Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Juli 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 48/03
(BPatG: Beschluss v. 14.07.2004, Az.: 28 W (pat) 48/03)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf
... €
festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluss des Senats vom 3. März 2004 sind der Widerspruch mangels Benutzung zurückgewiesen und der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2004/2. Juli 2004 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Markeninhabers die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 10 BRAGO auf ... € beantragt, der in Markenverfahren allgemein üblich sei. Die Vertreter der Widersprechenden gehen demgegenüber von einem festzusetzenden Regelwert von ... € aus.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach billigem Ermessen (§ 8 Abs 2 Nr 2 BRAGO bzw. nunmehr § 23 Abs 3 RVG)), dh nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke. Mangels Vorliegen relevanter Angaben des Markeninhabers, der noch nicht einmal die Benutzung seiner Marke behauptet hat, wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zum Regelwert in Widerspruch-Beschwerdeverfahren, die nach 1994 anhängig geworden sind, auf ... € festgesetzt. Eine Anpassung entsprechend der Teuerungsrate, wie sie der Markeninhaber verlangt, kommt in Markensachen nicht in Betracht, zumal auch § 23 Abs.3 S.2 RVG am Regelwert von ... € (früher ... DM) festgehalten hat.
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BPatG:
Beschluss v. 14.07.2004
Az: 28 W (pat) 48/03
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