Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 3. Februar 2010
Aktenzeichen: 4 W 3/10

(OLG Hamm: Beschluss v. 03.02.2010, Az.: 4 W 3/10)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 20.000.-- € trägt die Antragstellerin.

Gründe

Die Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil es im vorliegenden Verfahren an einem Verfügungsgrund fehlt.

Es ist ständige Senatsrechtsprechung und auch herrschende Meinung, dass die Vermutung der Dringlichkeit entsprechend § 12 Abs. 2 UWG bei Unterlassungsansprüchen aus dem Urheberrecht keine analoge Anwendung findet (OLG Hamburg WRP 2007, 816; KG GRUR-RR 2003, 262 -Harry Potter Lehrerhandbuch; Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rdn. 199; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 3.14 m.w.N.) Insoweit besteht keine Regelungslücke im urheberrechtlichen Bereich. Zum einen hat der Gesetzgeber bei Novellierungen des Urheberrechts unterlassen, eine entsprechende Regelung einzuführen. Zum anderen sind die Rechte des Verletzten im Allgemeinen durch die Möglichkeit einer Schadensersatzklage im Rahmen der Lizenzanalogie hinreichend gewahrt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO hat die Antragstellerin nicht dargetan. Sie müsste im Hinblick auf einen urheberrechtlichen Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft machen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Vervielfältigungsrechtes der Lizenznehmerin der Urheberin ohne eine Eilregelung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das könnte der Fall sein, wenn systembedingt eine weite Verbreitung von schlichten Vervielfältigungsstücken geschützter Werke von erheblichem Wert drohen würde. Eine solche Bedrohung würde derjenigen Bedrohung gleichzustellen sein, die von einer Markenpiraterie ausgeht. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Es wird von der Antragstellerin lediglich vermutet, dass in gezielter Form serienweise verschiedene geschützte Motive, an denen sie Nutzungsrechte geltend macht, hergestellt und vertrieben werden. Eine Herstellung der beanstandeten Objekte durch die Antragsgegnerin ist nicht glaubhaft gemacht worden, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat lediglich in zwei Verletzungsfällen im Oktober 2009 und im Dezember 2009 Bearbeitungen von unterschiedlichen Objekten aus dem Programm der "Art in Motion" zum Verkauf angeboten. Im vorliegenden Fall handelte sich um eine nach dem Motiv " " gefertigte Uhr, die in einer Filiale in angeboten und für 14,90 € verkauft wurde. Wieviel weitere Uhren dort oder in anderen Filialen der Antragsgegnerin angeboten wurden, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Die Antragstellerin vermutet insoweit nur ganz allgemein eine bundesweite Streuung von Plagiaten. Da auch die näheren Umstände des Absatzes von hochwertigen Drucken mit den Motiven, die eine Gebrauchskunst zum Gegenstand haben, durch die Antragstellerin nicht bekannt sind, kann wegen der glaubhaft gemachten Beeinträchtigung von einem drohenden Rufschaden für den Urheber und die Nutzungsberechtigten nicht ausgegangen werden. Es ist auch im Übrigen nicht von einer unwiederbringlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auszugehen, insbesondere droht ihr kein nicht zu ersetzender Schaden. Denn durch den Schadensersatzanspruch, dessen Höhe im Wege der Lizenzanalogie leicht zu errechnen ist, ist die Antragstellerin auch als potentielle Verletzte regelmäßig ausreichend gesichert, wenn im Hauptsacheprozess die Verletzung ihrer Urheberrechte festgestellt werden sollte. Da hier die Aktivlegitimation und die Berechtigung der Antragstellerin in Bezug auf das Verbreitungsrecht problematisch sind, würde die Antragsgegnerin einen nur schwer auszugleichenden Nachteil erleiden, wenn sie zur Unterlassung und Auskunftserteilung gegenüber der Antragstellerin verpflichtet würde, obwohl dieser die geltend gemachten Rechte möglicherweise nicht zustehen.

Auf die vom Landgericht in den Vordergrund gestellten Zweifel, wer genau Inhaber welcher von der Urheberin abgeleiteten Nutzungsrechte ist, kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 03.02.2010
Az: 4 W 3/10


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