Finanzgericht Hamburg:
Beschluss vom 2. Dezember 2010
Aktenzeichen: 3 KO 194/10

(FG Hamburg: Beschluss v. 02.12.2010, Az.: 3 KO 194/10)

Gründe

A.

Streitig ist die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Rahmen eines Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz --RVG--).

Das heißt die Kläger zu 2 und 4 begehren die Erstattung der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung durch den Kläger zu 3 im Rahmen des durch die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 zunächst gegen die Kläger zu 1, 2 und 4 betriebenen Verfahrens auf Vergütungsfestsetzung.

I.

1. Das auf den Einzelrichter übertragene und verbundene Klageverfahren ist nach Beweisbeschluss (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 220) im Verhandlungs- und Beweisaufnahme-Ortstermin am 07. Februar 2006 durch tatsächliche Verständigung, Abhilfezusage und Erledigungserklärung in der Hauptsache abgeschlossen worden; zugleich hinsichtlich der Kosten mit Kostenvergleich dahin, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden und das Finanzamt die Gerichtskosten übernimmt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 420).

2. Die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 hat daraufhin (durch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bevollmächtigte anwaltliche Vertreter) am 22. Dezember 2009 die Festsetzung ihrer Vergütung für das Klageverfahren nicht allein gegen ihren Mandanten, den Kläger zu 1, sondern auch gegen die anderweitig nur durch den Kläger zu 3 vertretene Klägerin zu 2 und gegen den anderweitig nur durch den Kläger zu 3 vertretenen Kläger zu 4 beantragt. Dabei hat die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 einen Streitwert von 578.117,73 Euro zugrunde gelegt und zusammen 14.928,31 Euro berechnet (FG-A Bl. 428 ff).

3. Dem Vergütungsfestsetzungsantrag haben die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 4, beide anwaltlich vertreten durch den Kläger zu 3, widersprochen (FG-A Bl. 439 ff); neben dem inzwischen durch eine neue Prozessbevollmächtigte vertretenen Kläger zu 1 (FG-A Bl. 445 ff).

4. Die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 hat mit Schriftsatz vom 13. (eingeg.15.) Januar 2010 ihren Vergütungsfestsetzungsantrag u.a. dahin berichtigt, dass er nur noch gegen den Kläger zu 1 gerichtet worden ist.

5. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 16. Februar 2010 den Streitwert unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs der Finanzgerichtsbarkeit (www.FGHamburg.de) für den Kläger zu 1 auf 75.765 DM bzw. 38.783 Euro festgesetzt (Anwaltsgebühren Spezial --AGS-- 2010, 405, Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis --ErbR-- 2010, 192; FG-A Bl. 461 ff).

Die Urkundsbeamtin hat mit Beschluss vom 15. April 2010 die Vergütung der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger zu 1 nach dem vorgenannten Streitwert auf 5.105,02 Euro festgesetzt (FG-A Bl. 476 ff). Nachdem gegen diesen Beschluss keine Erinnerung eingelegt worden ist, ist er rechtskräftig.

II.

1. Die Kläger zu 2 und 4 haben für ihre anwaltliche Vertretung durch den Kläger zu 3 in dem - zunächst auch gegen sie gerichteten - Vergütungsfestsetzungsverfahren der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 gegen jene am 10. März 2010 die hier streitigen Kostenfestsetzungen in Höhe von je 1.101,46 Euro beantragt (FG-A Bl. 468 ff).

2. Die Urkundsbeamtin hat diese Anträge abgelehnt mit Beschluss vom 16. April 2010, sodann diesen aufgehoben und klarstellend neu gefasst mit Beschluss vom 05. Mai 2010. Sie hat die Berichtigung des Vergütungsfestsetzungsantrags der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 als Rücknahme gegenüber den Klägern zu 2 und 4 (oben 4) angesehen und die Ablehnung von deren Kostenfestsetzungsanträgen unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG begründet (FG-A Bl. 480 ff, Bl. 488 ff). Den Klägern zu 2 und 4, vertreten durch den Kläger zu 3 ist der letztgenannte Beschluss am 7. Mai 2010 zugestellt worden (FG-A Bl. 491).

3. Dagegen haben die Kläger zu 2 und 4, vertreten durch den Kläger zu 3, unter dem 20. am 21. Mai 2010 Erinnerung eingelegt (FG-A Bl. 493 ff).

4. Die Urkundsbeamtin hat mit Beschluss vom 02. Juli 2010 der Erinnerung nicht abgeholfen (FG-A Bl. 503).

III.

Die Kläger zu 2 und 4 tragen zur Begründung ihrer Erinnerung vor (FG-A Bl. 493 ff):

Die anwaltliche Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren sei - wie näher ausgeführt - notwendig gewesen.

Die Vorschrift § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG stehe der begehrten Kostenfestsetzung für die anwaltliche Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht entgegen.

Die Vorschrift betreffe nur das Verfahren der Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Mandanten (wie gegen den Kläger zu 1) und nicht das Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen Nicht-Mandanten (wie gegen die Kläger zu 2 und 4).

Außerdem betreffe diese Vorschrift nur echte Verfahrenskosten. Mit den jetzigen Kostenfestsetzungsanträgen werde jedoch keine Festsetzung von reinen Prozesskosten begehrt, sondern ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht, nämlich ein Anspruch auf Ersatz des Schadens durch die notwendige anwaltliche Vertretung angesichts des unberechtigten Vergütungsfestsetzungsantrags. Der materiell-rechtliche Anspruch sei beschränkt auf vorprozessuale oder außerprozessuale Kosten, die in Bezug auf einen möglichen Rechtsstreit aufgewendet worden seien, aber nicht kraft Veranlasserhaftung, sondern kraft Verschuldens-, evtl. auch Gefährdungshaftung zu ersetzen seien (Hinweis auf Zöller, Zivilprozessordnung --ZPO--, Vor § 91 Rd. 11).

Die zur Abwehr des unberechtigten Vergütungsfestsetzungsantrags angewandten Anwaltskosten seien nicht durch die Kosten für die vorherige anwaltliche Vertretung im Finanzprozess umfasst gewesen. Diese habe bereits am Terminstag 07. Februar 2006 geendet; nach dem Kostenvergleich seien keine Kostenanträge anderer Beteiligter mehr zu erwarten gewesen.

Die Geltendmachung der Anwaltskosten im Vergütungsfestsetzungsverfahren sei schon deswegen geboten, um nicht mit einer Klage vor dem Zivilgericht wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses nach Versäumung des einfacheren hiesigen Verfahrens abgewiesen zu werden.

Die Kläger zu 2 und 4 beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses der Urkundsbeamtin vom 05. Mai 2010 jeweils antragsgemäß Kosten von 1.101,46 Euro gegen die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 - jetzige Erinnerungsgegnerin - festzusetzen.

Die Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 und jetzige Erinnerungsgegnerin beantragt (FG-A Bl. 497),

die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Erinnerungsgegnerin trägt insbesondere vor (FG-A Bl. 497 f):

In Anbetracht der eindeutigen Gesetzeslage komme es auf weitere von der Erinnerungsführerin ausgeführte tatsächliche Gegebenheiten nicht an. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG sei das Kostenfestsetzungsverfahren Teil des Finanzrechtsstreits. Folgerichtig ordne § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG an, dass insoweit keine Kosten zu erstatten seien.

B.

I.

Die Erinnerung ist in dem - innerhalb des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG eingeleiteten - Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 149 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig.

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschluss; gegebenenfalls ein nach der Geschäftsverteilung für diese Kostensachen zuständiger Spruchkörper (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 Rd. 21). So war im FG Hamburg bis Ende November der 6. Senat und ist nach der Änderung der Geschäftsverteilung vom 04. November 2010 mit Wirkung ab 01. Dezember 2010 der 3. Senat zuständig.

Nach - vorliegender - Übertragung des Klageverfahrens auf den Einzelrichter entscheidet gemäß § 6 FGO auch in Folgesachen einschließlich Kostenfestsetzungsverfahren der Einzelrichter (FG Sachsen-Anhalt vom 23. August 2005 4 KO 888/05, Juristisches Büro --JurBüro-- 2005, 653, Juris, Datev; vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 07. Mai 1996 VII B 17/96, BFH/NV 1996, 777, nachgehend Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 5. Oktober 1996 2 BvR 1525/96, Steuer-Eildienst --StEd-- 1997, 65, Juris).

II.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin nach § 149 Abs. 1 FGO für die anwaltliche Vertretung der Kläger zu 2 und 4 (Erinnerungsführer) in dem gegen diese - zu Unrecht - gerichteten Vergütungsfestsetzungsverfahren der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 (Erinnerungsgegnerin) keine zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt.

1. Seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in 2004 ist für das (hier von der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 zunächst gegen die Kläger zu 1, 2 und 4 betriebene) Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG in dessen Abs. 2 Satz 6 geregelt, dass für die dortige Vertretung keine Kosten zu erstatten sind. Auch wenn der Vergütungsfestsetzungsantrag gegen Nicht-Mandanten oder die Rücknahme des Vergütungsfestsetzungsantrags nicht gesondert erwähnt sind, ist der jetzige Wortlaut umfassend und eindeutig (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. A., § 11 Rd. 273 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 40. A., § 11 RVG Rd. 73).

Verfassungsgerecht durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine anwaltliche Prozessvertretung sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG auf die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung erstreckt und dass auch in sonstigen Fällen Aufwendungen für eine anwaltliche Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht als notwendig in diesem Verfahren zu erstatten sind (wie auch bei erhobenen nichtgebührenrechtlichen Einwendungen). Wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Vorgängerregelung ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren ein vereinfachtes, billiges Verfahren schaffen. Wenn der die Vergütungsfestsetzung beantragende Anwalt keine Gebühr erhält, obwohl er aus eigenem Recht - anders als bei Kostenfestsetzungen - tätig wird und seine Tätigkeit weder im Interesse noch im Auftrag des Mandanten ausübt, entspricht es der Billigkeit und dem Sinn und Zweck der Verfahrensregelung, dass auch auf der anderen Seite kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch für eine anwaltliche Vertretung entsteht (vgl. BVerfG vom 24. September 1976 1 BvR 604/72, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1977, 145, und nachf. Rspr.).

Hierzu passt auch die gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 6 RVG, dass Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können.

2. Nach der gesetzlichen Klarstellung im Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG kommt es nicht mehr auf den früheren Stand der Auffassungen zur Auslegung der Vorgängerregelung § 19 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) an (wie BVerfG vgl. Oberlandesgericht --OLG-- Frankfurt a. M. vom 19. November 1999 12 W 262/99, OLGR Frankfurt 2000, 42, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2000, 544; a.A. Verwaltungsgericht --VG-- Koblenz vom 26. Februar 2003 3 O 2451/00.KO, JurBüro 2003, 262; Hessisches FG vom 15. Juni 1976 B II 45/76, NJW 1977, 168; a. A. für das Erinnerungsverfahren FG Bremen vom 06. Januar 1994 2 93 357 E 2, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 581 m.w.N.; überholt von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, § 19 Rd. 50, inzwischen geänderte Auffassung zu § 11 RVG, s.o. Nachw. zu 1).

3. Ferner können wie im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch im diesbezüglich entgegen § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG angestrengten Verfahren der Kostenerstattung die von den Klägern zu 2 und 4 angeführten Überlegungen zu einem materiellrechtlichen (Schadensersatz-)Anspruch oder dessen Geltendmachung mittels Zivilklage dahinstehen.

Die materiellrechtliche Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen mittels Zivilklage ist gerade von dem - hier allein geprüften - prozessualen Kostenerstattungsverfahren zu unterscheiden (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28. A., Vor § 91 Rd. 11, wie von den Klägern zu 2 und 4 angeführt).

III.

1. Die vorliegende Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, und zwar sowohl nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG als auch mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG; vgl. FG Baden-Württemberg vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 FGO Rd. 23).

2. Ungeachtet sonst im Kostenfestsetzungs-Erinnerungsverfahren nach § 135 Abs. 2 FGO zu erstattender außergerichtlicher Kosten entfällt eine solche Erstattungspflicht bei dem im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens angestrengten Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nach vorbeschriebenen Grundsätzen (oben II); diese Regelung gilt in allen Instanzen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. A., § 11 RVG Rd. 73).

3. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.






FG Hamburg:
Beschluss v. 02.12.2010
Az: 3 KO 194/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/975912a6eecf/FG-Hamburg_Beschluss_vom_2-Dezember-2010_Az_3-KO-194-10




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share