Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 15. Juli 2008
Aktenzeichen: I-24 U 224/07
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 15.07.2008, Az.: I-24 U 224/07)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Oktober 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Honoraranspruch in vollem Umfang zu.
I.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen Beschluss vom 26. Juni 2008, an dem er festhält. Darin ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat der Honorarklage zu Recht stattgegeben.
Die Klägerin kann mit Erfolg ihre Ansprüche aus den mit dem Beklagten geschlossenen Anwaltsdienstverträgen gemäß §§ 611 ff., 675 BGB geltend machen. Ihr Vergütungsanspruch wird nicht durch die Regelung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt.
1.
Wird der Anwaltsvertrag - was beiderseits jederzeit möglich ist - gemäß § 627 BGB gekündigt, behält der Rechtsanwalt gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch und zwar in dem Umfang, in dem er Leistungen erbracht hat, § 15 Abs. 4 RVG. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit bis zur Vertragsbeendigung die geltend gemachten Gebühren dem Grund und der Höhe nach verdient hat.
2.
Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien darüber, ob die Klägerin aufgrund ihrer Kündigung vom 12. August 2005 ihren Vergütungsanspruch im Hinblick auf § 628 Abs. 1 S. 2 BGB eingebüßt hat. Nach dieser Bestimmung kann der dienstverpflichtete Rechtsanwalt unter anderem dann, wenn er nach §§ 626 oder 627 BGB kündigt, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst worden zu sein, die Vergütung insoweit nicht beanspruchen, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den dienstberechtigten Mandanten kein Interesse haben. Dies ist der Fall, wenn der Mandant die Leistungen des Rechtsanwalts nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden sind. In dieser Situation befindet sich der Mandant regelmäßig, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten veranlassten Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen.
Für den Rechtsanwalt kann dies den Verlust des Vergütungsanspruchs zur Folge haben, ohne dass es einer Aufrechnung bedarf (BGH MDR 1977, 476 f.; NJW 1982, 437; NJW 1997, 188 f.), wenn der Mandant einen anderen Rechtsanwalt beauftragen und vergüten muss (BGH NJW 1995, 1954; NJW 1997, 188 (189); NJW 2004, 2817; siehe auch Senat, MDR 2005, 1140). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) schließt die Anwendung der §§ 627, 628 BGB nicht aus (vgl. zur BRAGO: BGH NJW 1982, 437; WM 1977, 369 (371); Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Auflage, § 628 Rn. 4).
a.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten zur Kündigung berechtigt war. Der Beklagte schuldet somit die Zahlung der Vergütung, obwohl die Leistungen der Klägerin für ihn aufgrund der Notwendigkeit der Beauftragung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten ohne Interesse sind.
aa.
Der Beklagte vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass die Klägerin grundlos, mithin ohne durch sein schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst worden war (sog. Auflösungsverschulden, vgl. hierzu auch Senat, GI 2007, 89 f.). Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen (BGH NJW 1982, 437 (439); NJW 1997, 188; Senat, GI 2007, 89 f.).
Der Beklagte greift die Würdigung des Landgerichts ohne Erfolg an. Das Landgericht ist in seinem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte der Klägerin durch seine Behauptung, eine Honorarvereinbarung nicht "gezeichnet" zu haben, eine strafbare Handlung unterstellt hat und dies auch im Widerspruch zu seinen bis dahin gegebenen Erklärungen steht, entsprechend der Honorarvereinbarung leisten zu wollen.
Durch die im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung vom 05. April / 02. Mai 2004 (im folgenden: 1. Honorarvereinbarung) abgegebenen Erklärungen stellte der Beklagte in Abrede, eine Stundenvereinbarung unterzeichnet zu haben. Er schreibt: "Wie bereits am Telefon von mir ausgeführt, habe ich eine Stundenvereinbarung, welche Ihnen ein Honorar von 200,-- € pro Stunde vorsieht nicht gezeichnet. Mein Schreiben vom 02. Mai 2004 in Verbindung mit Ihrer Honorarvereinbarung zeigt was damals zwischen uns besprochen worden war." (Wortlaut des Schreibens vom 10. Juli 2007 auszugsweise). Dies konnte die Klägerin nur so verstehen, dass der Beklagte eine Unterzeichnung leugnete und die Echtheit der vorhandenen Unterschrift bestritt. Denn da in der genannten Honorarvereinbarung ausdrücklich ein Stundensatz von EUR 200,-- genannt worden war, ergab die Behauptung des Beklagten, eine solche "nicht gezeichnet" zu haben, keinen anderen Sinn. Diese Äußerungen musste die Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB entsprechend dem Wortlaut der Erklärung verstehen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs/Ellenberger, § 133 Rn. 14). Daraus durfte sie den Schluss ziehen, dass er nicht nur ein anderes inhaltliches Verständnis von der Vereinbarung ausdrücken wollte, sondern auch den schriftlichen Abschluss als solchen bestritt. Das Wort "zeichnen" bedeutete vom Wortsinn her "unterzeichnen". In der englischen Sprache, die dem Beklagten als Piloten geläufig ist, bedeutet "to sign" ebenfalls unterschreiben.
Die Klägerin musste das Leugnen des Beklagten, eine Honorarvereinbarung, die der Klägerin einen Stundensatz von EUR 200,-- versprach, "gezeichnet" zu haben, nicht anders verstehen. Dies ergibt sich auch aus der Situation, die sich der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 12. August 2005 darbot.
Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung in Telefonaten und in dem Schreiben vom 08. August 2005 versucht hatte, die streitige Honorarfrage auch unter Berücksichtigung der finanziell angespannten Situation des Beklagten zu regeln, und ihm den Abschluss einer neuen Honorarvereinbarung angetragen hatte. Gleichzeitig hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass eine entsprechende Regelung für sie unverzichtbar war. Denn die unstreitig zeitaufwändige Bearbeitung der Mandate war aus ihrer Sicht nicht auskömmlich, weshalb eine Abrechnung alleine auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren für sie nicht in Frage kam. Entweder ließ sich der Beklagte auf eine geänderte Honorarvereinbarung ein oder es blieb bei der ersten Honorarabrede. Die Überlegungen der Klägerin sind auch anhand folgender Vergleichsberechnung nachvollziehbar: Die Klägerin hat ausweislich ihrer Stundenaufstellung für die Angelegenheiten des Beklagten 170,25 Stunden benötigt (vgl. Kostenrechnung vom 20. Dezember 2005). Erhalten hat sie ausweislich der genannten Abrechnung an Zahlungen der Rechtsschutzversicherung und des Beklagten insgesamt EUR 4.999,12. Weiterhin macht sie ein Honorar auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren von EUR 6.045,54 geltend. Insgesamt errechnet sich mithin ein gesetzlicher Vergütungsanspruch von EUR 11.044,66, der einem Stundenhonorar von EUR 64,88 entspricht. Dies ist weniger als 1/3 dessen, was sie mit dem Beklagten in der Vergütungsvereinbarung vom 05. April / 02. Mai 2004 mit EUR 200,-- als Stundenhonorar vereinbart hat.
Der Beklagte hat sich diesem Anliegen der Klägerin in dem Zeitraum vor der Kündigung indes vollständig verschlossen. Obwohl er zunächst die Vergütungsvereinbarung vom 05. April / 02. Mai 2004 unterzeichnet hatte, die nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb erforderlich war, weil sich die Bearbeitung der Angelegenheiten des Beklagten zeitintensiver als erwartet erwiesen hatte, rückte er hiervon nachhaltig ab. Die Angaben in seinem Schreiben vom 02. Mai 2004: "Diese Honorarvereinbarung dient lediglich dazu, Ihre ggf. von der Rechtsschutz R... sowie der Vereinigung C. nicht übernommene Kosten für die L. sowie Co. zu sichern." durfte die Klägerin ebenfalls als Bestätigung der Stundensatzvereinbarung verstehen. Denn mit diesem Zusatz wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungen dieser Organisationen bei dem auf Grundlage der Honorarvereinbarung zu ermittelnden Honorar Anrechnung finden sollen, wie dies in Ziffer 5. der Honorarvereinbarung ohnehin vorgesehen war.
Der danach eingetretene "Sinneswandel" des Beklagten setzte sich damit in Widerspruch und trat für die Klägerin erkennbar anlässlich der zeitnah vor der Kündigung geführten Telefonate und in den genannten Schreiben hervor. Auch hier beruft sich der Beklagte erneut auf die angebliche Verpflichtung der Klägerin, "die ... zur gesetzlichen Vergütungsverordnung angenommenen Mandate weiter zu führen". Und schreibt weiter: "Zu einer wie von Ihnen offensichtlich zu Grunde gelegten Honorarvereinbarung, ist es nicht gekommen, eine solche habe ich nicht gezeichnet." (Schreiben vom 11. August 2005). Auch wenn diese Äußerungen die Klägerin erst nach Versendung des Kündigungsschreibens erreicht haben, hat der Beklagte noch vor dessen Zugang erneut die Unterzeichnung der Honorarvereinbarung und damit den Abschluss der Honorarvereinbarung vollständig in Abrede gestellt.
Unerheblich ist, dass der Beklagte im Laufe dieses Rechtsstreits von seinem Bestreiten abrückte und seine Unterschriftsleistung unstreitig stellte. Auch die nachträglichen Erklärungsversuche des Beklagten, wie er seine Äußerungen verstanden wissen will, ändern an der Berechtigung der erklärten Kündigung nichts.
Dieses Verhalten des Beklagten, die Unterzeichnung der Honorarvereinbarung in Abrede zu stellen, hätte die Klägerin auch im Hinblick auf das dadurch zum Ausdruck kommende fehlende Vertrauensverhältnis und das Unterstellen strafbaren Verhaltens zur außerordentlichen Kündigung des Anwaltsvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt (vgl. insoweit auch Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; GI 2007, 89 f.). Der Klägerin war unter diesem Hintergrund nicht zumutbar, die Mandate für den Beklagten zu Ende zu führen. Die Behauptungen des Beklagten enthalten den an die Klägerin gerichteten Vorwurf strafbaren Verhaltens. Ist indes das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten aus von diesem zu vertretenden Gründen erschüttert, berechtigt dies zur Niederlegung des Mandates, ohne dass der Rechtsanwalt seinen Anspruch auf bereits verdiente Gebühren gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert (OLG Nürnberg MDR 1973, 135; Staudinger/Preis, BGB, Neubearbeitung 2002, § 628 Rn. 24). Als ausreichend wird auch angesehen, wenn sich der Mandant anmaßend oder "unziemlich" benimmt ( vgl. OLG München HRR 1938, 1527; LG Hamburg AnwBl. 1985, 261; MünchenerKommentar/Henssler, BGB, 4. Auflage, § 628 Rn. 16) bzw. gegenüber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt - wie hier - grundlose Anschuldigungen erhebt (MünchenerKommentar/Henssler, a.a.O.).
bb.
In dem Schreiben vom 08. August 2005 hat die Klägerin den Beklagten zwar auf die Folgen einer fehlenden Einigung hingewiesen, ihn indes dadurch nicht abgemahnt. Denn sie machte die Kündigung durch sie vom Abschluss einer neuen Honorarvereinbarung abhängig, worauf sie keinen Anspruch hatte. Dem Beklagten stand es frei und er verhielt sich somit nicht vertragswidrig, indem er sich nicht auf diese neue Honorarvereinbarung einließ.
Eine Abmahnung war indes entbehrlich, da der Beklagte beharrlich seine Unterschriftsleistung in Abrede stellte (in den genannten Schreiben vom 10. Juli 2005 und 11. August 2005). Dieses mehrfach wiederholte Verhalten ließ nicht erwarten, dass er von seinen Vorwürfen abrücken würde, weshalb eine Abmahnung keinen Erfolg versprochen hätte (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 626 Rn. 18).
b.
Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug rügt, das Landgericht sei von der Rechtswirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 05. April / 02. Mai 2004 ausgegangen, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat diese Frage (auf die es auch nicht ankommt, da die Klägerin mit ihrer Klage nur die gesetzlichen Vergütungsansprüche geltend macht) offen gelassen. Die Feststellung, dass "die Klägerin von dem Bestehen einer Honorarvereinbarung ausgegangen ist und auch ausgehen durfte" bezieht sich ersichtlich nur auf den Umstand, dass die Klägerin aufgrund der - nunmehr unstreitigen - Unterschrift des Beklagten vom Abschluss der Vereinbarung ausgehen durfte. Über die materiellrechtliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung trifft das Landgericht keine Aussage.
Die von der Klägerin behaupteten Zahlungsverzüge des Beklagten bedürfen ebenfalls keiner Vertiefung. Das Landgericht hat dies ausdrücklich offen gelassen, also nicht zum Nachteil des Beklagten erkannt. Im Übrigen dürfte ein Verzug des Beklagten schon daran scheitern, dass die Klägerin (offensichtlich im Hinblick auf die finanziell angespannte Lage des Beklagten) keinen Vorschuss gemäß § 9 RVG geltend gemacht hat, jedenfalls lässt sich dies ihrem Vorbringen nicht substantiiert entnehmen. Der von ihr behauptete Rückstand mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 102,-- hätte keine schwerwiegende Vertragsverletzung des Beklagten bedeutet und konnte auch deshalb außer Betracht gelassen werden.
Offen bleiben kann zudem, ob die von der Klägerin in dem Schreiben vom 08. August 2005 angebotene Honorarvereinbarung für den Beklagten günstiger war als die vom 05. April / 02. Mai 2004. Auf diese kommt es aus den oben genannten Gründen nicht an. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob es sich hierbei - was der Beklagte in Abrede stellt - um eine ihm entgegenkommende Abrechnungsmethode gehandelt hätte.
Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe anlässlich einer Besprechung in ihrer Kanzlei zugesagt, dass die Honorarvereinbarung gegenstandslos sei, wenn die Rechtsschutzversicherung des Beklagten (das gesetzliche Honorar) zahle, ist neu, denn es wird im Berufungsrechtzug erstmals geltend gemacht. Da die Klägerin dies bestritten hat, darf es gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden.
3.
Die vom Landgericht festgestellte Berechtigung der Klägerin, die Ansprüche für die Sozietät geltend zu machen, wird vom Beklagten im Berufungsrechtszug nicht angegriffen. Hierzu bedarf es somit keiner weiteren Ausführungen, ebenso wenig wie zu der Höhe der Honoraransprüche, die zwischen den Parteien unstreitig ist.
II.
Der Schriftsatz des Beklagten vom 14. Juli 2007 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Die im genannten Beschluss zitierten Äußerungen des Beklagten lassen entgegen seiner Auffassung durchaus den Schluss zu, er bestreite, eine Unterschrift geleistet zu haben. Dies hat der Senat ausführlich dargelegt, weshalb es zur Vermeidung von Wiederholungen dazu keiner erneuten Ausführungen bedarf. Die vom Beklagten zitierte Stelle seines Schreibens vom 10. Juli 2007 besagt nichts anderes und gibt im Übrigen die Erklärungen des Beklagten nur unvollständig wieder. Der Satz: "Mein Schreiben vom 02.05.2004 in Verbindung mit Ihrer Honorarvereinbarung zeigt, was damals zwischen uns besprochen worden war." lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte seine Unterschrift nicht bestreitet. Er bezieht sich ausdrücklich auf "Ihre Honorarvereinbarung", also - insoweit sich auch schon distanzierend - auf eine Vereinbarung der Klägerin und damit auf etwas, was besprochen worden sein soll. In der Zusammenschau mit weiteren Passagen des genannten Schreibens, nämlich: "... dass genau wie ich Ihnen bereits am Telefon erläuterte, keinesfalls eine Vereinbarung unterschrieben habe, welche Ihnen ein Stundenhonorar zusichert." und "Wie bereits am Telefon von mir ausgeführt, habe ich eine Stundenvereinbarung, welche Ihnen ein Honorar von 200.-€ pro Stunde vorsieht, nicht gezeichnet.", konnte der Wortlaut von der Klägerin wie von jedem unbefangenen Betrachter nur so verstanden werden, dass damit die Unterschriftsleistung durch den Beklagten bestritten werden sollte.
Auf die vom Landgericht zu Recht offen gelassene Frage, ob die Honorarvereinbarung materiellrechtlich wirksam ist, kommt es nicht an, da die Klägerin ihren Anspruch hierauf nicht stützt. Auf die angebliche Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung hat sich der Beklagte auch erst im Laufe des Prozesses berufen. Zuvor, insbesondere in dem maßgeblichen Zeitraum vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung, hat er gegenüber der Klägerin erkennbar nur geltend gemacht, er habe die Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet. Soweit der Beklagte nunmehr seine Äußerungen so verstanden wissen will, er habe nur die materiellrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung in Zweifel gezogen, wurde dies in dem maßgeblichen Zeitraum vor Ausspruch der Kündigung in keiner Weise deutlich und musste deshalb von der Klägerin auch nicht so verstanden werden.
Zu Lasten der Klägerin wirkt sich ebenfalls nicht aus, dass sie sich nicht sogleich darauf berufen hat, der Beklagte habe ihr mit dem Bestreiten seiner Unterschriftsleistung gleichzeitig ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen. Die Klägerin war, dies lässt sich dem vorgerichtlichen und auch dem gerichtlichen Schriftverkehr entnehmen, darauf bedacht, den Sachverhalt sachlich und ohne emotionale Entgleisungen darzustellen. Sicherlich hatte sie keinen Anspruch auf Abschluss einer neuen Honorarvereinbarung. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2008 (unter I. 2.a. bb., S. 7) Stellung genommen. Diese Weigerung des Beklagten hätte deshalb kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Anwaltsvertrages gemäß § 626 Abs. 1 BGB begründet. Die Klägerin musste sich aber kein Verhalten vorwerfen lassen, welches strafrechtlich relevant wäre. Dass sie diese Gründe zunächst nicht aufgeführt hat, sondern sich erst im Laufe des Prozesses darauf berufen hat, ist unschädlich. Denn die Angabe des Kündigungsgrundes ist zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nicht erforderlich (BGHZ 27, 220; 157, 151; BGH NJW 2005, 3069; Palandt/ Weidenkaff, a.a.O., § 626 Rn. 32).
Auf die Behauptung der Klägerin eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren sei für sie unauskömmlich, kommt es nicht an. Denn diese Motivation der Klägerin, auf den Abschluss einer Honorarvereinbarung zu drängen, ist aus den genannten Gründen nicht relevant. Im Übrigen sind die vom Beklagten genannten hohen Streitwerte kein zuverlässiger Gesichtspunkt für die Auskömmlichkeit eines Anwaltshonorars. Denn entscheidend dürfte der zu leistende Aufwand sein, der nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in den bearbeiteten Fällen überdurchschnittlich hoch war und deshalb trotz der hohen Streitwerte von ihr als nicht lohnend betrachtet wurde. Soweit der Beklagte nunmehr neue Beträge zur Abrechnung aller Kündigungsschutzverfahren in das Verfahren einführt, bedarf dies keiner Vertiefung. Es kann auch offen bleiben, welche Verfahren von der ursprünglichen Honorarvereinbarung erfasst worden wären und welche nicht. Denn die Klägerin stützt ihren Anspruch nicht auf diese vertragliche Abrede, sondern macht nur die gesetzlichen Ansprüche geltend.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die von der Klägerin vor der Kündigung vorgeschlagene, geänderte Honorarvereinbarung wirksam gewesen wäre. Ebenso wenig muss darüber spekuliert werden, wie sich die Klägerin verhalten hätte, wenn der Beklagte diese Honorarvereinbarung unterzeichnet hätte.
III.
Da auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO vorliegen, war die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 6.045,54.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 15.07.2008
Az: I-24 U 224/07
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