Oberlandesgericht München:
Urteil vom 29. Juli 2010
Aktenzeichen: 23 U 1997/10

(OLG München: Urteil v. 29.07.2010, Az.: 23 U 1997/10)

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.01.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten, einem Geschäftsführer der N. GmbH, die Einreichung einer Gesellschafterliste, die den Kläger als mit 20 % an der Gesellschaft beteiligt ausweisen soll. An der Gesellschaft waren ursprünglich der Vater der beiden Parteien, der als Nebenintervenient beigetreten ist, mit 80 % und der Beklagte mit 20 % vertreten. Im Jahr 2003 hat der Vater an den Kläger einen Geschäftsanteil von 20 % übertragen, wobei er sich für 10 Jahre ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Im Jahr 2009 hat er den Rücktritt erklärt; er verlangt mittlerweile in einem anderen Rechtsstreit klageweise die Rückübertragung dieses Anteils.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da die derzeit vorliegende Gesellschafterliste falsch sei, woran ein Rücktritt nebst Rückübertragungsanspruch nichts ändere. Das Verlangen des Klägers sei wegen der Gefahren eines gutgläubigen Erwerbs nicht rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte, unterstützt vom Nebenintervenienten, seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

5Der Kläger hat als Gesellschafter gegen den Beklagten als Geschäftsführer keinen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste mit einem bestimmten Inhalt. Ein derartiger Berichtigungsanspruch kommt nur gegen die Gesellschaft in Betracht (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Aufl., § 40 Rn. 29; Michalski/Terlau/Schäfers, GmbHG, § 40 Rn. 23; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 40 Rn. 10; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., Nachtrag MoMiG § 40 Rn. 16; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl., § 40, Rn. 18; Ulmer/Paefgen, GmbHG, § 40 Rn. 15; Kort GmbHR 2009, 169/172 f.; Wicke, GmbHG 2008, § 40 Rn. 8; Mayer, DNotZ 2008, 403/414; Gehrlein, Der Konzern 2008, 771/791). Der gegenteiligen Auffassung, die vereinzelt geblieben ist (Preuß ZGR 2008, 676/679; Hasselmann ZGR 2009, 486/489), ist nicht zu folgen. Sie beruft sich zu Unrecht auf die Begründung des MoMiG, wonach gerade eine €einklagbare Verpflichtung der Gesellschaft€ gewollt war (BT-Drs. 16/6140, Seite 38).

6§ 40 Abs. 3 GmbHG sieht für Gesellschafter nicht anders als für außenstehende Dritte nur Schadensersatzansprüche als Sanktion gegen den Geschäftsführer vor. Der Grundsatz, dass Meinungsverschiedenheiten in Geschäftsführerfragen zwischen dem Gesellschafter und der juristischen Person auszutragen sind, wird damit gerade nicht durchbrochen. Auch im Aktienrecht gilt nichts anderes (Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 67 Rn. 20).

Ob das Verlangen des Klägers, den aktuellen Gesellschafterstand anzumelden, im Hinblick auf eine mögliche schuldrechtliche Rückgabepflicht rechtsmissbräuchlich ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.






OLG München:
Urteil v. 29.07.2010
Az: 23 U 1997/10


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