2013: "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten", vergleiche Abbildung im Klageantrag Seite 2 der Klageschrift und im Hilfsantrag, Seite 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 19.9.2015, Blatt 111 der Akten), wo der Betreffende seine Kontaktdaten in eine Maske €Meine Kontaktdaten€ eintragen konnte. Im Rahmen der weiteren Angaben auf dieser Seite wurde auch die Möglichkeit einer Sitzplatzreservierung angeboten, welche am 17.6.2013 mit roter Schrift überschrieben war €Gebühr für Sitzplatzreservierung Euro 10,00 pro Platz und Strecke€ (Anlage K1-D, 2. Ablichtung) bzw. welche im August 2013 mit roter Schrift überschrieben war "Optionale gebührenpflichtige Sitzplatzreservierung Euro 10,00 pro Platz und Strecke" (Ablichtung im Klageantrag I der Klageschrift Seite 2, Blatt 2 der Akten).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.06.2013 wegen eines Verstoßes gegen Art. 23 VO EG 1008/2008, wonach Zusatzkosten auf klare und transparente Art am Anfang jeden Buchungsvorganges mitzuteilen sind, sowie weiterer wettbewerbsrechtlicher Verstöße ab (Anlage K 2). Die Beklagte gab hinsichtlich der anderen Verstöße unter dem 12. August 2013 eine Unterlassungserklärung ab. Hinsichtlich des behaupteten Preisverstoßes erklärte sie sich bereit, die Seite zu ändern, wegen der Buchungsprogrammierung durch einen asiatischen Anbieter benötige dies aber Zeit und Aufwand. Der Buchungsvorgang ist mittlerweile auch dahingehend geändert, dass schon auf der Eingangsseite (Anlage K1-A) unterhalb der Suchmaske für die Flüge darauf hingewiesen wird, dass bei optionaler Buchung eines Sitzplatzes eine Gebühr von 10,00 € pro Platz und Strecke anfällt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der ursprünglichen Gestaltung des Buchungsvorganges liege ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der VO EG 1008/2008 vor. Danach seien sog. €fakultative Zusatzkosten€, wie die hier streitgegenständlichen Sitzplatzreservierungsgebühren, in transparenter und eindeutiger Weise zu Beginn eines jeden Buchungsvorgangs mitzuteilen. Dies sei bei dem hier beanstandeten Buchungsvorgang auf der Website der Beklagten nicht der Fall gewesen, denn der Verbraucher werde erst beim 4. Buchungsschritt €Schritt 4: Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten€ auf die Kosten hingewiesen, die mit einer freigestellten Sitzplatzreservierung anfielen. Der €Buchungsvorgang€ im Sinne der genannten EU-Verordnung beginne nicht erst mit der Eingabe der Kontaktdaten, vielmehr ergebe die Auslegung der EU-Regelung, dass bei komplexen Buchungssystemen der Verbraucher bereits vorher einen Überblick über die möglichen Kosten erhalten soll. Dabei seien der Endpreis, also der Flugpreis als solcher und die möglichen Zusatzkosten anzugeben, um zu verhindern, dass der Kunde sich durch das Buchungssystem navigiere, um am Ende festzustellen, dass der zu zahlende Preis nicht seinen berechtigten Erwartungen entspreche. Denn dann bestünde eine Hemmschwelle, den Vorgang abzubrechen, um eine erneute Auswahl oder einen völlig neuen Buchungsvorgang bei einem Konkurrenzunternehmen zu durchlaufen. Es würde also verhindert, dass der Kunde Preisvergleiche ziehe und bei dem für ihn günstigsten Unternehmen seinen Flug buche. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nicht angegeben werde, was geschehe, wenn der Kunde keine Sitzplatzreservierung vornehmen wolle. Dass es sich um fakultative Kosten handele, welche der Kunde annehmen könne oder nicht, werde nicht deutlich. Der Kunde werde schon aus diesem Grunde einen Sitzplatz wählen, um sicherzugehen, dass er sämtliche Erfordernisse für die Durchführung des Fluges erfüllt habe. Dieser Irreführungsaspekt sei aber nicht abgemahnt worden und - so der Kläger erstinstanzlich - auch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
Der Kläger hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,
im Rahmen eines Systems zur Buchung von Flügen, das den Verbrauchern auf der Internetseite http://www... .de zur Verfügung gestellt wird, die Kosten, die mit einer freigestellten Sitzplatzreservierung entstehen, erst auf der nachfolgend abgebildeten Seite (es folgt die Ablichtung "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" wie abgebildet im landgerichtlichen Urteil Umdruck Seite 5/Klageschrift Seite 2)
mitzuteilen, nachdem der Verbraucher
- auf der Eingangsseite Angaben über eine gewünschte Flugverbindung in eine Datenmaske eingetragen hat;- er einen Flug aus einer Liste, die im sogenannten €Schritt 2, Ansicht Suchergebnisse€ zur Verfügung gestellt wird, ausgewählt und den Button €weiter€ betätigt hat;- ihm in einer weiteren Unterseite ein Reiseplan wie nachfolgend abgebildet (es folgt die Ablichtung "Schritt 3, Ansicht Reiseplan" wie LGU Seite 6/Klageschrift Seite 3) präsentiert worden ist und er den Button €weiter€ betätigt hat,
II. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der VO EG 1008/2008 habe nie vorgelegen. Die Schritte A-C des ursprünglichen Buchungsprogramms seien noch nicht der Buchungsbeginn, sondern nur Vorbereitungsschritte der Buchung, gleich dem Ablegen in einen Warenkorb. Dies ergebe sich schon daraus, dass erst, wenn der Kunde einen bestimmten Flug herausgesucht habe, der Endpreis überhaupt angegeben werden könne. Erst bei Schritt 4 €D€ beginne der eigentliche Buchungsvorgang, wenn der Kunde seine persönlichen Daten eingegeben habe und auf den Button €Weiter€ geklickt habe. Dann werde der ausgewiesene Flug reserviert. Zuvor werde jedoch auf die zusätzlichen Kosten bei einer Sitzplatzreservierung hingewiesen, und zwar schon bevor der Kunde seine Kontaktdaten in die Maske eingebe, denn bei €D€ der Anlage K 1 handele es um eine Seite, die man nur herunterscrollen müsse. Der rot hervorgehobene Hinweis falle auch gleich ins Auge.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Gebühren für eine Sitzplatzreservierung seien nach dem Vortrag des Klägers fakultative Zusatzkosten im Sinne der VO EG 1008/2008. Die eigentliche Buchung eines Fluges beginne erst mit Buchungsschritt "D", wenn nach Ausfüllen der dort geforderten Angaben auf den Button "Weiter" geklickt werde. Bereits zuvor werde über die Gebühren für die Sitzplatzreservierung informiert.
Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Er beantragt,
die Beklagte nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu verurteilen,
hilfsweise zum erstinstanzlich gestellten Unterlassungsantrag I beantragt er,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu unterlassen,
im Rahmen eines Systems zur Buchung von Flügen, das den Verbrauchern auf der Internetseite http://www... .de zur Verfügung gestellt wird, die Kosten, die mit einer freigestellten Sitzplatzreservierung entstehen, erst auf der nachfolgend abgebildeten Seite (es folgt die Ablichtung "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" wie abgebildet im landgerichtlichen Urteil Umdruck Seite 5/Klageschrift Seite 2) mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Es fehlt an einem Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, sei es aus § 2 bis § 4 UKlaG (iVm Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO EG 1008/2008), sei es aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG (iVm Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO EG 1008/2008), § 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 5, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.
I.
Die Klage kann in ihrem Hauptantrag nicht auf einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO EG 1008/2008 oder eine Irreführung über die Bedeutung der Gebühr für die Sitzplatzreservierung gestützt werden.
1.
Mit seinem Hauptantrag macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin geltend, dass die Mitteilung über die Gebühr für die Sitzplatzreservierung erst im vierten Schritt auf der Seite "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" - gemäß der Anlage K1-D in ihrer Fassung vom August 2013 entsprechend der im Klageantrag enthaltenen Abbildung - erscheint (und nicht zuvor bereits - spätestens - beim Auswahlfeld im zweiten Schritt gemäß Anlage K1-B).
2.
Bei der streitgegenständlichen Gebühr für die Sitzplatzreservierung handelt es sich um fakultative Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
a)
Nach den Erörterungen mit den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Hinweis "Optionale gebührenpflichtige Sitzplatzreservierung Euro 10,00 pro Platz und Strecke" (Ablichtung im Klageantrag I der Klageschrift Seite 2, Blatt 2 der Akten) als Link ausgestaltet. Allein diese Ausgestaltung des Internetauftritts aus der Zeit ab August 2013 ist nach der Formulierung des Klageantrags und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Wurde der Link angeklickt, führte dies zu einer weiteren Seite, auf der ein individueller Sitzplatz im Flugzeug ausgewählt werden konnte. Ohne einen solchen Klick auf den vorgenannten Link erschien bei einem Klick sogleich auf den Button "Weiter" der Preis des Fluges ohne eine Erhöhung um zehn Euro.
Damit handelte es sich bei den Gebühren der Sitzplatzreservierung objektiv um fakultative Zusatzkosten, da sie weder obligatorisch noch für die Beförderung des Fluggastes unerlässlich waren. Weder war mit der Sitzplatzreservierung ein Übergang von einem Stehplatz zu einem Sitzplatz verbunden noch wurde erst mit der Sitzplatzreservierung die Buchung auch für den Verbraucher und/oder die Beklagte rechtlich verbindlich. Die Gebühren für die Reservierung eines bestimmten, individuell ausgewählten Sitzplatzes waren eine Zusatzleistung, die der Verbraucher vermeiden konnte. Es war seiner Entscheidung überlassen, ob er diese Zusatzleistung aus einem persönlichen Interesse tatsächlich in Anspruch nehmen mochte.
b)
Etwas anderes folgt für den gebotenen Zeitpunkt der Information auch nicht aus der vom Kläger geäußerten Befürchtung, der Verbraucher habe die Sitzplatzreservierung missverstehen können, etwa im Sinne einer erst dadurch verbindlich werdenden Buchung.
aa)
Dies gilt schon deshalb, weil es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 für den Zeitpunkt der Information allein objektiv darauf ankommt, ob fakultative Zusatzkosten vorliegen oder nicht. Insoweit bestehende Unklarheiten oder Irreführungen sind entsprechend den weiteren Anforderungen dieser Norm (Information in klarer, transparenter und eindeutiger Art und Weise auf "Ob-in" - Basis) durch dem genügende (klarstellende bzw. berichtigende) Angaben zu beseitigen, nicht durch ein Vorziehen dieser Information neben oder gar in den €Endpreis€ des Flugdienstes im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Unterscheidung des Endpreises von fakultativen Zusatzkosten in Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 einerseits und Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 andererseits. Die rechtzeitige Angabe des Endpreises - bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste einschließlich ihrer erstmaligen Angabe - soll dem Verbraucher sobald als möglich einen Vergleich und die Auswahl des jeweiligen Flugdienstes (insbesondere des preiswürdigsten innerhalb der Angebote des Flugdienstleisters und innerhalb der Angebote anderer Flugdienstleister) erleichtern (EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 32, 34 - Air Berlin; BGH, GRUR 2013, 1247 TZ 17, 22 - Buchungssystem). Insbesondere für Verbraucher, die keinen Wert auf eine individuelle Sitzplatzreservierung legen, wäre die Einrechnung einer solchen Reservierungsgebühr (selbst wenn sie nach der Information scheinbar obligatorisch wäre) in den Endpreis intransparent und irreführend, denn die Verbraucher gingen dann bei ihrer Auswahlentscheidung von einem zu hohen Endpreis dieses Flugdienstes aus. Die rechtzeitige Angabe fakultativer Zusatzkosten hingegen soll den Verbraucher vor einer Überrumpelung schützen, so dass er nicht Leistungen in Anspruch nimmt, die er nicht freiwillig ausgewählt hätte, jedenfalls nicht zu den genannten zusätzlichen Kosten (EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 29 - Air Berlin; NJW 2012, 2867 TZ 15 - ebockers.com). Insoweit ist die Information über die Freiwilligkeit und die Höhe der Zusatzkosten gerade dann sinnvoll, wenn die Entscheidung über die Auswahl der Zusatzleistung konkret erfolgen soll (also insbesondere weder zeitlich weit früher noch erst später).
bb)
Im Übrigen kann vorliegend - jedenfalls nach der hier allein streitgegenständlichen Ausgestaltung des Buchungssystems im August 2013 - nicht mehr von einer Intransparenz oder der Gefahr einer Irreführung über den Inhalt der Gebühr für die Sitzplatzreservierung ausgegangen werden.
Dem Durchschnittsverbraucher ist geläufig, dass er beim Eintritt der Flugreise unter Umständen und je nach Verfügbarkeit individuell einen bestimmten Sitzplatz im Flugzeug aussuchen kann. Es liegt schon nicht fern, dass er dann auch eine Gebühr für eine vorhergehende Sitzplatzreservierung auf eine solche individuelle Auswahl und deren bindende Reservierung beziehen wird. Jedenfalls mit der Information über eine "Optionale gebührenpflichtige Sitzplatzreservierung" wurde ihm zweifelsfrei bewusst gemacht, dass diese Gebühr nur anfällt, wenn freiwillig ein individueller Sitzplatz ausgewählt und reserviert werden soll. Dem entspricht auch - wie erörtert - die weitere Gestaltung des Internetauftritts, wenn entweder der diesbezügliche Link angeklickt oder sogleich der Button "Weiter" betätigt wurde.
3.
Vorliegend hat die Beklagte über die fakultativen Zusatzkosten der Sitzplatzreservierung rechtzeitig "am Beginn jedes Buchungsvorganges" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 informiert.
a)
Der Ausdruck "am Beginn jedes Buchungsvorganges" in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 impliziert, dass die fakultativen Zusatzkosten am Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs anzuzeigen sind, damit der Kunde entscheiden kann, ob er die betreffende Zusatzleistung tatsächlich in Anspruch nehmen möchte (EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 29 f - Buchungssystem). Das für fakultative Zusatzkosten geltende spezifische Erfordernis soll verhindern, dass der Flugkunde im Rahmen des Buchungsvorgangs für einen Flug dazu verleitet wird, Zusatzleistungen zum Flug selbst abzunehmen, die für dessen Zweck nicht unvermeidbar und unerlässlich sind, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, solche Zusatzleistungen abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen (EuGH, NJW 2012, 2867 TZ 15 f - ebockers.com).
40Davon ausgehend liegt es nahe, den "Beginn jedes Buchungsvorganges" auf den Beginn der Buchung der jeweiligen Zusatzleistung zu beziehen. Art. 23 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 regelt den Endpreis, mithin den Preis für die einzelne Buchung der Flugreise. Wenn dann Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 für fakultative Zusatzkosten eine Preisangabe "am Beginn jedes Buchungsvorganges" fordert, geht diese Regelung von einer Mehrzahl von Buchungsvorgängen aus. Eine solche Mehrzahl von Buchungsvorgängen ist aber nicht bei der Buchung der einzelnen Flugreise gegeben, sondern erst bei der weiteren Buchung einzelner fakultativer Zusatzleistungen des Luftfahrtunternehmens.
Gerade bei der Entscheidung des Verbrauchers über die etwaige Inanspruchnahme einer Zusatzleistung ist es geboten, ihn unmittelbar vor dieser Entscheidung über die Höhe der Zusatzkosten zu informieren. Es liegt auf der Hand, dass eine zeitlich und räumlich weit früher gegebene Preisinformation eine informierte Entscheidung des Verbrauchers beeinträchtigen kann, nicht zuletzt im Hinblick auf etwaige Fehler in der Erinnerung (vergleiche etwa zu einer verfrühten Widerrufsbelehrung BGH, NJW 2010, 3503 TZ 14; NJW 2002, 3396 juris Rn. 20 f). Dies gilt umso mehr, wenn man sich die Vielzahl möglicher fakultativer Zusatzleistungen (etwa Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Verpflegungsangebote, Warenverkauf im Flugzeug bis hin zu Angeboten über Mietwagen und Hotelzimmer) und die dabei in Betracht kommenden zahlreichen unterschiedlichen Preisinformationen vor Augen führt. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit vorgeschlagene Unterscheidung zwischen "flugnahen" und "flugfernen" fakultativen Zusatzleistungen findet keinen Anhalt im Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Nach dem Regelungsgegenstand dieser Verordnung läge zwar eine Beschränkung auf Zusatzleistungen des Luftfahrtunternehmens, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen stehen, nicht fern (vergleiche Deutsch, GRUR 2011, 187, 193 mwN). Dann muss aber auch hinsichtlich sonstiger Zusatzleistungen des Luftfahrtunternehmens ein Schutz des Verbrauchers vor einer Überrumpelung gewahrt bleiben. Hierzu müsste auf entsprechende allgemeine Regelungen außerhalb der Verordnung zurückgegriffen werden. Auch dann wäre zum Schutz vor einer Überrumpelung die Preisinformation unmittelbar vor der Bestellung der jeweiligen Zusatzleistung zu geben (dahingehend insbesondere § 312j Abs. 2 BGB iVm Art. 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher). Im Übrigen erfordern schon die oben genannten flugnahen Zusatzleistungen (Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Verpflegungsangebote) umfangreiche Preisdarstellungen und diese Aufzählung der Zusatzleistungen ist weder vollständig noch abschließend.
Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nur einmal über fakultative Zusatzkosten informiert werden muss (anders als über den Endpreis des Flugdienstes, der gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 "stets" auszuweisen ist, also bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste einschließlich ihrer erstmaligen Angabe und dies auch vor Beginn eines Buchungsvorganges, EuGH, GRUR 2015, 281 TZ 26, 30, 35 - Air Berlin). Muss die Information über fakultative Zusatzkosten aber nur einmal dem Verbraucher gegeben werden, ist es nach dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sowie seinem Sinn und Zweck nahe liegend, dass diese Information - wie erörtert - in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Buchung dieser Zusatzleistung erfolgt. Dabei muss es dann hingenommen werden, dass einzelne Verbraucher - wenn sie ihre Entscheidung für einen Flugdienst auch vom Angebot bestimmter fakultativer Zusatzleistungen abhängig machen wollen - das Angebot derartiger Zusatzleistungen und die Höhe ihrer Kosten nicht bereits bei der ersten Angabe des Endpreises (und des an sich auf dieser Grundlage zu treffenden Vergleichs der Flugdienste) erkennen können. Der Unterscheidung des Endpreises von fakultativen Zusatzkosten in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 liegt eine typisierende Betrachtung der Interessen des Durchschnittsverbrauchers zu Grunde, die einzelne Sonderwünsche eines Verbrauchers nicht gleichermaßen mitberücksichtigen muss und kann.
b)
Selbst wenn man als "Beginn jedes Buchungsvorganges" allein auf die Buchung des Flugdienstes selbst (der Flugreise) abstellen wollte, wäre eine Information über die Höhe der Kosten für die Sitzplatzreservierung vorliegend nicht bereits im zweiten (Anlage K1-B: "Suchergebnisse") oder dritten (Anlage K1-C: "Übersicht Reiseplan") Buchungsschritt geboten gewesen (also - entgegen dem Hauptantrag zur Unterlassung - nicht vor dem vierten Buchungsschritt gemäß Anlage K1-D in der Fassung vom August 2013 entsprechend der Abbildung in dem Klageantrag: "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten").
Nach der vom EuGH (GRUR 2015, 281 TZ 29 f - Buchungssystem) bestätigten Rechtsauffassung des BGH (GRUR 2013, 1247 TZ 17 - Buchungssystem) ist für die Mitteilung der fakultativen Zusatzkosten auf den Beginn des "eigentlichen Buchungsvorgangs" abzustellen. Dieser Zeitpunkt ist von dem bereits früher einsetzenden Zeitpunkt zur Angabe des Endpreises zu unterscheiden.
Vorliegend ist deshalb mit dem Landgericht davon auszugehen, das erst mit dem dritten Buchungsschritt (Anlage K1-C: "Übersicht Reiseplan") die Suche nach einem günstigen Flug abgeschlossen und frühestens im vierten Buchungsschritt ("Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten") mit der Eingabe der persönlichen Kontaktdaten (die ersichtlich für die Auswahl des Fluges keine Rolle mehr spielen) der eigentliche Buchungsvorgang beginnt. Insoweit hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
4.
Dies gilt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Irreführung.
a)
47Eine Irreführung des Verbrauchers könnte zwar in Betracht kommen, wenn Zusatzkosten für fakultative Leistungen des Luftfahrtunternehmens erst zeitlich und räumlich getrennt nach der für die Auswahl des jeweiligen Fluges maßgeblichen Endpreisangabe genannt werden und ungewöhnliche Umstände hinzutreten. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein bisher von allen Luftfahrtunternehmen in den Endpreis eingerechneter Bestandteil des Luftverkehrsdienstes nunmehr (zulässigerweise, insbesondere weil nicht unerlässlich) fakultativ ausgestaltet wird (möglicherweise etwa Stehplatz/optionaler Sitzplatz) oder die Kosten einer Zusatzleistung die übliche Höhe deutlich überschreiten. In diesen Fällen könnte eine Preisinformation über die jeweilige fakultative Zusatzleistung bereits bei derjenigen Endpreisangabe geboten sein, die gewöhnlich Grundlage der Entscheidung des Verbrauchers über die Auswahl des jeweiligen Fluges ist, § 5 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 UWG. Dann wäre also über derartige Zusatzkosten nochmals bereits in einem früheren Schritt des Buchungssystems zu informieren.
b)
Derartige ungewöhnliche Umstände hat vorliegend der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebühr für die Reservierung eines ausgewählten Sitzplatzes weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Wenn etwa die Auswahl des Sitzplatzes bei Reiseantritt noch möglich ist und regelmäßig hierfür keine zusätzlichen Kosten berechnet werden, kann dies nicht ohne weiteres auf eine zeitlich frühere, für einen individuell ausgewählten Sitzplatz verbindliche Reservierung übertragen werden. Zu einem etwaig überraschenden Anfall der streitgegenständlichen Sitzplatzreservierungsgebühr oder eine etwaig überraschenden Höhe dieser Gebühr hat der Kläger nichts Näheres vorgetragen.
II.
Die Klage kann auch in ihrem Hilfsantrag zur Unterlassung nicht auf einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO EG 1008/2008 oder eine Irreführung gestützt werden.
1.
Mit dieser gemäß § 533 ZPO zulässigen Klageerweiterung macht der Kläger geltend, die Mitteilung über die Sitzplatzreservierung käme auch innerhalb des vierten Schrittes ("Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" entsprechend der Abbildung im Hilfsantrag) zu spät, weil sie entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht am Beginn des Buchungsvorgangs erfolge. Der Verbraucher werde erst nach Eingabe der persönlichen Daten auf die Gebühr für die Sitzplatzreservierung aufmerksam gemacht.
Dabei behauptet der Kläger auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr, die Mitteilung über die Gebühr für die Sitzplatzreservierung erscheine erst nach Eingabe der persönlichen Daten des Verbrauchers auf einem zuvor noch weißen Feld. Der Kläger stellt insoweit nur auf ein späteres Aufmerksamwerden des Verbrauchers ab.
2.
Die vorliegend im vierten Buchungsschritt bei Aufruf der Seite "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" vorhandene Informationen über die Kosten der Sitzplatzreservierung genügt den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008.
a)
Die vorgenannte Mitteilung ist nach dieser Vorschrift "am" Beginn jedes Buchungsvorgangs zu geben, also nicht "vor" dem Beginn des eigentlichen Buchungsvorgangs.
b)
Eine Mitteilung am Beginn des Buchungsvorganges liegt jedenfalls dann vor, wenn als diesbezüglicher Buchungsvorgang - wie erörtert - jeweils die Buchung der fakultativen Zusatzleistung zu verstehen ist. Denn die Buchung der streitgegenständlichen Zusatzleistung "Sitzplatzreservierung" beginnt frühestens mit dem Link "Optionale gebührenpflichtige Sitzplatzreservierung Euro 10,00 pro Platz und Strecke". Damit fallen der Beginn dieses Buchungsvorganges und die Information über die Höhe der Gebühr örtlich und zeitlich zusammen.
Selbst wenn man auf den Beginn der Buchung der Flugreise abstellen wollte, beginnt der diesbezügliche eigentliche Buchungsvorgang - wie erörtert - frühestens mit der Eingabe der persönlichen Daten. Dann erfolgt die Mitteilung über die Gebühr für die Sitzplatzreservierung noch am Beginn des Buchungsvorgangs, da die Sitzplatzreservierung bereits in der Überschrift der Unterseite "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" erwähnt und die diesbezügliche Information auf dieser Unterseite abgebildet ist. Dass der Verbraucher mit der Eingabe der persönlichen Daten den Buchungsvorgang beginnt und regelmäßig erst anschließend auf die streitgegenständliche Mitteilung aufmerksam wird, steht der gebotenen Mitteilung "am Beginn des Buchungsvorganges" (und nicht "vor" dem Beginn des Buchungsvorganges) nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als gerade von dem Verbraucher, der besonderen Wert auf das Angebot einer Sitzplatzreservierung legt und davon sogar die Auswahl des Fluges abhängig machen will, jedenfalls ein "Überfliegen" dieser Seite auf der Suche nach der für ihn wichtigen Information erwartet werden kann, bevor er sich der Mühe der Eingabe seiner persönlichen Daten unterzieht. Bereits in der Überschrift wird er darauf hingewiesen, dass diese Unterseite Informationen zu einer Sitzplatzreservierung enthält. Selbst bei einem nur überschlägigen Lesen der Unterseite "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" (Anlage K1-D in der Fassung vom August 2013 gemäß den Abbildungen in den Klageanträgen) fällt dann der in roter Schrift gehaltenen Hinweis auf die Gebühr für die Sitzplatzreservierung und deren Höhe ins Auge. Alle übrigen Verbraucher mögen zwar regelmäßig erst ihre persönlichen Daten eingeben, ehe sie sich näher mit dem nachfolgenden Text befassen. Sie werden aber von der Gebühr für die Sitzplatzreservierung und deren Höhe nicht überrascht (zumal angesichts des Hinweises bereits in der Überschrift der Unterseite), sondern sachgerecht (in zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Entscheidung über eine Inanspruchnahme dieser zusätzlichen Leistung) informiert.
Selbst soweit in gesetzlichen Regelungen eine unmittelbare Information "vor" einer Bestellung ausdrücklich gefordert wird (etwa in § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB), soll sogar eine der Bestell-Schaltfläche nachfolgende Information genügen, wenn Bestell-Schaltfläche und Information wegen ihres unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs gleichzeitig wahrgenommen werden (BT-Drs. 17/7745, 10 f; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 447, 448). Vorliegend befinden sich die Maske zur Eingabe der Kontaktdaten und die Information zur Gebühr für die Sitzplatzreservierung unmittelbar untereinander auf derselben Unterseite. Eine solche Gestaltung der Information genügt dann umso mehr, wenn die Reformation ohnehin nur "am" Beginn des Buchungsvorganges zu geben ist.
Darüber hinaus verbleiben weitere notwendige Buchungsschritte, insbesondere die Angaben zu den Zahlungsmodalitäten und die abschließende Betätigung der verbindlichen Buchung. Insoweit kann eine Preisinformation über fakultative Zusatzkosten auf einer als "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" überschriebenen Unterseite insgesamt noch als am Beginn des Buchungsvorganges gewertet werden, selbst wenn der Verbraucher bereits seine Kontaktdaten eingegeben hat.
c)
Auf den etwaigen Umstand, dass die streitgegenständliche Mitteilung im vierten Schritt (Anlage K1-D in der Fassung vom August 2013 entsprechend den Abbildungen in den Klageanträgen) erst nach einem Scrollen sichtbar wird, stellt der Kläger in seinen Unterlassungsanträgen nicht maßgeblich ab. Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag zur Unterlassung zeigen den vierten Schritt als eine insgesamt und vollständig sichtbare Internetseite.
Unabhängig davon macht der Kläger nicht geltend, ein Scrollen sei unabhängig vom verwendeten Bildschirm in jedem Fall oder zumindest bei üblicherweise verwendeten Bildschirmen erforderlich. Auch nach seinem Vortrag soll ein Scrollen nur bei Verwendung eines Mobiltelefons oder eines Notebooks mit kleinem Bildschirm erforderlich sein. Selbst soweit - wie erörtert - in gesetzlichen Regelungen eine unmittelbare Information €vor€ einer Bestellung ausdrücklich gefordert wird (etwa in § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB), genügt es für eine insoweit regelmäßig gebotene Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung von Informationen und Bestell-Schaltfläche, wenn beides bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig und ohne Scrollen zu sehen ist (BT-Drs. 17/7745, 10 f; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 447,449; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 312j Rn. 7). Dies ist vorliegend auch nach dem Vortrag des Klägers der Fall. Verwendet der Verbraucher für seine Buchung ein Mobiltelefon oder ein Notebook mit einem vom üblichen Standard abweichend kleineren Bildschirm, ist ihm bewusst, dass er den Inhalt einer üblicherweise angezeigten Internetseite regelmäßig nur durch ein Scrollen vollständig überschauen kann. Hier wird darüber hinaus bereits aus der Überschrift der Unterseite "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" und der dort ausdrücklich angesprochenen Sitzplatzreservierung deutlich, dass die etwa auf einem Mobiltelefon allein sichtbare Maske zur Eingabe der Kontaktdaten nicht den vollständigen Inhalt dieser Unterseite zeigt. Unter diesen Umständen stellt vorliegend selbst ein kurzes Scrollen noch keinen wesentlichen weiteren Zwischenschritt in der Abfolge der Information dar (vergleiche auch BGH, GRUR 2014, 94 TZ 18 - Pflichtangaben im Internet).
3.
Angesichts des vorstehend Erörterten kann hier ebenfalls nicht von einer irreführenden Gestaltung der Unterseite "Schritt 4, Sitzplatzreservierung und Kontaktdaten" ausgegangen werden.
C.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und sie beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falles.
KG:
Urteil v. 07.10.2015
Az: 5 U 45/14
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