Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 10. September 2009
Aktenzeichen: 12 O 107/09

(LG Bielefeld: Urteil v. 10.09.2009, Az.: 12 O 107/09)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

ein Augen-Optik-Fachgeschäft unter der Bezeichnung „L. Brillenmode & Hörakustik“ zu führen und/oder führen zu lassen und unter dieser Bezeichnung für ein Augenoptik-Fachgeschäft zu werben und/oder werben zu lassen;

2. der Klägerin vollständige Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung über Zeit, Art und Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. zu erteilen;

3. an die Klägerin 880,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und noch künftig entstehen wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin unterhält in der Bundesrepublik eine Vielzahl von Filialen unter der Marke „B.-Optik“. In diesen Filialen verkauft die Klägerin u.a. Brillen, Brillengläser und Optikerware. Ferner bietet sie Einzelhandelsdienstleistungen für Optikerwaren an. Im Jahre 2007 übernahm die Klägerin die L. Optik- und Akustik GmbH & Co. Betriebs-KG (im folgenden: L. KG), die ebenfalls über ein Filialnetz zum Teil identische Waren vertrieb. Die L. KG war Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 30723532.7 „L. Optic“. Die Grafik der eingetragenen Marke sieht rote Buchstaben auf weißem Grund vor (Anlage K 8, Bl. 33 d.A.). Diese Marke übertrug die L. KG auf die Klägerin. Nach Übernahme der L. KG führte die Klägerin zahlreiche der ehemaligen L.-Filialen unter der Marke „B.-Optik“ fort. In den Städten E., M., D., D., C. und L. führte die Klägerin jedoch die übernommenen L.-Filialen unter der Marke „L. Optic“ weiter.

Der Sohn des Gründers der L. KG -T. L.- gründete als Alleingesellschafter im Frühjahr 2009 die am 19.05.2009 in das Handelsregister eingetragene L. GmbH & Co.KG (= Beklagte). Diese Gesellschaft eröffnete in R. ein Augenoptiker- und Hörgerätefachgeschäft, in dem die Beklagte auch Brillen, Brillengläser und sonstige Optikerware verkauft. In dem Eröffnungsangebot, mit dem die Beklagte auf ihr neu eröffnetes Ladenlokal hinwies, heißt es u.a. wie folgt:

„Sie kennen doch L.“

Rechts neben dieser Aussage enthält das Eröffnungsangebot folgenden Hinweis:

L. (große weiße Schrift auf rotem Untergrund)

Brillenmode & Hörakustik

An der Außenfassade des Ladengeschäftes hat die Beklagte einen sog. Ausleger anbringen lassen mit demselben Hinweis:

„L. (weiße Schrift auf rotem Untergrund)

Brillenmode/Hörakustik“.

Die Klägerin sah sich durch dieses Verhalten in ihrem Markenrecht „L. Optic“ verletzt und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Abmahnschreiben zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (K 6). Diesen Unterlassungsanspruch sowie weitere Nebenansprüche (Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz des durch die Abmahnung entstandenen Aufwands) verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage weiter. Sie ist der Auffassung, mit dem Auftreten im Geschäftsverkehr „L. Brillenmode & Hörakustik“ verletze die Beklagte die geschützte Marke „L.-Optic“. Durch die gleichlautenden Kennzeichnungsteile „L.“ sowie dem weiteren Umstand, dass die Beklagte teils identische Ware vertreibe, bestehe eine konkrete Verletzungsgefahr. Zwar könne der Gesellschafter der Beklagten -T. L.- für sich das Recht des Gleichnamigen beanspruchen. Die Beklagte habe jedoch nicht das ihr Zumutbare getan, um eine hinreichenden Abstand zu der geschützten Wort- und Bildmarke zu wahren.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Wort/Bildmarke marken- oder firmenmäßig benutzen wolle. Das ergebe sich bereits daraus, dass am 03.03.2008 als Markeninhaber noch die Fa. L.-Optic und Akustik GmbH & Co. Betriebs KG im Markenregister eingetragen gewesen sei, diese Gesellschaft jedoch bereits am 11.07.2007 erloschen sei, so dass die Marke gem. § 49 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. § 7 MarkenG löschungsreif gewesen sei. Die Klägerin habe die Marke nur deshalb nicht erlöschen lassen, um weiteren Wettbewerb zu verhindern. Im übrigen bestreitet die Beklagte die Verwechslungsgefahr. Schließlich ist sie der Auffassung, unter dem Gesichtspunkt des Rechts des Gleichnamigen sei sie zur Führung des Namens ihres Alleingesellschafters „L.“ befugt.

Gründe

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

Der im Urteilstenor ersichtliche Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Absatz 5 MarkenG. Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen Wort/Bildmarke „L. Optik“. Sie genießt mithin Markenschutz i.S.d. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 MarkenG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin auch gewillt, diese Wort- und Bildmarke im Geschäftsverkehr zu nutzen. Das ergibt sich bereits daraus, dass sie in verschiedenen Städten -so auch in der R. am nächsten gelegenen Stadt E. - Optikerfachgeschäfte unter der Markenbezeichnung „L. Optik“ führt. Die Beklagte führt mit dem Zeichen „L. Brillenmode & Hörakustik“ ein Zeichen, das mit der Wort/Bildmarke „L. Optik“ teils identisch ist; in Ansehung der teilweisen Identität eines Kennzeichnungsteils besteht die konkrete Gefahr der Verwechslung. Beide Zeichen beginnen mit dem Kennzeichnungsteil „L.“. Durch die Voranstellung dieses Kennzeichnungsteils ist das besondere Interesse der interessierten Verkehrskreise gerade auf „L.“ gelenkt worden. Der weitere Hinweis der Beklagten auf „Brillenmode & Hörakustik“ ist lediglich beschreibender Teil der Geschäftstätigkeit und steht der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Diese wird vielmehr dadurch erhöht, dass die Klägerin und die Beklagte teilweise identische Waren und Dienstleistungen anbieten.

Zwar kann die Beklagte grundsätzlich das Recht des Gleichnamigen für sich in

Anspruch nehmen. So ist es ihr im Grundsatz nicht zu verwehren, dass sie nach außen hin mit dem Familiennamen ihres Alleingesellschafters „L.“ auftritt. Sie hat jedoch das Zumutbare zu tun, um hinreichenden Abstand zu der prioritätsälteren Marke der Klägerin zu wahren. Dies ist hier nicht geschehen. Allein der Hinweis der Beklagten, sie habe eine Grafik weiße Schrift auf rotem Untergrund gewählt und weiche damit von der Grafik der geschützten Wort- und Bildmarke rote Schrift auf weißem Untergrund ab, reicht nicht aus. In beiden Fällen sind lediglich zwei Farben verwandt, nämlich weiß und rot. Die interessierten Verkehrskreise werden es nicht in das Bewußtsein aufnehmen, dass die Grafik der Beklagten sich dadurch von der der geschützten Wort- und Bildmarke unterscheidet, dass das Kennzeichen „L.“ in weißer Schrift auf rotem Grund gehalten ist. Ein größerer Abstand hätte ohne weiteres dadurch gewahrt werden können, dass die Beklagte eine ganz andere Farbwahl getroffen hätte. Ferner hätte sie für einen größeren und ihr auch zumutbaren Abstand auch dadurch sorgen können, dass sie dem Kennzeichnungsteil „L.“ einen Zusatz voranstellt, beispielsweise den Vornamen ihres Alleingesellschafters oder aber Teile dieses Vornamens wie beispielsweise „T..“ (steht für T.). Auch hätte beispielsweise der Abstand dadurch vergrößert werden können, indem das Kennzeichen „L.“ nicht an den Beginn des Zeichens, sondern an den Schluß des Zeichens gesetzt worden wäre.

Der Auskunft- und Schadensfeststellungsanspruch ist ebenfalls begründet. Die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 6 MarkenG, § 242 BGB.

Auch der auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten gerichtete Anspruch ist in voller Höhe begründet. Die geltend gemachten Abmahnkosten, die der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, stellen sich als ersatzfähiger Schaden gem. § 14 Abs. 6 MarkenG dar.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709, 108 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 10.09.2009
Az: 12 O 107/09


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