Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Mai 2006
Aktenzeichen: 34 O (Kart) 67/06

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.05.2006, Az.: 34 O (Kart) 67/06)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Antragsgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn der Antragsgegner nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.

Streitwert: 100.000,00 Euro.

Tatbestand

Die Antragstellerin wurde am 27.02.1997 gegründet und am 05.03.1997 in das Handelsregister eingetragen. Sie ist eine Versicherungsmaklergesellschaft und die hundertprozentige Tochter der xxxxxxxxxxxxxxx. Zwischen der Antragstellerin als beherrschter Gesellschaft und ihrer Alleingesellschafterin, der ...als herrschender Gesellschaft, besteht seit dem 30.03.1998 ein Ergebnisabführungsvertrag. Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr xxxxxxxxxxxxxxxx Die Antragstellerin und die xxxxxxxxxx sind mit der xxxxxxx, der xxxxxxxxxxxxxxxxx, der und verschiedenen objektabhängigen Grundvermögen Kapitalgesellschaften als sogenannte xxxxxGruppe verbunden. Kunden der Antragstellerin sind fast ausschließlich Gesellschaften dieser sogenannten xxxxxxxxxxxGruppe.

Der Antragsgegner ist ein Zusammenschluss von ca. 90 % der deutschen Versicherungsunternehmen sowie von Interessen- und Maklerverbänden der Vermittlungsbranche. Seine Aufgabe besteht darin, die Einhaltung des in § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG normierten und durch die Rechtsverordnungen des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 05.06.1934 sowie des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 17.08.1982 konkretisierten Provisionsabgabeverbots sicherzustellen. Demnach soll zwischen echten Vermittlungsunternehmen und solchen differenziert werden, die lediglich als Provisionsempfangsstelle handeln ohne eigenständige Vermittlungsleistungen zu erbringen.

Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin erstmalig mit Schreiben vom 30.05.1997 zur Auskunftserteilung bezüglich ihrer Eigenständigkeit auf. Nach erfolgter Auskunftserteilung vom 12.08.1997 erließ der Antragsgegner am 25.11.1997 eine positive Stellungnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzung der Personaleinstellung von der Antragstellerin erfüllt würde. Bis einschließlich 2006 erfolgte bei der Antragstellerin jedoch weder eine Personaleinstellung noch wurde eine Maklergesellschaft aufgekauft, deren Personal übernommen werden konnte. Daraufhin erließ der Antragsgegner am 16.02.2006 eine negative Stellungnahme, die der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.03.2006 mitgeteilt wurde und die beinhaltete, dass die Antragstellerin keine Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsverträgen an Versicherungsnehmer erhalten darf, an denen die Antragstellerin wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Mit Schreiben vom 03.04.2006 forderte der Antragsgegner seine Mitglieder mit Hinweis auf Abschnitt I. B 7 sowie V. des Abkommens auf, die bestehenden Versicherungsvermittlungsverträge bezüglich der wirtschaftlich Beteiligten der Antragstellerin zum nächsten zulässigen Termin zu kündigen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie mit ihrer Versicherungsvermittlung an die Unternehmen der sogenannten xxxxxxx weder gegen die gesetzliche Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG noch gegen das Verbot der Provisionsabgabe im Sinne des Abkommens verstoßen habe. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, die Unternehmen der sogenannten xxxxxxxxx seien nicht konzernrechtlich miteinander verbunden. Die Antragstellerin ist im übrigen der Meinung, dass die Aufforderung des Antragsgegners an die Abkommensunternehmen, die bestehende Vermittlungsverträge mit der Antragstellerin zu kündigen, sie in ihrem freien Marktzugang behindere. Ferner ist sie der Ansicht, dass die Androhung einer Vertragsstrafe durch den Antragsgegner die Abkommensunternehmen in ihrer freien Entscheidung, Vermittlungsverträge mit der Antragstellerin zu unterhalten, unzulässigerweise beeinträchtige. Außerdem ist die Antragstellerin der Meinung, dass der Zusammenschluss der Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklergesellschaften ein unzulässiges Kartell darstelle.

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

1.

Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten selbst oder durch Dritte zu unterlassen, Versicherungsunternehmen aufzufordern, mit der Antragstellerin keine Vertriebsvermittlung von Versicherungen abzuschließen, die eine Vergütung für Geschäfte vorsehen, die mit Versicherungsnehmern geschlossen werden, an denen die Antragstellerin beteiligt ist und/oder solche Vertriebsvereinbarungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen oder zu beschränken.

2.

Der Antragsgegner hat unverzüglich und vorab per Telefax gegenüber sämtlichen Versicherungsunternehmen, denen er die Stellungnahme vom 16.02.2006 mitgeteilt hat

die Mitteilung schriftlich zu widerrufen und

darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme gegenstandslos ist und

die Aufforderung zur Beendigung oder Beschränkung bestehender Vertriebsverträge (insbesondere Courtagevereinbarungen) zurückgenommen werde und

die Aufforderung auszusprechen, etwaige aufgrund der Stellungnahme bereits ausgesprochene Kündigungen zurückzunehmen bzw. der Antragstellerin anzubieten, die Zusammenarbeit auf Grundlage der (gekündigten) Vertriebsvereinbarung unbefristet fortzusetzen und aus der Kündigung keine Rechte herzuleiten oder sich hieraus zu berufen.

Der erfolgte Widerruf ist der Antragstellerin ohne schuldhaftes Zögern unter Angabe des Empfängers und des jeweiligen Versendezeitpunktes nachzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass ein Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklergesellschaften sowie die Abfassung eines Abkommens zur Wahrung von gesetzlichen Vorschriften kartellrechtlich zulässig sei. Die Regelung von Vertragsstrafen zur Sicherung dieses Abkommens sei in diesem Rahmen ein anerkanntes Durchsetzungsmittel. Ferner ist der Antragsgegner der Meinung, dass die Antragstellerin durch fast ausschließliche Vermittlung von Versicherungsverträgen an Unternehmen der sogenannten xxxxxxxxxxxxxx gegen die gesetzliche Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG verstoßen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie der Mittel der Glaubhaftmachung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.

Zwar geht das Gericht davon aus, dass ein Verfügungsgrund vorliegend gegeben sein dürfte, da § 12 Abs. 2 UWG eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung beinhaltet, die vorliegend auch nicht widerlegt worden ist.

Dennoch kann der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg haben, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt.

Zunächst einmal ergibt sich ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung bezüglich des verfahrensgegenständlichen Begehrens der Antragstellerin nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB, denn es liegt weder ein Verstoss gegen die Vorschriften des GWB noch gegen Art. 81 ff. EGV vor.

Zwar handelt es sich bei dem Antragsgegner um einen Zusammenschluss aus Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklergesellschaften, die ein Abkommen bezüglich der Behandlung von firmenverbundenen Versicherungsvermittlern, die gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen, getroffen haben, so dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen gegeben ist. Die Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen haben auch eine Einschränkung des Wettbewerbs zum Inhalt. Diese Beschränkung ist aber nicht unzulässig. Sinn und Zweck des GWB ist es, die Freiheit des Wettbewerbs zu schützen und sicherzustellen. Im Rahmen dessen ist jedoch nur der legale Wettbewerb geschützt, hingegen umfasst die Regelung des § 1 GWB keine Absprachen zwischen Unternehmen im Hinblick auf illegalen Wettbewerb (vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht Band II, München 2006, § 1 Rdnr. 200). Damit sind solche Verträge und Beschlüsse kartellrechtlich nicht zu beanstanden, die lediglich eine nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder anderen Gesetzen unzulässigen Wettbewerb unterbinden sollen, denn das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen will nur den lauteren, nicht den unlauteren oder sonst wie gesetzwidrigen Wettbewerb von Beschränkungen frei halten (vgl. BGHZ 36, 105, 111). Dies bedeutet, dass Wettbewerber im Horizontalverhältnis sich verpflichten dürfen, unlauteren Wettbewerb zu unterlassen und sich verabreden dürfen, gegen unlauter handelnde Konkurrenten gemeinsam vorzugehen (vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch gegeben, denn der Antragsgegner ist gegründet worden, gegen ein rechtswidriges Verhalten vorzugehen. Nach § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG in Verbindung mit der Rechtsverordnung des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 05.06.1934 und des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 17.08.1982 ist die Gewährung von Sondervergütungen oder der Abschluss von Vergünstigungsverträgen an Versicherungsnehmer verboten (Provisionsabgabeverbot). § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG ist auch verfassungskonform und damit rechtmäßig. § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG wurde nämlich vor dem Hintergrund erlassen, dass Unternehmen firmenverbundene Versicherungsvermittler mit dem Ziel gegründet haben, diese lediglich als Provisionsempfangsstelle handeln zu lassen, so dass empfangene Vermittlungsvergütungen auf dem Wege der Gewinnausschüttung an die versicherungsnehmende Gesellschaft bzw. deren Mutterkonzern zurückfließen. Das Gesetz soll also verhindern, dass einzelne Versicherungsnehmer durch Gewährung von Sondervergütungen auf Kosten der Übrigen bevorzugt werden, um so die Belange der Versicherten insgesamt vor Gefahren einer übermäßigen Belastung der Versicherungsunternehmen mit Provisions- und Verwaltungskosten infolge Sondervergütungen zu schützen. Dies stellt einen angemessenen Zweck und folglich eine Rechtfertigung für den Eingriff in die Berufsfreiheit dar, so dass der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG durch den angemessenen Zweck des Gesetzes gerechtfertigt ist und damit davon auszugehen ist, dass das Gesetz verfassungskonform ist.

Der Zweck des Antragsgegners ist es, die Abkommensunternehmen zu verpflichten, nicht gegen das Provisionsabgabeverbot zu verstoßen (Abschnitt I. A. 1 des Abkommens) sowie die Versicherungsvermittlungsverträge mit Unternehmen zu kündigen, die ihrerseits gegen das Provisionsverbot verstoßen (Abschnitt I. A. 7 des Abkommens). Es besteht damit in dem Antragsgegner ein Zusammenschluss von Unternehmen mit dem Ziel, gesetzwidriges Verhalten in Bezug auf § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG zu unterbinden. Diejenigen firmenverbundenen Versicherungsvermittler, die gegen das gesetzliche Verbot der Provisionsabgabe verstoßen, betreiben mithin illegalen Wettbewerb, der von § 1 GWB nicht geschützt wird, so dass die Beschränkung des Wettbewerbs in diesem Fall zulässig ist und kein unzulässiges Kartell in dem Antragsgegner besteht. Ein Verstoss gegen § 1 GWB ist damit nicht ersichtlich.

Weiterhin ist auch kein Verstoss des Antragsgegners gegen § 20 Abs. 1 GWB gegeben. Zwar handelt es sich bei dem Antragsgegner, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, um eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB und die Antragstellerin ist auch ein Unternehmen, welches zu dem geschützten Kreis des § 20 Abs. 1 GWB gehört. Es fehlt vorliegend jedoch an einer unbilligen Behinderung oder einer unterschiedlichen Behandlung ohne sachliche Rechtfertigung, so dass aus diesem Grund ein Verstoss gegen § 20 Abs. 1 GWB nicht gegeben ist. Zwar beinhaltet die von dem Antragsgegner ausgesprochene Verpflichtung der Abkommensunternehmen zur Kündigung ihrer Verträge mit den firmenverbundenen Versicherungsvermittlern, die gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen, eine unterschiedliche Behandlung von Unternehmen. Diese unterschiedliche Behandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, beruht grundsätzlich auf einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB. Die Antragstellerin müßte dementsprechend ein Interesse haben, das berücksichtigungsfähig ist. Grundsätzlich ist das Interesse des Ungleichbehandelns des Unternehmens auf freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb sowie auf freien Marktzugang berücksichtigungsfähig. Dementsprechend hat die Antragstellerin das Interesse, dass die Abkommensunternehmen aufgrund der negativen Stellungnahme des Antragsgegners vom 16.02.2006 nicht verpflichtet werden, ihre Verträge mit der Antragstellerin zu kündigen und dass ihre Marktfreiheit nicht eingeschränkt wird. Dieses Interesse ist aber vorliegend nicht berücksichtigungsfähig, da es gegen die gesetzlichen Vorschriften und die in ihnen enthaltenen Wertungen verstößt (vgl. Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht Band II, München 2006, § 20 Rdnr. 72). Es ist vorliegend nämlich davon auszugehen, dass die Antragstellerin gegen das Provisionsabgabeverbot des § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG in Verbindung mit der Rechtsverordnung des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 05.06.1934 und des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 17.08.1982 verstoßen hat. Dies folgt daraus, dass davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin den Versicherungsnehmern Sondervergütungen gewährt. Dabei ist als Sondervergütung gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen vom 17.08.1982 jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung gegen Leistungen aufgrund des Versicherungsvertrages, insbesondere jede Provisionsabgabe, anzusehen. Da die Antragstellerin als hundertprozentige Tochtergesellschaft der xxxxxgegründet worden ist und sie mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hat, fließen die Gewinne und damit die Provisionen, die die Antragstellerin für ihre Vermittlungstätigkeit erwirtschaftet, durch den Gewinnabführungsvertrag mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxunmittelbar zu. Selbst wenn dies bei den anderen Unternehmen der sogenannten xxxxxxxxxxnicht der Fall sein sollte, reicht eine auch nur mittelbare Zuwendung aus, um von einer Sondervergütung auszugehen. Die xxxxxxxxxxxist nämlich ein Teil der sogenanntenxxxxxxxxxx. Ihre Gewinnerwirtschaftung kommt wirtschaftlich gesehen der gesamten xxxxxxxxxxund damit allen der sogenannten xxxxxx angehörigen Unternehmen zugute, die Versicherungen durch die Vermittlung der Antragstellerin abgeschlossen haben, so dass eine mittelbare Zuwendung und damit auch die Gewährung einer Sondervergütung gegeben ist. Entscheidend ist dabei allein eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, nicht hingegen eine formaljuristische Betrachtung, so dass das Vorbringen der Antragstellerin, die Unternehmen seien nicht konzernrechtlich miteinander verbunden, insoweit nicht ausreicht.

In diesem Zusammenhang wird ein Verstoss gegen das Provisionsabgabeverbot auch dadurch indiziert, dass die Antragstellerin nicht sämtliche Voraussetzungen gemäß I. W. Ziffer 6 des Wiesbadener Abkommens erfüllt. So fehlt es unstreitig an der Beschäftigung von Fachkräften (lit. c), an der Erbringung echter Vermittlerleistungen (lit. e) und darüber hinaus sprechen auch die Tatsachen, dass die Antragstellerin nur relativ geringe Provisionsumsätze erzielt und im wesentlichen nur mit der Barmenia Versicherung Versicherungsverträge abschließt, für einen Verstoss gegen das Provisionsabgabeverbot.

Dies alles ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien. Die Antragstellerin hat demgegenüber jedenfalls nicht im einzelnen substantiiert Tatsachen dargetan oder gar glaubhaft gemacht, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen könnten.

Die vorstehenden Ausführungen ergeben weiterhin auch, dass auch keine Verstöße gegen § 21 Abs. 1 und/oder Abs. 2 GWB gegeben sind, so dass ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung im Sinne des Antrags der Antragstellerin gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht ersichtlich ist.

Weiterhin ist ein Verfügungsanspruch auch nicht gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 1 und/oder Nr. 10 UWG gegeben. Auch insoweit sind die vorstehenden kartellrechtlichen Erwägungen zu berücksichtigen, da sich die Anwendungsbereiche von GWB und UWG überschneiden (vgl. Köhler-Piper, UWG, 3. Auflage, Einführung Rdnr. 46). Die kartellrechtlichen Tatbestände üben eine Sperrwirkung gegenüber dem UWG in dem Sinne aus, dass eine kartellrechtlich verbotene Ausübung von Druck grundsätzlich keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 4 UWG darstellt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 4 Rdnr. 1. 16).

Weiterhin ist auch kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog gegeben, sowie aus § 823 Abs. 1 BGB. Soweit das Verhalten eines Handelnden nicht den Tatbestand des § 3 UWG erfüllt, ist nämlich schon kein Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes anzunehmen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamp, Wettbewerbsrecht, § 4 Rdnr. 10.23).

Aus denselben Erwägungen kann auch ein Anspruch aus § 826 BGB nicht angenommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.05.2006
Az: 34 O (Kart) 67/06


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