Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. September 2012
Aktenzeichen: IV ZR 203/11
(BGH: Beschluss v. 26.09.2012, Az.: IV ZR 203/11)
Tenor
Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2011 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil hat aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wirkung verloren (§ 554 Abs. 4 ZPO).
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Revisionsstreitwert wird auf 3.411,80 € festgesetzt (Revision der Beklagten 2.500 €, Anschlussrevision des Klägers 911,80 €).
Gründe
I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte nach dem Unterlassungsklagengesetz darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungsverträgen die von ihr verwandte sogenannte Kostenminderungsklausel gemäß § 17 (5) c) cc) ihrer ARB in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu berufen.
Die Klausel lautet auszugsweise:
"Der Versicherungsnehmer hat ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte ... ."
Daneben begehrt der Kläger Erstattung der ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 25.000 € in Höhe von 911,80 € zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung hatte nur hinsichtlich der zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, "die streitgegenständliche Frage betrifft eine Vielzahl von Versicherungsverträgen und ist deshalb von grundsätzlicher Bedeutung".
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsbegehren weiter. Die Beklagte hat ihre vorher eingelegte Revision inzwischen zurückgenommen. 1 II. Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Eine Fortführung als (unselbständige) Anschlussrevision ist nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr möglich; die Anschließung hat dadurch ihre Wirkung verloren.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus der die Zulassung nicht einschränkenden Entscheidungsformel, aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, MDR 2012, 728 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Unter Auslegung des Tenors im Lichte der Urteilsgründe kann eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozessparteien in Betracht kommen, sofern die Zulassung zur Klärung einer als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat und von der die andere nicht betroffen ist (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, MDR 2002, 964; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 543 Rn. 20). Die Zulassung wirkt dann nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO und vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 6 320/02, NJW-RR 2004, 426 und vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/95, BGHZ 130, 50, 59; jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung bei unbeschränkter Zulassung im Urteilsausspruch ist aber nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, WM 2012, 1351 Rn. 11; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f. und vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295).
b) Das ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich mit Blick auf die von der streitgegenständlichen Frage betroffene Vielzahl von Versicherungsverträgen zugelassen. Dieser Bezug besteht aber nur zu der vom Unterlassungsbegehren des Klägers erfassten Kostenminderungsklausel, wie sie in den gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen enthalten ist (vgl. nur ARB 94 § 17 (5) c) cc) und ARB 75 § 15 (1) d) cc) - abgedruckt in Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl.; ARB 2000 § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in Harbauer/Bauer, ARB 8. Aufl. und ARB 2008/II § 17 (5) c) cc) - abgedruckt in Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl.). Die Frage einer Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist einen solchen Bezug entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht auf. Sie wird nicht in Versicherungsverträgen behandelt, sondern richtet sich gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG danach, ob die Aufwendungen erforderlich sind. Damit ist die Erstattungsfrage kein Spezifikum von Versicherungsverträgen, sie stellt sich vielmehr generell im Rahmen von Abmahnungen bei Unterlassungsbegehren jedweder Art. Zulassungsfähige Fragen zu Versicherungsverträgen einschließlich der einbezogenen Versicherungsbedingungen im Allgemeinen und der streitgegenständli-10 chen Kostenminderungsklausel im Besonderen werden davon nicht angesprochen.
Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten Gelegenheit hat geben wollen, seine Entscheidung zu der von ihm angenommenen Intransparenz der Klausel überprüfen zu lassen. Die vom Kläger angegriffenen Feststellungen zur fehlenden Notwendigkeit, bei der Abmahnung einen Rechtsanwalt einzuschalten, hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Die Entscheidungsgründe belegen, dass es insoweit nicht von umstrittenen und klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Ein Wille, die Revision über den zugesprochenen Teil der Klage hinaus auch für die Klägerseite zuzulassen, ist ihnen nicht zu entnehmen. Dafür gibt es auch sonst keinen erkennbaren Anhalt.
2. Die Revision des Klägers kann auch nicht als Anschlussrevision fortgeführt werden.
Die - nach Umdeutung der unzulässigen Revision - entstandene statthafte Anschlussrevision hat durch die Revisionsrücknahme der Beklagten ihre Wirkung verloren, § 554 Abs. 4 ZPO. Darüber ist allein noch (deklaratorisch) und nicht mehr über die Hauptrevision zu befinden. Über ein eingelegtes Rechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden, auch wenn das Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zeitpunkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (zum Ganzen BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 9 m.w.N.).
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO. 12 Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof schon frühzeitig angeschlossen hat, sind Rechtsmittelklägern grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses infolge Rücknahme des Rechtsmittels seine Wirkung verliert (RGZ 7, 343, 345; 95, 121 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 235; vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727 f. und vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Der Rechtsmittelführer hat es durch eine in seinem Belieben stehende Rücknahme in der Hand, eine gerichtliche Sachentscheidung auch über das Anschlussrechtsmittel, das kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern lediglich ein Angriff innerhalb des vom Gegner geführten Rechtsmittelverfahrens ist, zu verhindern. Das rechtfertigt es, ihn auch insoweit als Unterlegenen anzusehen, der nach den gesetzlichen Regeln die Kosten zu tragen hat.
Auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine (unselbständige) Anschlussrevision kann nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 12; zur Berufung: BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, FamRZ 2007, 631 f. m.N. zum Meinungsstand bei wechselseitigen Berufungen).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die vorgenannte Begründung zur grundsätzlichen Kostenverteilung bei zurückgenommenem Hauptrechtsmittel und verbliebenem unselbständigen Anschlussrechtsmittel trägt auch in dieser Fallvariante und zwar unabhängig davon, wann das Rechtsmittel, das nach dem Prozessverlauf als unzulässiges Anschlussrechtsmittel zu qualifizieren ist, eingelegt wurde. Die gesetzliche Kostenverteilung knüpft grundsätzlich daran an, 16 wer im Rechtsstreit unterlegen ist (arg.e. §§ 91, 92, 97, 516 ZPO), und nicht an etwaige Billigkeits- oder Vertrauensschutzerwägungen. Der Unterlegene hat die Kosten zu tragen. Bei Erfolg eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels ist dies der Rechtsmittelführer - gleich, ob das Anschlussrechtsmittel zuvor als selbständig eingelegtes Rechtsmittel unzulässig war. Verhindert dieser durch seine Rücknahme eine gerichtliche Entscheidung über die Erfolgsaussicht des Anschlussrechtsmittels, begibt er sich auch insoweit freiwillig in die Position des Unterlegenen. Auf diese von ihm allein abhängige Gestaltung des Prozessverlaufs hat der verbliebene Anschlussrechtsmittelführer keine Einflussmöglichkeiten. Gemessen an den Grundsätzen der gesetzlichen Kostenverteilung nach dem Unterliegen und Obsiegen fehlt daher auch in diesen Fällen jede rechtliche Grundlage, ihn als teilweise unterlegenen Kostentragungspflichtigen zu behandeln.
4. Der Revisionsstreitwert wird auf 3.411,80 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Revision der Beklagten 2.500 € und auf die Anschlussrevision des Klägers 911,80 €. Beide Werte sind gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zusammenzurechnen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 13 m.N.).
a) Das für die Wertfestsetzung der Revision der Beklagten maßgebliche Interesse der Prozesspartei bemisst sich in Verbandsprozessen gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutzangelegenheiten ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks bzw. der betroffenen Klauseln ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie dem Zugang zum Revisionsgericht oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Prozessvertreter und 19 des Justizfiskus. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497; vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, VersR 2004, 131; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352; jeweils m.w.N. und ständig; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 7 W 25/11).
Bei der Bewertung dieses allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis - von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilligt - ein Regelstreitwert von 2.500 € pro zu kontrollierender Klausel als angemessen herausgebildet, wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschätzungsprärogative eines klagenden Verbraucherschutzverbandes je nach den Besonderheiten des Einzelfalles nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (vgl. vorstehend BGH aaO und Urteil vom 8. Februar 2011 - XI ZR 232/10, juris; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09, juris Rn. 58, 71; OLG Celle OLGR 2005, 703 = juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2005 - 6 U 19/05, juris Rn. 22; Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Allgemeine Geschäftsbedingungen"; jeweils m.w.N.). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Mit Blick auf die Bewertungspraxis gerade auch zur gerichtlichen Überprüfung einer einzelnen ARB-Klausel (vgl. OLG Düsseldorf aaO) und der vom Kläger angestrengten zahlreichen gleichartigen Unterlassungsklagen zu der streitgegenständlichen Kostenminderungsklausel und des dadurch kumulierten Kostenrisi-21 kos (OLG Frankfurt aaO) fehlt es im Gegenteil an Anhaltspunkten, die die Angemessenheit des Regelstreitwerts in Zweifel ziehen könnten. Auch in den vom Kläger vorgelegten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vom 16. November 2011 - 12 W 54/11) und des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (vom 18. April 2012 - 2 U 6/11) werden solche streitwertrelevanten Gesichtspunkte nicht aufgezeigt.
b) Die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nicht streitwertneutrale Nebenkosten gemäß § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, sondern für die Anschlussrevision Hauptforderung und bestimmen deren Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 15).
Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 12.04.2011 - 18 O 198/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 U 144/11 - 22
BGH:
Beschluss v. 26.09.2012
Az: IV ZR 203/11
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