Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Oktober 2005
Aktenzeichen: AnwZ(B) 43/04
(BGH: Beschluss v. 11.10.2005, Az.: AnwZ(B) 43/04)
Tenor
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §29a Abs.1 Satz 1 Nr.1 FGG i.V. mit §42 Abs.6 Satz 2 BRAO statthafte Gehörsrüge ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen noch einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Senat unter II 1 a des Beschlusses geprüft, ob der Annahme eines Vermögensverfalls im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung entgegenstand, dass der Antragsteller über Grundbesitz in Bielefeld verfügte. Auch hat der Senat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass die rechtskräftigen Titel über Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von mehr als 130.000 DM durch Vollstreckungsabwehrklagen gehemmt oder hemmbar seien, auseinandergesetzt (Beschluss unter II 2 a.E.).
Deppert Otten Ernemann Frellesen Salditt Schott Wosgien
BGH:
Beschluss v. 11.10.2005
Az: AnwZ(B) 43/04
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