Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. Juli 2008
Aktenzeichen: 5 W 15/08
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.07.2008, Az.: 5 W 15/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.04.2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 14. bis 17. zu tragen.
Die Streithelferin der Antragstellerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beträgt 75.000,-- Euro.
Gründe
I. Mit Bekanntmachung im Elektronischen Bundesanzeiger vom 11.10.2007 lud die Antragstellerin zu ihrer Hauptversammlung vom 20.11.2007 ein. Gegenstand der Tagesordnung waren u. a. die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5. über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von ... € je Stückaktie (nachfolgend: €Übertragungsbeschluss€). Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Bekanntmachung (Kopie - Anlage ASt 17, Sonderband Anlagen) verwiesen.
Die Antragsteller haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den in der Hauptversammlung zu TOP 5 gefassten Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung zum Aktenzeichen 3-05 O 339/07 beim Landgericht rechtshängig sind. Mit ihrer am 15.02.2008 eingegangenen Antragsschrift vom 14.02.2008 hat die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren das Freigabeverfahren gemäß den §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG eingeleitet.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses nicht vorliege. Außerdem sei ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses gegeben.
Die Antragstellerin hat beantragt, gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 339/07 anhängigen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen gegen den von der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A-GmbH, A-Straße €, O1/Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts O1/Österreich unter € (Hauptaktionärin), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.
Die Antragsgegner zu 1. bis 12. haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sämtliche Antragsgegner haben geltend gemacht, dass ihre Klagen zulässig und begründet seien. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird insbesondere auf den Tatbestand des landgerichtlichen Beschlusses vollinhaltlich Bezug genommen.
Mit dem am 04.04.2008 verkündeten Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Freigabeantrag zurückgewiesen, weil die erhobenen Klagen weder unzulässig, noch offensichtlich unbegründet seien und auch ein sog. vorrangiges Vollzugsinteresse nicht bejaht werden könne.
Gegen diesen € ihr am 09.04.2008 zugestellten (Bl. 400 d. A.) € Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23.04.2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Antragsziel weiterverfolgt.
Wegen der Einzelheiten der sofortigen Beschwerde wird auf die Beschwerdeschrift vom 23.04.2008 (Bl. 443-467 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Antragsgegner sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und verteidigen den angefochtenen Beschluss, soweit sie eine Begründung zur Akte gereicht haben. Auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Die Akte 3-05 O 339/07 Landgericht Frankfurt am Main ist beigezogen gewesen.
Mit Beschluss vom 07.05.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 534-536 d. A.), hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil das Beschwerdevorbringen keine Veranlassung gebe, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 04.06.2008 ist allen Beteiligten mitgeteilt worden, dass über die sofortige Beschwerde vom 23.04.2008 nicht vor dem 10.07.2008 entschieden werde und es einer Wiederholung der dort angeführten Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe nicht bedürfe, da die Akte 3 € 05 O 339/07 LG Ffm beigezogen werde (Bl. 541 R d. A.).
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 6 AktG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO). Zwar ist dem Original-Beschwerdeschriftsatz vom 23.04.2008, der den Eingangsstempel vom 25.04.2008 trägt (Bl. 443 d. A.), ein Vorab-Fax nicht vorgeheftet. Der Senat ist jedoch von dem Eingang des entsprechenden Fax-Schriftsatzes am 23.04.2008 überzeugt, zumal ausweislich des vom Landgericht übermittelten Fax-Eingangsjournals (Kopie) vom 23.04.2008 um 12.26 Uhr ein 25-seitiger Schriftsatz übermittelt worden ist wie auch der Sendebericht der Antragstellerin ergibt, dass am 23.04.2008 gegen 12.25 Uhr an das Landgericht Frankfurt am Main 25 Seiten zu dem Aktenzeichen 3/05 O 78/08 übermittelt worden sind.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der beantragte (Freigabe-) Beschluss hätte nur ergehen dürfen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet wären, oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint (§§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG).
Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Ffm., AG 2006, 249; Senat, Beschluss v. 16.02.2007 € Az.: 5 W 43/06; Beschluss v. 05.11.2007 € Az.: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG 7. Aufl., § 319 Rn. 18).
Die Klagen der Antragsteller sind jedoch nicht offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat dabei im Ergebnis zu Recht auf nur einige Klagen abgestellt (hier: u.a. die Klagen der Antragsgegner zu 10. und 11.), die gemäß den € unangegriffenen € Ausführungen des Landgerichts [BA S. 8] nach § 245 Ziff. 1 AktG klagebefugt sind und ebenso unbestritten gegen den angefochtenen Übertragungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt haben.
Ein Freigabeantrag ist wegen der notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner im verbundenen Hauptsacheverfahren schon dann nicht offensichtlich unbegründet, wenn nur eine Klage der Antragsgegner zum Erfolg führen kann.
Hiervon ausgehend ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass [u. a.] die Antragsgegner zu 10. und 11. im Hauptsacheverfahren einen die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses (mindestens dessen Anfechtbarkeit) herbeiführenden Grund geltend gemacht haben, weil in der Ladung zur Hauptversammlung am 20.11.2007 die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben wurden. Gemäß § 121 Abs. 3 AktG muss die Einberufung neben anderen Angaben die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Diese Bedingungen wurden hier insofern unzutreffend angegeben, dass im Falle der Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung der Bevollmächtigte seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenen Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen hat (vgl. Anlage ASt 14). Da in der Satzung der Antragstellerin keine besonderen Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung enthalten sind, verbleibt es im Sinne der Ausführungen des Landgerichts bei der gesetzlichen Regelung der §§ 134, 135 AktG für die Form der Vollmachtserteilung, wonach die weitergehende Aushändigung der Vollmachtsurkunde zur Verwahrung durch die AG nicht mehr gefordert werden kann (vgl. Hüffer, a.a.O., § 134 Rn. 24); nach § 135 AktG bedarf insbesondere eine Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer der in § 135 Abs. 9 und Abs. 12 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen(vereinigung) erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde, sondern diese ist von dem Bevollmächtigten nur in nachprüfbarer Form festzuhalten. Das unterschiedslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten entspricht deshalb nicht der gesetzlichen Regelung. Auf die Beschlussgründe des Landgerichts wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Auffassung der Antragstellerin, dass sich der Satz über den Nachweis der Vollmacht nur auf das depotführende Kreditinstitut beziehe (Bl. 23 d. A.) und nicht auf sonstige Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen, teilt der Senat nicht, weil diese Regelung ein solches Verständnis nicht ergibt. Soweit gemäß § 134 Abs. 3 S. 1 AktG die Satzung Regelungen über die Vollmachtserteilung treffen kann, fehlt es hier indes an einer solchen (eindeutigen) satzungsmäßigen Bestimmung, die auch nicht in Ziffer 9.5 der Satzung zu sehen ist, in der Modalitäten des Vollmachtsnachweises bei Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten nicht geregelt sind.
Der Senat billigt mit dem Landgericht und einem Teil der Literatur die Auffassung, dass von § 121 Abs. 3 AktG alle Modalitäten erfasst sind, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören (vgl. Kubis in MünchKomm., AktG 2. Aufl., § 121 Rn. 40; Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG § 121 Rn. 37), so dass auch eine fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe (durch einen Bevollmächtigten) zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gemäß § 241 Nr. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 AktG führt.
Selbst wenn man eine Nichtigkeit verneinen wollte, führte der Mangel wenigstens zur Anfechtbarkeit des beanstandeten Beschlüsse. Wenn auch nicht jeder Verfahrensfehler eine Anfechtbarkeit begründet, ist eine solche aber für festgestellte Einberufungsmängel, die eben den Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts (Teilnahmerechte) der Aktionäre verletzen, gegeben. Unbestritten [BA S. 13] haben nicht alle Aktionäre an der Hauptversammlung teilgenommen. Nach inzwischen herrschender Auffassung kommt es auch nicht mehr auf eine festzustellende potentielle Kausalität des (Verfahrens-) Fehlers für das Beschlussergebnis an, sondern auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH NZG 2005, 75 (77); NJW 2002, 1128; Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 13 m. Nachw.), was bei einem Verstoß gegen Einberufungsvorschriften in der Regel zu bejahen ist (Hüffer a.a.O., § 243 Rn. 14, 15).
Eine offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklagen liegt nach alledem nicht vor. Demzufolge kommt es nicht mehr darauf an, ob im Sinne der Auffassung des Landgerichts zusätzlich von einem die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses begründenden Beurkundungsmangel gemäß den §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 2 AktG auszugehen ist bzw. ein solcher nicht mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Schließlich kann ein vorrangiges Vollzugsinteresse (Eintragungsinteresse) der Antragstellerin vorliegend nicht bejaht werden. Zwar halten die Antragsgegner nur einen geringen Bruchteil des Grundkapitals der Antragstellerin [Bl. 65, 66 d. A. € Börsenwert gemäß Angaben der Antragstellerin: € € bei ... € pro Aktie]. Allerdings sind sowohl die wirtschaftlichen Gesichtspunkte als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung hat das Landgericht im Ergebnis in vertretbarer Weise dahingehend vorgenommen, dass das € näher dargelegte € wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Eintragung des streitgegenständlichen Beschlusses gegenüber dem von den Antragsgegnern geltend gemachten Rechtsverstoß zurücktreten muss. Insbesondere darf die Interessenabwägung nicht dazu führen, dass elementare Aktionärsrechte € wie der festgestellte Einberufungsmangel € im Ergebnis leerlaufen würden (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 16.02.2007 € Az.: 5 W 43/06, AG 2007, 357).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Insbesondere handelt es sich bei der Nebenintervention der Streithelfer nicht um eine streitgenössische, sondern um eine einfache Nebenintervention (z. B. OLG Hamm, Beschluss v. 18.01.2007 € Az.: 27 W 33/06), wie auch das rechtliche Interesse für eine Nebenintervention im Freigabeverfahren grundsätzlich für alle Aktionäre der antragstellenden Gesellschaft gegeben ist; die Frist des § 246 Abs. 4 AktG bezieht sich nur auf Beitritte in der Hauptsache. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 3 ZPO, 247 AktG und entspricht der Festsetzung des Landgerichts nach Berücksichtigung des zu bewertenden Interesses der Antragstellerin an der Überwindung der Registersperre. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in Freigabeverfahren ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (vgl. zu § 16 Abs. 3 UmwG: BGH, Beschluss v. 29.05.2006 € II ZB 5/06, BGHZ 168, 48).
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.07.2008
Az: 5 W 15/08
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