Landgericht Bielefeld:
Beschluss vom 5. März 2002
Aktenzeichen: 10 O 31/02
(LG Bielefeld: Beschluss v. 05.03.2002, Az.: 10 O 31/02)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an den Letztverbraucher gerichteter Werbung unter Hinweis auf einen Umbau mit der Angabe
"Wegen Umbau alles zum
1/2 Preis.
Einzelteile bis zu 70 %, 80 %, 90 % reduziert"
zu werben und/oder die so angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzufüh-ren, sofern ein Räumungsverkauf wegen Umbaumaßnahmen nicht zuvor ord-nungsgemäß bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer angezeigt worden ist.
2. Ihr wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überstei-gen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Zur Begründung dieser einstweiligen Verfügung wird auf die Abschrift der Antragsschrift vom 04.03.2002 nebst Anlagen, die der Ausfertigung dieses Beschlusses beigeheftet wird, Bezug genommen. Der darin geschilderte Sachverhalt ist durch die Anlagen glaubhaft gemacht worden. Das von der Antragsgegnerin gezeigte Verhalten verstößt gegen §§ 7 und 8 UWG.
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, der gemäß § 25 UWG durch einstweilige Verfügung gesichert werden konnte.
Die in Ziffer 2. angedrohte Sanktion beruht auf § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
LG Bielefeld:
Beschluss v. 05.03.2002
Az: 10 O 31/02
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