Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Januar 2011
Aktenzeichen: 33 W (pat) 130/09
(BPatG: Beschluss v. 11.01.2011, Az.: 33 W (pat) 130/09)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 1. Juli 2008 und vom 2. September 2009 werden aufgehoben soweit die Markenanmeldung für "Schreibwaren" (Klasse 16) zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 27. Februar 2008 hat die Anmelderin die WortmarkeiFINANCE für das nachfolgende Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen angemeldet:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Flyer, Bücher sowie sonstige Schriften und Veröffentlichungen; Schreibwaren;
Klasse 36: Immobilienund Finanzwesen; Finanzierungsvermittlung, insbesondere Nachweis der Gelegenheit und Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Darlehen im Rahmen von Immobilientransaktionen; Beschaffung von Eigenund Fremdkapital; Beratung in finanzieller Hinsicht, insbesondere im Zusammenhangmit der Finanzierungsvermittlung, mit der Abwicklung von Immobilieninvestitionen, -reinvestitionen und -deinvestitionen, mit der Fremdfinanzierungspolitik (Debt-Management), mit dem Kauf oder Verkauf von Immobilienfonds, sonstigen Immobiliengesellschaften und Beteiligungen hieran sowie mit der Realisierung von Neubauprojekten und der strategischen Revitalisierung und/oder Modernisierung von Bestandsimmobilien unter Renditeaspekten (Bilanzbereinigung); Finanzanalysen; Entwicklung von Kapitalanlagestrategien, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien; Erstellung von finanziellen Tilgungsplänen; Ertragsanalysen und Finanzmittelrechnungen, insbesondere Erstellung von cashflow-Analysen und cashflow-Prognosen in Bezug auf Immobilien (cash flow modelling);
Klasse 41: Publikationen von Druckereierzeugnissen, auch in elektronischer Form.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Eintragung der begehrten Marke mit Beschlüssen vom 1. Juli 2008 und vom 2. September 2009 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem aus dem Englischen stammenden Wortbestandteil "FINANCE" bzw. "finance" um einen Begriff handele, der mit "Finanz, Finanzen, Finanzierung, Finanzwesen, Geldwesen" zu übersetzen sei und der ein zentraler Begriff auf dem Gebiet des Finanzwesens und benachbarter Dienstleistungsgebiete sei. Die beanspruchte Wortmarke mit einem vorangestellten Kleinbuchstaben "i" und dem sich anschließenden und in durchgängiger Großschreibung gehaltenen englischen Wort "FINANCE" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als ein ausschließlich und unmittelbar beschreibender Begriff aufgefasst. Er bezeichne den Vertriebsweg, über den die begehrten Waren und Dienstleistungen angeboten und erbracht würden bzw. angeboten und erbracht werden könnten. Dies beträfe sowohl die Vermittlung von Finanzierungen als auch von Darlehen für Immobilientransaktionen sowie die Beschaffung von Eigenund Fremdkapital. Jegliche Art finanzieller Beratung, Vermittlung und Analyse könne am Schalter, aber auch über das Internet erfolgen. Bei der Publikation von Druckereierzeugnissen könne es sich ebenso wie bei den genannten Waren der Klasse 16 um Informationen handeln, die auch über das Internet angeboten würden.
Der vorangestellte Buchstabe "i" stelle lediglich einen Hinweis auf das Internet als dem Ort für die Erbringung der vorstehend beschriebenen Dienstleistungen dar.
Wegen des im Vordergrund stehenden Sinngehalts des beanspruchten Zeichens sei dieses nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, so dass es an der Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Kennzeichen so aufnehmen würden, wie sie ihnen im Verkehr begegnen, ohne sie einer näheren analysierenden Betrachtungsweise nach möglichen Bestandteilen oder deren beschreibender Begriffsdeutung zu unterziehen. Der vorangestellte Buchstaben "i" werde nicht als Kürzel für das Internet, sondern als eine Abkürzung für "intelligent" oder "interaktiv" wahrgenommen. Er könne auch für das englische Personalpronomen "I" (Ich) stehen (BPatG, 25 W (pat) 28/07 -iFinder). Im Übrigen würden sämtliche Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung, dem Erwerb und der Verwaltung von Immobilien -also sämtliche mit der Bezeichnung "iFINANCE" erbrachten Kerndienstleistungen -in Form von persönlichen Beratungsdienstleistungen durch Mitarbeiter erbracht. Eine Erbringung von Dienstleistungen dieser Art über das Internet sei demgegenüber in der Praxis nicht nur unüblich, sondern schlicht unpraktikabel. Zudem sei der Verkehr aufgrund der Mehrdeutigkeit der Vorsilbe "i" nicht in der Lage, in dem beanspruchten Gesamtzeichen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, eine beschreibende Sachaussage zu erkennen.
Darüber hinaus handele es sich bei der Bezeichnung "iFINANCE" um eine neuartige und fantasievolle Wortschöpfung, welche im Hinblick auf die konkret in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 1. Juli 2008 und vom 2. September 2009 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 18. November 2010 hat der Senat die Anmelderin unter Vorlage von Belegen aus dem Internet (im folgenden zitiert als "Anlagen") darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wegen Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur im Hinblick auf die beanspruchten Schreibwaren Erfolg.
Der angemeldeten Marke stehen hinsichtlich der übrigen angemeldeten Waren und Dienstleistungen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegen. Insoweit ist die Anmeldung deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.
1. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) -EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) -ADIDAS II; EuG T-161/09 (Nr. 24) -ilink). Es gibt nämlich -insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs -Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) -Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) -DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) -Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 -36) -BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.).
b) Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) -Henkel).
Die hier angemeldeten Waren und Dienstleistungen richten sich neben dem Fachverkehr auch an allgemeine und breite Verbraucherkreise, wobei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) -Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) -Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.).
c) Ausgehend von diesen Vorgaben ist das begehrte Zeichen für fast alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die begehrte Marke darf wegen der darin enthaltenen inhaltlichen Sachaussage, die geeignet ist, Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben, nicht zugunsten eines Mitbewerbers monopolisiert werden.
Die angemeldete Marke besteht aus dem Wort "FINANCE", dem der Buchstabe "i" vorangestellt ist. Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Prüfung von Eintragungshindernissen stets eine Gesamtbetrachtung des begehrten Zeichens vorzunehmen sei. Dies schließt es jedoch nicht aus, zunächst die Einzelbedeutung der Begriffe zu beleuchten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) -SAT II; EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 41 -48) -EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 31) -BioID).
Das Wort "finance" entstammt der englischen Sprache und bedeutet, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat: "Finanz, Finanzen, finanzieren, Geldwesen". Es handelt sich um einen gebräuchlichen Begriff der englischen Sprache, der zudem schon auf Grund seiner Ähnlichkeit zu dem deutschen Wort "Finanzen" vom hier angesprochenen Verkehr ohne weiteres verstanden wird.
Es erscheint unwahrscheinlich, dass das ohne Leerstelle als Kleinbuchstabe vorangestellte "i" als das englische Personalpronomen "I" verstanden wird, da dieses stets als Großbuchstabe geschrieben und von dem nachfolgenden Wort durch eine Leerstelle getrennt wird (ebenso: EuG T-161/09 (Nr. 29) -ilink).
Der dem Wort "FINANCE" vorangestellte Buchstabe "i" kann als Abkürzung für verschiedene Worte stehen. In Zusammenhang mit dem Bankund Finanzwesen wäre insoweit beispielsweise eine Abkürzung für "Investment" denkbar. Für eine solche Abkürzungspraxis haben sich allerdings nur wenige Belege gefunden. Demgegenüber belegen zahlreiche Fundstellen, dass der einem Substantiv vorangestellte Buchstabe "i" genutzt wird, um auf elektronische Produkte hinzuweisen und dementsprechend auch im Finanzwesen sowie in Zusammenhang mit der Publikation von Druckereierzeugnissen als Abkürzung für "Internet" verwendet wird (ebenso: EuG T-161/09 (Nr. 29 -34) -ilink).
So existieren ausweislich der Anlagen zahlreiche Worte, denen ein "i" vorangestellt ist, um so auf eine spezielle Internetleistung hinzuweisen, z. B.: ibank, ibanking; i-Service; i-Zeitung, i-Print (vgl. auch: iCard, imarketing, iVote, EuG T-161/09 (Nr. 31) -ilink). Die Verwendung des Buchstabens "i" als Abkürzung für Internet in den genannten Wortverbindungen erfolgt dabei in der Regel generisch, z.B. als Gattungsbegriff zur Beschreibung einer bestimmten Tätigkeit ("ibanking").
Wenngleich es sich bei dem Buchstaben "i" nicht um eine offizielle Abkürzung für das Internet handelt, belegen die zahlreichen Beispiele gleichwohl, dass der angesprochene Verkehr in der Lage ist, dem Einzelbuchstaben "i" in Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen einen Hinweis auf das Internet zu entnehmen (ebenso: BPatG 25 W (pat) 28/07 -iFinder). Ein entsprechendes Begriffsverständnis ist im Übrigen nicht auf klassische Internetbzw. EDV-Dienstleistungen beschränkt, wie die Anmelderin meint, sondern bezieht sich auf eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, die typischerweise im Rahmen des Internets vertrieben oder für das Internet bereitgestellt werden. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht in der Entscheidung "iFinder" auch eine entsprechende Bedeutung des Buchstabens "i" für Waren der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse) und Dienstleistungen der Klasse 41 (Herausgabe von Texten etc.) angenommen (BPatG 25 W (pat) 28/07 -iFinder; vgl. auch BPatG 25 W (pat) 249/02 ifinance.de), obwohl diese nicht als klassische Internetoder EDV-Produkte einzuordnen sind.
Auch die bei zusammengesetzten Zeichen vorzunehmende Gesamtbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Zeichens hinausgehen würde. Vielmehr wird der Verkehr gerade wegen der Üblichkeit von Onlinebanking in dem Zeichen "iFI-NANCE" für sämtliche unter der Klasse 36 angemeldete Dienstleistungen einen Hinweis auf im Internet angebotene Finanzdienstleistungen erkennen. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin handelt es sich auch bei der Angabe einer solchen Vertriebsbzw. Erbringungsart um die Bezeichnung eines Produktmerkmals, weil insoweit eine Bestimmungsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 271 m. w. N.). Soweit die Anmelderin meint, dass Beratungsund Vermittlungsdienstleistungen im Finanzwesen üblicherweise nicht über das Internet erbracht würden, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil zahlreiche Banken ausschließlich im Internet tätig werden und dementsprechend ihre gesamte Produktpalette auf diesem Wege erbringen und vertreiben. Darüber hinaus lässt die zunehmende Erledigung privater und dienstlicher Angelegenheiten über das Internet erwarten, dass zukünftig noch in weit größerem Umfang entsprechende Dienstleistungen Online angeboten und abgefragt werden.
Bei den Druckereierzeugnissen der Klasse 16 kann es sich um Druckereierzeugnisse handeln, die sich inhaltlich und thematisch mit Finanzdienstleistungen im Internet befassen. In Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 41 wird der Verkehr dementsprechend ebenfalls davon ausgehen, dass die Publikation von Druckereierzeugnissen mit Bezug zu Finanzen im Internet erfolgt.
Der Umstand, dass das Zeichen auch andere Bedeutungen haben könnte oder eine gewisse Unbestimmtheit aufweist, vermag das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG -entgegen der Auffassung der Anmelderin -nicht zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 f. -Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 15) -SPA II). Das Eintragungshindernis besteht vielmehr schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat (EuGH GRUR 2004, 146 (Rd. 32) -DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 38) -Biomild), weil bereits dies eine Monopolisierung von Zeichen verbietet. Es kann dementsprechend dahinstehen, ob der Einzelbuchstabe "i" in Zusammenhang mit dem Wortbestandteil "FINANCE" auch andere Bedeutungen, wie beispielsweise "intelligent Finance", "investment Finance", "Immobilien Finance" haben könnte. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für Waren und Dienstleistungen setzt zudem auch nicht voraus, dass die Bezeichnung bereits feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat (BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 14, 15) -SPA II). Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 14) -LOTTO) oder sein Inhalt vage ist (BGH GRUR 2000, 882 (883) -Bücher für eine bessere Welt).
Auch der Umstand, dass eine tatsächliche beschreibende Verwendung der Wortkombination im deutschen Sprachgebrauch bislang nicht zu belegen ist, steht dem Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 nicht entgegen, da es sowohl nach der Formulierung der entsprechenden Norm im Markengesetz, als auch nach der rechtlichen Grundlage in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL ausreicht, wenn die Angaben zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen "dienen können" ohne dass bereits eine tatsächliche Verwendung erfolgt sein müsste (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 97) -Postkantoor).
Lediglich im Hinblick auf die ebenfalls angemeldeten Schreibwaren, fehlt ein inhaltlicher Bezug des Zeichens zum Internet, da es keine speziellen Schreibwaren für Finanzdienstleistungen im Internet gibt, so dass der Eintragung insoweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen.
2.
Dem begehrten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Schreibwaren auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) -Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) -Henkel). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) -Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) -SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) -VISAGE). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist. In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) -SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) -Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) -Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) -My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) -Roche-Kugel).
Das hier beanspruchte Zeichen ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (mit Ausnahme von Schreibwaren) nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihr nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen können. Einer Wortmarke, die, wie die hier begehrte Marke "iFINANCE", Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) -Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) -Biomild). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) -VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) -FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).
3.
Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass es mehrere richterliche Entscheidungen gibt, die eine beschreibende Bedeutung ähnlich gebildeter Wortzeichen mit dem vorgestellten Buchstaben "i" annehmen (BPatG 25 W (pat) 28/07 -iFinder; BPatG 25 W (pat) 249/02 -ifinance.de; HABM R0149/05-2 -iPhone). Darüber hinaus existiert auch keine einheitliche Eintragungspraxis des DPMA, weil -worauf die Anmelderin selbst in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2008 hingewiesen hat -zahlreiche Eintragungen mit dem vorangestellten Buchstaben "i" zurückgewiesen wurden.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich mit den realen Veränderungen auf den Gebieten der Informatik und speziell des Internets auch das Verkehrsverständnis ändert, so dass ältere Entscheidungen auch aus diesem Grund nicht aussagekräftig wären (ebenso: EuG T-161/09 (Nr. 43) -ilink).
Im Übrigen ist die Frage der Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) -Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 (Nr. 8) -Marlene-Dietrich-Bildnis). Nach Art. 20 Abs. 2 GG ist der Richter bei seiner Tätigkeit allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, deren Tätigkeit er gerade überprüfen soll. Auch aus dem Gebot des rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu Gunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
4.
Die Einschränkung ihres Waren und Dienstleistungsverzeichnisses durch den Zusatz: "ausgenommen sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen, soweit sie über das Internet erbracht werden" hat die Anmelderin lediglich angedeutet, ohne explizit eine entsprechende Einschränkung vorzunehmen.
Bender Kätker Dr. Hoppe Cl
BPatG:
Beschluss v. 11.01.2011
Az: 33 W (pat) 130/09
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