Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 9. Januar 2012
Aktenzeichen: 3 A 1167/09

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 09.01.2012, Az.: 3 A 1167/09)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei sowie seiner tatsächlichen Studien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Der am 8. November 1954 in N. geborene Kläger stand zuletzt als Vorsteher des Finanzamts I. im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 wurde er auf eigenen Antrag gemäß § 12 des Gesetzes über das Personalmanagement Nordrhein Westfalen (Personalmanagementgesetz NRW - PEMG NRW) im Alter von 53 Jahren in den vorgezogenen Ruhestand versetzt.

Der Kläger erwarb im Mai 1973 an dem Städtischen Gymnasium C. P. die allgemeine Hochschulreife und studierte anschließend ab dem 2. Oktober 1973 Rechtswissenschaften an den Universitäten H. und L. . Auf seine Anmeldung vom 9. April 1979 wurde er am 22. Mai 1979 durch das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht L. zur 1. Juristischen Staatsprüfung zugelassen. Während der Prüfungszeit erkrankte der Kläger, so dass er die im Oktober 1979 anstehenden Aufsichtsarbeiten (entschuldigt) nicht mitschreiben konnte. Am 29. Mai 1980 bestand er vor dem Justizprüfungsamt des Oberlandesgerichts L. die 1. Juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend". In der Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 9. Februar 1984 absolvierte er im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm den juristischen Vorbereitungsdienst und bestand - nachdem er dem Prüfungstermin am 12. Januar 1984 entschuldigt ferngeblieben war - am 9. Februar 1984 vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen die 2. Juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend".

In der Zeit vom 1. April 1984 bis zum 31. August 1984 arbeitete er in der Anwaltspraxis des Rechtsanwalts N1. in Schloss I1. -T. . Unter dem 8. April 1984 beantragte der Kläger seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 28. Juni 1984 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm dem Kläger mit, dass er durch Urkunde vom gleichen Tag als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bielefeld und zugleich bei dem Landgericht Bielefeld zugelassen worden sei und wies darauf hin, dass die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben erst mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beginne. Die Aushändigung der Urkunde sollte durch den Präsidenten des Landgerichts Bielefeld erfolgen. Noch vor Aushändigung der Urkunde und der Vereidigung nahm der Kläger seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. August 2004 zurück. In die Liste der Rechtsanwälte ist er nicht eingetragen worden.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen ernannte den Kläger am 3. September 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat zur Anstellung. Am 1. Dezember 1987 wurde der Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 (Bundesbesoldungsordnung - BBesO) eingewiesen. Am 23. Mai 1991 wurde der Kläger zum Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) und am 22. Januar 1999 zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) ernannt. Mit Wirkung vom 19. Januar 2001 wurde er zum Vorsteher des Finanzamts Bünde bestellt. Am 17. April 2002 berief der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Kläger unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe und ernannte ihn zum Leitenden Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16 BBesO). Mit Wirkung vom 19. Januar 2003 wurde ihm das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 17. Februar 2006 wurde der Kläger an das Finanzamt I. versetzt und zu dessen Vorsteher bestellt.

Am 2. Oktober 2007 bat der Kläger um Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement (LPEM) in Düsseldorf und beantragte, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in den vorgezogenen Ruhestand zu versetzen. Im Zuge dieses Verfahrens wurde er mit Wirkung vom 2. Dezember 2007 an das LPEM versetzt und zugleich an seine bisherige Beschäftigungsdienststelle, das Finanzamt I. , abgeordnet. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 wurde der Kläger in den vorgezogenen Ruhestand versetzt.

Durch Bescheid vom 20. Dezember 2007 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 fest. Hierbei ging es zunächst von der Dienstaltersstufe 11 der Besoldungsgruppe A 16 aus und berücksichtigte im Rahmen einer Vergleichsberechnung nach Übergangsrecht im Hinblick auf die Hochschulausbildung des Klägers einschließlich der Prüfungszeit insgesamt 4 Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die Tätigkeit des Klägers in der Anwaltskanzlei N1. erkannte das LBV nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit an. Auf dieser Basis legte es einen Ruhegehaltssatz von 59,00 v.H. zugrunde.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben 28. Dezember 2007 - beim LBV am 2. Januar 2008 eingegangen - Widerspruch und führte zu dessen Begründung im Wesentlichen aus: Für das zu berücksichtigende Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 sei auf die Dienstaltersstufe 12 abzustellen. Für sein Studium einschließlich der Prüfungszeit seien als Vordienstzeit mindestens 4 ½ Jahre anzuerkennen. Ferner sei er in der Zeit von April bis August 1984 als Rechtsanwalt tätig gewesen. Diese Zeit könne zur Hälfte als Vordienstzeit anerkannt werden. Dies führe zu einem Ruhegehaltssatz von mindestens 61 %.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008 änderte das LBV seinen Bescheid vom 20. Dezember 2007 insofern teilweise ab, als es bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge statt der Dienstaltersstufe 11 nunmehr die Stufe 12 berücksichtigte. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach dem einschlägigen Juristenausbildungsgesetz aus dem Jahre 1979 habe die Mindeststudienzeit zum Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers im Fach Rechtswissenschaft 7 Semester betragen, so dass nur diese 7 Semester (= 3 ½ Jahre) und 1 Semester Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt werden könne. Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt könne höchstens bis zur Hälfte und maximal bis zu 10 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Voraussetzung hierfür sei, dass der Beamte als Rechtsanwalt zugelassen war. Dies sei im Hinblick auf den Kläger aber nicht der Fall gewesen.

Am 29. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das LBV habe die gesamte Studienzeit, zumindest aber die tatsächliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig anerkennen müssen, da diese zur damaligen Zeit üblich gewesen sei. Selbst wenn die lange Dauer der Prüfungszeit nicht üblich gewesen wäre, sei die tatsächliche Prüfungszeit zu berücksichtigen, da er auf die Dauer der Prüfungszeit überhaupt keinen Einfluss gehabt habe. Auch die Zeiten, in denen er als Assessor und Rechtsanwalt tätig gewesen sei, seien als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Es sei zwar richtig, dass er sich nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte habe eintragen lassen; auch habe er die Urkunde persönlich nicht in Empfang genommen. Die Voraussetzungen für die Zulassung hätten aber auf der Grundlage seines Antrags vom 8. April 1984 vorgelegen, so dass es reine Förmelei wäre, wenn für die Anerkennung als ruhegehaltfähige Position allein auf den noch formalen Akt abgestellt würde.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 zu verpflichten, als ruhegehaltfähig auch anzuerkennen die Zeit seines Studiums der Rechtswissenschaft nebst Prüfung vom Sommersemester 1973 bis zum 29. Mai 1980 und die Zeit seiner Tätigkeit als Assessor und Rechtsanwalt vom 1. April 1984 bis 31. August 1984, soweit noch nicht geschehen.

Ergänzend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, es gehe ihm im vorliegenden Verfahren darum, dass wenigstens 61 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt gewährt würden.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei einer Hochschulausbildung könne die Mindeststudienzeit einschließlich der Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ergebe sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ausbildung des Beamten für die Laufbahn vorgeschrieben gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers habe die Mindeststudienzeit für Juristen 7 Semester betragen. Für die Prüfung habe als Mindestzeit 1 Semester gegolten. Für den Dienstherrn bestehe zur Gewährung eines Ausgleichs bei Laufbahnverzögerungen nur insoweit Anlass, als es sich um Zeiten des normalen Verlaufs der Ausbildung handele. Jegliche, meist in der Person liegende Verlängerungen, z.B. Prüfungswiederholung wegen Nichtbestehens oder zur Notenverbesserung, Krankheit usw. blieben außer Betracht. Die Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei könne nicht berücksichtigt werden, da der Kläger nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit Blick auf die ergänzende Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass er beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Anerkennung der tatsächlichen Zeit seines Studiums der Rechtswissenschaft, des Zeitraums, den er tatsächlich zur Ablegung der 1. Juristischen Staatsprüfung benötigt hat, sowie der Zeit seiner Tätigkeit als "Assessor/ Rechtsanwalt" vom 1. April 1984 bis 31. August 1984 als ruhegehaltfähig ein Ruhegehalt in Höhe von (wenigstens) 61 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren sowie den Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht. Der so verstandene Antrag sei hinreichend bestimmt. Insbesondere sei die Verpflichtungsklage statthaft. Ob der Widerspruch des Klägers nur die Anerkennung einer Studien- und Prüfungszeit von insgesamt 4 ½ Jahren als ruhegehaltfähig umfasst hat, mit der Folge, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Zeiten bestandskräftig geworden sein könnte und damit die vom Kläger mit der Klage erstrebte Anerkennung der tatsächlichen Studien- und Prüfungszeit unzulässig wäre, könne dahinstehen. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Die Entscheidung des LBV, die Tätigkeit des Klägers in einer Anwaltspraxis nicht und seine Hochschulausbildung nebst Prüfungszeit lediglich mit insgesamt 4 Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen, sei nach § 85 Abs. 1 BeamtVG an den §§ 11, 12 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zu messen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a BeamtVG a.F. seien hier nicht erfüllt, da der Kläger nicht als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Er habe zur fraglichen Zeit nicht die Befugnis gehabt, die Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben. Neben der Übergabe der Zulassungsurkunde habe auch die notwendige Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gefehlt. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes widerspreche dem Wesen des Beamtenversorgungsrechts. Über die vom LBV bereits als ruhegehaltfähig anerkannte Studienzeit von 7 Semestern bzw. 3 ½ Jahren hinaus könnten keine weiteren Studienzeiten berücksichtigt werden. Die Mindestzeit des vom Kläger als laufbahnrechtliche Voraussetzung für seinen Eintritt in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst absolvierten Studiums habe 3 ½ Jahre betragen. Eine die Mindestzeit übersteigende Studiendauer könne nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nicht berücksichtigt werden. Eine Erhöhung des ihm zuerkannten Ruhegehaltssatzes könne der Kläger auch nicht durch Anerkennung einer längeren Prüfungszeit als ruhegehaltfähig erreichen. Maßgeblich sei insoweit die übliche Prüfungszeit. Die Juristenausbildungsbestimmungen der Jahre 1972 und 1979 hätten keine Regelungen über die Prüfungszeit enthalten. Hierin sei lediglich bestimmt gewesen, dass die im Rahmen der 1. Staatsprüfung anzufertigende Hausarbeit binnen 6 Wochen abzuliefern sei. Weitergehende Anhaltspunkte für die als üblich erachtete Prüfungszeit fänden sich darin nicht. Der Begriff der "üblichen Prüfungszeit" stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der sich jedoch hinreichend konkretisieren lasse und insoweit nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Eine schematische Anwendung der Nr. 12.1.13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (BeamtVGVwV), wonach nur eine Prüfungszeit von einem halben Jahr anzuerkennen sei, stoße auf erhebliche Bedenken. Denn die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. verlange eine an den im Einzelfall gegebenen konkreten Verhältnissen orientierte Bestimmung der anzusetzenden Prüfungsdauer. Insoweit kämen mehrere Möglichkeiten in Betracht. So könne theoretisch auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Prüfungsamtes oder im jeweiligen Bundesland oder im Bundesgebiet abgestellt werden. Dies bedürfe hier aber letztlich keiner Entscheidung, denn selbst wenn man die beim Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht L. ermittelte durchschnittliche Prüfungszeit von 10 Monaten und 3 Tagen ansetze, könne der Kläger keinen höheren Ruhegehaltssatz als den vom LBV festgesetzten beanspruchen. Die vom Kläger tatsächlich benötigte Prüfungszeit von 1 Jahr und 51 Tagen könne nicht in vollem Umfange als ruhegehaltfähig anerkannt werden, da nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nur die übliche Prüfungszeit berücksichtigt werden könne. Dass der Beamte im Einzelfall keinen Einfluss auf eine tatsächlich längere Prüfungsdauer gehabt habe, sei dabei unerheblich. Die Regelung des § 12 Abs. 2 BeamtVG a.F. sei vorliegend nicht einschlägig, da Regelstudiendauern bei Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft durch den Kläger im Jahr 1973 noch nicht existiert hätten. Der Kläger könne danach keine Berücksichtigung seiner vollen tatsächlichen Studien- und Prüfungszeit verlangen. Etwas abweichendes folge auch nicht aus § 85 Abs. 4 BeamtVG. Die in diesem Zusammenhang vom LBV durchgeführte Vergleichsberechnung sei nicht zu beanstanden.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Zeiten, die er als "Assessor/Rechtsanwalt" gearbeitet habe, seien als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Zumindest müsse zu seinen Gunsten die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a BeamtVG a.F. analog angewandt werden, da er die Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bereits erfüllt habe. Dem Zeugnis seines damaligen Arbeitgebers sei zu entnehmen, dass er als "Assessor/Rechtsanwalt" gearbeitet und auch anwaltliche Aufgaben selbständig wahrgenommen habe. Es habe letztlich nur ein Akt - die Aushändigung der Urkunde - gefehlt. Schließe man im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung dieser Bestimmung aus, führe dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Es sei nicht ersichtlich, warum diejenigen, die die Befähigung zum Richteramt haben und bereits eine Bestätigung ihrer Zulassung erhalten haben, insoweit auch tatsächlich selbständig anwaltliche Aufgaben wahrgenommen haben, hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Zeit anders behandelt werden sollen, als diejenigen, die den Schritt der Eintragung bereits vollzogen haben. Gerade im Angestelltenverhältnis in Großkanzleien würden neuangestellte Junganwälte oftmals nur Rechercheaufgaben wahrnehmen. Worin der Unterschied bestehe zwischen den eingetragenen "Rechercheanwälten" und denjenigen, denen formal die Eintragung fehle, sei nicht ersichtlich. Es werde an einen reinen Formalismus angeknüpft, der nicht geeignet sei, eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die Anrechnung der Studien- und Prüfungszeit sei § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auf die tatsächlich absolvierten Zeiten abzustellen sei. Insbesondere verstoße der Begriff der "üblichen Prüfungszeit" gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch das Verwaltungsgericht habe erkannt, dass dieser Begriff durchaus problematisch sei. Es stelle sich die Frage, ob für die "Üblichkeit" auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Prüfungsamtes oder im jeweiligen Bundesland oder im gesamten Bundesgebiet oder hinsichtlich der Bundesländer abzustellen ist, die eine ähnliche Prüfungsordnung haben. Desweiteren sei fraglich, welcher Referenzzeitraum für die Bestimmung der Üblichkeit herangezogen werden soll. Es könne sich - wie auch das Verwaltungsgericht ausführe - um einen Zeitraum von mehreren Jahren, von einem Jahr bzw. einem halben Jahr oder sogar genau des Jahres, in dem die Prüfung abgelegt wurde, handeln. Bereits diese Vielzahl an Interpretationsmöglichkeiten legten den Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz offen. Nach alledem seien sowohl die Zeiten, in denen er als Assessor/Rechtsanwalt tätig gewesen sei, als auch der Zeitraum des Studiums der Rechtswissenschaft inklusive der tatsächlichen Prüfungszeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen, mit der Folge, dass er einen Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts von wenigstens 61 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge habe.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. März 2009 (Az.: 10 K 1708/08), zugestellt am 17. April 2009, wird aufgehoben.

2. Das beklagte Land wird verpflichtet, ihm unter Anerkennung der tatsächlichen Zeit seines Studiums der Rechtswissenschaft, des Zeitraumes, den er tatsächlich zur Ablegung der ersten Juristischen Staatsprüfung benötigt hat, sowie der Zeit seiner Tätigkeit als "Assessor/Rechtsanwalt" vom 1. April 1984 bis 31. August 1984 als ruhegehaltfähig ein Ruhegehalt von wenigstens 61 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren sowie den Bescheid vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: Die Berufung sei vom Verwaltungsgericht lediglich auf die Anerkennung der Studienzeiten nach § 12 BeamtVG a.F. begrenzt worden. Soweit es um die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten gehe, in denen der Kläger als "Assessor/Rechtsanwalt" tätig gewesen sei, sei die Berufung bereits unzulässig. Unabhängig davon handele es sich insoweit auch nicht um eine grundsätzliche Frage, da diese bereits mehrfach obergerichtlich entschieden worden sei. Danach müsse gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 a BeamtVG a.F. eine Tätigkeit mit Zulassung zur Anwaltschaft vorliegen. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen nicht. Er sei kein Rechtsanwalt und damit auch kein Organ der Rechtspflege gewesen. Die Beschränkung der Anerkennung der Studien- und Prüfungszeit auf insgesamt 4 Jahre sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Anerkennung nach § 12 BeamtVG a.F. sei eine Ermessensentscheidung. Diese könne gerichtlich nur auf Ermessensfehler und einen Fehlgebrauch des Rechtsbegriffs "üblich" überprüft werden. Wenn der Dienstherr im Rahmen des § 12 BeamtVG a.F. die "übliche" Prüfungszeit bei der Höhe der Versorgung berücksichtige, weil ein durch eine lange Ausbildung besonders qualifizierter Beamter auch für den Dienstherrn von besonderem Nutzen sei, sei es nicht ermessensfehlerhaft, als "übliche" Prüfungszeit die durchschnittliche Prüfungsdauer zu berücksichtigen. Hierdurch würden alle Absolventen gleich behandelt. Die "übliche" Prüfungsdauer sei auch ermittelbar, so dass ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht erkennbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom beklagten Land beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht (unbeschränkt) zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (1.), über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), hat keinen Erfolg (2.).

1. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung unbeschränkt zugelassen und diese nicht nur - wie das beklagte Land annimmt - im Hinblick auf die Frage, ob die tatsächliche Studien- und Prüfungszeit des Klägers als ruhegehaltfähig anzuerkennen ist, beschränkt. Gegen eine Teilzulassung spricht insbesondere, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Beschränkung weder im Urteilstenor noch in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gebracht hat. Im Urteilstenor ist die Berufung ohne jegliche Einschränkung zugelassen worden. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten ausschließlich über das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil belehrt. Auch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt für eine gewollte und vorgenommene Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung, denn die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Rechtsfragen - wie z.B. der Begriff der "üblichen Prüfungszeit" zu bestimmen ist - oder auf einzelne Urteilselemente wäre von vornherein unzulässig.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 124a Rdnr. 13.

Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit der Berufung sprechen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

2. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

a. Die Klage ist nach Maßgabe des vom Verwaltungsgericht ausgelegten Klageantrags - der sich in entsprechender Weise auch ausdrücklich im Berufungsantrag widerspiegelt - als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

Insbesondere ist der angefochtene Versorgungsbescheid des LBV vom 20. Dezember 2007 im Hinblick auf die Anerkennung von Studien- und Prüfungszeiten nicht in Teilbestandskraft erwachsen. Es besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger den Widerspruch mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 dahingehend beschränkt hat, dass er sich mit der fehlenden Berücksichtigung von Studien- und Prüfungszeiten, die 4 ½ Jahre übersteigen, abfinden wollte. Die Formulierung in der Widerspruchsbegründung, es seien insoweit Vordienstzeiten von "mindestens" 4 ½ Jahren anzusetzen, spricht eindeutig gegen eine entsprechende inhaltliche Beschränkung des Widerspruchs. Das LBV ist auch im Rahmen der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2008 nicht von einem Teil-Widerspruch des Klägers ausgegangen.

b. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land keinen Anspruch darauf, dass seine Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei in der Zeit vom 1. April 1984 bis 31. August 1984 (aa.), seine tatsächliche Studienzeit (bb.) und seine tatsächliche Prüfungszeit bis zur Ablegung der 1. Juristischen Staatsprüfung (cc.) als ruhegehaltfähig anzuerkennen ist. Auch ein entsprechender Anspruch auf Neubescheidung besteht nicht (dd.).

Die Ruhegehaltfähigkeit der Vordienstzeiten des Klägers richtet sich gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der bei Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Fassung nach der Rechtslage am 31. Dezember 1991. Das Ruhegehalt ist im vorliegenden Fall nach § 85 BeamtVG zu bestimmen, weil das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, ab September 1984 und damit bereits Ende 1991 bestanden hat. § 85 Abs. 1 BeamtVG schließt die Anwendung des ab dem 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Versorgungsrechts für die bis dahin geleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus und gewährleistet auf diese Weise den Versorgungsstand, den die Beamten unter Geltung des alten Rechts erreicht haben. Damit bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz mit der Maßgabe gewahrt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen sind. Das gilt sowohl für die gesetzlichen Bestimmungen als auch für die gegebenenfalls maßgebliche Ermessenspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 -, NVwZ-RR 2010, 120; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 A 1971/09 -, juris.

aa. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land keinen Anspruch darauf, dass seine Tätigkeit in der Anwaltspraxis des Rechtsanwalts N2. vom 1. April 1984 bis zum 31. August 1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird.

Nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987, BGBl. I S. 570 - im Folgenden: BeamtVG a.F. -, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit berücksichtigt werden, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Angerechnet werden kann von den Rechtsanwaltszeiten höchstens die Hälfte und in der Regel nicht mehr als 10 Jahre. Der Kläger ist im vorliegenden Fall in der Zeit vom 1. April 1984 bis 31. August 1984 jedoch nicht als "Rechtsanwalt" tätig gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. November 2006 - 2 C 4.06 -, Schütz BeamtR ES/C II 1.1.2 Nr. 43, zur Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 1 a BeamtVG ausgeführt:

"Als Rechtsanwalt ist nicht - bereits - derjenige tätig, der als Jurist mit der Befähigung zum Richteramt Aufgaben wahrnimmt, die zu den beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts gehören. Dies gilt auch dann, wenn er als ein in den Arbeitsablauf einer Rechtsanwaltskanzlei eingebundener, vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter von Rechtsanwälten tätig ist. Der Begriff "Rechtsanwalt" in § 11 Nr. 1a BeamtVG stellt eine Berufsbezeichnung dar, deren Bedeutungsgehalt sich aus der normativen Festlegung dieses Berufsbildes ergibt. Die Vorschrift meint den Rechtsanwalt im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der Rechtsanwalt ist nach § 1 dieses Gesetzes ein unabhängiges Organ der Rechtspflege; er ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 BRAO. In dieser Eigenschaft stehen ihm besondere Befugnisse zu, vorrangig das Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden aufzutreten, § 3 Abs. 2 BRAO. Dem entsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend für die Anerkennungsfähigkeit der Zeit "als Rechtsanwalt" nach § 11 Nr. 1a BeamtVG, dass dem Beamten während dieser Zeit die Befugnisse als Rechtsanwalt im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung zugestanden haben (Urteil vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 23.70 - BVerwGE 39, 181 und Beschluss vom 14. Februar 1989 - BVerwG 2 B 99.88 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 3; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 1978 - 2 A 80/76 - DÖD 1979, 32)."

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Entscheidend für die Anrechenbarkeit einer solchen Vordienstzeit ist mithin, dass dem Beamten während dieser Zeit die anwaltlichen Befugnisse eines Rechtsanwalts (i.S.d. Bundesrechtsanwaltsordnung) zustanden, nicht hingegen, ob er diese Tätigkeit im Angestelltenverhältnis oder freiberuflich in einer eigenen Praxis oder als Mitglied einer Sozietät ausgeübt hat.

Nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 BRAO a.F. - hier in der im Jahre 1984 geltenden Fassung vom 23. Dezember 1982, BGBl. I S. 2071 - beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben, erst mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Rechtsanwalt im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung ist danach nur, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. -, BVerfGE 93, 213.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger ist nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden; ihm ist nicht einmal die Zulassungsurkunde als Rechtsanwalt ausgehändigt worden. Soweit Rechtsanwalt N2. in seinem Zeugnis vom 7. Februar 1985 ausgeführt hat, dass der Kläger als "Assessor/Rechtsanwalt" tätig gewesen sei, kommt dem vor diesem Hintergrund keine rechtliche Relevanz zu. Ein solches Zeugnis ersetzt nicht die für die Zulassung notwendige Eintragung in die Rechtsanwaltsliste. Die Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter/Assessor in einer Anwaltskanzlei vor der Zulassung als Rechtsanwalt reicht insoweit ebenso wenig aus, wie die Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter eines Rechtsanwalts ohne Zulassung.

Vgl. Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, § 11 BeamtVG Rdnr. 56 m.w.N.

Auch eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 1a BeamtVG auf Juristen - die wie der Kläger mit der Befähigung zum Richteramt, ohne als Rechtsanwalt zugelassen zu sein, in einer Rechtsanwaltskanzlei gearbeitet haben - ist nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinen Urteil vom 9. November 2006 - 2 C 4.06 -, a. a. O., ausgeführt:

"Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes widerspricht bereits dem Wesen des Beamtenversorgungsrechts. Dieses legt, nicht anders als das Besoldungsrecht, die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften häufig kasuistischen Inhalts fest. Regelungen dieser Art sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer extensiven Auslegung und Ergänzung durch Analogie nicht zugänglich (stRspr, zuletzt Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 Rn. 10 m.w.N.). Indem der Gesetzgeber in § 11 BeamtVG die verschiedenen Gruppen Anspruchsberechtigter mittels zahlreicher Merkmale unterschiedlicher Art wie Lebensalter zu einem bestimmten Zeitpunkt, Ausübung eines bestimmten Berufs, Beschäftigung bei einem bestimmten, genau bezeichneten Arbeitgeber oder Dienstherrn umschreibt, gibt er zu erkennen, dass nur diese Personen anspruchsberechtigt sein sollen. Die differenzierenden kasuistischen Regelungen der §§ 8 bis 12b BeamtVG sind auch Ausdruck des Gesetzesvorbehaltes im Versorgungsrecht (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG). Deshalb ist es ausgeschlossen, in der unterbliebenen Erwähnung der Personen, die ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einer Rechtsanwaltskanzlei die Aufgabe eines Rechtsanwalts wahrgenommen haben, eine planwidrige Regelungslücke zu sehen."

Auch diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich das erkennende Gericht an.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt und sich die Bestimmung als objektiv willkürlich und unverhältnismäßig erweist.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a.-, NJW 2009, 48; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23.07 -, juris.

Entgegen der Ansicht des Klägers enthält die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1a BeamtVG a.F., wonach die Tätigkeit von Juristen mit einer Rechtsanwaltszulassung als Vordienstzeit anerkannt werden kann, nicht aber die von Juristen, die in einer Anwaltskanzlei ohne Rechtsanwaltszulassung gearbeitet haben, keine willkürliche Ungleichbehandlung. Dem Gesetzgeber steht im Rahmen der Regelung der Beamtenbesoldung und -versorgung auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, DVBl. 2001, 1667, und vom 19. Januar 1989 - 2 BvR 378/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 51.87 -, DÖD 1989, 33.

Anders als der Kläger annimmt, wird durch die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1a BeamtVG seine Versorgung nicht gekürzt. Der Kläger hat nämlich nicht von vornherein einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeiten, die er vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeübt hat. Ein solcher Anspruch, der sich allein aus dem Alimentationsprinzip ergeben könnte, besteht gerade nicht. Da Besoldung und Versorgung im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten zu sehen sind, müssen sich Beamte ihre Alters- und Hinterbliebenversorgung grundsätzlich erdienen. Das Alimentationsprinzip sichert nur einen durch die Dienstleistung erworbenen Anspruch auf amtsangemessenen Unterhalt. Dies zeigt letztlich auch die Regelung des § 14 BeamtVG a.F. (bzw. § 14 BeamtVG n.F.) wonach sich die Höhe des Ruhegehalts grundsätzlich auf der Grundlage der abgeleisteten Dienstzeit berechnet.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69, und vom 12. März 1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196, Entscheidung vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329.

Einen Grundsatz, wonach vordienstliche Tätigkeiten oder Ausbildungszeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts führen "müssen", gibt es nicht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 -, ZBR 2001, 210, und vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 469; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 - 3 A 2533/09 -.

Da Beamte im Rahmen ihrer vordienstlichen Tätigkeit keinen Beamtendienst leisten, verfügt der Gesetzgeber bei der Regelung der Ruhegehaltfähigkeit von vordienstlichen Tätigkeiten über einen weiten Ermessensspielraum. Innerhalb dieses Ermessensspielraums ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren und zu typisieren und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Dieser Gestaltungsspielraum ist durch die vom Gesetzgeber mit § 11 Abs. 1 Nr. 1a BeamtVG a.F. getroffene Differenzierung nicht überschritten. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1a BeamtVG besteht darin, den Wechsel vom Beruf des Rechtsanwalts zur Beamten- oder Richterschaft zu erleichtern. Personen, die zuvor unabhängig, weisungsfrei und umfassend vertretungsberechtigt in allen Rechtsangelegenheiten tätig waren, wird im Hinblick auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein Anreiz geboten, in den öffentlichen Dienst einzutreten. Diesen Zugewinn fördert das Versorgungsrecht, indem die Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwalt der Zeit in einem Beamtenverhältnis gleichgestellt wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 2 C 4.06 -, a. a. O.

Ein Jurist - der wie der Kläger - als Angestellter ohne Rechtsanwaltszulassung in einer Anwaltskanzlei beschäftigt war, ist weder ein unabhängiges Organ der Rechtspflege i.S.d. Bundesrechtsanwaltsordnung noch bietet eine solche Tätigkeit die Voraussetzung und Gewähr für eine weisungsfreie juristische Wahrnehmung rechtlicher Interessen Dritter. Da aber gerade die Zulassung als Rechtsanwalt ein solches Tätigkeitsspektrum voraussetzt und auch entsprechend schützt (vgl. § 3 Abs. 1 u. 2 BRAO a.F.), ist der Anknüpfungspunkt an die Tätigkeit als Rechtsanwalt - und damit an die Anwaltszulassung - keine bloße "Förmelei", sondern ein sachlich begründetes Differenzierungskriterium, um - entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Regelung - dieser Zielgruppe von Juristen einen Anreiz zu bieten, in den öffentlichen Dienst einzutreten.

Vor diesem Hintergrund liegen im Hinblick auf den Kläger bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1a BeamtVG a.F. nicht vor, so dass das LBV nicht verpflichtet ist, die Tätigkeit des Klägers in der Anwaltskanzlei N2. vom 1. April 1984 bis zum 31. August 1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

bb. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Hochschulausbildung mit mehr als 3 ½ Jahren bzw. 7 Semestern als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. - in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung - kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulausbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. erlaubte damit die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, ohne dass diese auf drei Jahre begrenzt waren (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F.). Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Was als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses.

Vgl. BVerwG, Beschluss 13. Januar 1992 - 2 B 90.91 -, Buchholz 239.1 § 12 Nr. 9,; Urteile vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 -, ZBR 1997, 93, vom 15. September 1994 - 2 C 16.93 -, Schütz BeamtR ES/C II 1.1.2 Nr. 21, und vom 19. September 1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz 240 § 28 Nr. 17; Bayer. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2011 - 14 ZB 09.939 -, juris.

"Vorgeschrieben" bedeutet, dass die Ausbildung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung, die der Laufbahnbewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2007 - OVG 4 B 11.07 -, juris.

Laufbahnrechtlich legte § 36 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) vom 9. Januar 1973 (GVBl. NRW S. 30) zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses des Klägers im Jahr 1984 die Vorbildungsvoraussetzungen dahingehend fest, dass in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes nur eingestellt werden kann, wer das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Welche "Mindestzeit" der Ausbildung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. vorgeschrieben ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn galten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. September 1994

- 2 C 16.93 -, Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4, und vom 6. Mai 1981 - 6 C 106.78 -, Buchholz 232.5 § 12 Nr. 3.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Studiums des Klägers die Mindeststudienzeit für das Studium der Rechtswissenschaften 3 ½ Jahre betrug. Nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) - in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung - musste der ersten Prüfung ein Studium der Rechtswissenschaft von mindestens 3 ½ Jahren an einer Universität vorausgehen. Eine entsprechende Regelung enthielt das Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG a.F.) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. April 1979 (GV. NRW S. 260). Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG a.F. setzte die Zulassung zur 1. Juristischen Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen voraus, dass der Bewerber mindestens 3 ½ Jahre Rechtswissenschaft an einer Universität studiert hat, davon mindestens 4 Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. enthält eine abstraktpauschalierende Regelung, die im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Versorgungsempfänger nicht auf individuelle Studienbedingungen oder atypische Ausbildungsabläufe abstellt.

Vgl. Schmalhofer/Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erl 5.2 zu § 12 BeamtVG.

Vor diesem Hintergrund kommt schon auf der Tatbestandsebene des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. über die Mindeststudienzeit von 3 ½ Jahren hinaus eine ruhegehaltfähige Anrechnung der tatsächlichen Studienzeit des Klägers vom 2. Oktober 1973 bis zu seiner Zulassung zur 1. Juristischen Staatsprüfung am 22. Mai 1979 nicht in Betracht.

Der Einwand des Klägers - unter Bezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung vom 28. Dezember 2007 - in § 1 Abs. 2 JAG (n.F.) sei für das Studium der Rechtswissenschaft eine Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungsleistungen von 9 Semestern, mithin 4 ½ Jahren geregelt, führt ebenfalls nicht zu einer weitergehenden Anrechenbarkeit seiner Studienzeit auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit. Bereits oben wurde dargestellt, dass sich die Anrechenbarkeit entsprechender Ausbildungszeiten nach Maßgabe der Vorschriften richtet, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn galten. § 12 Abs. 2 BeamtVG a.F. enthält folgende Regelung:

"Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist."

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen aber bereits nicht vor, weil zum Zeitpunkt des Beginns des Studiums des Klägers - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - die einschlägigen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 8 Abs. 1 JAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972, GV. NRW. S. 200, sowie mit Blick auf die Aufnahme des Studiums in Göttingen: § 1 Abs. 1 der Niedersächsische Ausbildungsordnung für Juristen - NJAO - vom 7. Juni 1972, GVBl. Nds. S. 275) eine "Regelstudienzeit" für das Studium der Rechtswissenschaft nicht vorsahen, sondern lediglich Bestimmungen zur "Mindeststudienzeit" enthielten.

Die Regelung in § 12 Abs. 2 BeamtVG kann auch nicht analog zu Gunsten des Klägers angewandt werden. Zum einen steht der Erweiterung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten über die in § 12 Abs. 1 und 2 BeamtVG a.F. geregelten Voraussetzungen hinaus im Wege einer Analogie die strikte Gesetzesbindung der Versorgung gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG a.F. (vgl. auch § 3 Abs. 1 BeamtVG n.F.) entgegen. Zum anderen besteht auch keine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung jeder analogen Anwendung. Bereits der Wortlaut des § 12 BeamtVG a.F. lässt keinen Raum für eine entsprechende Erweiterung der Anerkennung von Studienzeiten im Sinne des Klägers. Vielmehr wird in dieser Bestimmung unzweideutig eine ruhegehaltwirksame Berücksichtigung von Studienzeiten ausdrücklich auf die Mindeststudienzeit und - soweit entsprechend geregelt - auf die Regelstudienzeit beschränkt. Ist - wie hier - eine Regelstudienzeit im Zeitpunkt des Studiums nicht geregelt, ist auf die Mindestzeit abzustellen, so dass eine Regelungslücke nicht besteht.

Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 - 3 A 2533/09 -.

Auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begegnen die Regelungen in § 12 Abs. 1 und 2 BeamtVG a.F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. vorgegebene Orientierung an dem objektiv feststellbaren Kriterium einer Mindeststudienzeit ist - nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Gleichbehandlungsgrundsatz - weder im Verhältnis zu Beamten, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis absolviert haben, noch im Vergleich zu Beamten, die Studiengänge absolviert haben, bei denen bereits in den achtziger Jahren eine Regelstudienzeit festgesetzt war, noch im Hinblick auf die unterschiedliche tatsächliche durchschnittliche Dauer von Studiengängen als willkürlich anzusehen. Die Mindeststudienzeit bestimmt, welche Zeit im Hinblick auf die während des Studiums zu absolvierenden Veranstaltungen mindestens für einen Abschluss der Ausbildung erforderlich ist. Die Berücksichtigung - allein - dieser Mindestausbildungszeit stellt sich nicht als sachwidrige Ungleichbehandlung von Beamten mit universitärer Vorbildung gegenüber Beamten dar, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis absolvieren. Gerade bei einer solchen Ausbildung sind regelmäßig feste Zeiten vorgegeben, innerhalb derer der Beamte die Qualifikation erlangen muss. Anders als Studierende hat er nicht die Möglichkeit, in zeitlicher Hinsicht auf den Ablauf der Ausbildung einzuwirken. Die Orientierung der Anerkennung ruhegehaltfähiger Ausbildungszeiten an der für den Studienabschluss zwingend erforderlichen Mindeststudienzeit entspricht damit gerade dem mit § 12 BeamtVG a.F. verfolgten Zweck, einen Ausgleich der unterschiedlichen Ausgangslage der Beamten in den einzelnen Laufbahnen wegen der verschieden langen Dauer der Vorbildung in Bezug auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit herbeizuführen.

Vgl. zu dieser Zielsetzung: BVerwG, Urteile vom 15. September 1994, - 2 C 16.93 -, IÖD 1995, 56,

und vom 6. Mai 1981- 6 C 106.78 -, Buchholz 232.5 § 12 Nr. 3 m.w.N.

Eine etwaig unterschiedliche Behandlung des Klägers als Absolvent eines Studiengangs, in dem während seiner Studienzeit noch keine Regelstudienzeit festgelegt war, im Verhältnis zu Beamten, für deren Studiengang bereits eine solche Bestimmung vorlag und bei denen deshalb eine gegebenenfalls die Mindeststudienzeit überschreitende Regelstudienzeit gemäß § 12 Abs. 2 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann, stellt sich nicht als sachwidrig dar. Dabei ist die in § 12 Abs. 1 und 2 BeamtVG a.F. getroffene Auswahl des Differenzierungskriteriums für die Anerkennung lediglich der Mindeststudienzeit oder - soweit festgesetzt - einer darüberhinausgehenden Regelstudienzeit, ebenso wenig zu beanstanden, wie die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für eine Orientierung an normativ festgelegten Mindest- bzw. Regelstudienzeiten anstelle etwa durchschnittlicher tatsächlicher Studienzeiten. Dem Gesetzgeber steht es nämlich bei der Regelung der Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig grundsätzlich frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Dem Gesetzgeber ist bei dieser Entscheidung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, der ihn befugt, Sachverhalte typisierend zu regeln. Durch die Regelung des § 12 Abs. 1 und 2 BeamtVG a.F. wird - wie bereits oben dargestellt - die Versorgung des Klägers nicht gekürzt, sondern es wird vielmehr dessen Erhöhung durch Berücksichtigung eines Zeitraums ermöglicht, den er nicht im Beamtenverhältnis verbracht hat. Einen Grundsatz, wonach die vollständige tatsächliche Studienzeit bei der Anrechnung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden muss, gibt es nicht. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Differenzierung bei der Anerkennung von Ausbildungszeiträumen je nachdem, ob nur eine Mindeststudienzeit oder auch eine Regelstudienzeit festgelegt ist, sachwidrig sein könnte. Die Anerkennung einer über die Mindeststudienzeit hinausgehenden Regelstudienzeit als ruhegehaltfähig ist auf die unterschiedlichen Bestimmungen innerhalb der verschiedenen Studiengänge zurückzuführen. Eine Differenzierung danach, inwieweit in den je nach Einstellungsvoraussetzung unterschiedlichen Studiengängen Regelungen zur Mindest- oder auch zur Regelstudienzeit gelten, ist im Hinblick darauf, dass die Bedingungen, unter denen die Qualifikation für die unterschiedlichen Laufbahnen erworben wird, typischerweise unterschiedlich sind, nicht offensichtlich sachwidrig. Dies gilt auch deshalb, weil sich die betroffenen Personen auf diese Unterschiede einrichten konnten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2011 - 3 A 2533/09 -.

Auch mit Blick darauf, dass in manchen Studienfächern - so auch in der Rechtswissenschaft - sogar die Regelstudienzeit von einem Großteil der Studierenden überschritten wird, stellt der Anknüpfungspunkt sowohl an die Mindeststudienzeit als auch an die Regelstudienzeit kein willkürliches Kriterium für die Bestimmung der notwendigen Ausbildungsdauer dar. Eine Bestimmung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeit anhand der tatsächlichen durchschnittlichen Studiendauer wäre wenig praktikabel und würde den Dienstherrn mit Verzögerungen im Studium belasten, deren Ursachen vielfältig sind, vor allem aber nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, sondern typischerweise demjenigen des Studierenden zuzurechnen sind.

cc. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch darauf, dass seine gesamte Prüfungszeit im 1. Juristischen Staatsexamen - von ihm mit insgesamt 1 Jahr und 51 Tagen angegeben - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird.

Nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kann die "übliche Prüfungszeit" für den Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung (Fachhochschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

Anders als der Kläger meint ist diese Regelung inhaltlich hinreichend bestimmt gefasst. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit von Normen fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, also den Inhalt und die Reichweite der Bestimmung, in zumutbarer Weise erkennen kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich - wie hier mit dem Begriff "übliche" Prüfungszeit - auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine verlässliche, an begrenzende Maßstäbe gebundene Anwendung der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, und vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106.

Entsprechendes gilt für Generalklauseln und durch Rechtsnormen eingeräumte Gestaltungs- und Ermessensspielräume, wie hier in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. die "Kann"-Regelung. Denn einer zu dichten und "starren" Normierung steht das Bedürfnis gegenüber, die notwendige Flexibilität des Verwaltungshandelns zu erhalten. Durch ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume sollen situations- und sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglicht werden, die durch generelle Normen nicht durchweg erreichbar sind. Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89.

Unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklauseln und die Einräumung eines Verwaltungsermessens sind mithin nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt. Norminterpretierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gewährleisten eine möglichst einheitliche Bestimmung und Anwendung und können dadurch ebenfalls dazu beitragen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und die Einräumung eines Verwaltungsermessens den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normklarheit genügen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 4 B 37.09 -, ZBR 2010, 160.

Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. Zwar enthalten weder das BeamtVG a.F. noch das JAG NRW a.F. oder die JAO NRW a.F. eine konkrete Regelung zur Gesamtdauer der Prüfung für die 1. Juristische Staatsprüfung. Dies steht jedoch der hinreichenden Bestimmtheit dieser Regelung nicht entgegen. Zunächst kann durch entsprechende statistische Erhebungen ohne Weiteres festgestellt werden, in welchem Studiengang, welche Prüfungszeit "üblich" ist, so dass dieser Begriff hinreichend bestimmbar ist. Als Adjektiv steht der Begriff "üblich" unter anderem für "der Gewohnheit entsprechend", "eigentlich", "normal", "herkömmlich", "durchschnittlich" etc.

Vgl. im Internet: http://synonyme.woxikon.de/

synonyme/%C3%BCblich.php; http://www.duden.de/rechtschreibung/ueblich.

Der Wortlaut zeigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Anrechnungsregelung nicht auf individuelle Gegebenheiten abstellen will. Jegliche, meist in der Person liegende Verlängerungen, wie z.B. Krankheit, Prüfungswiederholung wegen Nichtbestehens oder zur Notenverbesserung etc. sollen damit außer Betracht bleiben. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Diese Beamten sollen aber im Hinblick auf die vordienstlichen Zeiten gegenüber denjenigen, die nach der allgemeinen Schulausbildung in das Beamtenverhältnis berufen werden, auch nicht besser gestellt werden. Verzögerungen bei der Prüfung - unabhängig davon, ob der Beamte diese zu vertreten oder hierauf Einfluss hatte - die zur Folge haben, dass der Beamte noch später in das Beamtenverhältnis eintritt, bleiben bei der Anrechenbarkeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit unberücksichtigt.

Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band 2, § 12 BeamtVG Rdnr. 11.

Vor diesem Hintergrund stellt die Prüfungszeit des Klägers - die nach seinen eigenen Angaben 1 Jahr und 51 Tage betrug - jedenfalls keine "übliche" Prüfungszeit dar. Der Kläger erkrankte während der Prüfung, so dass er die für Oktober 1979 angesetzten Aufsichtsarbeiten nicht anfertigen konnte und sich der Prüfungszeitraum entsprechend verlängerte. Dass er seine Abwesenheit von den Aufsichtsarbeiten ordnungsgemäß entschuldigt hat und dass er seine Erkrankung - die zur Verzögerung der Prüfungszeit führte - nicht zu vertreten hat, ist in Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze unerheblich, da die "übliche" Prüfungszeit objektiv zu bestimmen ist. Das LBV ist im vorliegenden Fall unter Rückgriff auf Nr. 12.1.13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBl. S 742, GMBl. 1982, S. 355) davon ausgegangen, dass als "übliche" Prüfungszeit für das 1. Juristische Staatsexamen ein Zeitraum von 6 Monaten (1 Semester) als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden könne. Nr. 12.1.13 BeamtVGVwV enthält in Satz 1 folgenden Inhalt:

"(...) können (...) als übliche Prüfungszeit für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung im höheren Dienst sechs Monate (...) anerkannt werden."

Rechtlich handelt es sich hierbei lediglich um eine Verwaltungsvorschrift und nicht um eine Rechtsnorm, der somit auch keine bindende Wirkung gegenüber den Gerichten zukommt. Diese Verwaltungsvorschrift - die vom LBV als norminterpretierende und ermessenslenkende Richtlinie in ständiger Verwaltungspraxis angewendet wird - beinhaltet aber in tatsächlicher Hinsicht Erfahrungswerte zur "üblichen" Prüfungsdauer. Der Ansatz, zunächst im Wege einer typisierenden Betrachtung eine übliche Prüfungsdauer von 6 Monaten anzunehmen, ist auch nicht willkürlich. Der nordrheinwestfälische Gesetzgeber ist im Rahmen der Einführung der Regelstudienzeit im JAG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S.924, ber. 1994 S.10) selbst davon ausgegangen, dass das Prüfungsverfahren im 1. Juristische Staatsexamen ein Semester - mithin 6 Monate - dauert.

Vgl. Lt.-Drcks. 11/5202 S. 48 Ziff. 1 zu B.; vgl. zur üblichen Prüfungszeit auch: Strötz, in Fürst, GKÖD Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Versorgungsrecht I, Teil 3a, § 12 BeamtVG Rdnr. 26.

Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Annahme eines solchen Prüfungszeitraums im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz Nr. 1 BeamtVG a.F. nicht unbesehen und schematisch angewandt werden darf. Allerdings sieht auch Nr. 12.1.13 BeamtVGVwV Satz 2 eine schematische Anwendung des Satzes 1 gerade nicht vor, zumal darin bestimmt ist, dass eine längere Dauer des Prüfungsverfahrens (nur) berücksichtigt werden kann, wenn feststeht, dass sie üblich war. Was als Prüfungszeit "üblich" ist im Sinne einer "Standarddauer", bemisst sich nach den Verhältnissen an der jeweiligen Ausbildungsstätte im Zeitpunkt der Prüfung.

Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a. a. O., § 12 BeamtVG Rdnr. 11 c; Schmalhofer/Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erl. 7.19 zu § 12 BeamtVG.

Ausschließlich auf dieser Ebene ist eine Vergleichbarkeit der Prüfungsdauer in der jeweiligen Fachrichtung gegeben. Auf die durchschnittlichen Prüfungszeiten im Bundesgebiet kann nicht abgestellt werden, da die 1. Juristische Staatsprüfung auch schon in den Jahren 1979/80 in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet war. So kann ein reines "Klausurenexamen" mit mündlicher Prüfung - wie z.B. in Süddeutschland schon seinerzeit üblich - vom Zeitraum her nicht mit einem Examen verglichen werden, in dem eine sechswöchige Hausarbeit sowie Klausuren zu schreiben sind und eine mündliche Prüfung abzulegen ist (wie z.B. zum Zeitpunkt der Prüfung des Klägers in Nordrhein-Westfalen, vgl. §§ 6 Abs. 1 u. 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 4 u. 5 JAO NRW vom 17. April 1979, GVBl. NRW S. 267). Auch ein Vergleich der Prüfungszeiträume zwischen den Bundesländern, die entsprechende Prüfungsregelungen wie seinerzeit Nordrhein-Westfalen hatten, oder auch ein Vergleich der Prüfungszeit aller Justizprüfungsämter in Nordrhein-Westfalen kann für die Beurteilung dessen, welche Prüfungszeit "üblich" war, nicht herangezogen werden. Denn im Hinblick auf die personelle Ausstattung mit Prüfern, die Anzahl der Kandidaten, die zur Verfügung stehenden Prüfungsräume und Anzahl der Prüfungstermine in einem Jahr sowie die Prüfungsaktenumläufe bestehen derartige Unterschiede zwischen den jeweiligen Justizprüfungsämtern, dass keine hinreichende Vergleichbarkeit der Prüfungszeit gegeben ist. Eine solche Vergleichbarkeit im Sinne der "üblichen" Prüfungszeit ist nur gegeben, wenn man die durchschnittliche Prüfungszeit bei der jeweiligen Ausbildungsstelle - hier also dem jeweiligen Justizprüfungsamt - bei dem der Beamte seinerzeit seine 1. Juristische Staatsprüfung abgelegt hat, in den Blick nimmt. Ausweislich der Mitteilung des Justizprüfungsamts bei dem Oberlandesgericht Köln vom 19. November 2007 - dort hatte der Kläger im Jahr 1980 die 1. Juristische Staatsprüfung abgelegt - dauerte das Prüfungsverfahren vom Tage der Zulassung der Prüfung bis zum Tage der mündlichen Prüfung im Jahr 1980 durchschnittlich 10 Monate und 3 Tage. Die Dienstzeiten des Klägers betrugen bis zum 31. Dezember 1991 insgesamt 14 Jahre und 9 Tage. Rechnet man die Differenz von 6 Monaten zu 10 Monaten und 3 Tagen hinzu - mithin 123 Tage - erhöht sich die zu berücksichtigende ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers bis zum 31. Dezember 1991 auf insgesamt 14 Jahre und 132 Tage. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG a.F. enthält folgende Regelung:

"Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt (...)"

Die Berechnung des Ruhegehalts erfolgt auf der Grundlage der vorstehenden Regelung nur mit vollen Dienstjahren, wobei nur ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt.

Vgl. auch: Bauer, in Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, a. a. O., Erl. 3 zu § 14 BeamtVG.

Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass unabhängig davon, ob man für die übliche Prüfungszeit hier 6 Monate oder 10 Monate und 3 Tage ansetzt, in jedem Fall die Resttage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - hier: (9 Tage) bzw. (132 Tage) - die Grenze von 182 Tagen bei weitem nicht erreichen. Die Resttage gelten damit nicht als weiteres Dienstjahr und haben damit keinerlei Auswirkungen auf den vom LBV zugrundegelegten Ruhegehaltssatz.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 85 Abs. 4 BeamtVG. Für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes für einen am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten gilt allgemein, dass der sich nach § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz nur dann der Berechnung des Ruhegehalts zu Grunde gelegt wird, wenn er günstiger ist als der sich allein nach neuem Recht ergebende Ruhegehaltssatz (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Dass heißt, dass zuerst der Ruhegehaltssatz nach dem seit 1. Januar 1992 geltenden Recht zu berechnen ist und alsdann eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung des zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts zu erfolgen hat. Der für den Beamten günstigere Ruhegehaltssatz ist dann für die Berechnung des Ruhegehalts heranzuziehen.

Das LBV hat im vorliegenden Fall eine solche Vergleichsberechnung durchgeführt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach Maßgabe des neuen Rechts ungünstiger stehen würde und hat deshalb zu Recht den für den Kläger günstigeren Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen (§ 85 Abs. 1 u. 4 BeamtVG) zugrunde gelegt.

dd. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ( § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da es sich bei den Vorschriften der §§ 11, 12 BeamtVG um Ermessensregelungen handelt, enthält der auf einen gebundenen Anspruch gerichtete Verpflichtungsantrag des Klägers - quasi als Minus - zugleich auch einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichteten Bescheidungsantrag. Gleichwohl ist auch ein solcher Anspruch nicht begründet, da - wie bereits oben dargestellt - im Hinblick auf die Anrechnung der Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei sowie die Anrechnung der tatsächlichen Studien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a BeamtVG a.F. und des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nicht erfüllt sind, so dass für eine Ermessensentscheidung des LBV auf der Rechtsfolgenseite schon kein Raum ist. Im Hinblick auf die Anrechnung der üblichen Prüfungszeit von 10 Monaten und 3 Tagen bei dem Justizprüfungsamt des Oberlandesgerichts Köln ist ein ergebnisrelevanter Ermessensfehler des LBV nicht ersichtlich, da - wie bereits oben dargestellt - die Anrechnung weiterer 4 Monate und 3 Tage keine Auswirkung auf den vom LBV zugrundegelegten Ruhegehaltssatz hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 09.01.2012
Az: 3 A 1167/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/97a21c5649d9/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_9-Januar-2012_Az_3-A-1167-09




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