Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. September 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 66/02
(BGH: Beschluss v. 29.09.2003, Az.: AnwZ (B) 66/02)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 14. August 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist seit 1988 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und bei dem Landgericht B. zugelassen. Im Dezember 2001/Januar 2002 beantragte der Antragsteller bei der jeweils zuständigen Stelle, ihnzugleich als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht H. , beim ...
Oberlandesgericht in B. , beim Oberlandesgericht O. und beim ...
Oberlandesgericht in J. zuzulassen. Mit Bescheid vom 23. Januar 2002 wies die Antragsgegnerin den Antrag, den Antragsteller beim ... Oberlandesgericht in B. als Rechtsanwalt zuzulassen, mit der Begründung zurück, nach § 226 Abs. 2 BRAO könne der Antragsteller nur bei dem Oberlandesgericht H. als dem dem Landgericht B. übergeordneten Gericht, nicht aber bei anderen Oberlandesgerichten zugelassen werden.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 14. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner durch Schriftsatz vom 19. August 2002 eingelegten und am nächsten Tag beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er beantragt, im Hinblick auf die am 1. August 2002 in Kraft getretene Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) das Verfahren für erledigt zu erklären und der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil § 42 BRAO dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eröffnet, eine ihm nachteilige Zulassungsentscheidung des Anwaltsgerichtshofs allein im Kosteninteresse zum Zweck der Erklärung der Erledigung der Hauptsache in der höheren Instanz anzufechten.
1. Nach der bei Stellung des Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem ... Oberlandesgericht in B. geltenden Rechtslage konnte nach § 78 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) jeder Rechtsanwalt vor allen Landgerichten auftreten; jedoch war bei den Gerichten des höheren Rechtszuges nur ein beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt postulationsfähig.
Die Anträge des Antragstellers, ihn nicht nur beim Oberlandesgericht H. , sondern auch bei drei weiteren Oberlandesgerichten -unter anderem dem ... Oberlandesgericht B. -als Rechtsanwalt zuzulassen, zielten darauf ab, die bei wortlautgetreuer Anwendung des § 78 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 226 Abs. 2 BRAO bestehenden Einschränkungen der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit zu beseitigen und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, bei mehreren Oberlandesgerichten anwaltlich tätig werden zu können.
Durch das insoweit am 1. August 2002 in Kraft getretene OLG-Vertretungsänderungsgesetz ist auch bei den Oberlandesgerichten das Erfordernis der Lokalisation bei dem jeweiligen Gericht für die Postulationsfähigkeit beseitigt worden. Seitdem können sich die Prozeßparteien bei den Oberlandesgerichten durch jeden Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei irgendeinem Oberlandesgericht zugelassen ist.
Durch diese Gesetzesänderung ist vor der Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Antragsteller und noch vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs das Bedürfnis dafür entfallen, sich den allgemeinen Zugang zur anwaltlichen Tätigkeit bei den Oberlandesgerichten durch "Mehrfachzulassungen" zu verschaffen. Dementsprechend verfolgt der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim ... Oberlandesgericht in B. nicht mehr weiter.
2. a) Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festsetzung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. November 2001 -AnwZ (B) 71/00 -und vom 3. März 1997 -AnwZ (B) 57/96 -BRAK-Mitt. 1997, 128 m.Nachw.).
Eine Ausnahme hiervon ist für den Fall zu machen, daß der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten entschieden hat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da hier der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 BRAO zurückgewiesen worden ist (Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 -AnwZ (B) 59/01 -AnwBl. 2003, 367 m. Nachw.). Darum geht es hier nicht.
b) § 42 Abs. 1 BRAO setzt danach grundsätzlich voraus, daß der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde sein vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesenes Hauptsachebegehren -hier: Zulassung bei einem Gericht nach Nummer 4 dieser Bestimmung -weiterverfolgt.
Dies gilt freilich nicht ausnahmslos. Auch wenn die Bundesrechtsanwaltsordnung kein der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbegehren vorsieht und deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Feststellungsbegehren regelmäßig unzulässig ist, kann es im Einzelfall statthaft sein, vom Anfechtungsbzw. Verpflichtungsantrag zum Feststellungsbegehren überzugehen. Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 14 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 137, 200, 201 f und vom 13. Januar 2003 aaO m.w.N.).
Ein derartig "qualifiziertes" Feststellungsinteresse des Antragstellers an der Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung vom 23. Januar 2002 der Antragsgegnerin ist nicht dargetan und angesichts der dem Anliegen des Antragstellers voll entsprechenden Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz auch fernliegend.
3. Erschöpft sich -wie hier -das Interesse des Beschwerdeführers an der Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die höhere Instanz darin, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden nachteiligen Kostenfolgen zu beseitigen, so ist dieses Interesse nach dem Regelungskonzept des§ 42 BRAO nicht hinreichend schutzwürdig, um die Anrufung des Bundesgerichtshofs zu rechtfertigen. § 42 BRAO soll, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nur in den Fällen, in denen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs für die berufliche Existenz des Rechtsanwalts von weittragender Bedeutung ist, dem Antragsteller ohne weiteres -also insbesondere ohne ausdrückliche Zulassung des Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof (vgl. § 223 Abs. 3 BRAO) -die Möglichkeit eröffnen, die Überprüfung der materiellen Richtigkeit dieser Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Die Rechtslage ist insoweit im anwaltsgerichtlichen Verfahren eine andere als im allgemeinen Zivilprozeß (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rn. 38 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 7. November 1974 -III ZR 115/72 -NJW 1975, 539, 540 und vom 29. April 1992 -XII ZR 221/90 -NJW-RR 1992, 1032, 1033).
3.
Es versteht sich, daß auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt wird, wenn die Erledigung der Hauptsache -wie regelmäßig -erst nach der Einlegung der sofortigen Beschwerde eintritt (vgl. BGHZ 50, 197, 199).
4.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO), und das Rechtsmittel darüber hinaus als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 44, 25).
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BGH:
Beschluss v. 29.09.2003
Az: AnwZ (B) 66/02
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