Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 273/99
(BPatG: Beschluss v. 24.05.2000, Az.: 29 W (pat) 273/99)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Gründe
I.
Angemeldet ist die Wortfolge
"MEDICAL STUDIO"
als Marke zur Kennzeichnung zahlreicher Waren und Dienstleistungen im Bereich von 28 Klassen. Die Anmeldung wurde am 7. Mai 1998 eingereicht und hat das Aktenzeichen Nr. 398 25 475.3 erhalten.
Der Anmelder hat hierfür Anmelde- und Klassengebühren von DM 4850.- entrichtet. Die zuständige Markenstelle hat daraufhin mitgeteilt, daß Gebühren nur in Höhe von DM 4250.- fällig geworden seien, die verbleibende Überzahlung von DM 600.- zurückerstattet werde, und daß im Übrigen noch Mängel des Warenverzeichnisses zu beheben seien. Mit Telefax vom 11. August 1998 hat der Anmelder die unterschriebene Mitteilung eingereicht, er ziehe die Anmeldung zurück; er bitte ferner, das vorhandene Guthaben von DM 600.- für eine weitere, von ihm unterdessen eingereichte Markenanmeldung (Nr. 398 42 470.5 vom 28. Juli 1998) zu verwenden. Letztgenannte Anmeldung hat er sodann am 8. September 1998 ebenfalls zurückgenommen und um Erstattung von DM 4850.- gebeten. Einige Zeit später hat das Patentamt noch eine Gebührenanforderung für die zweite Anmeldung in Höhe von DM 4950.- übersandt. Der Anmelder hat schließlich im Hinblick auf die Rücknahme der beiden Anmeldungen den Antrag auf Rückzahlung von DM 4850.- zweimal wiederholt.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß den Antrag auf Rückzahlung von Anmelde- und Klassengebühren zurückgewiesen, soweit es einen Betrag von DM 4750.- betreffe, und weiter festgestellt, daß dem Anmelder ein Betrag von DM 100.- zu erstatten sei. Sie hat zur Begründung i.W. ausgeführt, die Gebühren für die erste Anmeldung seien mit der Zahlung verfallen, weshalb der Betrag von DM 4250.- mit Rechtsgrund entrichtet sei, der sich aus DM 500.- Anmeldegebühr und DM 3750.- Klassengebühren für die 4. bis 28. Klasse zusammensetze. Von dem überzahlten Betrag von DM 600.- seien durch Umbuchung DM 500.- für die Anmeldegebühr der zweiten Anmeldung verbraucht. Der verbleibende Rest von DM 100.- sei, da dieser Betrag keiner Klassengebühr zugeordnet werden könne - ein passender Betrag seien erst DM 150.- - eine Teilzahlung, die als Nichtzahlung zu beurteilen und als ungerechtfertigte Bereicherung des Patentamts dem Anmelder zu erstatten sei. Die spätere, die zweite Anmeldung betreffende Gebührenanforderung des Patentamts in Höhe von DM 4950.- sei gegenstandslos, da diese Anmeldung unterdessen wegen Rücknahme nicht mehr anhängig sei.
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, mit der ersten Anmeldung habe noch keine wirksame Anmeldung vorgelegen, da das Patentamt noch Mängel beanstandet habe. Der Beschluß werde aber in Höhe von DM 500.- anerkannt, so daß er noch DM 4350.- zurückfordere.
Der Senat hat die Amtsakte Nr. 398 42 470.5 beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere bezüglich des näheren Inhalts des angefochtenen Beschlusses, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Dem Anmelder steht kein höherer Rückforderungsanspruch zu als der von der Markenstelle festgestellte.
1. Die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses insbesondere zur Ermittlung der Anmelde- und Klassengebühren für die erste Anmeldung in Höhe von DM 4250.- und der Anmeldegebühr für die zweite Anmeldung in Höhe von DM 500.- treffen zu. Diese Gebühren sind nach Fälligkeit entrichtet worden, damit verfallen (verbraucht) und demzufolge nicht rückzahlbar. Daraus errechnet sich der Rückzahlungsbetrag von DM 100.-. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
2. a. Die Auffassung des Anmelders, eine wirksame Markenanmeldung habe nicht vorgelegen, weshalb von vornherein keine Gebühren angefallen seien, trifft nicht zu. Die Mindesterfordernisse für die Wirksamkeit einer Markenanmeldung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG sind vorliegend erfüllt. Die im Verlauf des weiteren Verfahrens noch offengebliebene Frage, welche Fassung das Warenverzeichnis der Anmeldung letztlich haben dürfe, gehört nicht zu diesen Mindesterfordernissen einer Anmeldung. Sie berührt daher die Gebührenpflicht allenfalls insofern, als sich die Zahl der gebührenpflichtigen Klassen noch nachträglich ändern kann. Ist, wie vorliegend, aber die Anmeldung wirksam entstanden, sind auch die Anmelde- und Klassengebühren fällig geworden und mit ihrer Zahlung verfallen und damit nicht mehr rückzahlbar (s. dazu Althammer/Ströbele/ Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 32 Rdn. 38f.).
b. Die Markenstelle hat die im angefochtenen Beschluß kurz behandelte Frage, wie der zur anderen Anmeldung umgebuchte Betrag von DM 600.- gebührenrechtlich zu beurteilen sei, im Ergebnis ebenfalls zutreffend beantwortet. Der Betrag von DM 500.- ist als Anmeldegebühr für die zweite, spätere Anmeldung als Folge der vom Anmelder veranlaßten Umbuchung des in der ersten Anmeldung überzahlten Betrags von DM 600.- ebenfalls verfallen und damit nicht rückzahlbar. Dieser Anteil von DM 500.- war zur Entrichtung der mit der späteren Anmeldung fällig gewordenen Anmeldegebühr verbraucht. Dies hat der Anmelder in seinem Beschwerdeschriftsatz auch anerkannt.
Auch wenn es sich hierbei letztlich nur um einen Teilbetrag der für die zweite Anmeldung insgesamt fällig gewordenen Gebühren von DM 4950.- handelt, ist der Betrag von DM 500.- keine als Nichtzahlung zu beurteilende unzureichende Teilzahlung, die als solche rückzahlbar wäre. Dies würde voraussetzen, daß die Anmelde- und Klassengebühren für die zweite Anmeldung in Höhe von DM 4950.- als ein einheitlicher Gebührenkomplex zu behandeln wären, der nur als Ganzes wirksam entrichtet werden könnte. In einem solchen Fall käme eine Teilzahlung, etwa der Anmeldegebühr von DM 500.-, einer dem Anmelder zu erstattenden Nichtzahlung gleich, wie dies nach früherem Recht auch vorgesehen war (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 WZG; dazu Althammer, WZG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 19, 21).
Dieser Beurteilung steht nunmehr aber im geltenden Recht die Teilzahlungsregelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 MarkenG entgegen (vergleichbar auch § 47 Abs. 4 Satz 2 und 3 MarkenG im Falle von Verlängerungen; dazu Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., § 32 Rdn. 38, § 36 Rdn. 6). Mit der darin vorgesehenen schrittweisen Verrechnung ausreichender Zahlungsbeträge soll erreicht werden, denjenigen Anmeldungsteil zu erhalten, der finanziell abgedeckt ist (Begründung zu § 36 Abs. 3 des Gesetzentwurfs, BlPMZ Sonderheft 1994, S. 83f.). Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - lediglich die Anmeldegebühr entrichtet ist, denn auch in diesem Fall sind nach § 32 Abs. 4 S. 2 MarkenG die Gebühren für drei Klassen mit entrichtet (s. auch Begründung zu § 32 Abs. 4 Satz 1, a.a.O. S. 82). Demzufolge sind die Anmeldegebühr und jede darüber hinausgehende einzelne Klassengebühr als eigene, je gesonderten Verwendungen zugängliche Einzelgebühren zu behandeln. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend die Anmeldegebühr von DM 500.- mit ihrer Entrichtung im Wege der Umbuchung verfallen, während der Restbetrag von DM 100.- keine weitere Klassengebühr abdeckt und insoweit eine rückzahlbare Teilzahlung darstellt. Das spätere Schicksal der Anmeldung, insbesondere ihre Rücknahme, hat hierauf keinen Einfluß (Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., § 32 Rdn. 39).
3. Daß der Anmelder im Ergebnis einen erheblichen Betrag bezahlt hat, ohne eine Markeneintragung zu erreichen, ist bedauerlich. Es ist aber letztlich darauf zurückzuführen, daß er ersichtlich ohne ausreichende Kenntnisse und ohne die dann angezeigte fachkundige anwaltliche Beratung in unzutreffender Erwartung eines bestimmten Ergebnisses grundlegende Verfahrenserklärungen abgegeben hatte, die nicht mehr rückgängig zu machen waren.
Allerdings wäre nach Auffassung des Senats die Anmeldung "MEDICAL STU-DIO" die notwendige Klärung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen vorausgesetzt - wahrscheinlich in medizinischen Bereichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht eintragungsfähig gewesen.
Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl
BPatG:
Beschluss v. 24.05.2000
Az: 29 W (pat) 273/99
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