Landgericht Karlsruhe:
Urteil vom 7. Oktober 2005
Aktenzeichen: 3 O 205/04

(LG Karlsruhe: Urteil v. 07.10.2005, Az.: 3 O 205/04)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.197,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.08.2004 zu zahlen.3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 %.5. Das Urteil ist für die Klägerin und den Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Teilerbauseinandersetzungsvertrag sowie dem Ableben ihrer Mutter.

Die Parteien schlossen unter dem 28.11.2004 einen notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag (K 1, AHK 1-17) auf das Ableben ihrer Mutter. Danach verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin bis spätestens zum 28.02.2004 einen Betrag in Höhe von 40.903,35 EUR zu bezahlen (K 1, AHK 9). Im Falle des Verzuges verpflichtete er sich, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Als der Beklagte nicht fristgerecht zahlte, forderte sie ihn mit Anwaltsschreiben vom 29.03.2004 (AHB, 5/7) unter Klageandrohung erfolglos zur Zahlung auf. Der Beklagte wies mit Anwaltsschreiben vom 02.04.2004 (AHB, 9) auf Probleme bei der Finanzierung des Betrages hin. Die Klägerin wies mit Anwaltsschreiben vom 08.04.2004 (AHB, 11) darauf hin, dass dies nicht zu ihren Lasten gehe.

Am 23.04.2004 erließ das Amtsgericht Stuttgart - Mahngericht - antragsgemäß auf Antrag der Klägerin einen Mahnbescheid über einen Betrag von 40.903,35 EUR als Hauptforderung, der dem Beklagten am 27.04.2004 zugestellt wurde.

Die Klägerin erklärte mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2004 (K 2, AHK 21) mit ihrem Anspruch aus der notariellen Vereinbarung die Aufrechnung gegenüber einer Gegenforderung des Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgericht Karlsruhe vom 15.12.2003 in dem Verfahren 3 O 377/02 (AHK, 19) über einen Betrag in Höhe von 4.282,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.11.2003. Über den dem KFB zugrunde liegenden Rechtsstreit wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.05.2004 - Az. 21 U 10/03 - ( Beiakten, AS 85-97) rechtskräftig entschieden. Die Klägerin lässt im Hinblick auf diese Aufrechnungserklärung sich einen Betrag in Höhe von 4.349,46 EUR von dem aus dem notariellen Vereinbarung geschuldeten Betrag in Abzug bringen.

Mit Anwaltsschreiben vom 02.07.04 (AS 37/39) erklärte die Klägerin eine weitere Aufrechnung gegenüber einem Anspruch des Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgericht Karlsruhe vom 29.06.2004 im Verfahren 3 O 377/02 (AS 35), mit dem eine Kostenerstattungspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des OLG Karlsruhe vom 27.05.2004 in Höhe von 1.650,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2004 festgesetzt worden war. Die Klägerin errechnete zu ihren Gunsten unter Berücksichtigung der beiden Aufrechnungserklärungen noch einen Anspruch in Höhe von 35.522,64 EUR aus der notariellen Urkunde und hat diesen mit Schriftsatz vom 02.07.2004 (AS 31/33) gemäß Klageantrag Ziff. 1 unter Erklärung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch begehrt.

Am 01.07.2004 zahlte der Beklagte zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 41.848,79 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 10.07.2004 (AHB, 13) forderte er die Klägerin erfolglos auf, einen überzahlten Betrag in Höhe von 6.326,15 EUR zurückzubezahlen unter Fristsetzung auf den 17.07.2004.

Mit Anwaltsschreiben vom 26.07.2004 (AHK 27) und 27.07.2004 (AHK 25) errechnete die Klägerin unter Berücksichtigung eines zuletzt noch offenen Betrages aus der notariellen Urkunde in Höhe von 35.522,64 EUR zuzüglich 21 Zinstagen bis zum 01.07.2004 einen Gesamtbetrag in Höhe von 35.651,53 EUR und davon ausgehend unter Berücksichtigung des Zahlung des Beklagten eine Überzahlung seinerseits in Höhe von 6.197,26 EUR. Gegenüber diesem Betrag erklärte sie ihrerseits die Aufrechnung mit einem angeblichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 109.096,65 EUR aus einer von ihr als Teilungsanordnung angesehenen testamentarischen Regelung im Testament der gemeinsamen Mutter.

Die gemeinsame Mutter der Parteien & hatte in einem notariellen Testament vom 13.06.1986 die Parteien jeweils zu hälftigen Miterben eingesetzt und unter Ziff. 3 in einer als Teilungsanordnung bezeichneten Regelung näher geregelt, welche ihrer Grundstücke die Parteien jeweils erhalten sollten. Im Anschluss daran heißt es dort: Zum Ausgleich hat & an seine Schwester & 80.000,00 DM zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das notarielle Testament des Notariats & vom 13.06.1986 (Beiakten LG Karlsruhe 3 O 377/02, AHK 1-3) Bezug genommen. Der Nachlass im Übrigen ist zwischen den Parteien ausgeglichen.

Der Klägervertreter telefonierte nach dem 28.02.2004 mit dem Bevollmächtigten der Beklagten, um zu klären, warum sich die Zahlung verzögerte und, ob der Beklagte freiwillig leiste. Dabei wurde der Sachverhalt erörtert und der Klägervertreter wies darauf hin, dass die bisherige Hausbank des Beklagten, die Volksbank &, möglicherweise bereit sei, die Finanzierung des Betrages zu übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihrem Bevollmächtigten bereits den Auftrag erteilt, bei weiter ausbleibender Zahlung gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Im Anschluss an das Gespräch forderte die Klägerin den Beklagten erneut mit Anwaltsschreiben vom 29.03.2004 (K 3, AHK 23) erfolglos zur Zahlung auf unter Fristsetzung auf den 08.04.2004 und Geltendmachung von Verzugskosten für die anwaltliche Mahnung und angefallene Besprechungsgebühr in Höhe von 927,07 EUR.

Die Klägerin meint,

der Beklagte habe eine Überzahlung in Höhe von 6.197,26 EUR vorgenommen und nicht, wie von ihm vorgetragen, 6.326,15 EUR, da der Betrag von 35.522,64 EUR seit dem 09.06.2004 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen gewesen sei. Bei der testamentarischen Regelung handelte es sich um eine Teilungsanordnung, kein Vorausvermächtnis. Die Klägerin behauptet, der Wert des nach der testamentarischen Regelung in das Alleineigentum des Beklagten übergegangenen Hausanwesens &, belaufe sich auf zumindest 300.000,00 EUR, so dass unter Berücksichtigung der Einsetzung der Parteien jeweils hälftig zu Erben sowie der Zahlung des Beklagten vom 01.07.2004 in Höhe von 40.903,35 EUR noch ein Betrag in Höhe von 109.096,65 EUR zur Zahlung offen stehe, mit dem sie habe aufrechnen können. Die Klägerin meint ferner, es sei eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angefallen, sodass der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges Anwaltskosten in Höhe von 927,07 EUR zu ersetzen habe.

Hinsichtlich des ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Betrages in Höhe von 40.903,35 EUR aus dem notariellen Vertrag vom 28.01.2004 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 927,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2004 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 6.326,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte meint,

die von ihm veranlasste Überzahlung belaufe sich auf 6.326,15 EUR, im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 02.07.2004 (AS 31) selbst ausgeführt habe, ihre Forderung belaufe sich auf 35.522,64 EUR. Dieser Betrag habe Zinsen beinhaltet. Die Auslegung der testamentarischen Regelung ergebe, dass es sich nicht um eine Teilungsanordnung, sondern ein Vorausvermächtnis handele.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2005 (AS 91-95) Bezug genommen.

Die Akten des Landgerichts Karlsruhe - Az. 3 O 377/03 - sowie des OLG Karlsruhe - Az. 21 U 10/03 - lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage hat in der Sache weitgehend Erfolg. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, 11, 118 Abs. 1 Nr. 2, 26, 25 Abs. 2 der vorliegend noch anwendbaren BRAGO auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 927,07 EUR brutto. § 118 BRAGO ist vorliegend nicht anwendbar, denn die Tätigkeit unterfällt § 31 BRAGO, vgl. §§ 37, 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Die Gebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO können nur entstehen in anderen als den im dritten bis elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten. Wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts eine Angelegenheit dieser Abschnitte betrifft, kommt eine Anwendung des § 118 BRAGO nicht in Betracht. Die Abgrenzung zu den im dritten bis elften Abschnitt geregelten Angelegenheiten bemisst sich danach, ob der Rechtsanwalt bei seiner vorprozessualen Tätigkeit nach § 118 Abs. 1 BRAGO bereits mit der Prozessvertretung beauftragt war. Er darf nicht schon als der mit der Prozessvertretung beauftragte Bevollmächtigte gehandelt haben. Die Tätigkeit muss in diesem Sinne rein vorprozessual sein. Liegt bereits ein Auftrag zur Vertretung im Prozess vor, so entstehen die Gebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO von vorneherein nicht (BGH, NJW-RR 1988, 1196, 1199; OLG Stuttgart, NJOZ 2002, 1982, 1986; AG Oberhausen, Schaden-Praxis 1995, 29; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, 21, 22; Madert, FPR 2001, 127). Die Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe ihrem Bevollmächtigten bereits umfassendes Mandat zur Besprechung des Sachverhalts mit dem gegnerischen Bevollmächtigten sowie gegebenenfalls bei weiter ausbleibender Zahlung zur Durchführung gerichtlicher Maßnahmen erteilt. Dies kann vorliegend nicht im Sinne eines lediglich bedingten Klageauftrags gewertet werden, wie er bei Vergleichsverhandlungen zur Unfallregulierung vorliegen mag (vgl. dazu BGH, NJW 1968, 2334 ff.). Der Klageauftrag war hier unbedingt für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung, es standen nicht Vergleichsverhandlungen der Parteien im Raum.

Es kann danach dahingestellt bleiben, ob nach dem Inhalt des Telefonats überhaupt eine Besprechungsgebühr angefallen ist (siehe auch AG Lüdenscheid, ZfSch 1997, 188, LG Hamburg, ZfSch 1989, 235; AG Köln, ZfSch 1981, 80; LG Mainz, ZfSch 2002, 39).

2. Die zulässige Widerklage ist weitgehend begründet.

a. Der Beklagte hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern. BGB einen Anspruch auf Zahlung eines überzahlten Betrages in Höhe von 6.197,26 EUR.

Der Beklagte schuldete aus der notariellen Vereinbarung gemäß der zutreffenden Berechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 02.07.2004 (AS 31/33) - vgl. auch das Anwaltsschreiben vom 02.07.2004 (AS 37/39) - noch einen Betrag in Höhe von 35.522,64 EUR, wobei dieser Betrag nach der notariellen Vereinbarung mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war, was der Beklagte bei seiner Rechnung der Überzahlung mit 6.326,15 EUR zu Unrecht außer Ansatz lässt. Dem Anwaltsschreiben des Klägervertreters vom 02.07.2004 (AS 37/39) lässt sich ein Verzicht gemäß § 397 BGB nicht entnehmen. An einen solchen sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Heinrichs, BGB, 64 Aufl., § 397 Rn. 4 m. w. N.), die hier ersichtlich nicht vorliegen.

Die Rückforderung ist nicht gemäß § 814 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2005 bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO nachvollziehbar vorgetragen, er habe von dem ihm zustehenden Kostenerstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Überweisung keine Kenntnis gehabt.

b. Der Anspruch ist nicht infolge Aufrechnungserklärung der Klägerin gemäß §§ 389, 387, 388 BGB erloschen mit einem Anspruch gemäß §§ 2047, 2042 BGB im Hinblick auf eine Teilungsanordnung der Erblasserin gemäß § 2048 BGB.

Allerdings scheitert die Aufrechnung der Klägerin nicht schon daran, dass diese unzulässig gemäß § 242 BGB im Hinblick auf Treu und Glauben ist. Die Parteien haben in dem notariellen Vertrag vom 04.02.2004 auf Seite 4 lediglich hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2003 eine Regelung getroffen, nach der eine Aufrechnung gegenüber dem danach geschuldeten Betrag möglicherweise gemäß § 242 BGB treuwidrig sein könnte. Dies ist vorliegend im Übrigen auch schon deshalb nicht der Fall, weil der Beklagte den Geldbetrag von 40.903,35 EUR nicht fristgerecht auf das Rechtsanwaltsanderkonto eingezahlt hat.

Der Klägerin steht ein über den Betrag von 80.000,00 DM, den die Erblasserin zur Ausgleichspflicht im notariellen Testament festgelegt hatte, hinausgehende Betrag jedoch nicht gemäß §§ 2047, 2042 BGB zu, weil es sich insoweit um ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB handelt. Allerdings stimmt das erkennende Gericht mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.05.2004 dahingehend überein, dass es sich bei dem nach Nummer 3 des Testaments zum Ausgleich zu bezahlenden Betrag von 80.000,00 DM um eine Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB handelt. Insoweit sollte nach dem Willen der Erblasserin erkennbar eine Wertverschiebung dadurch ausgeschlossen sein, dass der begünstigte Erbe hinsichtlich des Mehrwerts an den übrigen Miterben einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zahlen sollte. Der Wille der Erblasserin ging insoweit dahin, dass ein Wertunterschied ausgeglichen werden sollte, so dass der bedachte Beklagte nicht besonders begünstigt wurde. Dieser Fall liegt insbesondere vor, wenn der Erblasser - wie hier - eine Anrechnung und Ausgleichung anordnet (Sommer, ZIV 2004, 13, 15; MünchKomm/Heldrich, BGB, 4. Aufl. 2004, § 2048 Rn. 16; BGH, NJW 1985, 51, 52; NJW 1995, 721). Dafür spricht vorliegend auch die Wortwahl Teilungsanordnung und nicht Vorausvermächtnis in dem notariell beurkundeten Testament (BGH, NJW-RR 1990, 391, 392). Soweit jedoch durch den Ausgleichsbetrag kein vollständiger Ausgleich unter Berücksichtigung der testamentarischen Erbquoten und des Wertes des Grundstückes herbeigeführt worden sein sollte, liegt nach dem Testament ein Vorausvermächtnis im Sinne von § 2150 BGB vor. Verbindet der Erblasser - wie hier - die Zuteilung eines Nachlassgegenstandes mit einer Anrechnungspflicht, so ist im Umfang der Verrechnung eine reine Auseinandersetzungsanordnung anzunehmen, im Übrigen dagegen ein Vorausvermächtnis (MünchKomm/Heldrich, a.a.O.; BGH, NJW 1985, 51, 52). Die Erblasserin wollte erkennbar durch die Festlegung des Ausgleichsbetrages in Höhe von 80.000,00 DM zum Ausdruck bringen, dass mit der Zahlung dieses Betrages ein etwaiger Wertunterschied ausgeglichen und der Beklagte zu einem darüber hinaus gehenden Ausgleich nicht verpflichtet sein sollte. Ein etwaiger darüber hinaus gehender Mehrwert war ihm danach ohne Ausgleichspflicht im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandt.

c. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO. Die zulässige Klage war bis zum Eintritt der erledigenden Ereignisse - Aufrechnungserklärungen seitens der Klägerin sowie Zahlung seitens des Beklagten - zulässig und begründet. Die Klägerin hatte aus dem notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 28.01.2004 einen Anspruch auf die von ihr begehrte Zahlung. Die Klage war weder verfrüht noch mutwillig, denn es war angesichts des klaren vertraglichen Wortlauts Sache des Beklagten gewesen, für eine fristgerechte Zahlung Sorge zu tragen. Seine finanzielle Unfähigkeit, der vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, geht zu seinen Lasten. Die Erklärung der Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen des Beklagten auf Kostenerstattung aus dem Verfahren im Landgericht Karlsruhe 3 O 377/02 bzw. OLG Karlsruhe 21 U 10/03 war der Klägerin vor Rechtshängigkeit wegen fehlender Fälligkeit nicht möglich bzw. zumutbar, zumal vor Erlass des Urteils des OLG nicht abschließend feststand, ob es bei einem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleiben würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Karlsruhe:
Urteil v. 07.10.2005
Az: 3 O 205/04


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