Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 95/08

(BGH: Beschluss v. 27.05.2010, Az.: AnwZ (B) 95/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 15. Januar 1996 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller folgende Klage- und Vollstreckungsverfahren betrieben:

1. Zwangsvollstreckung durch Herrn T. wegen 2.481,25 €

2. Zwangsvollstreckung durch G. wegen 6.658,40 €

3. Zwangsvollstreckung durch die J. wegen 2.055,00 €

4. Zwangsvollstreckung durch Do. wegen 714,56 €

5. Verurteilung in Sachen T. ./. P. wegen 0,09 €

6. Anerkenntnisurteil in Sachen N. ./. P. wegen 200,00 €

7. Beschwerdesachen K. und S. wegen zurückgehalte-

ner Mandantengelder - später Verweis und Geldbuße über 4.000,00 €

8. Beschwerdesache L. wegen zurückgehaltener Mandantengelder von 126,00 €

9. Klageverfahren Kö. ./. P. wegen 3.228,90 €

10. Zwangsvollstreckung durch Rechtsanwalt H. aus Gebührenteilungsvereinbarung wegen 3.407,94 €

11. Zwangsvollstreckung durch Kl. wegen Rückzahlung von Vorschüssen über 719,48 €

12. Zwangsvollstreckung der A. GmbH wegen 5.600,00 €

13. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzung in Sachen H. ./. P. wegen 1.073,99 €

14. Klageverfahren der Rechtsschutzversicherung wegennicht zurückgezahlter Vorschüsse über 221,71 €

15. Forderung der Gerichtskasse Ka. wegen nichtgezahlter Aktenversendungspauschalen über 1.009,87 €.

Außerdem stand noch eine Forderung der D. von 20.000 € offen, die aber nicht vollstreckt wurde. Diese Verfahren zeigen, dass dem Antragsteller ein geordnetes Wirtschaften nicht möglich war. Seine Vermögensverhältnisse waren so beengt, dass er selbst geringe Forderungen nicht begleichen konnte.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des damit eingetretenen Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Diese Gefahr hatte sich hier auch verwirklicht. Der Antragsteller hat Vorschüsse von Mandanten und Versicherungen mehrfach erst unter dem Druck von Klage-, Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren vor der Antragsgegnerin zurückgezahlt.

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen.

a) Im gerichtlichen Verfahren gegen Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen, ob der Grund für den Widerruf nachträglich entfallen ist (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein Anspruch auf Wiederzulassung aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2007, AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 = juris Tz. 8; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird. Hierfür ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2 BRAO a.F. (entspricht § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet.

b) Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen.

aa) Der Antragsteller hat zwar im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens den überwiegenden Teil seiner bei Erlass des Widerrufsbescheids bekannten und der während des Verfahrens neu bekannt gewordenen Verbindlichkeiten erfüllen können. Die Steuerbehörde ist auch bereit, von einer Vollstreckung der nach Erlass des Widerrufsbescheids bekannt gewordenen, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auf 50.000 € gestiegenen Steuerschulden abzusehen, wenn der Antragsteller sie mit monatlichen Raten von 2.000 € abbezahlt. Das führt aber nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers wieder geordnet wären. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse setzt vielmehr voraus, dass der Rechtsanwalt über die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden auflaufen oder allenfalls solche, deren ordnungsgemäße Begleichung - jedenfalls unter Einhaltung von Vereinbarungen mit dem Gläubiger - sichergestellt ist. Das muss ihm auch von sich aus und nachhaltig gelingen. Es genügt nicht, wenn der Rechtsanwalt eine Ordnung seiner Vermögensverhältnisse nur unter dem Druck immer wieder neuer Widerrufe seiner Zulassung (Senat, Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 27/07, juris Tz. 15; Beschl. v. 4. März 2009, AnwZ (B) 78/08, BRAK-Mitt. 2009, 129 [Ls.] = juris Tz. 9) aufrechterhalten oder erreichen oder wenn er nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt (Senat, Beschl. v. 14. November 2005, AnwZ (B) 93/04, juris Tz. 6; Beschl. v. 10. August 2009, AnwZ (B) 40/08, juris Tz. 10). So liegt es hier.

bb) Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er habe im Jahre 2009 einen Gewinn von 53.000 € erzielt. Belastbare Nachweise dafür fehlen aber. Sein Gewinn erlaubt ihm dessen ungeachtet jedenfalls nach eigenen Angaben kein ordnungsgemäßes Wirtschaften. Er kann die ihm angebotene Vereinbarung mit der Steuerbehörde nicht einhalten. Die Gerichtskasse rechnet deshalb auf Ersuchen der Finanzbehörde mit den Steuerforderungen gegen die fällig werdenden Vergütungsansprüche des Antragstellers auf. Das wiederum hat den Antragsteller dazu veranlasst, bei der Steuerbehörde um eine Absenkung der Raten auf monatlich 1.500 € zu bitten, weil er sonst nicht wirtschaften könne. Dieser Umstand begründet Zweifel daran, dass der behauptete Gewinn zur Aufrechterhaltung eines geordneten Kanzleibetriebs auf Dauer ausreicht. Einen Nachweis, dass er die niedrigeren Raten auf Dauer wird aufbringen können, ist der Antragsteller schuldig geblieben. Es ist auch nicht erkennbar, mit welchen Mitteln er etwaige Ausfälle von Honorarzahlungen verkraften oder unvorhergesehene Ausgaben bestreiten will oder dass er Rücklagen hierfür hat aufbauen können. Offen ist nach wie vor auch, wie der Lebensunterhalt für den Antragsteller und seine neue Familie aufgebracht werden soll und mit welchen Mitteln sich seine Lebensgefährtin daran beteiligen kann. Es bleiben deshalb insgesamt erhebliche Zweifel an einer dauerhaften Konsolidierung, insbesondere daran, dass der Antragsteller seine Steuerschulden vereinbarungsgemäß abtragen und das Entstehen neuer ungeregelter Verbindlichkeiten dauerhaft vermeiden kann. Das geht zu Lasten des Antragstellers, der das zweifelsfrei nachweisen muss.

cc) Anzeichen dafür, dass ungeachtet dessen die Gefährdung der Rechtsuchenden entfallen sein könnte, bestehen nicht. Der Antragsteller ist weiterhin als Rechtsanwalt tätig und unterhält nach eigenen Angaben ein Rechtsanwaltsanderkonto, auf das auch Mandantengelder eingezahlt werden. Angesichts seiner immer noch sehr angespannten finanziellen Lage lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen, Mandatengelder zurückhält und die Interessen seiner Mandanten gefährdet.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.03.2008 - 2 AGH 5/07 -






BGH:
Beschluss v. 27.05.2010
Az: AnwZ (B) 95/08


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