Verwaltungsgericht Würzburg:
Urteil vom 15. Dezember 2011
Aktenzeichen: W 5 K 10.1366

(VG Würzburg: Urteil v. 15.12.2011, Az.: W 5 K 10.1366)

Tenor

I. Ziffer 3 des Bescheides des Landratsamtes Würzburg vom 2. Dezember 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hofcafes auf dem Grundstück Fl.Nr. 13037 der Gemarkung G€ zu erteilen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 erteilte das Landratsamt Würzburg der Klägerin für den bereits errichteten und in Betrieb befindlichen Hofladen auf dem Grundstück Fl.Nr. 13037 der Gemarkung G€ sowie für den Anbau eines Windfanges nachträglich eine baurechtliche Genehmigung (Ziffer 1). Gleichzeitig lehnte es den Antrag auf baurechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hofcafes auf diesem Grundstück ab (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Baugrundstück liege planungsrechtlich im Außenbereich. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe in seiner Sitzung am 3. Dezember 2009 zunächst das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Dies sei damit begründet worden, dass die Bauvorhaben nicht privilegiert seien und außerdem im Widerspruch zum Flächennutzungsplan stünden, der für das Baugrundstück eine landwirtschaftliche Nutzung ausweise. Nachdem das Landratsamt der Gemeinde mitgeteilt habe, dass der Hofladen als mitgezogener Betriebsteil privilegiert sei, habe der Gemeinderat am 13. April 2010 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Da der Maßnahme auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, sei die beantragte Genehmigung des bereits errichteten und in Betrieb befindlichen Hofladens nachträglich zu erteilen gewesen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Hofcafes habe die Klägerin unmittelbar beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Stellungnahme eingeholt. Von dort werde im Schreiben vom 5. Mai 2010 mitgeteilt, dass es der verfassungsrechtlich fixierten Planungshoheit der Gemeinde obliege, ob sie zustimme oder nicht. Das Landratsamt könne das fehlende gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich aufheben, wofür jedoch Gründe vorliegen müssten, die in den Bereich der Existenzgefährdung oder eines klaren Rechtsverstoßes hineingingen. Der Gemeinderat habe in der Sitzung am 29. Juli 2010 erneut hierüber beraten und im Ergebnis das gemeindliche Einvernehmen abgelehnt. Dies werde zusätzlich damit begründet, dass keine Existenzgefährdung gesehen werde und der Außenbereich bisher sensibel behandelt worden sei. Die Errichtung und der Betrieb eines Hofcafes seien baugenehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Genehmigung sei abzulehnen gewesen, da der Gemeinderat der Beigeladenen das notwendige gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt habe; dies gelte umso mehr, als gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO ein Rechtsanspruch auf Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens nicht bestehe. Der ablehnende Gemeinderatsbeschluss sei weder rechtswidrig noch verstoße er gegen das Willkürverbot. Das Baugrundstück liege planungsrechtlich im Außenbereich. Die Klägerin bewirtschafte in mehreren Betrieben insgesamt ca. 850 ha landwirtschaftliche Fläche. Der Betrieb dieser Landwirtschaft sei zweifellos privilegiert i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB. Neben der Urproduktion könnten einzelne Betätigungen durch ihre betriebliche Zuordnung zu dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser €mitgezogen€ werden und damit an der Privilegierung teilhaben, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd seien (sog. mitgezogene Betriebsteile). In diesem Zusammenhang sei anerkannt, dass bauliche Anlagen von der Privilegierung mit umfasst würden, die der Vermarktung und unmittelbar dem Absatz der erzeugten pflanzlichen und tierischen Produkte dienten. Während anerkannt sei, dass der Betrieb eines Hofladens mit der Vermarktung selbst erzeugter Produkte als privilegiert anzusehen sei mit der rechtlichen Folge der Genehmigung des auch hier beantragten Hofladens, gelte dies für ein Hofcafe nicht. So habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine Gaststätte, die im Rahmen eines Winzerbetriebs betrieben werden solle, von dessen Privilegierung nicht miterfasst sei; dies gelte selbst dann, wenn in der Gaststätte die Speisen im Wesentlichen aus eigenerzeugten Produkten angeboten würden. Nichts anderes könne in diesem Fall für das geplante Hofcafe gelten, bei welchem eine Bewirtung den einzigen Zweck darstelle. Dies habe die Klägerin selbst ausgeführt und insoweit auf zahlreiche Besucher aus dem In- und Ausland verwiesen. Die Ablehnung des Hofcafes stelle auch keine Existenzgefährdung dar. Die Vermarktung der Produkte der Klägerin, die ca. 850 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschafte, erfolge in eigenen Geschäftsläden sowie in Ständen auf verschiedenen Märkten. Bei einem derartigen Betriebsumfang seien Einnahmen aus einem Hofcafe mit 28 Sitzplätzen deutlich untergeordnet zum erzielten Gesamtumsatz. Im Ergebnis sei daher eine Privilegierung nicht gegeben. Die Gemeinde habe dem nicht privilegierten, sonstigen Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB aus planungsrechtlichen Gründen nicht zugestimmt, weil seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Öffentliche Belange würden bereits deshalb beeinträchtigt, weil das Hofcafe den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Der geltende Flächennutzungsplan der Gemeinde sehe für die betroffene Fläche eine landwirtschaftliche Nutzung vor, welcher ein gastronomischer Betrieb in Form eines Cafes widerspreche. Des Weiteren verweise die Gemeinde darauf, dass sie den Außenbereich bisher sensibel behandelt habe. Sie bringe damit zum Ausdruck, dass sie in der Errichtung des Hofcafes eine städtebaulich unerwünschte und unorganisierte Siedlungsweise befürchte, was dem öffentlichen Belang der Vermeidung von Splittersiedlungen i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB widerspreche. Laut Empfangsbestätigung wurde der Bescheid den Bevollmächtigten der Klägerin am 6. Dezember 2010 zugestellt.

2.

Am 24. Dezember 2010 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 2. Dezember 2010 aufzuheben, soweit unter Ziffer 3 der Antrag auf baurechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hofcafes abgelehnt werde, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hofcafes auf dem Grundstück Fl.Nr. 13037 der Gemarkung G€ zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde im Laufe des Verfahrens vorgetragen, das geplante Vorhaben eines Hofcafes sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil es als €mitgezogener Betriebsteil€ dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin diene und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme, die ausreichende Erschließung gesichert sei und weil öffentliche Belange der Gemeinde nicht entgegenstünden. Die vom Landratsamt für den Hofladen bejahte mitgezogene Privilegierung im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin gelte ebenso für das beantragte, lediglich 30 m² große Hofcafe. Sämtliche im Lauf des Verfahrens beteiligte oder angefragte Fachbehörden und öffentliche Stellen hätten dies als eine Selbstverständlichkeit angesehen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg habe dies in seiner Stellungnahme vom 12. März 2010 ohne jede Einschränkung bejaht. Landwirtschaftsminister B€ habe am 20. September 2009 anlässlich eines Besuches auf dem S€hof die Einrichtung eines Hofcafes bei einem 15 ha Nebenerwerbsbetrieb gelobt, wie der Internetseite der CSU des Kreisverbandes Haßberge zu entnehmen sei. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bewerbe Hofcafes in seinem Internetauftritt unter dem Stichwort €Bauernhofgastronomie€. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg unterhalte eigens Berater für Landwirte, die ein Hofcafe errichten wollten. Ministerialrat M€ P€ vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schreibe, dass er €aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht keine Möglichkeit sehe, das Bestätigen der Privilegierungsvoraussetzungen für diese Maßnahme zu versagen. Dies habe nämlich für zahlreiche vergleichbare Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe fatale Konsequenzen im Hinblick auf die Umsetzungsmöglichkeiten ihrer Bauvorhaben.€ Etwas weniger offenherzig, aber im Ergebnis gleichlautend habe sich Ministerialdirigent W€ S€ vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in einem Schreiben vom 5. Mai 2010 an die Klägerin geäußert. Aus dem fachlichen Bereich gebe es somit keine einzige Stellungnahme, die die Eignung eines Hofcafes als mitgezogenen Betriebsteil in Frage stelle. Es liege auf der Hand, dass es sich hierbei um einen untergeordneten Betriebsteil von 30 m² im Verhältnis zu ca. 800 ha bewirtschafteter Fläche der Klägerin handele. Dass es dabei um die Vermarktung eigener Produkte gehe, wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 4. März 2010 dargelegt habe, werde von keiner Fachbehörde angezweifelt. Weiterhin sei es offensichtlich ganz herrschende Meinung, dass der Betrieb eines Hofcafes als mitgezogener Betriebsteil gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sei. Der großen Zahl betriebener Hofcafes, die man ohne Mühe im Internet finden könne, stehe nicht eine einzige bekannte Entscheidung entgegen, die die Unzulässigkeit eines Hofcafes im Außenbereich zum Gegenstand habe. Auch die vom Landratsamt zur Begründung seiner Ablehnung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1995 in der Sache 4 B 22.95 stütze nicht die Entscheidung des Landratsamts. Hierin sei es nicht, wie das Landratsamt schreibe, um eine Gaststätte gegangen, die im Rahmen eines Winzerbetriebs betrieben werden solle. Tatsächlich habe es sich um einen Fischereizuchtbetrieb gehandelt, dessen Antrag auf Baugenehmigung für ein größeres Gebäude von den Vorinstanzen abgelehnt worden sei und dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei. In der dortigen Entscheidung sei ein Gaststättenbetrieb beantragt worden, der sich dem Umfang einer normalen Ausflugsgaststätte angenähert habe und bodenrechtlich im Verhältnis zum Fischzuchtbetrieb keine Nebensache dargestellt habe, also kein dem Hauptbetrieb dienender Nebenbetrieb gewesen sei. Es sei dort sogar die Rede davon, dass sich das Verhältnis von Erzeugung und Vermarktung in der dienenden Funktion umkehre. Es liege auf der Hand, dass ein derartiges, für einen Gastronomiebetrieb zu erstellendes Gebäude nichts zu tun habe mit dem von der Klägerin beantragten Hofcafe mit einer Gesamtfläche von 30 m². Auf 30 m² könne niemand eine Schank- oder Speisewirtschaft oder einen Gastronomiebetrieb betreiben. Inwieweit der Vortrag des Landratsamts zu den €zahlreichen Besuchern der I€-Stiftung€ etwas mit der rechtlichen Qualifikation des Anbaus zu tun habe, insbesondere mit dessen Größe, sei nicht zu erkennen. Die Besucher suchten das weltweit bekannte €L€€ nicht wegen eines Hofcafes, sondern wegen des mittlerweile weltweit bekannten Renaturierungsprojekts auf. Tatsache sei, dass der abgelehnte Anbau von der Größe eines mittleren Wohnzimmers eindeutig, und zwar in extremer Weise, untergeordnete Bedeutung im Vergleich zur landwirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin habe, während in dem vom Landratsamt zum Vergleich herangezogenen Fall ein massives mehrstöckiges Gebäude mit einer umfangreichen Speisewirtschaft geplant gewesen sei, in der die Urproduktion (Fische) nur noch dienende Funktion im Verhältnis zu einem ausgewachsenen Gaststättenbetrieb gehabt habe. Das Bundesverfassungsgericht erwähne schon im Jahr 2003 anlässlich einer Entscheidung zur Alterssicherung der Landwirte (BVerfGE 109, 96, 117) eine so genannte €Göttinger Studie€, nach der im Zeitraum zwischen 1999 bis 2001 z.B. in Niedersachsen 2.800 landwirtschaftliche Betriebe eine Direktvermarktung betrieben, 120 davon betrieben Hofcafes. Die Gemeinderatsmehrheit der UWG hätte deshalb ihr Einvernehmen nicht versagen dürfen, weil dem Vorhaben auch keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Das Argument der entgegenstehenden Flächennutzungsplanung sei unbehelflich. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei gerade die gesetzliche Ausnahme vom grundsätzlichen Bauverbot im Außenbereich für solche Vorhaben, die in Gebieten landwirtschaftlicher Nutzung generell zulässig seien. Es müssten also zusätzlich besondere weitere Gründe des allgemeinen Interesses hinzukommen, die der Genehmigung entgegenstünden. Solche lägen aber nicht vor. Das Argument, eine Genehmigung sei zu versagen, weil diese Entscheidung bei der Klägerin keine Existenzgefährdung zur Folge habe, sei unsinnig. Zum einen sei dies ein ausschließlich wirtschaftliches Argument, zum anderen würde dies der Definition des €mitgezogenen Betriebsteils€ widersprechen, der im Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betrieb von deutlich untergeordneter Bedeutung sein müsse. Das weitere Argument der Gemeinde, sie hätte den Außenbereich bisher €sensibel€ behandelt, sei unbestimmt und nicht stichhaltig. Der geplante Anbau verändere das Landschaftsbild überhaupt nicht. Das Gebäude, an welches das 30 m² große Cafe angebaut werden solle, befinde sich innerhalb der Hofstelle des Stammguts der Klägerin, abseits der öffentlichen Straße und von großen Bäumen eingerahmt. Schon aus einer Entfernung von 50 m sei die bauliche Veränderung für einen Betrachter in der Landschaft überhaupt nicht mehr sichtbar. Die Gemeinde sei auch nicht grundsätzlich abgeneigt, Vorhaben dieser Art im Außenbereich das Einvernehmen zu erteilen. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 29. Juli 2010. Dort sei ausdrücklich festgehalten, dass die Mehrheitsfraktion UWG, die das Einvernehmen abgelehnt habe, erklärt habe, dass man sich keine Möglichkeiten für die Zukunft verbaue. Mitarbeiter der Klägerin, die in der Sitzung anwesend gewesen seien, präzisierten dies als Aussage des Bürgermeisters R€, durch die Entscheidung sei kein Riegel vorgeschoben worden, bei einem anderen Antrag könne man wieder neu abstimmen. Konkret sei es um Bedenken gegangen, was geschehe, wenn der einzige weitere Vollerwerbslandwirt im Außenbereich in G€ einmal ein Hofcafe beantragen würde. Es sei offensichtlich, dass es bei der Abstimmung im Gemeinderat und der dadurch getroffenen Entscheidung nicht um die Wahrung baurechtlicher öffentlicher Belange der Gemeinde gegangen sei, sondern um rein politisch ideologische Kraftmeierei und aus rechtlicher Sicht um reine Willkür. Dies erhelle sich auch aus den weiteren im Protokoll der Gemeinderatssitzung wiedergegebenen Äußerungen und aus dem Schreiben des Ministerialrats M€ P€. Man sehe, dass es nicht darum gegangen sei, eine rechtmäßige Entscheidung zu treffen, sondern um die Frage, wie man aus ideologischen Gründen eine rechtmäßige Entscheidung verhindern könne. Das Landratsamt hätte bei seiner Entscheidung die rechtswidrige Haltung der Gemeinderatsmehrheit der UWG in G€ nicht zur Grundlage seiner ablehnenden Entscheidung machen dürfen. Der Bundesgerichtshof habe in einem Verfahren aus Bayern vor kurzem klargestellt, dass die Baugenehmigungsbehörde die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Baugenehmigung in eigener Verantwortung zu prüfen habe und das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde ersetzen müsse, weil sie sonst eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Antragsteller begehe. Das Landratsamt Würzburg habe mit seiner Entscheidung sämtlichen Baugenehmigungsbehörden in Deutschland, die in Hunderten vergleichbarer Fälle Hofcafes genehmigt hätten, entweder rechtswidriges Handeln attestiert, oder es läute mit seiner Entscheidung eine Wende in der deutschen Landwirtschaft ein, wie sie Ministerialrat P€ vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befürchte und als fatale Konsequenz bezeichnet habe. Aus der mehrdeutig formulierten Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Mai 2010 habe das Landratsamt wohl den Schluss gezogen, es läge im Ermessen der Gemeinde, ob sie das gemeindliche Einvernehmen erteile oder nicht. Insbesondere das Kriterium €Existenzgefährdung€ verstelle die Sicht auf die tatsächliche Rechtslage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Gesetz kenne nämlich keinen Ermessensspielraum, sondern sehe vor, dass die Gemeinde bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das Einvernehmen erteile. Tue sie dies nicht, handle sie rechtswidrig und das Einvernehmen sei durch die Baugenehmigungsbehörde zu ersetzen. Es scheine, dass das Landratsamt aufgrund nicht genauer Informationen, möglicherweise auch nicht korrekter Zitate, zu einer unzutreffenden Entscheidung gelangt sei. Für das Landratsamt wäre es ein Leichtes, nach Aufklärung der Ungenauigkeiten die Baugenehmigung zu erteilen und dadurch nicht nur weiteren Schaden für die Klägerin zu vermeiden, sondern allen Beteiligten und dem Gericht einen unnötigen Prozess zu ersparen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Würzburg als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, nach Auffassung des Landratsamtes sei der ablehnende Beschluss der Beigeladenen weder rechtswidrig noch verstoße er gegen das Willkürverbot. Es werde dabei sehr wohl anerkannt, dass neben der Urproduktion auch einzelne Betätigungen durch ihre betriebliche Zuordnung zu dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser €mitgezogen€ werden könnten und so an der Privilegierung teil hätten. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Gaststätte, die im Rahmen eines Winzerbetriebs betrieben werden solle, von dessen Privilegierung nicht mehr miterfasst werde (BVerwG, B.v. 23.06.1995, Az. 4 B 22.95). Die Klägerin halte diese Entscheidung nicht für auf ihr Bauvorhaben übertragbar, da dort ein Gaststättenbetrieb beantragt worden sei, der sich dem Umfang einer normalen Ausflugsgaststätte angenähert habe. Die Klägerin wolle damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass es bei ihrem Hofcafe um eine nur wenig frequentierte Bewirtungsmöglichkeit gehe. Dies stehe jedoch im eklatanten Widerspruch zu ihrem Vorbringen im Rahmen des Verfahrens. So habe sie in ihrem Schriftsatz vom 4. März 2010 ausgeführt, dass das Hofcafe €den zahlreichen Besuchern der I€-Stiftung aus dem In- und Ausland und den Wochenendbesuchern aus der nahen Umgebung€ dienen solle. Damit unterscheide sich das Hofcafe in keiner Weise von einer Gaststätte, die im Rahmen eines Winzerbetriebs betrieben werden solle und Gegenstand der zitierten, höchstrichterlichen Entscheidung gewesen sei. Insoweit teile das Landratsamt auch nicht die Auffassung eines Vertreters des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; dieser habe am 20. Mai 2010 ausgeführt, dass sich das zitierte Urteil auf eine Einzelfallentscheidung außerhalb Bayerns beziehe und daher nicht zur Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt herangezogen werden könne. Dies sei beim Landratsamt jedoch nicht nachvollziehbar. Es handele sich unzweifelhaft um die Anwendung von Bundesrecht, so dass in Bayern grundsätzlich nichts anderes gelten könne als in anderen Bundesländern. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass sich bei dieser Rechtslage das Ermessen der Behörde in Bezug auf die ablehnende Entscheidung der Beigeladenen nicht auf Null reduziert habe; damit habe kein Rechtsanspruch auf Ersetzen des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens bestanden. Dies entspreche auch der bereits zitierten ersten Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 5. Mai 2010. Ein klarer Rechtsverstoß liege schon deshalb nicht vor, weil das Bundesverwaltungsgericht nach Auffassung des Landratsamtes in einem absolut vergleichbaren Fall eine gleichgelagerte Entscheidung getroffen habe. Eine Existenzgefährdung sei ebenfalls nicht zu sehen, weil die Klägerin ca. 850 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschafte und ihre Produkte in eigenen Geschäften in Innenstädten sowie in Ständen auf verschiedenen Märkten vertreibe. Der Vorwurf der Klägerin, dass das Landratsamt mit seiner Entscheidung eine Wende in der deutschen Landwirtschaft einläute, sei schlichtweg abwegig, da es sich ausschließlich um die Anwendung von bundesgesetzlichen Vorschriften handele.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrags wird Bezug genommen.

Die Beigeladene äußerte sich nicht zu dem Verfahren.

3.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Vertreter der Beigeladenen stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

4.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Ziffer 3 des Bescheides des Landratsamts Würzburg vom 2. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hofcafes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Hierzu gehört gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 ff. BauGB.

Bauplanungsrechtlicher Beurteilungsmaßstab für das Vorhaben ist § 35 BauGB, da sich das Grundstück der Klägerin im Außenbereich befindet.

Das klägerische Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, da es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 201 BauGB. Nach der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg vom 12. März 2010 bewirtschaftet sie ca. 850 ha landwirtschaftliche Fläche.

Das geplante Hofcafe ist bei isolierter Betrachtung zwar landwirtschaftsfremd, es gehört jedoch zum landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und hat als sogenannter €mitgezogener€ Betriebsteil Anteil an der Privilegierung.

Bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs können einzelne Betätigungen der gesamten betrieblichen Tätigkeit, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit gleichsam €mitgezogen€ werden und damit i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen. Voraussetzung für ein solches Mitziehen ist, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine bodenrechtliche Nebensache handelt (BVerwG, U.v. 30.11.1984, Az: 4 C 27/81, und B.v. 28.08.1998, Az: 4 B 66/98). Das ist der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional) zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 22.01.2009, Az: 4 C 17/07). Der landwirtschaftsfremde Betriebsteil darf seinem Umfang und seiner Bedeutung nach lediglich ein Anhängsel zur Landwirtschaft sein (VGH BW, U.v. 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08). Es muss ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung gegeben sein. Andererseits ist die Privilegierung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der landwirtschaftliche Betrieb sich auch ohne den zusätzlichen Betriebsteil noch sachgerecht, also betriebswirtschaftlich führen ließe (BVerwG, U.v. 30.11.1984, Az: 4 C 27/81). Bei einem Angebot von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor Ort muss der Absatz eigenerzeugter Produkte im Vordergrund stehen (VGH BW, U.v. 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08). Welche Kriterien für ein Überwiegen des Absatzes eigenerzeugter Produkte maßgebend sind, lässt sich nicht allgemein sagen. Bedeutsam können die Umsatzanteile, die Wertschöpfung und der damit verbundene Betriebsgewinn oder der Arbeitseinsatz €an Ort und Stelle€ sein (BVerwG, U.v. 30.11.1984, Az: 4 C 27/81). Das Vorhaben muss des Weiteren den landwirtschaftlichen Betriebsflächen auch räumlich zugeordnet sein, wobei an diese Vorgabe keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (VGH BW, U.v. 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08 mit Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.11.1985, Az: 4 C 71/82). Insgesamt kommt es darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs in etwa gleicher Größe an etwa diesem Standort mit etwa gleichem Verwendungszweck errichten würde (vgl. VGH BW, U.v. 04.04.1995, Az: 3 S 2388/93, und 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08).

Diese Grundsätze sind in den Abschnitt €€Zweites Bein€ landwirtschaftlicher Betriebe€ in der Gemeinsamen Bekanntmachung (GemBek) €Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe€ der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen in der Fassung vom 10. Juni 1998 (Az: II B 5-4606-001/89, B 3 7241-91 und 7007-618-21835) aufgenommen worden und entsprechen bayerischer Behördenpraxis. Es geht hierin um die Schaffung zusätzlicher Einnahmequellen zur Erhaltung und Existenzsicherung landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. Seite 15 der GemBek) und die Förderung des Absatzes der mit der Bodenertragsnutzung erzeugten Güter oder deren Verbesserung und Steigerung ihrer Marktfähigkeit und Weiterverarbeitung (vgl. Seite 17 der GemBek). Entgegen der Argumentation des Beklagten kommt es weder hiernach noch nach der o.a. Rechtsprechung auf die Frage einer Existenzgefährdung der Klägerin bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung an. Wäre der vorhandene Betrieb in seiner Existenz von dem hinzukommenden Betriebsteil abhängig, würde es sich hierbei vom Umfang her wohl nicht um eine bodenrechtliche Nebensache handeln.

Die genannten Voraussetzungen eines mitgezogenen Betriebsteils sind im vorliegenden Fall gegeben:

Das geplante Hofcafe ist vom Umfang her als bodenrechtliche Nebensache des landwirtschaftlichen Betriebs im oben genannten Sinne anzusehen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und deutlich untergeordnet ist. Das geplante Cafe erscheint sowohl von seiner Fläche (ca. 30 m²) als auch von der vorgesehenen Sitzplatzanzahl im Vergleich zur insgesamt bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche nicht überdimensioniert. Der Cafebetrieb ist nach der beabsichtigten Angebotspalette auch von den Ergebnissen der eigenen Bodenertragsnutzung der Klägerin geprägt. Es sollen ganz überwiegend eigenerzeugte Produkte zum Verzehr angeboten werden. Dass die Klägerin in geringfügigem Umfang Produkte zukaufen will, so etwa Kaffee, steht der Privilegierung nicht entgegen. Da es sich bei dem Gutshof in G€ um das €Stammgut€ der Klägerin handelt und die landwirtschaftlichen Flächen im Umkreis von 8 bis 10 km liegen, hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass die Verwirklichung eines Hofcafes in der beantragten Größe am vorgesehenen Standort dem Vorgehen eines vernünftigen Landwirts entspricht.

Als unbehelflich erweist sich der vom Beklagten vorgenommene Vergleich des vorliegenden Falles mit den Gaststättenbetrieben, die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1995 (Fischzucht und Restaurant, Az: 4 B 22/95) und 24. Februar 1989 (Winzerbetrieb und Schank- und Speisewirtschaft, Az: 1 B 23/89, NVwZ 1989, 559) zugrunde lagen. Hier war die vorgesehene gastronomische Nutzung jeweils nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet und der Absatz fremderzeugter Produkte überwog deutlich den Verkauf des selbsterzeugten Fischs bzw. Weins.

Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen würden (§ 35 Abs. 1 BauGB), sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 2. Dezember 2010 beziehen sich auf ein nicht privilegiertes Vorhaben. Dass einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, wurde nicht substantiiert behauptet. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Da das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, besteht kein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Anhaltspunkte, dass das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lässt, sind nicht vorhanden. Ein privilegiertes Vorhaben kann nur ausnahmsweise zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs und damit zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führen (VGH BW, U.v. 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08).

Unstreitig ist auch die Erschließung des Vorhabens gesichert.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Bauvorhaben der Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist, so dass sowohl die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 2 BauGB) als auch die Verweigerung der Baugenehmigung für das Hofcafe im Ergebnis sich als rechtswidrig erweisen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da andere entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, die nach Art. 59 Satz 1 BayBO zum Prüfprogramm gehören, nicht ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), konnten ihr keine Kosten auferlegt werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. einer analogen Anwendung von Nr. 9.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).






VG Würzburg:
Urteil v. 15.12.2011
Az: W 5 K 10.1366


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