Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. April 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 172/99

(BPatG: Beschluss v. 14.04.2000, Az.: 33 W (pat) 172/99)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 20 584 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 085 138 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 16. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 1 085 138 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen, nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke (sinngemäß) die Beschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt hat.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winklerv. Zglinitzki Dr. Schermer Cl






BPatG:
Beschluss v. 14.04.2000
Az: 33 W (pat) 172/99


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