Oberlandesgericht Braunschweig:
Beschluss vom 21. Juni 2002
Aktenzeichen: 2 W 26/02
(OLG Braunschweig: Beschluss v. 21.06.2002, Az.: 2 W 26/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. 12. 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Wert der Beschwer: Wertstufe bis 7000 €.
Gründe
Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und eingetragener Kaufmann. Er ist u.a. Inhaber der Domain €www.pruefungsrecht.de€, wobei aus dem Internetauftritt nicht erkennbar war, dass der Kläger Rechtsanwalt ist. Die Beklagte ist eine Sozietät von Rechtsanwälten, die verstärkt auf dem Gebiet des Prüfungsrechts tätig sind. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.7.2001 den Kläger abgemahnt und ihn aufgefordert, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, im Internet unter dieser Domain ohne erläuternden Zusatz und/ohne Hinweis darauf, dass er weder Rechtsanwalt sei noch Informationen zum Prüfungsrecht gebe, aufzutreten. Diese Abmahnung hat der Kläger zum Anlass genommen, ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten negative Feststellungsklage zu erheben.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, dass der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen ist, erklärte die Beklagte, dass sie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht weiter aufrechterhalte. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 20. 12. 2001 hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch hätte der Beklagten auch unabhängig von der Frage, ob der Kläger Rechtsanwalt ist, nicht zugestanden, so dass der Kläger mit seiner negativen Feststellungsklage auf jeden Fall obsiegt hätte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 18. 1. 2002 wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt habe, weil sie sofort, nachdem sie erfahren habe, dass der Kläger Rechtsanwalt ist, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fallen gelassen habe. Maßgeblich sei, dass die Abmahnung im Wesentlichen darauf gestützt gewesen sei, dass der Kläger kein Rechtsanwalt sei. Außerdem hätte der Kläger vor Erhebung der negativen Feststellungsklage die Beklagte darüber informieren müssen, dass er als Rechtsanwalt zugelassen sei.
Es ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO die ZPO in der am 31. 12. 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. Auch der Vortrag im Beschwerdeverfahren ändert daran nichts.
Gegenstand der negativen Feststellungsklage ist der von der Beklagten mit der Abmahnung vom 18.7.2001 geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Bereits nach dem Wortlaut dieses Schreibens hat die Beklagte ihren Unterlassungsanspruch nicht nur auf einen behaupteten Verstoß des Klägers gegen das Rechtsberatungsgesetz gestützt, sondern sie hat ausdrücklich auch geltend gemacht, dass der Kläger durch die Reservierung der Domain €www.pruefungsrecht.de€ gegen §§ 1, 3 UWG verstoßen habe, weil eine Irreführung und eine unlautere Absatzbehinderung auf dem Markt der anwaltlichen Dienstleistungen vorliege. Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anlass gehabt hat, anzunehmen, dass die bloße Information der Beklagten über den Umstand, dass er auch Rechtsanwalt ist, die Beklagte zum Fallenlassen ihres Anspruchs bewogen hätte. Aus den gleichen Gründen lag auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Erhebung der negativen Feststellungsklage vor.
Im übrigen hat das Landgericht zu recht angenommen, dass der Kläger mit seinem Internetauftritt nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, die Abmahnung der Beklagten also unberechtigt war (vgl. BGH NJW 2001, 3262ff €Mitwohnzentrale€; Urteil des Senats vom 20.7.2000 2 U 26/00, veröffentlicht u.a. CR 2000, 614).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert der Beschwer ergibt sich aus der Höhe der Kosten des Rechtsstreits nach dem vom Landgericht zutreffend festgesetzten Streitwert von 100.000 DM.
OLG Braunschweig:
Beschluss v. 21.06.2002
Az: 2 W 26/02
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