Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 9. März 2005
Aktenzeichen: 3 Ta 28/04

(LAG Hamburg: Beschluss v. 09.03.2005, Az.: 3 Ta 28/04)

1.Für ein Einigungsstellenerrichtungsverfahren nach § 98 ArbGG ist bei einem Streit der Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle je nach der Bedeutung der zu Grunde liegenden Angelegenheit in der Regel ein Gegenstandswert zwischen dem halben Hilfswert und dem vollen Hilfswert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO - jetzt § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG - anzunehmen. Wie grundsätzlich bei einer Wertfestsetzung für nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände kann sich der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und damit der für den Rechtsanwalt verbundene Aufwand im Einzelfall den Wert verringernd oder erhöhend auswirken. 2.Ist zwischen den Beteiligten die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer streitig, ist in der Regel für jeden von einer Seite zu benennenden streitbefangenen Beisitzer ein Viertel des Hilfswertes gemäß § 8 Abs.2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO bzw. jetzt § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG in Ansatz zu bringen. 3.Streiten die Beteiligten über die Person des zu bestellenden Vorsitzenden der Einigungsstelle, ist für diesen Verfahrensgegenstand je nach der Bedeutung des Streits für die Beteiligten in der Regel ein Gegenstandswert zwischen einem Viertel und der Hälfte des Hilfswerts gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO bzw. jetzt § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2004 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für Hauptsache und Vergleich einheitlich auf Euro 3.000,00 festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2. wird eine Gebühr in Höhe von Euro 25,00 zu tragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist die Arbeitgeberin und Beteil. zu 2. in dem zu Grunde liegenden Beschlussverfahren. Sie macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Arbeitsgericht habe für das Tätigwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in dem Ausgangsverfahren einen zu hohen Gegenstandswert festgesetzt.

Der Betriebsrat hat in dem Ausgangsverfahren beantragt, für eine Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans wegen Stilllegung des Betriebes den Richter am Arbeitsgericht Herrn A. als Vorsitzenden zu bestellen und je beteiligter Seite die Zahl der Beisitzer auf drei festzusetzen. Zwischen den Beteiligten hat dabei kein Streit darüber bestanden, dass eine Einigungsstelle zu bilden ist. Der Arbeitgeber hat aber einen Gegenvorschlag zur Person des Vorsitzenden und der Zahl der zu bestellenden Beisitzer gemacht und die Auffassung vertreten, Vorsitzender der Einigungsstelle solle der Richter am Arbeitsgericht Herr R. sein und die Zahl der Beisitzer solle für jede Seite auf je einen Beisitzer beschränkt werden. Im Anhörungstermin haben die Beteiligten das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt, nach dem für die Einigungsstelle der Richter am Arbeitsgericht Herr R. als Vorsitzender bestellt und die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf zwei festgesetzt wird.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben beim Arbeitsgericht beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf Euro 4.000,00 festzusetzen, da lediglich Streit über die personelle Besetzung der Einigungsstelle bestanden habe.

Die Arbeitgeberin hat demgegenüber angeregt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf maximal Euro 1.000,00 festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin gemäß Verfügung vom 14. Oktober 2004, zur Post gegeben am 15. Oktober 2004, den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert auf Euro 4.000,00 festzusetzen und für die Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Mit ihrem am 28. Oktober 2004 und damit vor Ablauf der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist eingegangenen Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 hat die Arbeitgeberin näher begründet, warum ihrer Auffassung nach der Gegenstandswert auf maximal Euro 1.000,00 festzusetzen sei. Bereits vor Ablauf der gesetzten Frist hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich einheitlich auf Euro 4.000,00 festgesetzt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26. Oktober 2004 wurde der Arbeitnehmerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten am 29. Oktober 2004 mit Empfangsbekenntnis zugestellt.

Die Arbeitgeberin hat am 05. November 2004 durch ihre Verfahrensbevollmächtigten gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen:

Das Arbeitsgericht Hamburg habe den Gegenstandswert weder formell ordnungsgemäß noch inhaltlich zutreffend festgesetzt. Das Arbeitsgericht habe über den Gegenstandswert unter Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG entschieden. Das Arbeitsgericht habe den Festsetzungsbeschluss vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Stellungnahme erlassen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes mit Euro 4.000,00 sei auch inhaltlich unzutreffend. Im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 1995 (NZA-RR 1996, 307 ff.) sei der Gegenstandswert deutlich zu hoch festgesetzt. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein rechtfertige ein Verfahren gemäß § 98 ArbGG eine deutliche Unterschreitung des Regelwertes gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO. Vor diesem Hintergrund sei lediglich von einem Gegenstandswert zwischen Euro 1.000,00 und Euro 1.500,00 auszugehen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Verfügung vom 8. November 2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert auf Euro 3.000,00 festzusetzen, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erklärt, dass gegen eine solche Festsetzung keine Einwendungen erhoben würden.

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin nicht im eigenen Namen, sondern in deren Namen eingelegt worden ist, hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Nach den von der Beschwerdekammer seit ihrem Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 Ta 23/99 - (n. v.). in ständiger Beschlusspraxis zu Grunde gelegten Grundsätzen ist ein Gegenstandswert von Euro 3.000,00 angemessen.

Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswertes im zu Grunde liegenden Beschlussverfahren ist die Regelung in § 23 Abs. 3 RVG. Denn im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sind für die Gerichtskosten keine Wertvorschriften vorgesehen, weil nach der für dieses Verfahren geltenden Norm des § 12 Abs. 5 ArbGG Gerichtskosten nicht erhoben werden. In Ermangelung einschlägiger Wertvorschriften der Kostenordnung ist der Gegenstandswert deshalb gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist vorliegend der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG mit Euro 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über Euro 500.000,00 anzunehmen. Denn bei der zu Grunde liegenden Streitigkeit hat es sich um eine solche nicht vermögensrechtlicher Art gehandelt. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahren ist die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 1, 2 BetrVG gewesen und damit kein auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruhender oder auf Geld oder Geldwert gerichteter Anspruch.

2. Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG von Euro 4.000,00, wie er offensichtlich dem Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zu Grunde liegt, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nur für solche Fallgestaltungen in Betracht, in denen auch die Lage des Falles keine weiteren Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung bietet und eine individuelle Bewertung deshalb nicht möglich ist (vgl. nur: LAG Hamburg, Beschluss vom 04. August 1992 - 2 Ta 6/92 - NZA 1993, S. 42, zu 2 a cc der Gründe, m. w. N.; Beschluss vom 25. November 1994 - 3 Ta 22/94 - n. v.). Dabei sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für den Auftraggeber tragbare Gebühren ergibt. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Aufwand für den Rechtsanwalt findet auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, deren ideelles und materielles Interesse bei der Streitwertfestsetzung Berücksichtigung (LAG Hamburg, Beschluss vom 04. August 1992, a.a.O.).

3. Die Beschwerdekammer nimmt seit ihrem Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 Ta 23/96 - (n. v.) die Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG nach folgenden Grundsätzen vor (ebenso die 7. Kammer des Beschwerdegerichts, Beschluss vom 27. Juli 2000 - 7 Ta 17/00 - n. v.):

Wegen der Bedeutung des Einigungsstellenerrichtungsverfahrens nach § 98 ArbGG für die Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist für ein solches Verfahren bei einem Streit der Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle je nach der Bedeutung der zu Grunde liegenden Angelegenheit in der Regel ein Gegenstandswert zwischen dem halben Hilfswert und dem vollen Hilfswert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO - jetzt § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG - anzunehmen. Damit wird ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren wegen eines vom Betriebsrat geforderten Sozialplanes für eine größere Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG, für den die Arbeitgeberseite das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestreitet, wegen der besonderen Bedeutung für die betroffenen Arbeitnehmer entsprechend dem Beschluss der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06. Mai 1993 (a.a.O.) regelmäßig mit dem vollen Hilfswert in Ansatz zu bringen sein. Bei Regelungsgegenständen von geringerer Bedeutung ist ein angemessen niedrigerer Gegenstandswert zu Grunde zu legen. Wie grundsätzlich bei einer Wertfestsetzung für nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände kann der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit und damit der für den Rechtsanwalt verbundene Aufwand im Einzelfall den Wert verringernd oder erhöhend auswirken.

Ist zwischen den Parteien nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle streitig, sondern nur die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer, ist es in der Regel angemessen, für jeden von einer Seite zu benennenden streitbefangenen Beisitzer ein Viertel des Hilfswertes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO bzw. jetzt § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG in Ansatz zu bringen.

Streiten die Beteiligten über die Person des zu bestellenden Vorsitzenden der Einigungsstelle, ist für diesen Verfahrensgegenstand je nach der Bedeutung des Streits für die Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe in der Regel ein Gegenstandswert zwischen einem Viertel und der Hälfte des Hilfswerts gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO bzw. jetzt § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG in Ansatz zu bringen.

4. In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte werden für die Festsetzung des Gegenstandswertes für Verfahren gemäß § 98 ArbGG unterschiedliche Auffassungen vertreten:

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 08. April 1994 - 13 TaBV 2/93 - (DB 1994, 1044) angenommen, dass sich der Gegenstandswert des Errichtungsverfahrens an dem Aufwand orientieren müsse, der mit der Einsetzung der Einigungsstelle verbunden ist. Das seien die Kosten, welche dem Arbeitgeber bei Tätigwerden der Einigungsstelle erwachsen, regelmäßig also die Summe der Honorare für den Vorsitzenden und die außerbetrieblichen weiteren Mitarbeiter.

Die 6. Kammer des LAG Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 28. Februar 1994 - 6 Ta 120/93 - (n. v.; zitiert nach Juris) die Auffassung vertreten, im Hinblick auf das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG, dass nach Umfang und Dauer das bei anderen Beschlussverfahren mit nur durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sonst übliche Maß bei weitem nicht erreiche, erscheine regelmäßig der halbe Richtwert des damals einschlägigen § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO, der damals DM 6.000,00 betrug, und damit ein Betrag von DM 3.000,00 angemessen und ausreichend. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beteiligten zusätzlich über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und/oder die Zahl der Beisitzer streiten.

Die 3. und die 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein haben in mehreren Beschlüssen die Auffassung vertreten, die geringe Bedeutung einer Entscheidung nach § 76 BetrVG und das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG rechtfertigten eine deutliche Herabsetzung des Streitwerts unter den Regelwert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO dergestalt, dass beim Streit um die Anzahl der Beisitzer ein Sechstel dieses Wertes, beim Streit um die Person des Vorsitzenden ein weiteres Sechstel und beim Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle abermals ein Sechstel, insgesamt also höchstens drei Sechstel des so genannten Regelwerts als anwaltlicher Gebührenwert festzusetzen sei (Beschluss vom 31. August 1998 - 3 Ta 57 b/98 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 211; Beschluss vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 19; Beschluss vom 14. Oktober 1993 - 3 TaBV 8/93 - AnwBl. 1994, 246 f.; Beschluss vom 29. September 1995 - 4 Ta 105/95 - NZA-RR 1995, 307). Dieser Beschlusspraxis hat sich das Sächsische Landesarbeitsgericht mit einem Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 4 Ta 321/99 - (AiB 2000, 646) angeschlossen.

Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Beschluss vom 01. September 1993 - 3 Ta 67/93 - (DB 1993, 2604) unter Bezugnahme auf den Beschluss der 4. Kammer des LAG Schleswig-Holstein vom 09. März 1993 - 4 Ta 13/93 (a.a.O.) entschieden, wegen der im Vergleich mit sonstigen Beschlussverfahren gewöhnlich eher geringen Bedeutung von Verfahren nach § 98 ArbGG komme als Gegenstandswert für ein solches Beschlussverfahren, auch wenn die Beteiligten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten, grundsätzlich kein höherer, eher ein geringerer Wert als der Ausgangswert des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO in Betracht.

Nach einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. September 1990 - 7 Ta 248/90 - (DB 1991, 184) ist der Gegenstandswert auf den damaligen Hilfswert von DM 6.000,00 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO festzusetzen, wenn in dem Verfahren über die Besetzung einer Einigungsstelle der Streit über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer geführt wird. Werde dem Antrag auf Errichtung der Einigungsstelle von dem Antragsgegner mit dem Einwand der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle begegnet, so könne dies im Einzelfall zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes aus dem Gesichtspunkt des besonderen Schwierigkeitsgrades der Sache führen. In diesem Fall sei auch über den Umfang der Erhöhung anhand des Einzelfalles zu entscheiden.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 26. September 1985 - 3 TaBV 118/95 - (LAGE § 8 BRAGO Nr. 4) wie das LAG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung vom 21. September 1990 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, solche Verfahren seien mit DM 4.000,00 entsprechend dem damals geltenden Hilfswert in § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO zu bewerten, sofern es nur um die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer geht und die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht umstritten ist (ebenso LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. Dezember 1979, BB 1990, 321).

Nach einem Beschluss der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm - 10 TaBV 12/02 - (n. v.; zitiert nach Juris) ist der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO zu bewerten, wenn die Beteiligten nur über die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes komme dann in Betracht, wenn die Beteiligten darüber hinaus inhaltlich auch über die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle streiten.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Beschluss vom 05. August 1999 - 11 (8) Ta 55/99 - (NZA-RR 2001, 52 f.) entschieden, dass im Verfahren nach § 98 ArbGG als Streitwert der Ausgangsbetrag des § 8 Abs. 2 BRAGO einmal heranzuziehen sei - und zwar auch dann, wenn es sowohl um die Person des Vorsitzenden als auch um die Anzahl der Beisitzer geht. Eine Verdoppelung komme wegen des zweifachen Streitgegenstandes in Betracht, wenn außerdem um die Person des Vorsitzenden und die Größe der Einigungsstelle gestritten werde. Dies sei nicht der Fall, wenn die Beteiligten in Wahrheit nur um die Zuständigkeit der Einigungsstelle stritten.

Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 06. Mai 1993 - 1 Ta 94/93 - (LAGE § 8 BRAGO Nr. 21) die Auffassung vertreten, in einem Verfahren nach § 98 ArbGG, mit dem der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle für die Erstellung eines Sozialplanes durchsetzen wolle, indem der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestreitet, sei mit Rücksicht auf das für die Bewertung wesentliche Interesse des Betriebsrats an der Bildung der Einigungsstelle eine Festsetzung auf den in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO geregelten Hilfswert angemessen. Die von der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aufgestellten Grundsätze für eine niedrigere Wertfestsetzung würden der auch grundrechtlichen Dimension der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, deren Durchsetzung das Verfahren nach § 98 dient, nicht gerecht.

5. Die Beschwerdekammer hält nach erneuter Prüfung an den von ihr seit dem Beschluss vom 20. Dezember 1986 - 3 Ta 23/96 - angewendeten Bemessungsgrundsätzen fest.

Eine Orientierung des Gegenstandswertes an den Kosten, welche dem Arbeitgeber bei Tätigwerden einer Einigungsstelle erwachsen, lässt außer Betracht, dass die Bedeutung des Einsetzungsverfahrens gemäß § 98 ArbGG im Wesentlichen in der Durchsetzung der in Rede stehenden Mitbestimmungsrechte liegt und nicht in den durch die Einigungsstelle entstehenden Kosten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen des auszuübenden Ermessens auch deshalb nicht sachgerecht, weil es an einer Grundlage für deren Schätzung fehlt.

Die pauschale Festsetzung des Wertes eines Verfahrens nach § 98 ArbGG durch die 3. und 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holsteins bei einem Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle auf ein Sechstel des Hilfswertes, bei einem Streit über die Person des Vorsitzenden auf ein weiteres Sechstel und bei Streit über die Anzahl der Beisitzer ebenfalls auf ein weiteres Sechstel wird der dargelegten Bedeutung des Streitgegenstandes nicht gerecht und bei einem Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle regelmäßig auch nicht der rechtlichen Schwierigkeit der Sache und damit dem mit dem Verfahren verbundenen Aufwand für die Rechtsanwälte der Beteiligten.

Soweit andererseits in der zitierten Literatur teilweise ein höherer Gegenstandswert angenommen wird, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei einem Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle durch deren Einsetzung keine abschließende Entscheidung über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts getroffen wird und in dem Verfahren nur eine Offensichtlichkeitsprüfung stattfindet.

6. In Anwendung der dargelegten Festsetzungsgrundsätzen der Beschwerdekammer ergibt sich vorliegend, dass für das zu Grunde liegende Beschlussverfahren ein Gegenstandswert von insgesamt Euro 3.000,00 billigem Ermessen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG entspricht.

Zwischen den Beteiligten war die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht umstritten. Die Beteiligten hatten lediglich Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Person des zu bestellenden Einigungsstellenvorsitzenden und der Zahl der Beisitzer.

Da vorliegend eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung der Beteiligten über die Person des Vorsitzenden nicht erfolgt ist, erscheint es hinreichend und angemessen, für diesen Streitgegenstand Euro 1.000,00 in Ansatz zu bringen.

Da der Betriebsrat mit seinem Antrag die Festsetzung der Beisitzer je beteiligter Seite mit drei beantragt hat, während die Arbeitgeberin geltend gemacht hat, das die Einigungsstelle mit einem Beisitzer auf jeder Seite zu besetzen sei, ist für diesen Gegenstand nach den dargelegten Grundsätzen der beschließenden Kammer zusätzlich ein Wert von Euro 2.000,00 in Ansatz zu bringen.

Nach allem ist der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin im Übrigen teilweise abzuändern und der Gegenstandswert für Hauptsache und Vergleich einheitlich auf insgesamt Euro 3.000,00 festzusetzen.

III. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien ist gem. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVO nicht veranlasst. Hiernach sind auch im Beschwerdeverfahren die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht zu erstatten.

Der Beteiligten zu 2. ist im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung ihrer Beschwerde eine halbe Gebühr nach Nr. 1811 aufzuerlegen. Zwar bestimmt § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG, dass das Verfahren über den Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 gebührenfrei ist. Diese Regelung gilt aber nicht für das Beschwerdeverfahren. Wie sich aus § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG einerseits und Satz 2 dieser Bestimmung andererseits ergibt, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Verfahren über den Antrag und das Verfahren über die Beschwerde. § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG bestimmt aber nur, dass das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist. Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass auch das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist, hätte er die Regelung in § 33 Abs. 9 Satz 2, 2. Halbsatz RVG, "dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.", nicht mit einem Semikolon an den Satz angefügt, wonach Kosten nicht erstattet werden, sondern § 33 Abs. 9 RVG wie folgt gefasst: "Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde." (im Ergebnis ebenso Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 2004, § 33 Rn. 30; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 33 RVG Rn. 26)

Gegen diesen Beschluss ist entsprechend § 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG ein Rechtsmittel nicht gegeben.






LAG Hamburg:
Beschluss v. 09.03.2005
Az: 3 Ta 28/04


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