Landgericht Münster:
Urteil vom 5. Dezember 2013
Aktenzeichen: 025 O 127/13

(LG Münster: Urteil v. 05.12.2013, Az.: 025 O 127/13)

1.

Die Anforderungen des § 7 ElektroG richten sich an den Hersteller und nicht den Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 12 ElektroG.

2.

Gleiches gilt für die Pflichten aus § 6 Abs. 1 ProdSG.

Hinweis:

Rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung nach Hinweis des Senates.

Tenor

Der Antrag vom 13.11.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird

abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die

Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger verkauft über die Handelsplattform F unter dem Verkäufernamen T u. a. Kopfhörer. Die Verfügungsbeklagte verkauft im Internet über ihren Onlineshop arktis.de ebenfalls u. a. Kopfhörer, und zwar der Marke B. Da der Verfügungskläger der Auffassung ist, dass die B-Produkte nicht gesetzeskonform gekennzeichnet sind, beauftragte er die Kanzlei des Verfügungsklägervertreters, Testkäufe durchzuführen. So kam es durch einen Mitarbeiter der Kanzlei des Verfügungsklägervertreters, Herrn H, zu einem Kauf bei der Verfügungsbeklagten, durch welchen ein B Kopfhörer bestellt wurde.

Der Verfügungskläger behauptet, dieser sei ohne Verpackung, Gebrauchsanweisung und Garantieschein versandt worden. Auf dem Kopfhörer selbst befänden sich keine Kennzeichnungen. Er ist daher der Ansicht, da die nach § 7 S. 1 und S. 2 ElektroG bzw. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG verlangten Angaben fehlten, läge ein Wettbewerbsverstoß seitens der Verfügungsbeklagten vor. Diese habe somit gegen die beiden Normen verstoßen und damit unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG gehandelt. Vor diesem Hintergrund habe er einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Eine Abmahnung vom 05.11.2013 mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung wies die Verfügungsbeklagte zurück.

Der Verfügungskläger beantragt daher,

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs wie beim aus der Anlage FN3 ersichtlichen "Original B Earphones mit Fernbedienung und Mikrofon" mit der Art. O,

1. Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine

dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den

Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren,

2. Kopfhörer in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine

dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 2 ElektroG auf dem Produkt, oder

der Verpackung, oder der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein

haben,

3. Produkte in den Verkehr zu bringen, ohne dass diese mit dem Namen und

der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im

Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der

Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem

Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung gekennzeichnet sind.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Sie behauptet, sie versende stets die B-Produkte in der originalen Umverpackung. Im Übrigen ist sie der Ansicht, die Verpflichtungen aus den von der Verfügungsklägerseite herangezogenen Vorschriften treffe die Hersteller und nicht die Verfügungsbeklagte als Vertreiberin bzw. Händlerin.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.11.2013 ist unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht aufgrund des Vertriebes der hier erworbenen Kopfhörer kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 UWG.

Dabei hält die Kammer den Vortrag, der Kopfhörer sei seitens der Beklagten ohne Verpackung versandt worden, bereits nicht für glaubhaft gemacht. Der Kläger hat durch seinen Rechtsanwalt G diesen Sachverhalt anwaltlich versichern lassen. Der Klägervertreter hat indes im Termin dargelegt, dass der Testkauf nicht von diesem, sondern von einem anderen Mitarbeiter vorgenommen wurde und dass er an diesen versandt worden ist. Somit kann der Rechtsanwalt nicht aus eigener Wahrnehmung versichern, wie das Päckchen vom Zusteller bei dem Testkäufer abgegeben wurde. Der Klägervertreter konnte nicht erläutern, aufgrund welcher sonstigen Umstände der Rechtsanwalt G vor diesem Hintergrund den Zustand des Päckchens bei Ablieferung beurteilen konnte. Deshalb hält die Kammer die anwaltliche Versicherung für kein hinreichendes Glaubhaftmachungsmittel.

Darauf kommt es aber auch gar nicht an, weil schon ein Verfügungsanspruch nicht schlüssig dargelegt ist. Der Vertrieb der Kopfhörer stellt selbst dann keine wettbewerbswidrige Handlung der Beklagten dar, wenn die Verpackung tatsächlich gefehlt haben sollte.

Die Anforderungen des § 7 ElektroG richten sich nämlich an den Hersteller. Die Beklagte ist lediglich Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 12 ElektroG.

Die Pflichten des ElektroG richten sich in erster Linie an den Hersteller. Dies ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. In § 6 Abs. 2 letzter Satz ist allerdings ausdrücklich geregelt, dass auch den Vertreiber gewisse Pflichten treffen. So darf der Vertreiber keine Elektrogeräte zum Verkauf anbieten, deren Hersteller sich entgegen S. 1 des § 6 nicht hat registrieren lassen. Dass ein solcher Fall vorliegt, ist hier nicht dargelegt. Aus dieser Vorschrift lässt sich indes der Rückschluss ziehen, dass ohne eine solche ausdrückliche Anordnung für den Vertreiber die Vorschriften diesen nicht betreffen und der Vertreiber für die Einhaltung der Pflichten des Herstellers nicht einstehen und diese überwachen muss. Aus diesem Grund treffen die Anforderungen des § 7 ElektroG die Beklagte als reine Vertreiberin nicht. Ob Ansprüche gegen die Herstellerin bestehen, mag dahinstehen. Der Verkauf dieser Artikel ist indes nicht wettbewerbswidrig.

Auch soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 3.) einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der fehlenden Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt geltend macht, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht.

Auch insoweit treffen die Pflichten aus § 6 Abs. 1 ProdSG den Vertreiber nicht.

Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Sie richtet sich an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer. Dass der Antragsgegner hierunter fällt, ist nicht dargelegt. Die geltend gemachte Überprüfungspflicht ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus § 6 Abs. 5 ProdSG.

Danach hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht.

Daraus ergeben sich zwei Pflichten. Zum einen darf er nur sichere Verbraucherprodukte vertreiben. Dass hier der Kopfhörer nicht sicher ist und hinsichtlich der technischen Beschaffenheit gegen irgendwelche Vorschrift verstößt, ist nicht dargelegt. Zum anderen muss er die Einhaltung der Anforderungen des § 3 ProdSG überwachen. Aber auch hierum geht es nicht. Der Kläger macht einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 geltend. Insoweit besteht keine Überprüfungspflicht des Vertreibers.

Der Antrag war somit zurückzuweisen.

Unterschriften






LG Münster:
Urteil v. 05.12.2013
Az: 025 O 127/13


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