Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 5. November 2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1523/00
(BVerfG: Beschluss v. 05.11.2001, Az.: 1 BvR 1523/00)
Tenor
1. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2000 - 2 ZU 5/00 AGH NW - und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm vom 16. März 2000 - A/II/644/99 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.Das Verfahren wird an den Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die ihnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe
I.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Aufforderung der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer, künftig Mitglieder eines Mietervereins nicht mehr als Anwälte zu vertreten, wenn sie - in ihrer Eigenschaft als Justitiare des Vereins - in derselben Angelegenheit für diese Mitglieder bereits tätig waren.
2. Die Beschwerdeführer betreiben in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam eine Anwaltskanzlei. Sie beraten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auch die Mitglieder des örtlichen Mietervereins. Dazu halten sie an vier Tagen pro Woche insgesamt 12 Sprechstunden ab, die im Briefkopf des Mietervereins als feste Sprechzeiten ausgewiesen sind. Die Sprechstunden werden durch die Beschwerdeführer selbst oder durch von diesen bestimmte Personen in ihrem Auftrag und Verantwortung durchgeführt, wobei das nicht beratende Personal vom Mieterverein gestellt wird. Die Beschwerdeführer teilen sich diese Tätigkeit untereinander auf. Sie beziehen dafür vom Verein ein fixes Entgelt, das knapp 10 vom Hundert des anwaltlichen Gesamtgebührenaufkommens ihrer Praxis ausmacht.
Mit Bescheid vom 16. März 2000 erteilte die Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführern einen "belehrenden Hinweis" gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) über den Inhalt von § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Sie wurden aufgefordert, künftig Mitglieder des Mietervereins nicht mehr als Anwälte zu vertreten, wenn sie für sie in derselben Angelegenheit bereits als Justitiare des Vereins rechtsbesorgend tätig geworden waren.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf gerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 2. Juni 2000 zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführer verstießen gegen das Tätigkeitsverbot des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Sie würden als Justitiare des Mietervereins rechtsbesorgend für dessen Mitglieder tätig, indem sie Rechtsrat erteilten und außerprozessual für die Mitglieder Rechtsstandpunkte nach außen verträten. Die Beschwerdeführer stünden als Justitiare in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis. Durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO solle verhindert werden, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitsgebers im Zweitberuf in die anwaltliche Tätigkeit hineinreiche. Eine solche persönliche Abhängigkeit der Beschwerdeführer sei zu bejahen, da sie in die Organisation des Mietervereins eingebunden seien, die Tätigkeit dauerhaft verrichteten, feste Sprechzeiten abzuhalten hätten, die zudem in den Geschäftsräumen des Vereins und unter Einsatz personeller und sachlicher Mittel des Vereins abgehalten würden, wofür sie ein fixes monatliches Entgelt ohne Rücksicht auf den tatsächlich erbrachten Umfang der Leistung erhielten.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Für das Gebot der Rechtsanwaltskammer fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Ein "Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis", in dem Rechtsrat erteilt werde, sei nicht gegeben. Die Regelung betreffe nach der Überschrift "Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen". Darunter fielen vor allem Vertragsverhältnisse arbeitsrechtlicher Art von Syndikusanwälten mit nicht anwaltlichen Arbeitgebern wie Unternehmen oder Banken. Im vorliegenden Fall seien sie jedoch nur auf Stundenbasis als freie Mitarbeiter für den Mieterverein tätig. Über den Abschluss des Vertragsverhältnisses hinaus seien auch Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit maßgeblich. Berate ein Rechtsanwalt nur Vereinsmitglieder, nicht aber den nicht anwaltlichen Arbeitgeber selbst, und sei die Tätigkeit nur von geringem Umfang, dann fehle es an einem Vertragsverhältnis im Sinne des § 46 BRAO. Zudem werde mit dem Verbot unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Das Verbot sei zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht erforderlich.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz für die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein, der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein, der Bundesverband der Freien Berufe und die im Ausgangsverfahren tätig gewordene Rechtsanwaltskammer Stellung genommen.
Mit Ausnahme der Stellungnahme der letzteren werden in den Stellungnahmen die angegriffenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für verfassungswidrig gehalten. Der Bundesgerichtshof verweist hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen auf seine Rechtsprechung (vgl. BGHZ 141, 69; BGH, VersR 2001, S. 1137).
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits entschieden (vgl. BVerfGE 87, 287). Ein Grundsatz, wonach anwaltliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich unvereinbar sind, kommt in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zum Ausdruck. Es bedarf einer Prüfung im Einzelfall, ob bei der Ausübung von Doppelberufen Interessenkollisionen oder Berufspflichtverletzungen auftreten können. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten sollen durch die erwerbswirtschaftliche Prägung eines Zweitberufs nicht gefährdet werden.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.
a) Der belehrende Hinweis bezieht sich auf die grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>).
b) So liegt der vorliegende Fall. Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigen die Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend und beschränken die Beschwerdeführer unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit.
Der Anwaltsgerichtshof bejaht die persönliche Abhängigkeit, weil die Beschwerdeführer durch feste Sprechzeiten und die Nutzung personeller und sachlicher Mittel in die Organisation des Mietervereins fest eingebunden und insoweit Weisungen unterworfen seien. Das finde seinen Ausdruck in einem festen Entgelt. Damit bestehe ein "ähnliches Beschäftigungsverhältnis" im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO.
Diese Argumentation beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Sie leitet aus Organisationsstrukturen eine auf sachlichen Weisungen beruhende Abhängigkeit ab, obwohl nach der Fallgestaltung offenbar ist, dass weder der Verein noch seine einzelnen Mitglieder den Beschwerdeführern vorschreiben, was sie in den Sprechzeiten zu tun haben. Ersichtlich werden sie vom Verein in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte, also gerade als unabhängige Berater, den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Für Interessenkollisionen in dem Sinne, dass die Beschwerdeführer die späteren Mandate ohne die notwendige Unabhängigkeit und auf Weisung des Vereins führen, fehlt jeder Anhalt.
aa) Fraglich ist bereits, ob "dieselbe Angelegenheit" gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vorliegt. Bei einer unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit gebotenen restriktiven Auslegung ist es zweifelhaft, ob die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Mieterverein, die Mitglieder in mietrechtlichen Fragen zu beraten, und die spätere Tätigkeit als Rechtsanwalt für ein Vereinsmitglied bezogen auf das mietrechtliche Problem dieselbe Angelegenheit ist, da derjenige, dem die Beschwerdeführer vertraglich in genereller Weise Rechtsrat schulden (Mieterverein), und diejenigen, die von der rechtlichen Beratung profitieren (Vereinsmitglieder), personenverschieden sind.
bb) Da es auch Anwälten grundsätzlich frei steht, einen Zweitberuf auszuüben, muss ein Verbot, das den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhalten soll, erforderlich sein, um besonderen Gefährdungen des Anwaltsberufs zu begegnen. Deshalb ist bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs "ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis" in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO nur eine solche Vertragsbeziehung umschrieben, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehen kann. Es muss zu besorgen sein, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt. Anderenfalls ist kein Gemeinwohlbelang ersichtlich, der eine Einschränkung der Berufsfreiheit rechtfertigen könnte.
Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Regelung, ihre Entstehungsgeschichte sowie die gesetzliche Stellung der Norm. Sie wurde in das Gesetz nach der Zweitberufsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 287) aufgenommen, in der angemahnt worden war, Berufseinschränkungen an Interessenkollisionen zu binden. Konsequenterweise wird in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben, dass es bei dem streitgegenständlichen Tätigkeitsverbot genau darum gehe (vgl. BRDrucks 93/93, S. 86 ff.). Auch der Vergleich zum (echten) Syndikusanwalt, dessen Tätigkeitsverbot in § 46 Abs. 1 BRAO geregelt ist und bei dem typisierend angenommen wird, dass die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers den gerichtlichen Bereich mitberührt, zeigt, dass Interessenkollisionen vermieden werden sollen.
cc) Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, dass tatsächlich eine Gefahr von Interessenkollisionen bestehen könnte.
Weisungsrechte des Vereins sind in den angegriffenen Entscheidungen nicht festgestellt worden. Schon hinsichtlich der Beratung im Verein fehlt es an entsprechenden Feststellungen im Sachverhalt. Für eine Einflussnahme im Zuge der Wahrnehmung von Einzelmandaten fehlt insoweit jeder Anhalt. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Beschwerdeführer in die Organisation des Mietervereins eingebunden sind. Die Beschwerdeführer sind zu zeitlicher und örtlicher Rücksichtnahme verpflichtet und übernehmen - je nach Beratungsbedarf der einzelnen Mieter - im Rahmen der gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtung die Rechtsbesorgung. Abhängigkeit durch Einbindung in eine Organisation entsteht aber nicht durch die übliche Rücksichtnahme unter Vertragspartnern, sondern durch richtunggebende Einflussnahme auf den Inhalt der Dienstleistung und durch Rechenschaftsverpflichtungen des Dienstleistenden. Hieran fehlt es.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinssatzung oder dem Vertrag zwischen dem Verein und den Beschwerdeführern. Zu Recht wird in den eingeholten Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass bei dauerhaften Beratungsverhältnissen der Rechtsanwalt auf die zeitlichen Vorstellungen seines Mandanten schon aus "Kundenfreundlichkeit" eingehen wird, ohne dass dies seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Bereitstellung einer Sekretärin sowie der für die Beratung erforderlichen Gegenstände durch den Mieterverein irgendeinen inhaltlichen Einfluss auf die Rechtsbesorgung im Verein oder die spätere anwaltliche Tätigkeit bei der Vertretung von Vereinsmitgliedern haben kann.
Schließlich überzeugt auch das Argument nicht, die persönliche Abhängigkeit der Beschwerdeführer ergebe sich aus der Dauer der Tätigkeit für den Mieterverein. Es ist nicht erkennbar, inwieweit es eine Rolle spielen kann, ob die zweitberufliche Tätigkeit erst seit kurzer Zeit oder bereits über einen längeren Zeitraum betrieben wird. Insoweit wird in den eingeholten Stellungnahmen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei ausschließlicher anwaltlicher Tätigkeit Dauerberatungsmandate üblich sind, die zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können, ohne dass die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege in Frage gestellt wird. Deshalb lässt sich die in den angegriffenen Entscheidungen behauptete Interessenkollision auch nicht auf das vom Mieterverein gezahlte Entgelt stützen. Es wird nicht dargelegt, dass über die jeder wirtschaftlichen Betätigung immanente Abhängigkeit zum Vertragspartner hinaus im vorliegenden Fall die Gefahr aufscheint, wegen der Bezahlung könnten Weisungen aus dem Zweitberuf in die anwaltliche Tätigkeit hineinwirken.
Vorliegend spricht alles gegen eine solche Konstellation. Die Beschwerdeführer beraten nicht den Mieterverein, sondern dessen Mitglieder. Die unterstellten Weisungen des Mietervereins aus dem Vertragsverhältnis zu den Beschwerdeführern müssten auf diese individuelle Beratungsebene durchschlagen und sogar bei einer späteren anwaltlichen Tätigkeit für das Vereinsmitglied Wirkung entfalten. Auch bei typisierender Betrachtungsweise ist das kaum vorstellbar. Ohne jeden Anhalt im Vertrag kann das jedenfalls nicht unterstellt werden. Vielmehr wird mit der Beratung im Verein und der anwaltlichen Tätigkeit für ein Mitglied das gleiche Ziel verfolgt; es geht um die Wahrung der Rechte des einzelnen Mieters in einer konkreten Situation, die nicht in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt. Es geht um individuelle Verhältnisse, die dem auftraggebenden Verein regelmäßig nicht einmal bekannt sein werden.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
BVerfG:
Beschluss v. 05.11.2001
Az: 1 BvR 1523/00
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