Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 242/04

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2006, Az.: 30 W (pat) 242/04)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist biostream. Das Warenverzeichnis lautet:

"chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche Zwecke; Chlordioxid, Mittel zum Haltbarmachen von Blumen, Desinfektionsmittel für gewerblichwissenschaftliche Zwecke, Mittel gegen das Trübwerden von Glasscheiben, Mittel zur Regulierung des Pflanzenwachstums, chemische Konservierungsmittel für Lebensmittel, Bleichmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Bakteriengifte, Biozide, chemische Präparate für medizinische Zwecke, chemische Präparate zur Verwendung im Trinkwasser; chemische Präparate zur Verwendung in Druckgasbehältern, chemische Präparate zur Desinfektion von Sauerstoff, chemische Präparate zur Desinfektion von Kohlendioxid (Kohlensäure), chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke, chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, chemischpharmazeutische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel für Chemietoiletten, Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke, Mundspülungen für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel für die Wasseroptimierung, Chlordioxid zur Desinfektion von Trinkwasser, Chlordioxid zur Desinfektion von Brunnenwasser, Chlordioxid zur Desinfektion von Quellwasser, Chlordioxid zur Desinfektion von Flüssigkeiten, Chlordioxid zur Desinfektion, Desinfektionsmittel für den Outdoorbereich, Desinfektionsmittel für den Hausgebrauch, Desinfektionsmittel für Eiswürfel, Gase für medizinische Zwecke, Gase zur Wasseroptimierung, Gase zur Desinfektion von Trinkwasser; Gase zur Desinfektion von Sauerstoff, Gase zur Desinfektion von Kohlendioxid (Kohlensäure); Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Desinfektionsapparate, Eismaschinen und -apparate, Eisschränke, Getränkekühlapparate, Trinkwasserspender, Watercooler, Heißwassergeräte, wasserführende Leitungen und Geräte, Klimaanlagen, Klimaanlagen für Fahrzeuge, Klimaapparate, Kühlanlagen für Flüssigkeiten, Kühlanlagen für Tabak, Kühlanlagen und -maschinen, Kühlapparate, Kühlapparate und -anlagen, Kühlapparate und -maschinen, Kühlbehälter, Kühlgefäße für Öfen, Kühlräume, Kühlschränke, Luftbefeuchter für Zentralheizungskörper; Luftdesodorierungsgeräte, Lüfter (elektrisch) für den persönlichen Gebrauch, Lufterhitzer, Luftfilter (Klimatisierung), Luftfilteranlagen, Luftionisationsgeräte, Luftkühlgeräte, Luftreinigungsapparate und -maschinen, Luftreinigungslampen mit keimtötender Wirkung, Luftsprudelbäder, Luftsterilisatoren, Lufttrockner, Lüftungsanlagen (Klimatisierung) für Fahrzeuge, Lüftungsgeräte (Klimatisierung), Mundstücke für Wasserhähne, Rohre für Heizungskessel, Rohrleitungshähne, Rohrschlangen (Teile von Destillier-, Heizungs- oder Kühlanlagen), sanitäre Apparate und Anlagen, Anlagen zur Mikrofiltration, Anlagen zur Ultrafiltration, Trinkwasserfilter, Ventilatoren (Klimatisierung), Ventilatoren (Teile von Klimaanlagen), Wärmepumpen, Wärmerückgewinner, Wärmespeicher, Wärmetauscher, Wärmflaschen, Warmhalteplatten, Warmwasserbereiter (Apparate), Warmwasserheizungsanlagen; Wäschereikessel, Wäschetrockner, elektrische Wasserenthärtungsapparate und -anlagen, Wasserfiltriergeräte, Wasserkühlanlagen, Wasserleitungsanlagen, Wasserreinigungsanlagen, Wasserreinigungsgeräte und -maschinen, Wassersterilisierapparate, Wasserversorgungsanlagen, Wasserverteilungsanlagen, Wasserzapfgeräte, Trinkwasserspender und Trinkwassersprudlergeräte, Sodawasserapparate und -geräte".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung ein Hinweis auf umweltverträgliche Produkte sei, also dem aktuellen Trend zum Umweltbewusstsein entspräche.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben; die Wortkombination sei ungewöhnlich und auch mehrdeutig.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

An der angemeldeten Marke biostream besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; denn es kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte.

Der Anfangsbestandteil "bio" wird im Englischen wie im Deutschen als Präfix in vielen Wortzusammensetzungen verwendet und drückt in Wortbildungen mit Substantiven aus, dass jemand oder etwas mit Natürlichem, Naturgemäßem zu tun hat oder mit der Natur in irgendeiner Weise in Beziehung steht; es gibt viele Wortkombinationen mit diesem Bestimmungswort (z. B. Biobauer, Biogemüse, vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Band S. 604; englisch z. B. biofuel = Biokraftstoff; biohazard = Biogefahr; bioenergy = Bioenergie; biowaste = Bioabfall, vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch 3. Aufl. S. 943). Der weitere Wortbestandteil "stream" ist dem Grundwortschatz der englischen Sprache entnommen und bedeutet im Deutschen allgemein "Fluss, fließendes Gewässer", im Bereich der Technik und Elektronik "Strom, Datenstrom, Strömung" (vgl. Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, Band 2 in S. 1663); Wortzusammensetzungen mit diesem Grundwort lauten z. B. gulf stream (= Golfstrom), data stream (= Datenfluss-/strom), air stream (= Luftströmung, vgl. Leoonline-Lexikon, Stichwort "stream"). Soweit die Markenstelle in dem Wort "stream" einen Hinweis auf einen aktuellen Trend sieht, kommt diese Bedeutung im übertragenden Sinn dem Wort "mainstream" zu (= Hauptströmung, Hauptrichtung, vgl. Duden Oxford a. a. O. S. 1306).

Entsprechend den angeführten Beispielen lässt sich das Zeichenwort somit ohne weiteres mit der Bedeutung "Biostrom, Biofluss, Bioströmung" erfassen. Insoweit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Bezeichnung bezogen auf die konkret vorliegenden Waren ein klarer, im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könnte. Was ein mit etwas Natürlichem, mit der Natur in irgendeiner Weise in Beziehung stehender Strom bzw. eine Strömung sein soll, ist schon von der Wortbildung her unklar und verschwommen. Dass die beanspruchten Waren unter Einsatz von elektrischem Strom betrieben werden oder irgendwie mit Strom oder einer Strömung oder sich noch im übertragenden Sinn ergebenden Richtung im Zusammenhang stehen könnten, ergibt insbesondere auch für das Gesamtwort "Biostrom/Bioströmung" noch keine naheliegende und sinnvolle beschreibende Angabe.

Die hier umfassten Waren können mit dem Begriff "Biostrom" daher nicht unmittelbar beschreibend benannt werden; von einem Gegenstand, der zu einem mit der Natur im Einklang stehendem Strom/Strömung einen Bezug hat und der gegebenenfalls in dieser Weise bezeichnet werden könnte, sind die beanspruchten Produkte so weit entfernt, dass sich kein Hinweis auf eine konkrete Beschreibung aufdrängt.

Eine freihaltebedürftige Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich damit nicht feststellen.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, ist auszuschließen, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der vorliegenden Waren die Wortkombination biostream lediglich als Sachangabe und nicht als Unterscheidungsmittel versteht; der Marke fehlt auch nicht die erforderlicheUnterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice m. w. N.).






BPatG:
Beschluss v. 13.11.2006
Az: 30 W (pat) 242/04


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