Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Januar 2016
Aktenzeichen: I-2 U 77/14

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 14.01.2016, Az.: I-2 U 77/14)

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 2. Dezember 2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in französischer Verfahrenssprache abgefassten und u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 301 AAA B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent) betreffend eine "Vorrichtung mit Kontrollsystem für die Luftgeschwindigkeitsüberwachung insbesondere für einen Laborabzugsschrank" in Anspruch. Eine deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift liegt als Anlage K 3 vor. Das Klagepatent nimmt eine Priorität der FR 0008AAB vom 3. Juli 2000 in Anspruch und wurde am 28. Juni 2001 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 16. April 2003, die Erteilung des Klagepatents wurde am 31. Juli 2013 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaber des Klagepatents sind B D und C D. Mit Lizenzvertrag vom 13.12.2013 (Anlage K 4) haben die Patentinhaber der Klägerin eine ausschließliche Lizenz für die Nutzung sowie für die Durchsetzung des Patents in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt. Außerdem haben die Patentinhaber der Klägerin mit diesem Vertrag sämtliche Schadenersatz-, Bereicherungs-, Auskunfts- und Informationsansprüche abgetreten.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.04.2014 (Anlage B 7) gegen das Klagepatent Einspruch zum Europäischen Patentamt erhoben. Als Verhandlungstermin ist dort der 13. September 2016 vorgesehen. In einer vorläufigen Beurteilung (Anlagen K 19, K 19a) hat die Einspruchsabteilung sämtliche Einspruchsgründe als unbegründet beurteilt.

Der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 hat in der französischen Fassung folgenden Wortlaut:

Installation comprenant une pluralité d'équipements aérauliques d'extraction (1, 2, 3, 4), notamment des sorbonnes de laboratoire, au sein d'un local, lesdits équipements d'extraction:

- étant reliés à des moyens d'extraction aérauliques (5, 6), et

- comprenant chacun :

des moyens de régulation (10, 11, 12, 13) de la vitesse d'air frontale dudit équipement,

des moyens pour mesurer la vitesse d'air frontale (14, 15, 16, 17),

des moyens pour contrôler le débit d'air extrait (18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26), et

des moyens pour mesurer le débit d'air extrait (28, 29, 30, 31), et

un système de contrôle de la vitesse d'air caractérisée en ce qu'elle comprend:

- - un réseau local (38) de communication auquel les moyens de régulation (10, 11, 12, 13) respectifs desdits équipements aérauliques sont connectés en tant que régulateurs esclaves ; et

- un régulateur maître (8) connecté audit réseau local de communication et agencé pour :

réaliser une passerelle entre lesdits régulateurs esclaves (10, 11, 12, 13) et des moyens distants (35, 36, 37) de contrôle des moyens d'extraction aérauliques (5, 6), et

collecter et sommer les mesures de débit d'air extrait sur chaque équipement aéraulique d'extraction (1, 2, 3 ,4).

In der eingetragenen deutschen Übersetzung ist Patentanspruch 1 wie folgt gefasst:

Anlage, umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen (1, 2, 3, 4), insbesondere Laborabzügen, innerhalb eines Raums, wobei die Abzugseinrichtungen:

- mit lufttechnischen Abzugsmitteln (5, 6) verbunden sind und

- jeweils umfassen:

Mittel zum Regulieren (10, 11, 12, 13) der Luftanströmgeschwindigkeit der Einrichtung,

Mittel zum Messen der Luftanströmgeschwindigkeit (14, 15, 16, 17)

Mittel zum Steuern der abgezogenen Luftmenge (18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26) sowie

Mittel zum Messen der abgezogenen Luftmenge (28, 29, 30, 31) und

ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, dadurch gekennzeichnet, dass es umfasst:

- ein lokales Kommunikationsnetz (38), mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel (10, 11, 12, 13) der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler verbunden sind, und

- einen Master-Regler (8), der mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden und dazu eingerichtet ist:

einen Übergang zwischen den Slave-Reglern (10, 11, 12, 13) und entfernten Mitteln (35, 36, 37) zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel (5, 6) auszubilden, und

die Messungen der an jeder lufttechnischen Abzugseinrichtung (1, 2, 3, 4) abgezogenen Luftmenge zu sammeln und aufzusummieren.

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen sind dem Klagepatent entnommen und betreffen erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt ein synoptisches Schema eines Regelungssystems im Sinne des Klagepatents, Figur 2 ist ein synoptisches Schema zur Abbildung verschiedener Netze, die im System wie in Figur 1 vorkommen.

Die Beklagte ist ein im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Komponenten und Systemen zur Klimatisierung und Belüftung von Räumen tätiges Unternehmen. Zu den Produkten der Beklagten gehören verschiedene Luftmanagementsysteme zur Laborkontrolle, die sie in Deutschland anbietet und an Abnehmer liefert. Darunter befindet sich das Laborkontrollsystem "E" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen den Einsatz der angegriffenen Ausführungsform mit aktivierter F-Funktion (RMF), bei der es sich um ein softwaregesteuertes System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit für Laborabzüge handelt. Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform kann den Seiten 8 bis 46 des Planungshandbuches "Laborkontrollluft-Managementsystem" (Anlage K 7, im Folgenden: Handbuch) entnommen werden.

Zur Erläuterung der RMF-Funktion der angegriffenen Ausführungsform heißt es im Handbuch (Anlage K 7) auf S. 7:

System E

(...)

F-Funktion für zentrale Konfiguration und Aufschaltung von Raumeinstellungen.

Weiter heißt es im Handbuch auf S. 9:

Funktionen

Automatisches Aufteilen von Volumenströmen

Bei mehr als einem Raumregler erfolgt automatisch eine gleichmäßige Verteilung der Volumenströme auf die im Raum vorhandenen Raumregler.

(...)

Zentrale Vorgaben über F-Funktion (RMF)

Den Raum betreffende übergeordnete Vorgaben können zentral an einem Regler eingegeben werden, der die F-Funktion übernimmt. Dies bietet weitergehende Vorteile bei Installation, Inbetriebnahme und Wartung.

In Anlage K 7 heißt es auf S. 11 weiter:

Gleichzeitigkeitsregelung

Das E-System erlaubt es, einfach wie nie eine Lösung für die Einhaltung von Gleichzeitigkeitsfaktoren (GF) effektiv umzusetzen. Sind alle Regler miteinander verbunden, kann ein maximal zulässiger Gesamtabrufvolumenstrom in der F-Funktion (RMF) eingestellt werden. Sie sorgt zuverlässig dafür, dass eine Überschreitung des Grenzwertes zu einer Reduzierung der Gesamtabluft auf den erlaubten Wert erfolgt.

Die nachfolgend eingeblendete Abbildung, entnommen der S. 22 des Handbuchs (Anlage K7), verdeutlicht den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform mit aktivierter RMF.

Zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit verwendet die angegriffene Ausführungsform den sog. E-Regler (G-Regler). Zu diesem heißt es in Anlage K 7 auf S. 14:

Herzstück des Systems ist der elektronische Regler G. Für die verschiedenen Einsatzgebiete (Laborabzugsregler, Zuluftregler, Abluftregler, Druckregler) wird die Hardware mit unterschiedlicher Software ausgestattet und kann mit folgenden Volumenstrom-Regelgeräten kombiniert werden: (...).

Die für die RMF maßgebliche Software ist an jedem Laborarbeitsplatz vorhanden. Sie kann immer nur an einem Regler des lokalen Kommunikationsnetzes (pro Raum) aktiviert werden. Der Regler mit darauf aktivierter RMF schreibt seine Informationen über die gewünschte Betriebsart (z.B. Tag- oder Nachtbetrieb) auf den BUS, womit sie den anderen Reglern zur Verfügung stehen. Die anderen Regler greifen diese Informationen ab und werten sie für ihre jeweilige Regelaufgabe entsprechend ihrem Programm aus. Auf den G-Reglern sind Werte für bestimmte Betriebsarten hinterlegt. Die Werte für den Standardbetrieb, die der DIN-Norm entsprechen, sind gesetzlich vorgegeben. Daneben sind Werte für weitere Betriebsarten (reduzierter Betrieb in der Nacht, da niemand im Labor anwesend ist, erhöhter Betrieb in besonderen Situationen) fest in jedem G-Regler hinterlegt. Weiter ist es möglich, den jeweiligen individuellen Regler komplett von der Betriebsartvorgabe der RMF abzukoppeln, sodass der G-Laborabzugsregler dies ignoriert.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausführungsform verletze Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar wortsinngemäß, soweit die angegriffene Ausführungsform mit aktivierter RMF für Abzüge bzw. im Zusammenhang mit Abzügen eingesetzt werde. Master-Regler und Slave-Regler könnten nach der Lehre des Klagepatents einen identischen Aufbau haben. Bei der angegriffenen Ausführungsform stellten die "G" - Regler an den einzelnen Abzügen die Slave-Regler dar; der Master-Regler sei in dem "G"-Regler zu sehen, dem die RMF zugeordnet sei. Dieser sei im Hinblick auf die Slave-Regler eine "übergeordnete Intelligenz", die die eingeblasene Luftmenge in dem Raum anpasse.

Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform kein Mittel darstelle, welches zur Durchführung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 des Klagepatents geeignet und bestimmt sei. Es fehle an einem Master-Slave-Verhältnis der Regler im Sinne des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei kein eigenes BUS-Modul zur Busverwaltung (Master) vorgesehen. Vielmehr könne der Buszugriff unkoordiniert durch alle Teilnehmer erfolgen. Jeder G-Regler sei für sich autark. Die RMF erschöpfe sich allein in der Bündelung und Weiterleitung aller auf dem BUS bereitgestellten raumrelevanten Daten für die externe Gebäudeleittechnik, ohne den weiteren Netzwerkteilnehmern unmittelbare Vorgaben für deren lufttechnische Einstellungen zu übermitteln oder deren Datenempfang, Datenübermittlung oder Datenverarbeitung zu steuern. Darüber meint die Beklagte, das EPA werde das Klagepatent auf ihren Einspruch hin vernichten. Insoweit verweist sie im Wesentlichen auf ihren Einspruchsschriftsatz.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Dezember 2014 hat das Landgericht der Klage - mit Abstrichen beim geltend gemachten Unterlassungsanspruch - stattgegeben und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Laborkontrollsysteme zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, die geeignet sind für Anlagen umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen, insbesondere Laborabzügen, innerhalb eines Raums, die mit lufttechnischen Abzugsmitteln verbunden sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

wobei die Abzugseinrichtungen jeweils umfassen

Mittel zum Regulieren der Luftanströmgeschwindigkeit der Einrichtung,

Mittel zum Messen der Luftanströmgeschwindigkeit,

Mittel zum Steuern der abgezogenen Luftmenge sowie

Mittel zum Messen der abgezogenen Luftmenge,

wobei

das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit ein lokales Kommunikationsnetz umfasst, mit dem die jeweiligen Regulierungsmittel der lufttechnischen Einrichtungen als Slave-Regler verbunden sind,

das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit einen Master-Regler umfasst, der mit dem lokalen Kommunikationsnetz verbunden ist und

der Master-Regler dazu eingerichtet ist

einen Übergang zwischen den Slave-Reglern und entfernten Mitteln zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel auszubilden;

die Messungen der an jeder lufttechnischen Abzugseinrichtung abgezogenen Luftmenge zu sammeln und aufzusummieren,

ohne

- im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP 1 301 AAA mit einem G-Raumregler mit aktivierter F-Funktion verwendet werden darf;

- im Falle der Lieferung das Laborkontrollsystem mit einem deutlichen und unübersehbaren Warnhinweis zu versehen, dass das Laborkontrollsystem zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin des EP 1 301 AAA mit einem G-Raumregler mit aktivierter F-Funktion verwendet werden darf;

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

zum Nachweis der entsprechenden Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen (hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (ggf. Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, deren Verbreitungszeitraum und deren Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzeilten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 31.08.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die angegriffene Ausführungsform sei ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Sie sei zudem objektiv dazu geeignet, sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents zu verwirklichen. Wenn die angegriffene Ausführungsform im Rahmen einer Anlage, umfassend eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen innerhalb eines Raums mit aktivierter F-Funktion eingesetzt werde, werde die Lehre des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß verwirklicht, sofern die F-Funktion auf einem Regler aktiviert werde, der keinem Laborabzug zugeordnet sei.

Eine Master-Slave-Beziehung im Sinne des Klagepatents erfordere, dass ein übergeordneter (Master-)Regler mehreren untergeordneten (Slave-)Reglern über ein Kommunikationsnetz verbindliche Vorgaben bezüglich der Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit mache. Hingegen sei nicht erforderlich, dass die Slave-Regler nur dann Informationen über das Kommunikationsnetz senden oder empfangen könnten, wenn sie eine Freigabe durch den Master-Regler erhalten hätten. Der patengemäße Wortlaut "Master"/"Slave" lege lediglich ein hierarchisches Verhältnis nahe, erfordere aber nicht, dass der Slave für den Zugriff auf das lokale Kommunikationsnetz die Freigabe des Masters benötige. Die RMF könne immer nur an einem Regler pro lokalem Kommunikationsnetz (pro Raum) aktiviert werden. Wenn bei den anderen Reglern die Funktion "Raumbetriebsartvorgaben werden übernommen" aktiviert werde, bedeute dies, dass die Laborabzugsregler die Vorgaben, die über den Regler mit aktivierter RMF auf dem Busnetz abgelegt werden, übernähmen. Die Möglichkeit, an jedem einzelnen Regler konkrete Vorgaben für die Steuerung des jeweiligen Laborabzuges einzugeben, führe nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn die Klage richte sich nur gegen die angegriffene Ausführungsform mit aktivierter RMF.

Unter den gegebenen Umständen sei die Beklagte der Klägerin nach §§ 10, 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zur Unterlassung verpflichtet. Allerdings sei eine Verpflichtung, den Abnehmern im Rahmen der Lieferung ein Vertragsstrafeversprechen aufzuerlegen, nicht auszusprechen. Der Anreiz der Abnehmer, gerade die patentverletzende Verwendung zu wählen, sei im vorliegenden Fall gering. Denn das Laborkontrollsystem könne auch mit aktivierter RMF patentfrei verwendet werden.

Auch bestehe keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren auszusetzen. Es könne nicht mit hinreichender oder überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die klagepatentgemäße Erfindung nicht neu sei oder dass das Klagepatent von der Einspruchsabteilung des EPA wegen unzulässiger Erweiterung vernichtet werde.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz überwiegend erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begründung führt sie unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Zu Unrecht meine das Landgericht, dass eine patentgemäße Master-Slave-Beziehung lediglich erfordere, dass ein übergeordneter Master-Regler mehreren untergeordneten Slave-Reglern über ein Kommunikationsnetz verbindliche Vorgaben bezüglich der Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit mache. Vielmehr sei es für einen patentgemäßen Slave-Regler kennzeichnend, dass dieser nur dann Informationen über das Kommunikationsnetz senden und empfangen könne, wenn er eine Freigabe durch den Master-Regler erhalte. Dem Klagepatent liege das in der Informationstechnologie bekannte Verständnis der Begriffe "Master" und "Slave" zugrunde, womit dem Fachmann ein datentechnisches Verhältnis der Regler im Sinne eines deterministischen BUS-Zugriffsverfahrens vermittelt werde. Die angegriffene Ausführungsform arbeite demgegenüber mit einem zufälligen BUS-Zugriffsverfahren. Bei einem solchen BUS-Zugriffsverfahren bestehe keine Hierarchie im Zugriff, sodass die Terminologie "Master-Regler" bzw. "Slave-Reglern" für ein solches BUS-Zugriffsverfahren unangebracht sei.

Die F-Funktion (RMF) der angegriffenen Ausführungsform erfülle nicht die Voraussetzungen eines patentgemäßen Master-Reglers, der den G-Reglern verbindliche Vorgaben zur Regelung der Laborabzüge mache, insbesondere zur Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit. Die vermeintlichen Master-Regler würden den vermeintlichen Slave-Reglern gerade keine verbindlichen Vorgaben bezüglich der Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit machen. Die Sollwerte für die jeweiligen Betriebsarten seien allein im individuellen Regler hinterlegt. Außerdem könne die von der RMF vorgegebene Betriebsart an der Abzugsbedieneinheit durch den Benutzer übersteuert werden ("Vor-Ort-Bedienung").

Es gebe bei der angegriffenen Ausführungsform Betriebsarten ("reduzierter Betrieb/erhöhter Betrieb"), bei denen in den Geschwindigkeitsregulierern der Laborabzüge ausschließlich Soll-Werte für die abzuziehende Luftmenge, aber keine Soll-Werte für die Luftanströmgeschwindigkeit hinterlegt seien. Daher machten die G-Regler mit RMF-Funktion den anderen Reglern des Laborraumes bei diesen Betriebszuständen keine Vorgaben für die von ihnen einzuhaltende Luftanströmgeschwindigkeit des Laborabzuges.

Im Übrigen fordere das Klagepatent eine Regelung und nicht nur eine Steuerung der Slave-Regler durch den Master-Regler, wogegen die angegriffene Ausführungsform nur eine Steuerung vorsehe. Es finde bei der angegriffenen Ausführungsform im Ergebnis weder eine Überprüfung der in den einzelnen Reglern hinterlegten Software statt, noch könnten Sollwerte über die RMF verändert werden.

Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf das anhängige Einspruchsverfahren auszusetzen. Die Lehre des Klagepatents sei durch die Kombination des "H" mit dem Gebrauchsmuster DE 299 15 AAB U1 nahegelegt.

Die Beklagte beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen;

II. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt - ebenfalls unter ergänzender Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen - vor: Dem Klagepatent komme es nur darauf an, dass ein zentralisierter "Master-Regler" die Vorgaben eines (externen) "Supervisors" (externe Gebäudeleittechnik) allen in einem Raum befindlichen Abzugseinrichtungen vorgeben könne. Mit welchem Kommunikationsprotokoll diese Regelvorgaben von dem "Master-Regler" an den "Slave-Regler" übertragen würden, stehe im Belieben des Fachmanns und sei ohne Belang für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Vorteile.

Aus dem Planungshandbuch der Beklagten (Anlage K7) ergebe sich, dass der Regler mit aktivierter und zentralisierter RMF konkrete Vorgaben der externen Gebäudeleittechnik an die untergeordneten bzw. in einem Laborraum zugeschalteten Abzugseinrichtungen hinsichtlich des Luftverbrauchs mache. Das lokale Kommunikationsnetz dürfe nicht auf ein digitales Kommunikationsnetz, geschweige denn auf ein digitales BUS-System beschränkt werden. Den Begrifflichkeiten "Master-Regler" und "Slave-Regler" könne nicht entnommen werden, dass der "Slave-Regler" nur dann Informationen über das Kommunikationsnetz senden und empfangen dürfe, wenn der "Slave-Regler" eine Freigabe durch den "Master-Regler" erhalten habe. Für die Verwirklichung des Klagepatents sei die Erfüllung eines derartigen Kommunikationsprotokolls nicht erforderlich. Allein maßgeblich sei, dass der "Master-Regler" mit einem beliebigen Kommunikationsprotokoll den untergeordneten Abzugseinrichtungen Regulierungsvorgaben hinsichtlich des Abzugsverbrauchs machen könne. Dass der Laborbenutzer die Eingaben an seinem Laborabzug selbst ändern bzw. die zentral vorgegebenen Einstellungen überspielen könne, ändere nichts daran, dass die Anlage zentral gesteuert im Rahmen der RMF betrieben werden könne. Die Klägerin trage selber vor, dass die RMF den zugeordneten G-Reglern Betriebsarten vorgebe. Zu jeder Betriebsart seien in dem jeweiligen Regler die zugehörigen Sollwerte abgespeichert. Daraus ergebe sich die zentrale Steuerung.

Außerdem widerspreche die gegnerische Behauptung, Sollwerte zur Luftanströmgeschwindigkeit würden außerhalb des Standardbetriebs nicht hinterlegt, dem eigenen bisherigen Vortrag der Berufungsklägerin in erster Instanz und der Berufungsbegründung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar verletzt, weswegen der Klägerin im zuerkannten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht zustehen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1, 3 PatG, §§ 242, 259 BGB).

1.

Das Klagepatent betrifft eine Anlage zur Steuerung des Luftaustausches von Laborabzügen. Laborabzüge dienen dem Schutz der Labortechniker vor Ausströmungen bei Handhabungen mit giftigen oder korrosiven Stoffen. Der durch einen Laborabzug gewährleistete Schutz wird über das Absaugen der ausströmenden, verunreinigten Luft erzielt. Die Laborabzüge dienen dem Eingrenzen der Schadstoffe, dem Abführen dieser Schadstoffe und dem Schutz der Anwender vor Verspritzungen aus unbeabsichtigten Reaktionen (Klagepatent, Abs. [0003]). Generell besteht ein Abzug aus einer Tischplatte, die seitlich durch zwei Wände und auf der vorderen Seite durch eine mobile, durchsichtige Schutzscheibe, in der Regel aus Glas, geschützt wird. Die Luft wird über eine an einem Außenabluftschornstein angeschlossene Rohrleitung abgesaugt (Klagepatent, Abs. [0004]). Aus Sicherheitsgründen und zur Einhaltung der geltenden Normen, die eine durchschnittliche Luftanströmgeschwindigkeit höher oder gleich 0,5 m/s vorsehen (so die Norm NF X 15203), sowie im Interesse der Energieeinsparung muss die Luftanströmgeschwindigkeit gesteuert werden (Klagepatent, Abs. [0005]). Deshalb wird in Laboratorien ein System zur genauen Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit der Abzüge eingesetzt (Klagepatent, Abs. [0006]).

Aus dem Stand der Technik sind Systeme zur Kontrolle und Steuerung einer Reihe von Abzügen in einem Labor bekannt. Die US 5,240,AAC offenbart ein Verfahren, mit dem die Abluftanströmgeschwindigkeit niedrig gehalten werden kann, wenn im Abzug keine Aktivität erkennbar ist, und mit dem der Luftabzug bei Anwesenheit eines Anwenders beschleunigt wird. Aus der US 4,706,AAD ist ein System zur Steuerung der Anströmgeschwindigkeit abhängig von der Öffnung des Abzugsfensters zur Optimierung der Energieausgaben bekannt.

Die US 5,831,AAE zeigt ein System, umfassend einen Master-Regler, der einerseits mit einer Vielzahl von Slave-Reglern eines Labors durch ein Kommunikationsnetz und andererseits mit einer Vielzahl von Master-Reglern durch ein weiteres Kommunikationsnetz verbunden ist (Klagepatent, Abs. [0007]). Im Folgenden wird Figur 1 der US 5,831,AAE dargestellt.

Aus der EP 0 884 AAF ist eine Anlage gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents bekannt mit einer Steuereinheit, die ein Erkennungsgerät zur Erfassung des Vorhandenseins von Gegenständen im Innenraum des Rauchabzuges umfasst, um den Luftstrom durch den Abzug zu reduzieren, wenn kein Gegenstand erfasst wird, was eine Senkung des Energieverbrauchs ermöglicht (Klagepatent, Abs. [0008]). Angesichts dieses Standes der Technik äußert das Klagepatent die Kritik, dass solche älteren Systeme kostspielig und komplex sind und bei den meisten eine Verbindung mit eventuellen Systemen zur zentralen technischen Steuerung fehle (Klagepatent, Abs. [0009]).

Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die genannten Nachteile mittels einer Anlage zu beheben, die eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen und ein modulares System zur Steuerungskontrolle umfasst, das wenige Komponenten verwendet (Klagepatent, Abs. [0010]), wobei die Anlage mit weiteren Außensystemen kommunikationsfähig ist (Klagepatent, Abs. [0011]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Anlage mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Die Anlage umfasst eine Vielzahl von lufttechnischen Abzugseinrichtungen (Laborabzüge 1, 2, 3, 4) innerhalb eines Raumes.

(2) Die Abzugseinrichtungen (Laborabzüge 1, 2, 3, 4) sind mit lufttechnischen Abzugsmitteln (5, 6) verbunden.

(3) Die Abzugseinrichtungen (Laborabzüge 1, 2, 3, 4) umfassen jeweils

(a) Mittel zum Regulieren (10, 11, 12, 13) der Luftanströmgeschwindigkeit der Abzugseinrichtung (Laborabzug 1, 2, 3, 4),

(b) Mittel zum Messen der Luftanströmgeschwindigkeit (14, 15, 16, 17),

(c) Mittel zum Steuern der abgezogenen Luftmenge (18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26),

(d) Mittel zum Messen der abgezogenen Luftmenge (28, 29, 30, 31) und

(e) ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit.

(4) Das System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit umfasst ein lokales Kommunikationsnetz (38).

(5) Mit dem lokalen Kommunikationsnetz (38)

(a) sind die jeweiligen Mittel zum Regulieren der Luftanströmgeschwindigkeit (10, 11, 12, 13) als Slave-Regler sowie

(b) ein Master-Regler (8) verbunden.

(6) Der Master-Regler (8) ist dazu eingerichtet,

(a) einen Übergang zwischen den Slave-Reglern (10, 11, 12, 13) und entfernten Mitteln (35, 36, 37) zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel (5, 6) auszubilden;

(b) die Messungen der an jeder lufttechnischen Abzugseinrichtung (Laborabzug 1, 2, 3, 4) abgezogenen Luftmenge zu sammeln und aufzusummieren.

Wie sich aus der Merkmalsgruppe (3) ergibt, werden bei dem patentgemäßen Gegenstand an jedem Laborabzug zwei Größen reguliert, nämlich zum einen die Luftanströmgeschwindigkeit und zum anderen die Menge der abgezogenen Luft. Darüber hinaus werden beide Größen - die vorherrschende Luftanströmgeschwindigkeit und die abgezogene Luftmenge - auch gemessen. Die Gründe hierfür sind dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Wissens einsichtig. Soweit es um die Luftanströmgeschwindigkeit geht, ergibt sich die Notwendigkeit ihrer Erfassung und Regulierung aus der Tatsache, dass bestehende Normen eine durchschnittliche (gleichbleibende) Luftanströmgeschwindigkeit von mindestens 0,5 Meter pro Sekunde vorschreiben [Klagepatentschrift, Abs. 0005]. Demgegenüber kann die Luftanströmgeschwindigkeit nachts z.B. aus Energiespargründen auf einen Wert von 0,25 Meter pro Sekunde herabgesetzt werden [Klagepatentschrift, Abs. 0022].

Da im Labor zum Schutz des dort tätigen Personals ein gewisser Unterdruck vorherrschen muss, auch um zu verhindern, dass anfallende schädliche Ausströmungen in benachbarte Räume übertreten, ist es weiterhin erforderlich, die abgezogene Luftmenge zu messen und zu regulieren. Einerseits wird dem Laborraum nämlich zur Kompensation der abgezogenen Luft Frischluft zugeführt; andererseits sind Zu- und Abzug insgesamt so aufeinander abzustimmen, dass sich der gewünschte Unterdruck einstellt. Damit dies gelingt, ist es notwendig, die abgezogene Luftmenge zu regulieren.

Zur Beeinflussung der Luftgeschwindigkeit (= Luftanströmgeschwindigkeit) sieht das Klagepatent ein "Steuerungssystem" vor. Es umfasst ein lokales Kommunikationsnetz, in das zum einen die an jedem Laborabzug vorgesehenen Mittel zum Regulieren der Luftanströmgeschwindigkeit als Slave-Regler und zum anderen ein Master-Regler eingebunden sind. Was die Aufgabe des Master-Reglers ist, verdeutlicht Patentanspruch 1 in der Merkmalsgruppe (6). Dort ist ausgeführt, dass der Master-Regler zwei Funktionen zu erfüllen hat: Er hat - Erstens - die Regulierungsmittel für die Luftanströmgeschwindigkeit (= Slave-Regler) an externe Mittel (z.B. einen Mikroprozessor) zur Steuerung der lufttechnischen Abzugsmittel (z.B. Luftabzugsrohrleitungen) anzubinden, und er hat - Zweitens - die an jedem Laborabzug gewonnenen Messergebnisse über die abgezogene Luftmenge zu sammeln und aufzuaddieren.

a.

Nimmt man die das Steuerungssystem konkretisierenden Merkmale (3e) bis (6) in den Blick, so fällt auf, dass keine einheitlichen Begrifflichkeiten verwendet werden, sondern die Bezeichnungen wechseln. Während in Bezug auf das Gesamtsystem von einer "Steuerung" der Luftgeschwindigkeit die Rede ist (Merkmale 3e, 4), wird im Zusammenhang mit den an dieser "Steuerung" beteiligten Anlagenelementen (Merkmale 5 und 6) von "Reglern" (Slave-Regler, Master-Regler) sowie davon gesprochen, dass die Slave-Regler die Luftanströmgeschwindigkeit des Laborabzuges "regulieren" (nicht: "regeln"). Die variierende Wortwahl ist deswegen bemerkenswert, weil im allgemeinen technischen Sprachgebrauch die Begriffe "steuern" und "regeln" klar definiert sind und ganz Unterschiedliches besagen. Eine Steuerung ist durch einen offenen Wirkungsablauf gekennzeichnet. Mit Hilfe einer Stellgröße wird eine Anlage beeinflusst, ohne dass die Steuergröße auf die Stellgröße zurückwirkt. Demgegenüber wird eine Regelung durch einen geschlossenen Wirkungsablauf charakterisiert und bezeichnet einen Vorgang, bei dem der IST-Wert einer Größe gemessen und durch Nachstellen dem SOLL-Wert angeglichen wird. Während also beim Steuern eine Steuereinrichtung versucht, durch eine oder mehrere Stellgrößen die Ausgangsgröße zu beeinflussen, vergleicht beim Regeln die Regeleinrichtung fortlaufend SOLL- und IST-Wert, um durch Veränderung der Stellgröße den IST-Wert dem SOLL-Wert anzunähern. Mit Blick auf das Klagepatent erhebt sich angesichts der uneinheitlichen Formulierungen im Patentanspruch 1 die Frage, ob in dem die Luftgeschwindigkeit beeinflussenden System (Merkmale 3e bis 6) nun eine "Steuerung" oder eine "Regelung" stattfinden soll.

Bei sinnvollem Verständnis der Erfindung trifft ersteres zu. Das Gesamtsystem zur Beeinflussung der Luftgeschwindigkeit wird als "Steuerungssystem" bezeichnet (Merkmal 3e). In Übereinstimmung damit sind auch diejenigen Anlagenteile, die an jedem Laborabzug auf die Luftanströmgeschwindigkeit Einfluss nehmen sollen, als Mittel zum "Regulieren" (und nicht zum "Regeln") der Luftanströmgeschwindigkeit bezeichnet. Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann, dass die mit dem Merkmal 5 eingeführte Hierarchie an dem grundsätzlichen System der "Steuerung" nichts ändern soll und die getroffene Wortwahl - "Master-Regler" und "Slave-Regler" - in Bezug auf den Vorgang der Einflussnahme auf die Luftgeschwindigkeit zwar technisch nicht ganz zutreffend, aber in dem Bemühen um eine kurze, schlagwortartige Bezeichnung dem Umstand geschuldet ist, dass es zwar "Master-Regler" und "Slave-Regler", aber keine "Master-Steuerer" und "Slave-Steuerer" gibt. Sofern der Fachmann in dieser Hinsicht überhaupt noch einen Zweifel haben sollte, wird er sich zusätzlich vor Augen halten, dass es für die Zwecke der Erfindung allein darauf ankommt, dass an den einzelnen Laborabzügen eine bestimmte, normgerechte Luftanströmgeschwindigkeit herrscht. Bei der vom Klagepatent vorgeschlagenen zentralisierten Beeinflussung der Luftgeschwindigkeit an den Laborabzügen ist deswegen allein von Interesse, dass der gewünschte und vom "Master-Regler" befohlene Geschwindigkeitswert an jedem Laborabzug des Raumes erzielt wird, was mit einer "Steuerung" vollständig erreichbar und gewährleistet ist. Dass nur dieses - und keine "Regelung" der Luftgeschwindigkeit - gemeint und beabsichtigt ist, wird dem Fachmann zuletzt auch daran klar, dass die an den Laborabzügen herrschende Luftanströmgeschwindigkeit zwar gemessen wird (Merkmal 3b), der "Master-Regler" ausweislich des Merkmals (6b) jedoch bloß die Messdaten zu der abgezogenen Luftmenge sammelt. Ohne eine fortlaufende Kenntnis von den aktuellen IST-Werten der Luftanströmgeschwindigkeit an den einzelnen Laborabzügen (über die der "Master-Regler" anspruchsgemäß nicht verfügt), kommt jedoch eine "Regelung" der Luftgeschwindigkeit nicht in Betracht.

b.

Eine andere, zweite Frage ist, wie der Durchschnittsfachmann die Begriffe "Master-Regler" und "Slave-Regler" im Zusammenhang mit der Erfindung des Klagepatents versteht.

Es mag - wie die Beklagten geltend machen - sein, dass dem Fachmann die Begriffe "Master" und "Slave" aus dem Bereich der Signalübertragung im Datenbus geläufig sind und dort ein ganz spezielles Kommunikationsverfahren bezeichnen, bei dem der "Master" vorgibt, ob und wann der "Slave" an der Datenkommunikation teilnehmen, d.h. insbesondere Signale in den Bus senden kann. Selbst wenn dieses Vorverständnis bestehen sollte (was zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann), stellt es einen festen Grundsatz der Schutzrechtsauslegung dar, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon für die in ihr gebrauchten Begrifflichkeiten darstellt und deswegen nur unter Heranziehung der Beschreibung Aufschluss darüber gewonnen werden kann, was der Anspruch mit einer bestimmten Formulierung meint. Das Auslegungsgebot gilt dabei generell und somit auch für Begriffe, die von der Formulierung her scheinbar eindeutig sind (BGH, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente). In Anbetracht der lexikalischen Bedeutung jeder Patentschrift verbietet es sich, die Merkmale eines Patentanspruchs anhand der Definition in Fachbüchern auszulegen; vielmehr müssen sie aus der Patentschrift selbst heraus verstanden werden (BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 - werkstoffeinstückig). Das Gesagte bedeutet freilich nicht, dass bei der Auslegung eines Patents unter keinen Umständen der übliche Sprachgebrauch und Begriffsinhalt in Betracht gezogen werden darf. Vielfach wird dies - im Gegenteil - angezeigt sein, weil bei der Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet üblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen. Stets ist aber zu prüfen, ob im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Anmelder dieses üblichen Sprachgebrauchs ausnahmsweise nicht bedient hat und deshalb das Merkmal im Zusammenhang mit der Erfindung in einem anderen Sinne zu verstehen ist. Ist dies der Fall, ist der sich aus der Beschreibung ergebende, vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichende Begriffsinhalt maßgeblich (BGH, GRUR 2005, 754 - werkstoffeinstückig; BGH, GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung). Ein eigenes Begriffsverständnis kommt hierbei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition oder durch bestimmte Ausführungsbeispiele) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, sich vom Üblichen unterscheidenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum allgemeinen Sprachgebrauch kann sich für den mit der Patentschrift befassten Durchschnittsfachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie sie grundsätzlich angebracht ist (OLG Düsseldorf, Urteil v 27.10.2011 - I-2 U 3/11). So ist es beispielsweise verfehlt, für die Deutung des Patentanspruchs an einem hergebrachten Begriffsverständnis zu haften, wenn dieses zu einer Differenzierung zwischen vom Anspruch erfassten und außerhalb des Patentanspruchs liegenden Ausführungsformen führt, die angesichts des technischen Inhalts der Erfindung unangebracht ist.

Mit Blick auf den Streitfall ist insoweit von zentraler Bedeutung, dass das Klagepatent die Begriffe "Master" und "Slave" im Patentanspruch 1 nicht isoliert verwendet, sondern ausschließlich in Kombination mit dem Wort "Regler" gebraucht. Dem Fachmann macht dies hinreichend deutlich, dass die Master-Slave-Beziehung in Bezug auf eine ganz bestimmte technische Aufgabe und zur Herbeiführung eines ganz speziellen technischen Erfolges vorgesehen ist, nämlich zur "Regelung" (= Steuerung) der Luftgeschwindigkeit an den Laborabzügen. Die Hierarchie besteht im Hinblick auf die besagte Steuerungsaufgabe, und sonst nichts: Dasjenige Anlagenelement, welches den "Master-Regler" repräsentiert, soll die "Regelungsbefehle" zur Luftgeschwindigkeitssteuerung an den Laborabzügen geben, denen diejenigen Anlagenelemente zu gehorchen haben, die die "Slave-Regler" (sic.: die an jedem Laborabzug angebrachten Regulierungsmittel für die Luftanströmgeschwindigkeit) repräsentieren. Das den "Master-Regler" und die "Slave-Regler" verbindende Kommunikationsnetz ist dementsprechend im Patentanspruch 1 - abgesehen von der Kommunikationsfunktion zwischen den beiden Regler-Typen - nicht weiter konkretisiert, womit seine datentechnischkonstruktive Ausgestaltung im freien Belieben des Fachmanns verbleibt. Folgerichtig befasst sich auch die erläuternde Beschreibung der Klagepatentschrift nirgends damit, welches genaue Kommunikationsprotokoll zwischen dem befehlenden "Master-Regler" und den gehorchenden "Slave-Reglern" zur Anwendung kommen soll oder auch bloß zum Einsatz kommen kann. Insbesondere ist an keiner Stelle von einer "Master"-"Slave"-Kommunikation in dem Sinne die Rede, dass die Slaves nur dann zur Datenübertragung imstande sein sollen, wenn der Master ihnen dies erlaubt. Für die Zwecke der Erfindung kommt es auf derartige Einzelheiten der Kommunikationsabwicklung ersichtlich auch nicht an, weil sich die technische Lehre des Klagepatents in dem Gedanken erschöpft, die an jedem Laborabzug vorzunehmende Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit zentral über einen "Master-Regler" dirigieren zu lassen. Auf welche datentechnische Weise die Weitergabe der Steuerungsbefehle vom "Master-Regler" an die ihm nachgeordneten Geschwindigkeitsregler an den einzelnen Laborabzügen geschieht, ist hierfür bedeutungslos. Es ist deswegen auch nicht angebracht, derartige für die Erfindung belanglose Details der Signalübertragung in den Patentanspruch 1 hineinzuinterpretieren. Anderenfalls würden - ohne Sinn - Ausführungsformen (sic.: solche, bei denen die Kommunikation zwischen Master und Slaves anders als unter der datentechnischen Freigabe des Masters stattfindet) vom Patentschutz ausgeschlossen, obwohl sich bei ihnen der Gedanke der Erfindung in vollständig gleicher Weise verwirklicht, weil auch bei ihnen trotz abweichenden Kommunikationsprotokolls die Geschwindigkeitsregler an den Laborabzügen den Steuerungsbefehlen des Master-Reglers gehorchen.

c.

Zusammenfassend bleibt damit als Inhalt der Erfindung festzuhalten, dass der "Master-Regler" den an jedem Laborabzug angeordneten Regulierungsmitteln Steuerbefehle zur Einstellung der Luftanströmgeschwindigkeit erteilt, denen die örtlichen Regulierungsmittel Folge zu leisten haben. Ob der Master-Regler die Steuerbefehle selbst generiert oder aber seinerseits von einem Mikroprozessor erhält und deshalb lediglich an die Slave-Regler weitervermittelt, lässt Patentanspruch 1 offen. Dass dem so ist, ergibt sich unmissverständlich aus Unteranspruch 8, der es als bevorzugte Ausführungsform der Erfindung bezeichnet, wenn der Master-Regler in einem Supervisor (36) generierte Sollwerte der Luftanströmgeschwindigkeit an die Slave-Regler überträgt (wobei die außerhalb des Master-Reglers gewonnenen Sollwerte von einem Zyklus vorbestimmter Dauer abhängen).

Nichts anderes ergibt sich aus dem Stand der Technik. Selbst wenn in der US 5,831,AAE ein informationstechnisches Begriffsverständnis von Master und Slave gegolten haben sollte, führt dies nicht dazu, dass der Fachmann ein solches Begriffsverständnis auch für das Klagepatent als verbindlich ansehen würde. Dieser Aspekt der US 5,831,AAE wird im Klagepatent nicht aufgegriffen. Aufgabe des Klagepatents ist es vielmehr, die Komplexität der vorbekannten Systeme zu verringern (vgl. Abschnitt [0009 f.] des Klagepatents). Dies erfolgt dadurch, dass das Klagepatent auf zusätzliche Steuerungsmodule verzichtet. Damit wird ein Begriffsverständnis nahe gelegt, das weniger strenge Vorgaben macht, ohne dabei die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Master und Slave zu beeinträchtigen.

2.

Ausgehend von dem zuvor dargelegten Verständnis der Erfindung macht die angegriffene Ausführungsform in der streitgegenständlichen Betriebsvariante wortsinngemäß mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

a)

Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 763 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, das fragliche Mittel trägt zum Leistungsergebnis der Erfindung, d.h. zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems, nichts bei (vgl. GRUR 2007, 769 - Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt insofern Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Erfindung jedoch nichts beitragen (BGH, GRUR 2012, 1230, 1235 - MPEG-Videosignalcodierung; Senat, Urteil v. 13. Februar 2014, Az.: I-2 U 90/12 = BeckRS 2014, 05734). Gemäß § 10 PatG stellt das Anbieten einer Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren ausgeführt werden kann, regelmäßig ein Anbieten von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, dar (BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

Davon ausgehend ist die angegriffene Ausführungsform ein solches Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Wenn die angegriffene Ausführungsform mit aktivierter F-Funktion eingesetzt wird, wird die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents mittelbar wortsinngemäß verwirklicht, wenn die F-Funktion auf einem Regler aktiviert wird, der keinem Laborabzug zugeordnet ist.

b)

Was die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform angeht, kann der Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegt werden, wonach derjenige (einem bestimmten Laborabzug zugeordnete) G-Regler, auf dem die RMF-Funktion aktiviert ist, für alle übrigen (den restlichen Laborabzügen des Raumes zugeordneten) G-Regler, die auf "Raumbetriebsartvorgaben werden übernommen" eingestellt sind, die von ihnen auszuführende Betriebsart vorgibt, womit alle G-Regler eines Laborraumes derselben Betriebsweise (Standardbetrieb/reduzierter Betrieb/erhöhter Betrieb/Vollabsperrung) folgen. Auf jedem G-Regler sind für die einzelnen Betriebsarten individuelle Soll-Werte abgelegt, die im Falle einer Betriebsartwahl von dem betreffenden G-Regler umgesetzt werden und durch den die Betriebsart vorgebenden G-Regler mit RMF-Funktion nicht verändert werden können. Soweit es sich um die Betriebsart "Standardbetrieb" handelt, sind sowohl ein Soll-Wert für die Luftanströmgeschwindigkeit als auch ein Soll-Wert für die abzuziehende Luftmenge hinterlegt. Für die Betriebsarten "reduzierter Betrieb/erhöhter Betrieb" sollen demgegenüber nach den Behauptungen der Beklagten nur Soll-Werte für die abzuziehende Luftmenge codiert sein.

c)

Bei der geschilderten Wirkungsweise werden - wie das Landgericht richtig festgestellt hat - sämtliche Anspruchsmerkmale dem Wortsinn nach verwirklicht.

aa)

Bei der Betriebsart "Standardbetrieb" gibt der G-Regler mit RMF-Funktion für sämtliche G-Regler desselben Laborraumes über die ihnen diktierte gleiche Betriebsart die Luftanströmgeschwindigkeit vor. Es existiert somit ein Master-Regler (sic.: der G-Regler mit RMF-Funktion), der allen übrigen Geschwindigkeitsregulierern des Laborraumes (sic.: den G-Reglern an den anderen Laborabzügen) einen Steuerbefehl für die Luftanströmgeschwindigkeit ihrer Laborabzüge gibt, denen sie folgen.

Keine Bedeutung hat, ob an den einzelnen der Betriebsartvorgabe des G-Reglers mit RMF-Funktion folgenden G-Reglern ggf. voneinander abweichende Geschwindigkeitswerte für dieselbe Standard-Betriebsart hinterlegt sind. Patentanspruch 1 besagt nicht, dass an jedem Laborabzug eine identische Luftanströmgeschwindigkeit herrschen muss. Wesentlich ist nur, dass an den einzelnen Abzügen die Luftgeschwindigkeit reguliert werden kann und dass die Steuerung der Luftgeschwindigkeit an allen Luftabzügen eines Laborraumes unter dem Befehl eines zentralen Master-Reglers erfolgt, dem alle Regulierungsmittel für die Luftanströmgeschwindigkeit, die an den Laborabzügen des Raumes angeordnet sind, gehorchen. Da durch die Norm lediglich Mindest-Geschwindigkeitswerte vorgegeben sind, ist es selbstverständlich zulässig, an einzelnen Laborabzügen auch höhere Werte vorzusehen als an den anderen.

bb)

Unerheblich ist gleichfalls, dass die von dem G-Regler mit RMF-Funktion über die befohlene Betriebsart vorgegebenen Luftgeschwindigkeitswerte an jedem einzelnen G-Regler vom Benutzer willkürlich überblendet und damit außer Wirkung gesetzt werden können. Denn die Möglichkeit zu einem manuellen Eingriff ändert nichts an der grundsätzlichen Tatsache, dass zwischen dem G-Regler mit RMF-Funktion (= Master-Regler) und den übrigen G-Reglern (= Slave-Regler), die dessen Betriebsartvorgabe folgen, vorrichtungsbedingt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung herrscht, kraft dessen die letzteren dem Befehl des ersteren gehorchen. Bei jedem Sachanspruch, somit auch bei dem des Klagepatents, kommt es für die Merkmalsverwirklichung allein auf die objektive Eignung an, dasjenige zu leisten, was Inhalt der Anspruchsmerkmale ist (BGH, GRUR 2006, 399, 401 - RangierDe). Aus demselben Grund hat es auch keine Bedeutung, dass an den G-Reglern die Betriebsart-Übernahmefunktion ausgeschaltet werden kann, weil die angegriffene Ausführungsform jedenfalls auch die Möglichkeit bietet, die vom G-Regler mit RMF-Funktion vorgesehene Betriebsart zu übernehmen.

cc)

Erfolglos bleibt die Behauptung der Beklagten (GA S. 414), bei den Betriebsarten "reduzierter Betrieb" und "erhöhter Betrieb" seien keine Soll-Werte für die Luftanströmgeschwindigkeit hinterlegt, sondern nur Soll-Werte für die abzuziehende Luftmenge, weswegen der G-Regler mit RMF-Funktion den anderen Reglern des Laborraumes keine Vorgaben für die von ihnen einzuhaltende Luftanströmgeschwindigkeit des Laborabzuges mache. Dieser Sachvortrag ist schon verspätet und deswegen prozessual unbeachtlich. Er wäre, würde er zugelassen, für die Patentbenutzung auch irrelevant.

(1)

Die Behauptung, bei den Sonderbetriebsarten "reduzierter Betrieb" und "erhöhter Betrieb" erfolge keine Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit, ist im Laufe der Berufungsinstanz (genauer: mit der Replik) zum ersten Mal aufgestellt worden. Es handelt sich um ein neues, streitiges Verteidigungsmittel, das infolge von Nachlässigkeit erst im Rechtsmittelzug vorgebracht worden ist, weswegen der Sachvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist.

Um ein im Rechtssinne "neues" Vorbringen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO handelt es sich, wenn in erster Instanz ein unschlüssiger, weil unzureichend pauschaler Sachvortrag gehalten wird, der erstmals im Berufungsverfahren im Sinne eines schlüssigen Vorbringens substantiiert wird. Wird dagegen ein bereits in erster Instanz gehaltenes schlüssiges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren durch konkretisierende Tatsachenbehauptungen näher ausgeführt, verdeutlicht oder erläutert, liegt kein dem Verspätungsregime unterfallendes "neues" Vorbringen vor (BGH, NJW-RR 2012, 341 [Rn. 15]; BGH, NJW-RR 2008, 335 [Rn. 29]; Musielak/Ball, ZPO, § 531 Rn. 15; Saenger/Wöstmann, ZPO, § 531 Rn. 6).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt das Berufungsvorbringen der Klägerin zur Messung der Luftanströmgeschwindigkeit bei den Sonderbetriebsarten verspäteten "neuen" Vortrag dar. Denn mit ihm wird nicht bloß ein bereits in erster Instanz schlüssiges Vorbringen konkretisiert, sondern überhaupt erstmals ein tatsächlicher Sachverhalt unterbreitet, der gegen eine Patentbenutzung sprechen könnte. In der ersten Instanz - und sogar noch in der Berufungsbegründung - hatte die Beklagte hinsichtlich der Messung und Steuerung der Luftanströmgeschwindigkeit nicht zwischen den einzelnen Betriebsarten differenziert. Ihr Sachvortrag lautete vielmehr, dass der Einströmsensor in allen Betriebsarten zur Anwendung komme, so dass die Einströmgeschwindigkeit in allen Betriebsarten gemessen werde (vgl. Anlage B 13g: Einströmsensor - Regelstrategie zur Sicherstellung einer definierten Einströmgeschwindigkeit GA S. 329). Auch erwähnt das von der Klägerin vorgelegte Produkthandbuch der Beklagten (Anlage K7) auf S. 17 den im Rahmen der angegriffenen Ausführungsform verwendeten "Einströmsensor", der - ohne dass zwischen den Betriebsarten differenziert würde - "für eine variable Volumenstromregelung auf Basis der Einströmgeschwindigkeit" verwendet wird. Gleiches lässt sich auch aus Anlage B 21 entnehmen, die aussagt, dass Sollwerte für die Einströmgeschwindigkeit für alle Betriebsarten hinterlegt sind.

Jede Partei eines Rechtsstreits ist grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz ihr für den Rechtsstreit bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande war (BGH, NJW 2006, 152, 154). Hinsichtlich einer Differenzierung zwischen der bei den einzelnen Betriebsarten verwendeten Technik war die Beklagte beweispflichtig. Die Klägerin hatte zur Arbeitsweise der angegriffenen Ausführungsform substantiiert vorgetragen, dass die Luftanströmgeschwindigkeit bei der angegriffenen Ausführungsform gemessen werde. Dieser Sachvortrag wurde auch durch die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 13g gestützt.

(2)

Allerdings kann die Frage der Verspätung im Ergebnis dahinstehen, da der neue Sachvortrag ohnehin irrelevant ist. Für die Verwirklichung des Klagepatents ist es ohne Bedeutung, ob die patentgeschützte Lehre auch außerhalb des Standardbetriebs verwirklicht wird. Bei den Betriebsarten "reduzierter Betrieb" und "erhöhter Betrieb" handelt es sich um Sonderfälle, bei denen es auf die Luftanströmgeschwindigkeit und somit auch auf deren Steuerung nicht ankommt. Beim erhöhten Betrieb soll z.B. aus Anlass einer Notsituation möglichst viel frische Luft in das Labor eingepumpt werden, so dass das Raumvolumen regelrecht geflutet wird. Beim reduzierten Betrieb, der außerhalb der Arbeitszeiten eingeschaltet wird, sind keine Personen im Labor anwesend, so dass es auf die Aufrechterhaltung einer bestimmten Luftgeschwindigkeit und -menge im Labor nicht ankommt. Zwischen den Parteien war dementsprechend im Verhandlungstermin vom 10.12.2015 auch unstreitig, dass die DIN-Norm für die Luftanströmgeschwindigkeit nur für den Standardbetrieb, d.h. für die reguläre Arbeitszeit gilt, nicht aber für den reduzierten Betrieb oder für den Notbetrieb. Damit stellt sich in den beiden zuletzt genannten Fällen das Problem der ausreichenden Versorgung der Laborarbeitsplätze mit frischer Luft nicht, für das das Patent eine Lösung bereitstellt. Entscheidend ist nur, dass die Merkmale im Standardbetrieb verwirklicht werden. Unschädlich ist deshalb, dass die angegriffene Ausführungsform weitere Betriebsformen kennt, die außerhalb des Schutzbereichs des Patents liegen mögen.

3.

Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung in dem durch das Landgericht bestimmten Umfang und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Schadensersatzansprüche zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen, die von der Berufung auch nicht gesondert angegriffen sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4.

Zu einer Aussetzung der Verhandlung bis zu einer Entscheidung über den von der Beklagten erhobenen Einspruch besteht keine Veranlassung (§ 148 ZPO).

a)

Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage oder mit einem Einspruch angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 - Kurznachrichten). Denn eine - vorläufig vollstreckbare - Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein - und gegebenenfalls das einzige - Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139€ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 - Kurznachrichten). Ein wichtiges Indiz für die Vernichtungswahrscheinlichkeit liefert die vorläufige Beurteilung der Rechtsbeständigkeit des Patents durch die Einspruchsabteilung. Diese - unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene - Beurteilung bildet für das Verletzungsgericht einen prominenten Anhalt für die Beurteilung des Rechtsbestandes.

b)

Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass das Klagepatent im Einspruchsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vernichtet werden wird. Nach der vorläufigen Beurteilung durch die Einspruchsabteilung wird der Einspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben und das Klagepatent aufrechterhalten bleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorläufige Beurteilung durch die Einspruchsabteilung auf einer nicht vertretbaren Argumentation beruhen würde.

aa)

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist erfinderisch. Dass sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergibt und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, vermag der Senat in Übereinstimmung mit der vorläufigen Auffassung der Einspruchsabteilung nicht festzustellen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem "H" um einen Webeprospekt oder um eine technische Dokumentation handelt, die nur Fachleuten unter Geheimhaltungsvereinbarung zur Verfügung gestanden haben mag. Mit der Einspruchsabteilung ist davon auszugehen, dass die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 nicht offenbart sind. Insbesondere enthält der Katalog keine Angaben darüber, wie die Regler der einzelnen Abzüge im lokalen Netz umgesetzt werden. Insbesondere wird ein "Master"/"Slave"-Verhältnis der Regler nicht dargestellt. Wie die Einspruchsabteilung weiter überzeugend darlegt, ist keiner der AC 2-Regler ein Master-Regler im Sinne der Erfindung.

bb)

Auch hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der vorläufigen Beurteilung durch die Einspruchsabteilung zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass eine Vorbenutzung durch Lieferung eines Laborkontrollluftsystems an die TU Dresden nicht feststellbar ist. Es ist kein Dokument vorgelegt worden, das den Nachweis und das Datum einer solchen Lieferung erbringen würde. Auch ist das Ergebnis einer eventuellen Beweisaufnahme, sofern diese überhaupt geboten ist, für den Senat nicht absehbar.

cc)

Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, weil der Gegenstand des Klagepatents nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Was die Änderung des Merkmals "Anlage" zu "System" zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit anbelangt, so liegt keine unzulässige Erweiterung vor. Wie die Einspruchsabteilung zutreffend ausgeführt hat, ist das Merkmal "eingerichtet für (...) entfernte Mittel zur Steuerung" im Anspruch 1 in der vorgelegten Fassung enthalten. Dass nun übergeordnet von einer "Anlage" die Rede ist, die Abzugseinrichtungen umfasst, die wiederum ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit umfassen, erweitert den Gegenstand des Klagepatents inhaltlich nicht. Wie das Landgericht weiter zutreffend festgestellt hat, kommt hinzu, dass die Figuren 1 und 2 des Klagepatents bereits Inhalt der ursprünglichen Anmeldung waren. Diese Figuren zeigen nicht nur ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit, sondern auch eine Gesamtanlage, die lufttechnische Abzugseinrichtungen und ein System zur Steuerung der Luftgeschwindigkeit enthält.

III.

Da die Beklagte auch im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürfen.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 14.01.2016
Az: I-2 U 77/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/97b496bf4d36/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_14-Januar-2016_Az_I-2-U-77-14




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