Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 7. Mai 2015
Aktenzeichen: M 17 K 13.1925
(VG München: Urteil v. 07.05.2015, Az.: M 17 K 13.1925)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere über die Verpflichtung der Beklagten, mit den Klägerinnen Verträge über die entgeltliche Verbreitung ihres Programms in den Kabelnetzen der Klägerinnen zu schließen.
Die Klägerinnen betreiben Breitbandkabelnetze in ..., ... und ..., über die gegenwärtig rund sieben Mio. Haushalte mit Rundfunksignalen (TV und Hörfunk) versorgt werden. Die Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. Die Klägerinnen sind gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die digitale und zum Teil für die analoge Verbreitung des Programms der Beklagten zur Verfügung zu stellen (sog. Must Carry-Pflicht).
Nachdem in der Vergangenheit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Netzbetreibern ein Entgelt für die von diesen erbrachten Dienstleistungen und die bereitgestellte Übertragungskapazität gezahlt hatten, kündigten die Rundfunkanstalten die bestehenden Verträge zum 31. Dezember 2012 und erklärten, künftig keine Zahlungen für die Kabelverbreitung ihrer Programme zu leisten. Vor den Landgerichten in ... und ... haben die Klägerinnen Zahlungsklagen erhoben. Die Klagen wurden mit Urteilen vom 13. Dezember 2013 (7 O 302/12) und 12. November 2014 (90 O 86/12) abgewiesen, die Klägerinnen haben hiergegen Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom ... April 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe, da die vor den Landgerichten anhängig gemachten Zahlungsklagen einen anderen Streitgegenstand hätten. Der dort geltend gemachte Zahlungsanspruch gründe sich auf die kartellwidrige Abstimmung der Rundfunkanstalten, während die Klägerinnen mit vorliegender Klage die von den Umständen und der Wirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge unabhängige generelle Frage der rundfunkrechtlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme über die Netze der Klägerinnen adressierten. Für den Antrag zu 1. bestehe ein Feststellungsinteresse unabhängig vom Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren. Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung der Verbreitungsverträge antragsgemäß bestätigt werde, sei damit zu rechnen, dass die Rundfunkanstalten die nächste Kündigungsmöglichkeit zu nutzen versuchten. Dies gelte erst recht, wenn sie vor den Zivilgerichten obsiegen sollten. Die Klägerinnen benötigten in jedem Fall Klarheit darüber, ob sie Anspruch auf einen Vertragsschluss hätten oder die Netzkapazität €auf Widerruf€ anderen Nutzungsinteressenten entgeltlich überlassen könnten, bis die Beklagte zum erneuten Vertragsschluss bereit sei. Für den Hilfsantrag bestehe ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen, ob sie € wie die Beklagte meine und auch öffentlich kommuniziert habe € auch im vertragslosen Zustand zur Verbreitung des Must Carry-Programms Bayerisches Fernsehen verpflichtet seien.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte zum Abschluss eines Verbreitungsvertrags für die Netze der Klägerinnen verpflichtet sei. Zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre nicht nur die Herstellung, sondern auch die Verbreitung ihrer Programme. Das Ermessen bei der Wahl geeigneter Übertragungswege bestehe nicht uneingeschränkt im Sinne privatautonomer Willkür, sondern sei rechtlich durch den Zweck der Ermessenseinräumung determiniert. Da bis heute knapp 50 % der Haushalte die Rundfunk-Programme über Kabel empfingen, sei die Verbreitung über diesen Weg für eine flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich. Dies gelte sowohl für die analoge als auch für die digitale Verbreitung der Programme, da erst 48,2 % der Kabelhaushalte die Programmsignale digital empfingen. Auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit spreche namentlich im Vergleich zur terrestrischen Rundfunkverbreitung für die Verbreitung über die Kabelnetze, denn diese sei für die Rundfunkanstalten bei weitem preisgünstiger. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihre Programme über die Kabelnetze zu verbreiten. Da hierfür den Rundfunkanstalten keine hoheitlichen Mittel zur Verfügung stünden, müssten sie zur Erfüllung dieser Aufgabe (zivilrechtliche) Einspeiseverträge schließen.
Dieser Verbreitungspflicht der Beklagten korrelierten auf Seiten der Klägerinnen zur Sicherung der Meinungsvielfalt öffentlich-rechtliche Pflichten bei der Belegung der Kabelkanäle. Der unionsrechtliche Rahmen für eine solche Verpflichtung werde durch Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG, zuletzt geändert durch die RL 2009/136/EG, im Folgenden UDRL) gesteckt. Hiernach könnten die Mitgliedstaaten den Betreibern von elektronischen Kommunikationsnetzen für bestimmte Rundfunkkanäle Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang nutze. Diese Must Carry-Verpflichtungen für die Kabelnetzbetreiber seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zumutbar, wenn sie keine unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen hätten. Dies wäre der Fall, wenn den Netzbetreibern durch die Must Carry-Regulierung ohne Entgelt und ohne Entschädigung für einen erheblichen Teil ihrer Netzkapazität die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Gestaltung genommen würde. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für eine solche Verpflichtung ein angemessenes Entgelt festzulegen. Da die deutschen Gesetzgeber hiervon abgesehen hätten, bleibe es für die Bestimmung der Entgelthöhe bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung, die der Entgeltregulierung nach § 52d RStV unterliege. Die Must Carry-Verpflichtung der Klägerinnen stelle grundsätzlich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 GR-Charta der EU), zu dem die Verfügungsbefugnis zu privatnützigen Zwecken gehöre. Teil der von Art. 87f Abs. 2 GG geforderten privatwirtschaftlichen Organisation der TK-Dienstleistungen sei es, für die mit Netzzugang verbundene Bereitstellung von Leistungen und Netzkapazität ein angemessenes Entgelt fordern zu können. Ebenso beschränke die Must Carry-Pflicht das Grundrecht auf Berufs- bzw. die Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 16 GR-Charta der EU), die das Recht umfasse, im Gegenzug für die Gewährung eigener Leistungen durch die Begründung vertraglicher Ansprüche eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Diese Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig seien. Auch wenn die Kabelnetzbetreiber in die Realisierung der Rundfunkfreiheit einbezogen seien, gehe damit keine Relativierung ihrer grundsätzlichen ökonomischen Freiheiten und Interessen € oder der Privatwirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 87f Abs. 2 GG € einher. Anders als zu Zeiten des Fernmeldemonopols der Deutschen Bundespost Telekom erfüllten Kabelnetzbetreiber keinen beitragsfinanzierten öffentlichen Auftrag.
Die Rechtsbeziehung zwischen den begünstigten netzzugangsberechtigten Rundfunkveranstaltern einerseits und den Netzbetreibern andererseits sei nicht explizit gesetzlich geregelt, sondern aus einer systematischen Gesamtschau zu bestimmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Netzbetreiber als privatwirtschaftliche Unternehmen den Zugang zu ihren privaten Ressourcen von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen könnten. Andernfalls wäre die gesetzliche Verpflichtung der Klägerinnen, bis über 80 % ihrer analogen Kanäle und ein Drittel ihrer digitalen Übertragungskapazität für Rundfunkprogramme kostenlos zur Verfügung zu stellen, ersichtlich unverhältnismäßig. Etwas anderes hätten die Landesgesetzgeber nur punktuell € und damit verhältnismäßig € für die nicht-kommerziellen Offenen Kanäle in Trägerschaft der Landesmedienanstalten angeordnet. Dies sei aber etwas grundlegend anderes als ..., ..., ... oder ... die Erzielung von Gewinnen unter kostenfreier Inanspruchnahme von Ressourcen der Klägerinnen zu eröffnen. Auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelte diese Überlegung. Diese erzielten ebenfalls Werbeeinnahmen in Abhängigkeit von der Reichweite ihrer Programme. Aber auch soweit die öffentlich-rechtlichen Programme nicht werbefinanziert seien, ändere dies nichts daran, dass die Verbreitung der Programme Teil des beitragsfinanzierten Rundfunkauftrags sei und keine originäre, insbesondere keine abgabenfinanzierte Pflicht der Netzbetreiber. Die Landesgesetzgeber hätten die Rundfunkanstalten nicht nur explizit in § 19 RStV mit der technischen Versorgung der Rundfunkhaushalte beauftragt, sondern sie zugleich mit einer Garantie der Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel durch Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ausgestattet. Die Refinanzierung der Verbreitungskosten aus Beitragsmitteln entspreche auch den Vorgaben des Beihilfenkompromisses mit der Europäischen Kommission, durch den eine bedarfsgerechte Ausstattung des öffentlichen Rundfunks auch beihilferechtlich abgesichert worden sei. Die gegenteilige Position des öffentlichen Rundfunks bedeute wirtschaftlich nichts anderes als die Forderung, dass die Kabelnetzbetreiber zur Entlastung des eigenen Beitragshaushalts der Öffentlich-Rechtlichen eine Art €zweiten Rundfunkbeitrag€ bei den angeschlossenen Haushalten erheben sollten.
Gegenstand der Must Carry-Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen sei die Verpflichtung, bestimmte Kapazitäten zu angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht die Pflicht zur Einspeisung oder Verbreitung der Programme. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 52b RStV und des § 20 Abs. 2 LMG BW sowie aus der Begründung zum Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Die Formulierung entspreche dem ausdrücklichen Willen der Gesetzgeber, mit der Plattformregulierung nicht die Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Einigung der Parteien abzuschaffen, sondern lediglich bestimmten Rundfunkprogrammen einen Vorrang beim Netzzugang zu sichern.
Die Gesetzgeber hätten bei der Regulierung der Netz- und Plattformbetreiber das seit Jahrzehnten in Deutschland etablierte Transportmodell bei der Kabelverbreitung zugrunde gelegt und seien dementsprechend von einer Entgeltlichkeit der Einspeisedienstleistung ausgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, explizite Aussagen zu einer auch bei der Must Carry-Verbreitung bestehenden Kostenpflichtigkeit zu treffen. Die Must Carry-Programme würden ausdrücklich von der Entgeltregulierung umfasst (§ 52d Satz 2 RStV), die nicht erforderlich wäre, wenn die Must Carry-Pflichten mit der Kostenlast für die Verbreitung einhergingen. Lediglich die Programme des Bürgerfunks, namentlich die €Offenen Kanäle€, seien nach den Landesmediengesetzen kostenlos in die Kabelnetze einzuspeisen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass alle übrigen Programmveranstalter gerade keinen Anspruch auf kostenlose Verbreitung hätten. Eine Pflicht zur kostenlosen Verbreitung sei auch nicht erforderlich, um den Gesetzeszweck, also die Verbreitung der aus Vielfaltsgründen vom Gesetzgeber mit privilegiertem Netzzugang ausgestatteten Programme, sicherzustellen. Darüber hinaus sei den öffentlichen Rundfunkanstalten die Verweigerung entgeltlicher Leistungsbeziehungen auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht möglich. Die Kabelnetzbetreiber stünden den Betreibern der Infrastrukturen Satellit und Terrestrik gleich, deren Strukturen gleichermaßen zur Erfüllung des Verbreitungsauftrags der Rundfunkanstalten benötigt würden. Verzichtbar und unwirtschaftlich sei von diesen drei Verbreitungswegen, wenn überhaupt, die Terrestrik. Für die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags sei dabei kein taugliches Differenzierungskriterium, ob ein Infrastrukturbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfüge und Kosten dementsprechend weiterreichen könne. Würde die Kabeleinspeisung der öffentlich-rechtlichen Programme nicht (mehr) aus öffentlichen Beitragsmitteln finanziert, so sollten die Klägerinnen diese Kosten über die Anschlussentgelte der von ihnen versorgten Haushalte finanzieren. Diese Kabelhaushalte und die versorgten Betriebsstätten müssten dann mit ihren Rundfunkbeiträgen nicht nur die Kosten der terrestrischen Sendenetze der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen, sondern auch noch die Verbreitungskosten der von ihnen nicht genutzten parallelen Satelliteninfrastruktur quersubventionierten, während die Satelliten- und Terrestrik-Haushalte sich umgekehrt nicht mehr an den Kosten des Zuführungsnetzes der Kabelnetzbetreiber beteiligen würden. Dass die Kabelnetzbetreiber über eine Endkundenbeziehung verfügten, besage allenfalls, dass sie eine zweite Rundfunkabgabe erheben könnten, nicht jedoch, dass sie von den Rundfunkanstalten hierzu genötigt werden dürften. Wenn die Rundfunkanstalten argumentierten, die anteiligen Kosten der Verbreitung könnten aus den Margen anderer Produkte der Klägerinnen refinanziert werden, so missbrauchten sie ihr Oligopol zu Lasten ihrer (jedenfalls publizistischen) Wettbewerber.
Da somit keine der Parteien ihre öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllen könne, ohne dass ein entsprechender Vertrag geschlossen werde, ergebe sich eine wechselseitige Kontrahierungspflicht und ein entsprechender Kontrahierungsanspruch.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und den Klägerinnen fehle für ihren Hauptantrag angesichts der von ihnen zivilgerichtlich bereits geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung der Einspeiseverträge das Feststellungsinteresse. Unterstellt, die zivilrechtlichen Klagen hätten Erfolg, weil die Gerichte die von den Klägerinnen vorrangig vertretene Unwirksamkeit der Kündigungen bestätigten, so würde der Einspeisevertrag fortbestehen. Dem Antrag auf Feststellung einer Pflicht zum Neuabschluss eines Vertrags könne deshalb nicht entsprochen werden. Das Verhalten der Klägerinnen sei damit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, es fehle auch am Rechtsschutzinteresse. Die Klage verstoße auch gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage, da die Klägerinnen ihre Rechte durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Zivilgerichten effektiver verfolgen könnten. Sie müssten insoweit die Verurteilung zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung vor den Zivilgerichten beantragen, wie dies teilweise auch bereits erfolgt sei. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gelte das Ziel der Prozessökonomie auch €rechtswegübergreifend€. Sowohl die zivilgerichtlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt zwischen denselben Parteien, denn in der Sache gehe es den Klägerinnen einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten. In allen Verfahren begründeten sie ihren Antrag insbesondere mit einer angeblich rundfunkrechtlich vorgesehenen Entgeltlichkeit einer Weiterverbreitung von Programmangeboten. Eine Identität des Streitgegenstands und damit den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit versuchten die Klägerinnen einzig formal dadurch zu umgehen, dass sie zivilrechtlich eine Verurteilung zum Vertragsabschluss nicht für das Programm €Bayerisches Fernsehen€ der Beklagten begehrten. Auch könne durch eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien € anders als im Fall eines etwaigen Obsiegens vor den Verwaltungsgerichten, da dies die Frage einer etwaigen Entgelthöhe nicht kläre € langfristig befriedet werden. Den Klägerinnen fehle es an der auch im Rahmen der Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis. Aus dem Grundversorgungsauftrag ergäben sich keine Rechte der Klägerinnen. Insoweit bestehe nur ein Allgemeininteresse, nicht ein Interesse einzelner Dritter. Erst recht gelte dies für die Klägerinnen, die ja nicht einmal ein Recht zur Nutzung der Programme durchsetzen wollten, sondern ein Recht auf Zahlung von Geld. Auch aus den Must Carry-Bestimmungen ergebe sich keine Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da diese Normen den Klägerinnen lediglich Pflichten auferlegten, aber keine Rechte begründeten. Die Klage sei zudem deshalb unzulässig, weil sie mangels bestimmten Antrags nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Es bleibe völlig im Unklaren, was mit dem begehrten €Vertrag über die entgeltliche Verbreitung€ gemeint sei. Bei €entgeltlich€ handele es sich um einen gänzlich unbestimmten Begriff. Auch erhielten die Klägerinnen wertvolle Programmsignale von der Beklagten, worin ebenfalls bereits eine €Entgeltlichkeit€ liege.
Der Hauptantrag sei jedenfalls mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Der Grundversorgungsauftrag habe keine subjektiv-rechtliche Dimension. Hierfür müsste dieser zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienen, dafür sei aber nichts ersichtlich. Mit dem Grundversorgungsauftrag sollte, so das Bundesverfassungsgericht, sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Diesen Auftrag erfüllten die Rundfunkanstalten im Interesse der Allgemeinheit, nicht im Interesse einzelner Personen. Ein abgrenzbarer Kreis Begünstigter sei nicht zu erkennen.
Im Übrigen verpflichte der Grundversorgungsauftrag die Beklagte auch objektiv-rechtlich nicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Die Entscheidung über die Verbreitungswege und -modalitäten unterfalle dem durch die Rundfunkfreiheit garantierten Autonomiebereich der ARD-Rundfunkanstalten. Dass die Aussendung des Programmsignals an die Allgemeinheit per Satellit und DVB-T und damit auch die Signalüberlassung an die Klägerinnen verfassungsrechtlich ungenügend sein solle, sei nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Maßgebend sei das Ziel, die Empfangbarkeit der Signale durch die Allgemeinheit zu gewährleisten. Wie die Grundversorgung erreicht werde, sei Sache der Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit und, im Rahmen seiner Ausgestaltungskompetenz, des Gesetzgebers. Die Gesetzgeber müssten sicherstellen, dass markt- und meinungsmächtige Plattformbetreiber nicht den Rezipienten die vielfaltsichernden Programme vorenthielten. Diesem Auftrag sei der Gesetzgeber nachgekommen, indem er den Kabelnetzbetreibern Must Carry-Pflichten auferlegt habe. Eine Pflicht der Rundfunkanstalten zur Zahlung von Einspeiseentgelten habe er dabei nicht normiert. Dies sei auch folgerichtig, da in der gegebenen Marktsituation eine Zahlungspflicht zu nichts anderem führe als einer Subventionierung des Geschäftsmodells der Klägerinnen, das schon von der Weiterverbreitung der werthaltigen öffentlich-rechtlichen Programme profitiere.
Auch aus dem einfach-gesetzlichen Rundfunkrecht folge keine Pflicht der Beklagten, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale Verbreitung abzuschließen. Aufgabe der Rundfunkanstalten sei es, für die eigene Primärverbreitung €geeignete€ Übertragungswege auszuwählen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Unabhängig davon, dass § 19 RStV den Klägerinnen keine subjektiven Rechte verleihe, folge aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur Zahlung von Einspeiseentgelten. Für die Beklagte sei bei seinen Kündigungen der Einspeiseverträge maßgebend gewesen, die Versorgung der Allgemeinheit mit seinen Programmen in seinem Sendegebiet im vorgegebenen Regulierungsrahmen möglichst marktgerecht, wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. Gleichzeitig habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die zur Grundversorgung gehörenden Programme weiterhin verfügbar blieben, denn hierfür sorgten das ökonomische Eigeninteresse der Kabelnetzbetreiber und die Must Carry-Regeln. Der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge sei auch marktgerecht, weil die Klägerinnen sich durch die Vermarktung ihrer Kabelprodukte an die Abnehmer bereits erfolgreich refinanzierten, sie an einer Verbreitung der Programme ein wirtschaftliches Eigeninteresse hätten und nur so eine Gleichstellung mit den über 350 anderen Festnetzbetreibern erreicht werden könne, die sich erfolgreich über die Endkundenmärkte refinanzierten.
Erst recht sei die Beklagte nicht verpflichtet, einen Vertrag über die analoge Kabelverbreitung ihres Fernsehprogramms abzuschließen. Die Beklagte habe die analoge Satellitensignalverbreitung beendet, eine Entscheidung, die durch den Gesetzgeber vorprogrammiert gewesen sei. Würde die Beklagte verpflichtet, die €Analogisierung€ ihrer Signale durch Kabelnetzbetreiber als angebliche Dienstleistung entgeltlich in Anspruch zu nehmen, verletzte dies ihre verfassungsrechtlich abgesicherte Funktionsautonomie.
Auch die Must Carry-Bestimmungen entfalteten keine subjektiv rechtliche Dimension zum Schutz der Klägerinnen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen, die allein auf die Vielfaltsicherung zielten. Selbst wenn der Abschluss eines Einspeisevertrags für die Klägerinnen notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Must Carry-Pflichten wäre, was nicht der Fall sei, ergebe sich daraus kein Kontrahierungsanspruch. Statuiere eine Norm Pflichten, die der Verpflichtete ohne die Mitwirkung eines Dritten nicht erfüllen könne, folge daraus nicht zugleich ein Anspruch des Verpflichteten gegen den Dritten. Der Dritte müsse dann vielmehr selbständig zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Ein Kontrahierungsanspruch bestehe auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Eigentumsgarantie und Berufsfreiheit. Die beiden Grundrechte seien zuvörderst Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Innerhalb des Must Carry-Regimes könnten sie daher die Klägerinnen gegenüber den Landesmedienanstalten als den zur Durchsetzung des Must Carry-Regimes aufgerufenen Hoheitsträgern vor rechtswidrigen Belastungen schützen. Gegenüber der Beklagten griffen diese Abwehrrechte indes nicht. Der Eigentumsgarantie wie auch der Berufsfreiheit komme keine unmittelbare Drittwirkung dergestalt zu, dass sie Private in ihrer Freiheitsbetätigung bänden. Auch eine mittelbare Drittwirkung, die eine Berücksichtigung der Werteentscheidungen des Grundgesetzes bei der Rechtsanwendung gebiete, könne das Fehlen einer Anspruchsgrundlage nicht ersetzen. Ohnehin könnten die Grundrechte keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch begründen. Im Übrigen sei auch die Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen, die Perpetuierung einer Gewinnchance, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst.
Die Must Carry-Normen begründeten auch keine objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche digitale oder analoge Verbreitung abzuschließen. Zur Frage eines Vergütungsanspruchs verhielten sie sich nicht. Die Must Carry-Verpflichtung umfasse nicht etwa nur die Bereitstellung von Kapazität im Sinne einer bloßen Vorhaltung, sondern sie fordere die tatsächliche Einspeisung und Verbreitung der Programme über die Netze, wie sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 52b RStV ergebe. An den Abschluss eines Einspeisevertrags oder einer Vergütungsregelung sei die Verbreitungsverpflichtung nicht geknüpft, sie sei unbedingt. § 52d RStV schütze die Programmanbieter vor unangemessenen Bedingungen, nicht aber die Kabelnetzbetreiber. Auch der Umkehrschluss zu den Offenen Kanälen trage nicht, da es sich insoweit um Rundfunk sui generis handele. Diese Auslegung entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Unzumutbare wirtschaftliche Folgen seien für die Klägerinnen nicht im Ansatz ersichtlich. Sie erhielten bereits durch das Zurverfügungstellen der Programmsignale ein Vorprodukt von erheblichem Wert, das ihnen ihr erfolgreiches wirtschaftliches Tätigwerden auf den nachgelagerten Märkten überhaupt erst ermögliche. Nach Art. 31 Abs. 2 UDRL stehe es den Mitgliedstaaten offen, für die Erfüllung von Must Carry-Pflichten ein angemessenes Entgelt festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber habe davon abgesehen.
§ 52b RStV sei auch ohne Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Verbreitungsvertrags verfassungskonform. Die Must Carry-Regelungen seien eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die keine Kompensationspflicht auslöse. Das Eigentum der Klägerinnen an ihren Netzen sei von vornherein nur mit den Must Carry-Vorgaben belastet entstanden. Die bis Ende 2012 erhaltenen Einspeiseentgelte stünden dem nicht entgegen, da diese einzig auf (kündbaren) zivilrechtlichen Vereinbarungen, nicht aber auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruht hätten. Eine Kompensationspflicht lösten die Must Carry-Vorgaben auch deshalb nicht aus, weil sie die Sozialbindung des Eigentums nicht unverhältnismäßig konkretisierten. Insbesondere seien die auferlegten Pflichten angemessen. Durch die Must Carry-Verpflichtungen sei nur ein Drittel der Kapazitäten der Plattformbetreiber betroffen und diese griffen nur, wenn ein Plattformanbieter sich aus eigenem Willen dazu entscheide, Rundfunkprogramme digital weiterzuverbreiten. Dieser habe auch die Möglichkeit, bei seinen Signalabnehmern Entgelte zu erheben. Zu berücksichtigen sei auch die ausgeprägte Sozialbindung der Kabelnetze und die wirtschaftlichen Vorteile der Verbreitung der Must Carry-Programme für die Kabelnetzbetreiber. Den Klägerinnen sei im Jahr 2012 aus der Nutzbarkeit der öffentlich-rechtlichen Programme ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe von ... € erwachsen. Weniger als 1 % dieser Summe sei als Rückvergütung über die urheberrechtlichen Lizenzen an die ARD zurückgeflossen. Ebenso sei nichts für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Plattformanbieter ersichtlich. Vielmehr werde den Klägerinnen ihre Berufsausübung erst durch die Überlassung der öffentlich-rechtlichen Programmsignale ermöglicht.
Die Auferlegung von Must Carry-Verpflichtungen führe nicht einmal ansatzweise zu einer Relativierung der Privatwirtschaftlichkeit, da insoweit weiterhin ganz erhebliche Spielräume freier unternehmerischer, privatwirtschaftlicher Betätigung verblieben. Dagegen würde die Auferlegung eines Kontrahierungszwangs unmittelbar in die Rundfunkfreiheit und in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Rundfunkveranstalter eingreifen. Die vom Kontrahierungszwang begünstigte Partei müsse der anderen Seite unterlegen und schutzbedürftig sein, was bei den Klägerinnen als Monopolisten nicht der Fall sei. Eine Vergütungspflicht würde zudem zu einer enormen Belastung der Allgemeinheit führen, da die Rundfunkbeiträge erheblich erhöht werden müssten, wenn künftig alle Verbreitungsunternehmen eine €Vergütungsforderung€ geltend machen könnten. Für die landesmedienrechtlichen Vorschriften zur analogen Weiterverbreitung des Programms des Bayerischen Fernsehens gelte insoweit nichts anderes. Zudem könnten die Klägerinnen die analoge Verbreitung beenden und sich auf die digitale Verbreitung konzentrieren.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründe ebenfalls keinen Kontrahierungs- und Vergütungsanspruch der Klägerinnen. Gerade der Umstand, dass sich die Festnetzbetreiber anders als Satelliten- und DVB-T-Betreiber über Endkundenkontakte refinanzierten, stelle ein taugliches Differenzierungskriterium dar.
Auch der Hilfsantrag sei unzulässig. Die Beklagte sei der falsche Klagegegner, da die Must Carry-Pflicht der Klägerinnen nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Vielmehr falle die Überwachung und Durchsetzung der Must Carry-Bestimmungen in die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten. Zwar könne eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf sogenannte Drittrechtsverhältnisse zulässig sein, dies aber nur in Konstellationen, in denen die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten begehrt werde, nicht, wie vorliegend, zwischen den Klägerinnen und einem Dritten. Jedenfalls fehle in derartigen Konstellationen regelmäßig das notwendige Feststellungsinteresse. Dass die Beklagte die Rechtsauffassung vertrete, aus § 52b RStV und den Must Carry-Vorschriften in den Landesmediengesetzen ergäben sich unbedingte Verbreitungspflichten der Klägerinnen, führe nicht dazu, dass diese einen unmittelbaren Anspruch für sich gegen die Klägerinnen geltend mache. Ohnehin dürfte die Vorrangigkeit der Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nicht durch die Feststellungsklage umgangen werden. Verletzten die Klägerinnen ihre Must Carry-Pflichten, müssten die Landesmedienanstalten dies durchsetzen. Gegen diese Verfügungen stünde den Klägerinnen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet, da die Klägerinnen € unabhängig davon, ob über die Verbreitung ein Vertrag geschlossen worden sei € verpflichtet seien, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen und analog sowie digital über ihre Netze zu verbreiten, soweit diesem Must Carry-Status zukomme.
Mit Schreiben vom ... April 2014 wiederholte und vertiefte die Klägerseite ihr Vorbringen. Die Klägerinnen seien klagebefugt, da es insoweit ausreiche, dass das Bestehen des Anspruchs möglich erscheine. Dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i.V.m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Vertragsschluss nicht von vornherein und unter jedem Gesichtspunkt ausscheide, zeige schon der Aufwand, den die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung treibe. Das Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben, denn selbst wenn die Unwirksamkeit der Vertragskündigung vom Zivilgericht festgestellt werde, habe die Beklagte deutlich gemacht, nicht an den Einspeiseverträgen festzuhalten. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär, da die Einspeiseverträge nach Auffassung der Klägerinnen fortbestünden, so dass eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gegenwärtig nicht ohne Widerspruch zum zivilgerichtlich verfolgten Zahlungsanspruch möglich sei. Der Klageantrag sei auch bestimmt genug, da eindeutig feststellbar sei, ob ein Vertrag entgeltlich sei oder nicht.
Der Antrag zu 1. sei auch begründet, da die Rundfunkanstalten bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Ermessenslehre unterlägen, woraus sich Ansprüche der Klägerinnen ergäben. Die Zahl von vier Netzbetreibern, denen gegenüber die Rundfunkanstalten eine Änderung ihrer bisherigen Auswahlentscheidung zur Programmentscheidung beschlossen hätten, sei auch überschaubar. Die Einbeziehung des Verbreitungswegs Kabel sei die einzige rechtmäßige Ermessensentscheidung, der ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags korrespondiere. Zur Erfüllung des Rundfunkauftrags sei erforderlich, dass die Programme die Zuschauer auch tatsächlich erreichten, wobei die Rundfunkanstalten nicht dazu berufen seien, die Bevölkerung zu einer anderen Infrastruktur umzudirigieren. Die Einspeisung in das Kabelnetz sei daher erforderlich, wobei die bloße Bereitstellung des Signals für Plattformbetreiber zur beliebigen Nutzung noch nicht die Empfangbarkeit für den einzelnen Beitragszahler sichere. Für diese Sicherstellung müssten die Rundfunkanstalten mit den Plattformbetreibern kooperieren. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprächen klar für die Fortführung der Einspeiseverträge mit den Klägerinnen als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Selbst wenn man nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe, habe die Beklagte in vielfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ihr Ermessen nicht, zumindest nicht eigenständig ausgeübt, sondern sich der Absprache aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter unterworfen. Ob der Verbreitungsweg €Kabel€ notwendig sei, habe keine Rolle gespielt, so dass ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein evidenter Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die rechtliche Fehleinschätzung, dass die Must Carry-Pflichten eine Einspeise- und Verbreitungspflicht implizierten, bedeute zugleich einen Ermessensfehler. Die Anstalten setzten für die Durchsetzung der effektiven Verbreitung auf die Landesmedienanstalten und nähmen damit in Kauf, dass sie dies im Konfliktfall gerichtlich durchsetzen müssten, so dass die öffentlich-rechtlichen Programme unter Umständen jahrelang nicht über Kabel verbreitet würden. Auch bestimme Art. 87f GG, dass Telekommunikationsleistungen privatwirtschaftlich erbracht würden. Demnach könnten Telekommunikationsunternehmen wie die Klägerinnen selber entscheiden, wie sie ihr Geschäftsmodell aufbauen wollten, insbesondere, wie sie ihre Kosten refinanzierten. Einspeiseleistungen seien privatwirtschaftlich erbrachte Leistungen, die nur gegen Entgelt erbracht zu werden brauchten. Zu den Telekommunikationsnetzen gehörten nach § 3 Nr. 27 TKG auch die Kabelfernsehnetze. Nach Telekommunikationsrecht müsse aber kein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbiete, den Zugang zu den Netzen unentgeltlich gewähren. Auch nach § 2 Rahmen-RL 2002/21/EG würden elektronische Kommunikationsdienste, wie Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, in der Regel gegen Entgelt erbracht. Das Rundfunkrecht gebe den Must Carry-Programmveranstaltern zwar einen Anspruch auf bevorzugte, nicht aber auf kostenlose Einspeisung.
Ein Anspruch auf den begehrten Vertragsschluss oder mindestens auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich, wenn schon nicht aus den Normen über den Rundfunkauftrag als solchen, zumindest aus Art. 3 Abs. 1, Art. 87f Abs. 2 GG i.V.m. §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, selbst wenn §§ 11, 19 RStV und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Drittschutz vermitteln sollten. Ein derivativer Teilhabeanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG bestehe generell, wenn einem anderen eine Leistung gewährt werde, und eine Nichtleistung eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen würde. Auch die Anbieter anderer Plattformen unterhielten Endkundenbeziehungen, insbesondere sei die ... GmbH als €Plattformanbieter€ im Sinne von § 52b RStV registriert und unterliege einer noch weitergehenden Must Carry-Regulierung. Soweit der Aufbau einer Endkundenbeziehung nicht möglich sei, weil die Rundfunkanstalten die Zustimmung zur Verschlüsselung verweigerten, könnten sie sich auf diesen selbst herbeigeführten Unterschied nicht berufen. Im Übrigen könnten Endkundenbeziehungen nicht relevant sein, da diese Gestaltung Teil der privatwirtschaftlichen unternehmerischen Prärogative sei. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem vermeintlichen eigenen ökonomischen Interesse der Klägerinnen am Programm der Beklagten gerechtfertigt werden. So seien z.B. gebietsfremde Dritte Programme mittlerweile ohne nennenswerte Reaktion der Kabelkunden ausgespeist worden. Die Beklagte liefere insoweit auch kein €Vorprodukt€, da die Vermarktung mangels Zustimmung zur Verschlüsselung ausgeschlossen sei und keine weitere €Veredelung€ erfolge. Den Klägerinnen erwachse daher auch kein Vorteil in Höhe von ... €. Die Beklagte profitiere dagegen von den Werbeeinnahmen des Programms €...€ und damit von der großen Reichweite durch das Kabelnetz. Zudem veranstalte die Beklagte Hörfunkprogramme, die zum Teil werbefinanziert seien. Auch die anderen Kabelnetzbetreiber, die sich im Übrigen hinsichtlich der Leistungen, der Kostenstrukturen und der strategischen Entscheidungen in der Regel von den Klägerinnen unterschieden und die Signale meist von den Klägerinnen oder der KDG bezögen, forderten Einspeiseverträge. Vereinzelt bezögen sie sogar entsprechende Entgelte.
Auch der Antrag zu 2. sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis müsse nicht zwingend zwischen Kläger und Beklagtem bestehen. Voraussetzung sei nur, dass von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhingen. Ein Streit und ein entsprechendes Klärungsbedürfnis bestünden nur zwischen den Beteiligten, weil die Rundfunkanstalten unzutreffende Annahmen zu dem Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zum tragenden Ermessensgrund für die streitige Vertragsverweigerung gemacht und die unrichtigen rechtlichen Aussagen ihrer öffentlichen Kommunikation zugrunde gelegt hätten. Die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen der Landesmedienanstalten sei hier nicht vorrangig, da die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen nicht ergehen könnten und es mithin nicht zu einer Anfechtungskonstellation kommen werde. Die Klägerinnen hätten auch ein Feststellungsinteresse, da ihnen sonst nur der Weg der Ausspeisung bliebe. Die dann zu erwartende Reaktion der Rundfunkanstalten mit politischen und publizistischen Machtmitteln sowie der etwaige Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV sei den Klägerinnen nicht zumutbar.
Der Antrag sei auch begründet. Für die Regelung einer unentgeltlichen Einspeisung von Must Carry-Programmen fehle dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz, da diese nach Art. 73 Nr. 7 GG beim Bund liege. Im Übrigen hätten die Landesgesetzgeber den Normen die Regel der entgeltlichen Verbreitung zugrunde gelegt.
Zudem wäre eine Verpflichtung, die Must Carry-Programme unentgeltlich bereitzustellen, ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 und Art. 12 GG. Selbst wenn Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig seien, müssten sie dennoch verhältnismäßig sein. Die unentgeltliche Bereitstellung von Leistungen betreffe den Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Eigentümer sich an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten könne. Die fraglichen Kapazitäten könnten die Klägerinnen für andere Programme, insbesondere private HDTV-Programme, das Angebot eines noch leistungsfähigeren Breitband-Internet-Zugangs und für IP-Telefonie verwenden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk daran gehindert würde, seine Aufgaben wahrzunehmen, zumal er eine entsprechende Finanzierung beanspruchen könne. Vor einer unangemessenen Inanspruchnahme schütze ihn § 52d RStV. Einspeiseentgelte seien auch keine Subventionierung der Entgelte für die Kabelkunden, da die Beklagte auch für andere Übertragungswege Einspeiseentgelte zahle. Die Berufsfreiheit wiederum beinhalte auch das Recht, eine regelmäßige Einnahmequelle zu begründen. Eingriffe müssten ebenfalls verhältnismäßig sein. Die Kabelnetzbetreiber würden verpflichtet, eine marktgängige unternehmerische Leistung zugunsten des öffentlichen Rundfunks anzubieten, obwohl die Unentgeltlichkeit die Meinungsvielfalt nicht fördere.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 erklärte das Gericht den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 zurück (7 C 14.1372).
Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen daraufhin mit Schreiben vom ... November 2014 und führte vor allem aus, dass mittlerweile sechs Landgerichte und drei Oberlandesgerichte festgestellt hätten, dass die ARD-Rundfunkanstalten keinem Kontrahierungszwang unterlägen, wobei sich die Gerichte auch mit grundrechtlichen und rundfunkrechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten. Eine Klagebefugnis für den Hauptantrag ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG, da dieser allein kein subjektives Recht auf staatliche Leistungen begründe, sondern nur bei gegebener subjektiver Rechtsbetroffenheit die Rechtsgleichheit gewährleiste. Weder der Grundversorgungsauftrag noch Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG führten aber zu einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen. Insbesondere sei Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG lediglich eine Staatszielbestimmung mit objektivrechtlicher Bindungskraft. Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Telekommunikationsrechts gehe fehl, da die Beklagte nicht das Netz der Klägerinnen nutze, sondern die Klägerinnen dieses Netz für die Bereitstellung von Produkten auf dem Endkundenmarkt selbst nutzten. §§ 21ff. TKG seien zudem mangels sektorspezifischer Regulierung nicht mehr anwendbar. Auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe nur, wenn ihn die einschlägige Rechtsvorschrift begründe, wobei die Regelung auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt sein müsse. Das Feststellungsinteresse fehle, da kein wirtschaftliches Interesse an der Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertrag, wie vor den Zivilgerichten geltend gemacht, ungekündigt sei. Der Feststellungsantrag sei damit bedingt durch die Abweisung der Zahlungsklagen der Klägerinnen vor den Zivilgerichten. Eine derartige außerprozessuale Bedingung führe zur Unzulässigkeit des Antrags. Ein künftiges, hypothetisches Rechtsverhältnis sei nicht vorbeugend isoliert feststellungsfähig. Eigentliches Begehren der Klägerinnen sei der Erhalt einer Zahlung; nur mit diesem zivilrechtlich verfolgten Begehren könne der Rechtsstreit abschließend befriedet werden, zumal die Zivilgerichte die Frage eines rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwangs mitentschieden. Für die Klärung der abstrakten Teilfrage eines Kontrahierungszwangs bestehe daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten kein Bedarf. Die Klage scheitere auch an der Subsidiarität der Feststellungsklage, denn diese setze voraus, dass der zivilgerichtliche Zahlungsanspruch scheitere. Vor den Zivilgerichten stehe die Frage der Entgeltlichkeit einer Programmverbreitung umfassend, auch mit rundfunkrechtlichen Fragen, zur Entscheidung.
Die Klage sei im Hauptantrag auch unbegründet, da Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und § 19 RStV der Allgemeinheit und nicht den (Zahlungs-)Interessen der Netzbetreiber dienten. Zudem träfe ein Kontrahierungszwang die Beklagte als Träger der Rundfunkfreiheit, was eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung voraussetze. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erstausstrahlung der Programme über Satellit, Terrestrik und Internet und damit flächendeckend erfolge. Daneben ermöglichten die ARD-Rundfunkanstalten die Kabelweiterverbreitung der Signale. Dieser Verbreitungsstatus genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundversorgungsauftrags, zumal eine Weiterverbreitung durch die Klägerinnen aus ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse und aufgrund der Must carry-Pflichten erfolge. Insbesondere gäben das Verfassungsrecht und §§ 11, 19 RStV, Art. 2 Abs. 1 BayRG keine Verpflichtung der Rundfunkanstalten vor, mit Netzbetreibern einen Verbreitungsvertrag mit einer Entgeltzahlungspflicht abzuschließen. Es wäre nicht verhältnismäßig, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sämtliche Lasten tragen müssten, obwohl die Programme den Festnetzbetreibern erst ihr Geschäftsmodell ermöglichten und über 350 andere Festnetzbetreiber diese ohne entgeltlichen Einspeisevertrag gewinnbringend weiterverbreiteten. Sofern Klagen von diesen Betreibern auf Entgeltzahlungen erhoben worden seien, wendeten sich diese gegen die Privilegierung der Klägerinnen. Die Verfahren seien durch klageabweisende Urteile bzw. Klagerücknahmen beendet worden. Diese Kabelnetzbetreiber hätten auch keine gänzlich andere Funktion als die Klägerinnen, da etliche auch auf den Netzebenen 2 agierten, die Rundfunksignale selbst einspeisten und teilweise überregional tätig seien. Wenn das Netz der Klägerinnen finanziert würde, obwohl die Signale denselben Zuschauern per Satellit oder DVB-T bzw. Internet zur Verfügung stünden, mutierte die Grundversorgung auf der Verbreitungsebene zur Doppel- oder Mehrfachversorgung. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbleibe eine Entscheidungsprärogative, deren Spielraum nur überschritten wäre, wenn einzig die Zahlung von Einspeiseentgelten den rechtlichen Anforderungen genügen würde, wofür nichts ersichtlich sei. Vielmehr sei nur der Nichtabschluss entgeltlicher Verbreitungsverträge markt- und auftragsgerecht, da sich die Klägerinnen refinanzieren könnten und ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Weiterverbreitung hätten. Da die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Leistung erbringen, sondern Programminhalte nachfragten, um diese gewinnbringend zu vermarkten, bestehe auch kein Gegenleistungsanspruch. Der Nichtabschluss der Verträge entspreche allein dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da die Programme für die Zuschauer weiterhin verfügbar blieben, gleichzeitig aber die Gesamtkosten der Verbreitung deutlich reduziert würden. Die Gesamtbelastung der mit Rundfunk zu versorgenden Allgemeinheit sei möglichst gering zu halten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung würde neben dem wirtschaftliche Eigeninteresse und der Must Carry-Pflicht einen dritten Anreiz zur Verbreitung hinzufügen, der für die Versorgung der Haushalte nicht notwendig sei. Wenn die Must Carry-Pflicht zu einer Zahlungspflicht der Programmanbieter führen würde, würden diese schlechter gestellt gegenüber für die Vielfalt weniger bedeutenden Programmen. Dies wäre verfassungswidrig und liefe auf eine faktische Abschaffung der Must Carry-Regeln hinaus.
Mangels subjektiver Dimension folge auch aus dem Gleichheitssatz kein Kontrahierungsanspruch. Satelliten- und DVB-T-Netzbetreiber hätten nicht die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Sie seien technische Dienstleister, während die Klägerinnern die Signale als Vorprodukte nutzten, um sie bei ihren Abnehmern zu vermarkten. Lediglich für besondere Produktangebote seien Satellitenbetreiber Plattformanbieter und vereinnahmten Endkundenentgelte. DVB-T-Netzbetreiber unterlägen keinen den Must Carry-Pflichten entsprechenden Vorgaben, vielmehr seien die Rundfunkanstalten insoweit selbst Frequenznutzer. Die Klägerinnen seien mit Streaming-Unternehmen vergleichbar, die die Signale weitersendeten, ein eigenes Geschäft betrieben und nicht von den ARD-Rundfunkanstalten bezahlt würden. Ihnen sei die Vermarktung auch nicht untersagt, vielmehr würde eine Verschlüsselung diesen einen zweiten Vermarktungsweg eröffnen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wurde unter anderem ausgeführt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es sei aber Sache der Landesmedienanstalten, die Must Carry-Pflichten durchzusetzen. Dass die Beklagte eine Rechtsauffassung vertrete, könne nicht ausreichend sein, da die Klägerinnen ihre Klage ansonsten gegen jedermann richten könnten. Auch die Furcht vor der Reaktion der Öffentlichkeit begründe kein berechtigtes Feststellungsinteresse, vor allem nicht der Beklagten gegenüber. Aus dem Verweis auf § 49 Satz 2 Nr. 9 RStV ergebe sich ebenfalls kein derartiges Interesse. Denn vor einem bußgeldbewehrten Verstoß stehe gemäß § 52b Abs. 4 RStV eine Entscheidung der Landesmedienanstalt über die Belegung, die gegebenenfalls durch Anfechtungsklage angegriffen werden müsste. Diese Klage hätte insoweit Vorrang gegenüber der Feststellungsklage. Ansonsten würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens umgangen und es würde ein örtlich unzuständiges Gericht entscheiden. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil sich die Feststellung auf die fehlende Verpflichtung zur Einspeisung, solange kein Vertrag geschlossen wurde, bezieht. Den Bestand dieses Vertrages behaupten die Klägerinnen aber gerade in den parallelen Zivilprozessen, so dass sich die Feststellung auf eine hypothetische Sachlage beziehe. Letztlich werde der Hilfsantrag unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung, nämlich die Feststellung des Nichtbestehens des Einspeisevertrags in den Zivilverfahren, gestellt.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die gesetzlichen Must Carry-Vorschriften wären überflüssig, wenn sie nur bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung in einem Vertrag greifen würden. Insbesondere verpflichteten die Vorschriften zur Weiterverbreitung und nicht nur dazu, Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Das verfassungsrechtlich verankerte Ziel, die Versorgung der Rundfunkteilnehmer mit einem vielfältigen Programmangebot zu sichern, könne nur durch die Pflicht zur tatsächlichen Übertragung erreicht werden. Die Regelungen zur Weiterverbreitung sähen ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nach klar Transport- bzw. Verbreitungspflichten vor. Dies werde auch durch die Begründungen zum 4. und 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und den Sinn und Zweck der Must Carry-Bestimmungen bestätigt. Wenn diese nur zur Bereitstellung von Kapazitäten verpflichteten und die tatsächliche Inanspruchnahme über den Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgesichert wäre, ergäbe sich hinsichtlich der Must Carry-Verpflichtungen für die privaten Programme ein Ausgestaltungsdefizit, so dass das Vielfaltsziel leer liefe.
Die Weiterverbreitungspflicht sei auch unbedingt und nicht an den Abschluss eines Vertrags oder an die Zahlung einer Vergütung geknüpft. Denn die Voraussetzungen der Durchsetzung einer Must Carry-Plicht seien nach § 52b Abs. 4 RStV abschließend definiert und diese Vorschrift gebe für Rechtsbeziehungen zwischen Plattformbetreibern und Veranstaltern der Must Carry-Programme nichts her. Dies entspreche auch der Systematik der Vorschriften, wonach nur die für die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zwingend notwendigen Vorgaben definiert würden, den Normadressaten im Übrigen aber Spielräume überlassen würden. § 52d RStV und die diesbezügliche Begründung beträfen nur das €Wie€ eines Einspeiseentgelts, falls dieses vereinbart werde, verhielten sich aber zum €Ob€ nicht. Nur für Offene Kanäle sei die Unentgeltlichkeit ausdrücklich normiert, im Übrigen der Privatautonomie überlassen worden. Die Programmveranstalter und die Meinungsvielfalt hätten geschützt werden sollen, nicht aber die Plattformanbieter durch Absicherung eines Entgeltanspruchs. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung, da die Vielfaltssicherung ansonsten davon abhinge, dass sich die Beteiligten über die wirtschaftlichen Verbreitungskonditionen einigten.
Diese Auslegung sei auch verfassungskonform. In der Festschreibung eines bestimmten Entgeltmodells läge ein intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit der Marktakteure, ohne dass dieser geeignet, erforderlich und angemessen wäre, um die Vielfaltsziele zu erreichen. Der Kern der privatnützigen Verwendung des Eigentums sei nicht betroffen, da die Klägerinnen das streitgegenständliche Programm aus ökonomischem Eigeninteresse verbreiteten, eine Refinanzierung möglich sei und sie nicht nur den weit überwiegenden Anteil der Gesamtkapazitäten frei nutzen könnten, sondern auch 12 % der Gesamtkapazität ungenutzt ließen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entrichteten Einspeiseentgelte an den Gesamtumsätzen nur 1,25 % betrage. Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums seien grundsätzlich nicht ausgleichspflichtig, ein atypischer Fall, in dem die Auferlegung von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung unverhältnismäßig wäre, liege ersichtlich nicht vor. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Berufsausübung erst durch die Überlassung der Programmsignale ermöglicht werde. Den Klägerinnen sei weder eine Refinanzierung untersagt noch sei ersichtlich, dass die Must Carry-Pflichten zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führten. Der EuGH habe im Übrigen ebenfalls eine Zumutbarkeit von Must Carry-Pflichten ohne Ausgleichszahlung für möglich gehalten. Zu prüfen sei lediglich, ob der Betreiber € gegebenenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Tätigkeiten € seine Pflichten unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfüllen könne.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015, ... März 2015 und ... April 2015 wiederholten, ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen erneut.
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerseite,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat,
2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten der Beklagtenseite und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
I. Die Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten zweiten Hilfsantrag ist gemäß § 91 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann eine Klage geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Dabei ist die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich € wie hier €, ohne ihr zu widersprechen, in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (Abs. 2).
II. Die Klage ist jedoch sowohl im Hauptantrag (s.u. 1.) als auch in den Hilfsanträgen (s.u. 2. und 3.) unzulässig.
1. Mit dem Hauptantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche Verbreitung des Programms Bayerisches Fernsehen über die Netze der Klägerinnen zu schließen, soweit dieses Programm in diesen Netzen Must Carry-Status hat.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist dieser Antrag ausreichend bestimmt (s.u. 1.1), ihm steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen (s.u. 1.2) und die Klägerinnen sind auch klagebefugt (s.u. 1.3). Jedoch fehlt den Klägerinnen das Feststellungsinteresse (s.u. 1.4) und dem Antrag steht die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen entgegen (s.u. 1.5).
1.1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Wird eine Feststellungsklage anhängig gemacht, muss für das Gericht erkennbar gemacht werden, welches Rechtsverhältnis betroffen ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 10 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts hier erfüllt. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Verwendung des Begriffs €entgeltlich€ sei zu unbestimmt, weil auch das kostenlose Zurverfügungstellen ihrer Programmsignale eine Art €Entgelt€ darstelle, nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter €Entgelt€ regelmäßig eine monetäre Gegenleistung zu verstehen. Zumindest ist aber im Wege der Auslegung (vgl. § 88 VwGO) € unter Heranziehung der Vorgeschichte des Gerichtsverfahrens, insbesondere der bisherigen Einspeiseentgeltverträge, und der Klagebegründung € eindeutig erkennbar, dass es den Klägerinnen um die Klärung geht, ob ein Kontrahierungszwang und ein Anspruch auf Einspeiseentgelt dem Grunde nach bestehen. Sie begehren den Abschluss eines Vertrags, in dem ein von der Beklagten zu entrichtendes Einspeiseentgelt geregelt wird.
1.2 Dem Hauptantrag steht auch trotz der vor den Landgerichten ... und ... erhobenen Klagen keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen.
Dies wäre der Fall, wenn die Klägerinnen denselben prozessualen Anspruch auf denselben Lebenssachverhalt (Klagegrund) stützen, was auch dann zu bejahen wäre, wenn sich aus dem Klagegrund mehrere Anspruchsgrundlagen herleiten lassen (BayVGH, B.v. 6.10.2014 € 7 C 14.1372 € juris Rn.8; vgl. a. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 f.).
Zwar betreffen sowohl die zivilgerichtlichen Verfahren als auch das vor dem Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren letztlich denselben Lebenssachverhalt, da es den Klägerinnen in allen Verfahren in der Sache einzig um den auch künftigen Erhalt von Einspeiseentgelten geht. Hinzu kommt, dass sie auch vor den Zivilgerichten ihre Anträge nicht nur mit der vermeintlich kartellrechtswidrigen Absprache der Sendeanstalten bei der Kündigung der Einspeiseverträge begründen, sondern eine angebliche rundfunkrechtlich vorgesehene Entgeltlichkeit der Weiterverbreitung der Programmangebote geltend machen. Jedoch unterscheiden sich die prozessualen Ansprüche in den Verfahren. Während vor den Zivilgerichten Zahlungsklagen, d.h. Leistungsklagen, erhoben wurden, handelt es sich hier um eine reine Feststellungsklage.
1.3 Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt.
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a m.w.N.), ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Es reicht dabei aus, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist, d.h., die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 93 m.w.N.).
Die Frage, ob die Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einspeiseentgelte beanspruchen können, ist äußerst komplex und in der Literatur heftig umstritten. Auch wenn keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, die eine derartige Entgeltzahlung ausdrücklich vorsieht, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Anspruch unter Umständen aus einer verfassungskonformen Auslegung der relevanten Rechtsnormen ergeben könnte. Es kann daher nicht angenommen werden, dass den Klägerinnen die geltend gemachten Rechte €eindeutig nach keiner Betrachtungsweise€ nicht zustehen. Ob der Entgeltanspruch tatsächlich besteht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
1.4 Der Hauptantrag war jedoch als unzulässig abzulehnen, weil insoweit das Feststellungsinteresse fehlt.
a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30 m.w.N.). Kein berechtigtes Interesse liegt dagegen grundsätzlich vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein künftiges Rechtsverhältnis ist, da insoweit die Möglichkeit €nachträglichen€ Rechtsschutzes in der Form einer Gestaltungs- oder Leistungsklage besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 32).
b) Die Klägerinnen machen hier geltend, dass sie Klarheit benötigten, ob unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung der Einspeiseentgeltverträge generell ein Anspruch auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags bestehe. Denn selbst wenn die Vertragskündigungen unwirksam wären, könnte die Beklagte die dann noch fortbestehenden Einspeiseentgeltverträge zu einem späteren Termin kündigen.
aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Frage, ob die Beklagte als Rundfunkanstalt verpflichtet ist, mit den Klägerinnen als Kabelnetzbetreibern einen entgeltlichen Einspeisevertrag zu schließen, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer Feststellungsklage nicht zugänglich wäre.
bb) Letztendlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da das für eine Feststellungsklage erforderliche €berechtigte Interesse€ weder dem Vortrag der Klägerinnen entnommen werden kann noch ein derartiges Interesse im Hinblick auf die vor den Zivilgerichten anhängigen Klagen sonst ersichtlich ist:
Kommen die Zivilgerichte zu dem Ergebnis, dass die Vertragskündigungen unwirksam sind, bestehen die Einspeiseentgeltverträge fort, so dass die Klägerinnen auch keinen erneuten Vertragsschluss verlangen können. Sofern die Klägerseite geltend macht, bei einer Unwirksamkeit der Vertragskündigungen zum 31. Dezember 2012 könnte die Beklagte die mit den Klägerinnen geschlossenen Verträge zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, handelt es sich um einen rein hypothetischen, künftigen Sachverhalt, so dass kein (gegenwärtig) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Im Übrigen könnten die Klägerinnen gegen eine derartige erneute Kündigung wiederum vor den Zivilgerichten klagen und insoweit vorrangige (vgl. u. 1.5) Leistungsklagen erheben.
Aber selbst wenn die Zivilgerichte von der Wirksamkeit der Kündigungen ausgehen sollten, prüfen sie im Rahmen der Zahlungsklagen zumindest inzident die von den Klägerinnen mit dem hiesigen Hauptantrag aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags verpflichtet ist. Denn für die Frage, ob die Vertragskündigungen unwirksam sind, sind nicht nur Verstöße gegen das Kartellrecht entscheidungserheblich, sondern auch ein etwaiger rundfunkrechtlicher Kontrahierungszwang bzw. ein rundfunkrechtlicher Entgeltanspruch (vgl. z.B. LG Köln, U.v. 12.11.2014 € 90 O 86/12 € juris Rn. 62 ff.; OLG Düsseldorf, U.v. 21.5.2014 € VI-U (Kart) 16/13 u.a. € juris Rn. 46 ff.; OLG München, U.v. 28.11.2013 € U 2094/13 € juris Rn. 45 ff. zu anderen Kabelnetzbetreibern).
Welches Interesse die Klägerinnen an einer erneuten Klärung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal vor den Zivilgerichten eine abschließende Klärung aller Streitfragen möglich ist, während das Verwaltungsgericht z.B. über die Höhe des Einspeiseentgelts mangels Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung zivilgerichtlicher Verträge grundsätzlich nicht entscheiden kann.
1.5 Nach Auffassung des Gerichts steht der Zulässigkeit des Hauptantrags auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen.
a) Nach dieser Vorschrift kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsklausel verfolgt den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann. Dieser Gedanke ist wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege €rechtswegübergreifend€ und gilt somit auch, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (BVerwG, U.v. 12.7.2000 € 7 C 3/00 € juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41).
b) Hier haben die Klägerinnen nicht nur die Möglichkeit, vor den Zivilgerichten eine Leistungsklage auf Zahlung von Einspeiseentgelten zu erheben, sie haben diese Zahlungsklage auch tatsächlich vor Rechtshängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage erhoben. Im Rahmen dieser Leistungsklagen wird auch € wie bereits ausgeführt (s.o. 1.4) € die hier aufgeworfene Frage der Entgeltpflicht aufgrund rundfunkrechtlicher Bestimmungen mitgeprüft. Gegenüber diesen Zahlungsklagen ist die hier anhängige Feststellungsklage subsidiär.
c) Der Einwand der Klägerinnen, dass nach ihrer Auffassung die Einspeiseentgeltverträge aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigungen fortbestehen, so dass eine Klage auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss neuer Verträge im Widerspruch zu den Zivilklagen stünde, geht insoweit ins Leere. Zum einen sind hier gegenüber der Feststellungsklage bereits die tatsächlich vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklagen vorrangig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum vor den Zivilgerichten nicht auch (hilfsweise) auf Angebotsannahme bezüglich eines neuen Vertrags geklagt werden könnte. Die Klägerinnen sind bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor den Zivilgerichten entsprechend verfahren und haben (unter anderem) die Beklagte anscheinend nur deswegen nicht in diesen Hilfsantrag einbezogen, um eine doppelte Rechtshängigkeit (s.o. 1.2) zu vermeiden.
d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Subsidiaritätsgrundsatz keine Anwendung findet. Es bedürfe der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils insoweit nicht, weil diese juristischen Personen angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen würden (BVerwG, U.v. 12.7.2000 € 7 C 3/00 € juris Rn. 16).
Zum einen gilt diese Einschränkung aber nicht, wenn € wie hier € zeitlich bereits vor der Feststellungsklage eine Leistungsklage vor dem Zivilgericht anhängig gemacht wurde. Zum anderen findet die Subsidiaritätsklausel in Fällen, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beklagte ist, nur dann keine Anwendung, wenn die Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet, was nicht der Fall ist, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis nur ein Teilelement des Streits zwischen den Parteien bildet (BVerwG, U.v. 12.7.2000 € 7 C 3/00 € juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 43). Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellungsklage aber gerade nicht geeignet, den Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen, da selbst bei einer erfolgreichen Feststellungsklage etwa über die angemessene Höhe eines zukünftigen Einspeiseentgelts die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Der Rechtsstreit vor dem Zivilgericht gewährt damit effektiveren Rechtsschutz.
e) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Verfahren vor den Zivilgerichten könnten sich lange hinziehen, kein Abweichen vom Subsidiaritätsgrundsatz. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da sich der Streit wohl über mehrere Instanzen erstrecken wird. Zudem ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig, während in den Zivilgerichtsverfahren schon vor einiger Zeit Berufung eingelegt wurde.
2. Auch der erste Hilfsantrag, d.h. die begehrte Feststellung, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, das Programm Bayerisches Fernsehen in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen worden ist, ist unzulässig.
2.1 Zwar steht dem Antrag, da keine entsprechende Feststellungsklage vor den Zivilgerichten anhängig ist, nicht § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen und entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Klägerinnen auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Auf die obigen Ausführungen (1.2, 1.3) wird insoweit Bezug genommen.
2.2 Nach Auffassung des Gerichts ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags jedoch deswegen zu verneinen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt bzw. den Klägerinnen das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt.
a) Als Rechtsverhältnis, das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO Inhalt einer Feststellungsklage sein kann, werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt ferner voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Kein Rechtsverhältnis stellen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen dar, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsnorm. Da die Feststellungsklage keine allgemeine Auskunftsklage über die Rechtslage ist, können auch abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Sachverhalt nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 12, 15f., 21 m.w.N.).
Auch Drittrechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, allerdings muss das Feststellungsinteresse auch in diesen Fällen zwischen dem Kläger und der beklagten Partei bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 23, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 16; vgl. a. VG SH, U.v. 17.8.2011 € 1 A 31/10 € juris Rn. 23f.; BVerwG, U.v. 14.4.2005 € 3 C 3/04 € juris Rn. 22; OVG RP, U.v. 13.7.2004 € 8 A 10216/04 € juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 7.7.1992 € 15 A 1905/89 € juris Rn. 26ff.).
b) Hier ist nach Auffassung des Gerichts kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Gegenstand des Hilfsantrags, sondern eine abstrakte Rechtsfrage. Denn letztendlich geht es den Klägerinnen darum, festgestellt zu wissen, dass keine unentgeltliche Einspeiseverpflichtung besteht, so dass Gegenstand der Klage letztendlich die Auslegung der Must Carry-Regelungen in § 52b RStV bzw. in den entsprechenden Regelungen der Landesmediengesetze ist.
c) Selbst wenn aber ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen sollte, besteht dieses nicht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Die Must-Carry-Regelungen in § 52b RStV und den landesrechtlichen Bestimmungen dienen primär der Vielfaltssicherung; sie bestehen nicht zugunsten bestimmter Programmveranstalter, sondern im Allgemeininteresse zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit (vgl. Dörr, Die rechtliche Einordnung der Must Carry-Regelungen im Rundfunkrechtstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen, ZUM 2013, 81, 101f., 106; = B32). Über die Zulässigkeit einer Ausspeisung des Must Carry-Programms der Beklagten durch die Klägerinnen entscheiden auch allein die Landesmedienanstalten und nicht die Beklagte. Nur Erstere können etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen (vgl. § 52b Abs. 4 Satz 4, § 52f i.V.m. § 38 Abs. 2 RStV).
Aus der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 RStV (Plattformsatzung) lässt sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ableiten. § 3 Abs. 2 dieser Satzung berechtigt die Beklagte nur, Zugangsdienste nachzufragen. Eine derartige Nachfrage kann aber im bloßen Zurverfügungstellen der Programmsignale an die Klägerinnen wohl schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht gesehen werden. Letztendlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da die Plattformsatzung lediglich den Rundfunkstaatsvertrag konkretisiert und daher keine eigenständigen Rechtsverhältnisse begründen kann.
Hinzu kommt, dass sich die Beklagte den Klägerinnen gegenüber auch keines Anspruchs berühmt, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung vertreten hat, was für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis allerdings nicht ausreichend sein kann (vgl. LG Bremen, U.v. 11.7.2013 € 12 O 244/12 € juris Rn. 88), da ansonsten die Klägerinnen jeden verklagen könnten, der der gleichen Meinung ist wie die Beklagte. Auch die Erwartung der Klägerseite, dass die Beklagte bei einer etwaigen Ausspeisung ihres Programms z.B. mit Pressemitteilungen oder anderen publizistischen Mitteln reagieren wird, kann aus diesem Grund kein Rechtsverhältnis im oben genannten Sinn begründen.
d) Dem Feststellungsbegehren liegt somit allenfalls (vgl. o. b) ein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und den Landesmedienanstalten zugrunde, bei dem die Beklagte €Dritte€ ist. Für dieses Drittrechtsverhältnis fehlt den Klägerinnen aber das Feststellungsinteresse (so im Ergebnis auch: LG Bremen, U.v. 11.7.2013 € 12 O 244/12 € juris Rn. 88; LG Stuttgart, U.v. 24.1.2013 € 11 O 215/12 (Anlage B17); Interesse bezweifelt, aber letztendlich offen gelassen: OVG RhPf, B.v. 3.11.2014 € 2 E 10685/14 € juris Rn. 10):
aa) Zum einen handelt es sich in Bezug auf die Landesmedienanstalten um ein künftiges bzw. hypothetisches Rechtsverhältnis, da die Klägerinnen das Programm der Beklagten derzeit noch pflichtgemäß einspeisen, so dass schon aus diesem Grund gegenwärtig keine aufsichtlichen Maßnahmen seitens der Medienanstalten zu erwarten sind. Außerdem ist über die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen vor den Zivilgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass die Frage, ob bei Nichtbestehen eines Vertrags eine Ausspeisung erfolgen kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein hypothetischer Natur ist. Der vor dem Verwaltungsgericht anhängige erste Hilfsantrag stellt eine Art €Vorratsklage€ dar, die nur relevant wird für den Fall, dass die Zivilgerichte entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Wirksamkeit der Kündigung der bisherigen Einspeiseentgeltverträge bestätigen. Haben die Klägerinnen dagegen vor den Zivilgerichten Erfolg, erhalten sie weiterhin ihr vertragliches Einspeiseentgelt, so dass sich die hier aufgeworfene Frage, ob eine Ausspeisung ohne Entgeltvertrag zulässig ist, nicht stellt. Dass die Beklagte die Verträge später erneut kündigen wird, ist, wie bereits dargelegt (s.o. 1.4 b) bb), ebenfalls rein hypothetisch. Bei derartigen künftigen oder hypothetischen Rechtsverhältnissen besteht aber grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 31; s.a.o. 1.4 b). Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 € 16 O 389/12 Kart € juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
bb) Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung gerade der Beklagten gegenüber besteht. Diese hat keine Aufsichts- oder Weisungskompetenzen und ein Feststellungsurteil hätte gegenüber den Landesmedienanstalten mangels Beteiligung in diesem Verfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. VG SH, U.v. 17.8.2011 € 1 A 31/10 € juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 14.4.2005 € 3 C 3/04 € juris Rn. 23f.; OVG RP, U.v. 13.7.2004 € 8 A 10216/04 € juris Rn. 12). Auch berühmt die Beklagte sich € wie bereits ausgeführt (s.o. c) € nicht, von den Klägerinnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können (vgl. a. OVG NRW, U.v. 7.7.1992 € 15 A 1905/89 € juris Rn. 28).
cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine gleichlautende Feststellungsklage gegen die Landesmedienanstalten voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte, da diese insoweit wohl die Auffassung der Klägerinnen vertreten, so dass kein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das feststellungsfähig wäre.
Die Klägerinnen haben jedoch die Möglichkeit, sich von den zuständigen Landesmedienanstalten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich einer beabsichtigten Ausspeisung erteilen zu lassen. Selbst wenn in den anderen Bundesländern insoweit keine dem § 5 Abs. 3 der Satzung über die Belegung von Kanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern (Kanalbelegungssatzung) entsprechende explizite Regelung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestehen sollte, wäre eine derartige Bescheinigung wohl als €Minus€ in den aufsichtsrechtlichen Befugnissen der Landesmedienanstalten (§ 52f i.V.m. § 38 Abs. 2 RStV bzw. entsprechende Regelungen der jeweiligen Landesmediennormen) enthalten. Zumindest aber könnten die Klägerinnen das Programm ausspeisen und gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten Klage erheben. Eines vorherigen € die Landesmedienanstalten nicht bindenden € Feststellungsurteils der Beklagten gegenüber bedarf es daher für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht.
dd) Dieser vorrangigen Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 52b RStV die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (U.v. 2.3.2010 € 1 BvR 256/08 u.a. € juris Rn. 179) festgestellt, dass es in Fällen, in denen die Nichtbeachtung einer Pflicht mit Geldbuße bewehrt ist, dem Betreffenden nicht zumutbar ist, unter Verstoß gegen das Gesetz zunächst Vollzugsakte abzuwarten und hiergegen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Abgesehen davon, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ging, sondern um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch eine gesetzliche Pflicht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde, besteht hier nach Auffassung des Gerichts nicht die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit bei einer etwaigen Ausspeisung des Programms der Beklagten. Denn es würde an dem erforderlichen Verschulden (vgl. § 10 OWiG, § 49 Abs. 1 Satz 1 RStV) fehlen, wenn die jeweilige Landesmedienanstalt € sei es im Wege einer förmlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines einfachen Schreibens (vgl. z.B. Schreiben der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen v. 21.02.2012, K4; Schreiben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg v. 31.01.2012, K5; Schreiben der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien v. 07.03.2012, K6) € die Ansicht der Klägerinnen bestätigt und ausgeführt hat, dass nach ihrer Auffassung die Ausspeisung bis zu einer Entgeltzahlung zulässig ist.
2.3 Zudem steht auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
a) Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2) könnten die Klägerinnen statt einer grundsätzlich unzulässigen vorbeugenden Feststellungsklage nachträglichen Rechtsschutz erhalten, indem sie gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des Programms der Beklagten Anfechtungsklage erheben. Für diese Vorrangigkeit der Anfechtungsklage spricht auch, dass ansonsten durch die Feststellungsklage letztendlich die gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalten und zum diesbezüglichen Aufsichtsverfahren umgangen würden. Auch würde mit dem Verwaltungsgericht München ein Gericht entscheiden, das für Klagen gegen Anordnungen der Landesmedienanstalten in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen örtlich nicht zuständig wäre, was die Gefahr divergierender Rechtsprechung in sich birgt.
b) Auch der Einwand der Klägerinnen, die von den Rundfunkanstalten vorsorglich geforderten Anordnungen könnten nicht ergehen, so dass es zu keiner Anfechtungskonstellation kommen könne, greift nicht. Denn im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung geht es nicht um mögliche vorsorgliche Anordnungen der Landesmedienanstalten auf Antrag der Beklagten, sondern um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Reaktion dieser Anstalten, falls die Klägerinnen unter anderem das Programm der Beklagten tatsächlich ausspeisen. Selbst wenn in diesem Fall keine Anordnungen der Landesmedienanstalten ergehen sollten, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet, würde dies nicht zur Zulässigkeit des Hilfsantrags führen. Vielmehr hätten die Klägerinnen dann ihr Ziel, das Programm der Beklagten ohne Entgeltzahlungen nicht in ihre Netze einspeisen zu müssen, erreicht, so dass auch aus diesem Grund das Feststellungsinteresse für den ersten Hilfsantrag fehlen würde.
c) Dem Vorrang der Anfechtungsklage steht auch nicht entgegen, dass den Klägerinnen, wie diese geltend machen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RStV nicht zuzumuten sei. Wie bereits ausgeführt (s.o. 2.2 d) dd) handeln die Klägerinnen nicht schuldhaft, wenn die Landesmedienanstalten € wie hier € die Auffassung der Klägerinnen im Vorfeld bestätigt haben.
3. Schließlich ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte zweite Hilfsantrag unzulässig. Mit diesem wird die Feststellung begehrt, dass die Klägerinnen nicht kraft Gesetzes verpflichtet sind, das von der Beklagten veranstaltete Fernsehprogramm Bayerisches Fernsehen unentgeltlich zu verbreiten.
3.1 Auch diesem Antrag fehlt das Feststellungsinteresse als qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29).
Die beiden Hilfsanträge unterscheiden sich nur geringfügig, da mit ersterem das Fehlen einer generellen Verbreitungspflicht ohne Einspeisevertrag, mit Letzterem das Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung zu unentgeltlicher Verbreitung festgestellt werden soll.
Bereits beim ersten Hilfsantrag war festzustellen, dass dessen Gegenstand kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine abstrakte Rechtsfrage ist. Diese Argumentation gilt erst recht für den zweiten Hilfsantrag, da ausdrücklich das Nichtbestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt werden soll. Auch insoweit geht es den Klägerinnen somit um die Auslegung der Must Carry-Regelung in § 52b RStV und in den Landesmediengesetzen Baden-Württembergs, Hessens und Nordrhein-Westfalens. Eine derartige abstrakte Rechtsfrage ist aber, wie dargelegt, nicht feststellungsfähig (s.o. 2.2 a, b).
Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keines Anspruchs berühmt (s.o. 2.2 c), d) bb) und die Klägerinnen könnten die Frage der unentgeltlichen Einspeisepflicht durch die vorrangige (s.u. 3.2) Anfechtung etwaiger Anordnungen der Landesmedienanstalten bei einer Ausspeisung klären (s.o. 2.2 c) cc). Auf die Ausführungen zum ersten Hilfsantrag (s.o. 2.2) wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.2 Auch hinsichtlich der entgegenstehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) wird auf die obigen Ausführungen (2.3) verwiesen.
Statt eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage zu erheben, könnten die Klägerinnen bei den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Anfechtungsklage gegen etwaige Anordnungen der Landesmedienanstalten im Falle der Ausspeisung des streitgegenständlichen Programms erheben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 350.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nrn.37.3, 37.2 des Streitwertkatalogs).
VG München:
Urteil v. 07.05.2015
Az: M 17 K 13.1925
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