Oberlandesgericht Schleswig:
Beschluss vom 28. September 2005
Aktenzeichen: 16 W 117/05
(OLG Schleswig: Beschluss v. 28.09.2005, Az.: 16 W 117/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten, ob für die vom Kläger verfolgte Unterlassungsklage der Rechtsweg zu den ordentlichen oder zu den Sozialgerichten gegeben ist.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen, insbesondere zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen zum Handel mit Kontaktlinsen und deren Zubehör.
Der Kläger beanstandet eine Werbeanzeige der Beklagten im Kundenmagazin der X. Betriebskrankenkasse (künftig: BKK). Die großformatige Anzeige auf der Rückseite der Ausgabe Dezember 2004 des Magazins enthielt die Überschrift:
€Zwei starke Partner für Sie: X. BKK und Y.€. Geworben wurde für ein €Einsteige-Komplett-Set€, bestehend aus 2 x 6 verträglichen, weichen Monatslinsen, Pflegemitteln und einer Aufbewahrtasche.
Farblich abgesetzt heißt es weiter:
€Nur für BKK-Mitglieder€ und sodann in Normaldruck :
€Den speziellen Sonderpreis-Shop mit dem Einsteiger-Komplett-Set und weiteren günstigen Angeboten rund um das Thema Kontaktlinsen finden Sie über die News auf der X. BKK Homepage. Einfach einloggen, auf den Y.-Shop klicken und das Sparen kann beginnen.€
Bei dem Set-Preis von 44,90 € ist angegeben, die Ersparnis gegenüber der Summe der Einzelpreise betrage 21,89 €.
Auf der Internet-Seite der BKK ist unter €Aktuelle Neuigkeiten€ das Stichwort €Kontaktlinsen & Co. zu Vorzugspreisen€ mit Hinweis auf die Beklagte eingestellt. Bei Aufruf erscheint eine Erläuterung, in der es heißt, der Versandhandel der Beklagten sei als Medizinproduktehersteller zertifiziert. Die Internet-Benutzer werden aufgefordert, das Angebot der Beklagten zu Vorzugspreisen sich anzuschauen. Weiter heißt es:
€In unserer Online-Geschäftsstelle finden Sie noch mehr Informationen über Y. und Sie können hier schnell und unkompliziert bestellen.€
Von der Internet-Seite der BKK führt ein direkter Link auf die Internet-Seite der Beklagten.
Der Kläger sieht in der Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und hält sich gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG für klagebefugt.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gerügt.
Sie ist der Ansicht:
Es handele sich um eine Streitigkeit, die den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen sei, sodass gem. §§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 2 SGG i. V. m. § 69 SGB V der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Die beanstandete Werbung werde nämlich durch eine gesetzliche Krankenkasse verbreitet, welche damit zugunsten ihrer eigenen Leistungsfähigkeit gegenüber ihren Versicherten mit der Leistungsfähigkeit einer Leistungserbringerin i. S. von §§ 69 ff. SGB V werbe und damit nicht nur den von der Beklagten gewährten Preisvorteil mitteile, sondern auch ihre eigene Leistungsfähigkeit unter Beweis stelle. Sie regele damit auch ihre eigenen Erstattungsbeträge. Sie könne diese Leistung nicht erbringen, wenn der Beklagten die Erbringung der Leistung untersagt werde.
Demgegenüber meint die Klägerin:
§§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 2 SGG seien nicht einschlägig. Es gehe nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagte sei keine Leistungserbringerin i. S. von § 69 SGB V. Die von der Beklagten angebotenen Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln gehörten nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Auf Kontaktlinsen bestehe nur in zwingend erforderlichen Ausnahmen ein Anspruch, § 33 Abs. 3 SGB V. Bei den beworbenen Produkten der Beklagten handele es sich um Standardsehhilfen, die der Verbraucher ohne Inanspruchnahme seines Optikers oder Augenarztes selbst erwerbe. Deshalb spiele es auch keine Rolle, wenn die Beklagte für einzelne Produkte eine Zulassung als Leistungserbringerin haben sollte. Bei einem Vertrag der Beklagten mit der X. Betriebskrankenkasse handele es sich mithin nicht um einen Vertrag zur Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern um einen Vertrag über Zusatzleistungen, die nur die BKK für ihre Mitglieder erbringen wolle. Das aber sei keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch den angefochtenen Beschluss für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte als sonstige Leistungserbringerin i. S. von § 69 SGB V und die Klägerin als Dritte i. S. von §§ 51 Abs. 2 SGG, 69 SGB V angesehen. Das UWG sei auf die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nicht mehr anwendbar, sodass hierdurch zugleich zivil- rechtliche und damit wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter ausgeschlossen seien.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er meint :
Nicht alle Rechtsstreitigkeiten, die im entferntesten Sinne die Interessen einer gesetzlichen Krankenversicherung berührten, seien Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege eine Angelegenheit der Krankenversicherung nur vor, wenn das Klagebegehren in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit den im 4. Kapitel des SGB V geregelten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern stehe. Streitgegenstand sei nicht die Rechtsbeziehung der Beklagten zur BKK, sondern die Rechtsbeziehung der Beklagten zu den Mitgliedern der BKK als durch die Werbung angesprochenen Personenkreis. Dieser sei vor der unsachlichen Werbung der Beklagten zu schützen.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie ist der Ansicht:
Der Kläger verkenne, dass sie unstreitig Leistungserbringerin i. S. von SGB V und damit Sachleistungspartner der BKK sei. Die beanstandete Werbung sei über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt. Ihre, der Beklagten, Werbung sei mit der Mitgliederwerbung der BKK einhergegangen. Damit stehe fest, dass die beanstandete Werbung im Zusammenhang mit der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung stehe. Es liege einer jener Fälle vor, welcher durch die Neuregelung des § 69 SGB V und des § 51 Abs. 2 SGG der Zuständigkeit der Sozialgerichte hätten zugewiesen werden sollen.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 17 a Abs. 4 S. 2 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 17 a Abs. 4 S. 2 GVG, 569 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Sozialgerichte berufen sind, §§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 2 SGG, 69 SGB V.
1. Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I 2626) ist § 69 SGB V neu gefasst worden. Dem § 51 Abs. 2 SGG sind klarstellende Bestimmungen beigefügt worden, um die ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichte in Angelegenheiten der Krankenkassen unter Ausschluss jedweder zivilrechtlicher Streitigkeiten sicherzustellen.
Seither ist unbestritten, dass für alle Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht (mit Ausnahme bestimmter Fälle des Krankenhausbereichs) ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sind. Durch die Neuregelung des § 69 SGB V sind alle Leistungsbeschaffungsverträge der Krankenkassen mit Leistungserbringern als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizieren. Dies gilt auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter berührt werden (BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693/94).
In demselben Sinne hat der Bundesgerichtshof entschieden, für den Rechtsweg zu den Sozialgerichten komme es allein darauf an, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Nicht entscheidend sei, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sei. Es komme folglich darauf an, ob das Klagebegehren in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu Leistungserbringern stehe. Diesem Ergebnis stehe nicht entgegen, wenn der Kläger sein Begehren auf Vorschriften des Privatrechts stütze. Auch darüber habe das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG ggf. zu entscheiden (BGH WRP 2004, 619 ff.).
Aus dieser beschriebenen Rechtswegzuweisung folgt, dass es bei der Abgrenzung der Rechtswege nicht darauf ankommen kann, ob die gesetzliche Krankenkasse sich bei ihrem Handeln im Rahmen ihrer Kompetenzen bewegt hat, oder nicht. Gerade für die Frage, ob eine Kompetenzüberschreitung der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt, ist der Sozialrechtsweg eröffnet. Sollte sich bei dieser Prüfung ergeben, dass öffentlich-rechtliche Beziehungen überhaupt nicht begründet sind, haben die Sozialgerichte auch über die geltend gemachten zivilrechtlichen, hier also wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.
Aus §§ 51 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 51 Abs. 2 S. 1 SGG sowie aus § 69 S. 4 SGB V folgt darüber hinaus, dass dieselben Rechtsfolgen gelten, gleichgültig, ob ein Dritter die gesetzliche Krankenkasse oder einen Leistungserbringer mit der Behauptung in Anspruch nimmt, aufgrund der Auswirkungen von Rechtsbeziehungen zwischen gesetzlicher Krankenkasse und dem Leistungserbringer in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein.
2. Das Landgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, der Kläger als Prozessstandschafter von Wettbewerbern der Beklagten (dazu BSG, a. a. O., S. 1693) sei von Rechtsbeziehungen der X. BKK zur Beklagten als sonstige Leistungserbringerin i. S. von §§ 51 Abs. 2 SGG, 69 SGB V betroffen, sodass daraus der Rechtsweg zu den Sozialgerichten folge. Mit dem Argument des Klägers, bei der beanstandeten Werbung trete die Beklagte nicht als Leistungserbringerin der BKK auf, weil es um Standardsehhilfen ohne ärztliche Verschreibung gehe, die der Verbraucher selbst erwerbe, also nicht um Sachleistungen der BKK, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Zwar weist der Kläger mit diesem Gesichtspunkt zutreffend daraufhin, eine Vereinbarung der BKK mit der Beklagten, wie sie sich aus deren Werbung und den Hinweisen auf der Internetseite der BKK ergibt, diene ganz überwiegend nicht der Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, sondern es handele sich allenfalls um einen Vertrag über Zusatzleistungen, welche die BKK speziell für ihre Mitglieder erbringen wolle.
Die daraus vom Kläger gezogene Folgerung, folglich gehöre dieser Vertrag nicht zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, ist indes unzutreffend.
Das wird schon dem Internet-Auftritt der BKK nicht gerecht. In diesem ist die Beklagte als zertifizierte Medizinprodukteherstellerin bezeichnet. Ferner wird auf die eigene, also der BKK, Online-Geschäftsstelle verwiesen, um weitere Produkte der Beklagten abzufragen. Damit wendet sich die BKK auch an den Teil ihrer Mitglieder, die aus medizinischen Gründen Anspruch auf Sachleistungen in Form von Kontaktlinsen haben.
Soweit die BKK diejenigen Mitglieder auf die Vorzugspreise der Beklagten hinweist, die keinen Anspruch auf Sachleistungen haben, nimmt sie ersichtlich für sich die Kompetenz in Anspruch, aus Gründen der Fürsorge für ihre Mitglieder auf solche Angebote ihrer Leistungserbringerin, der Beklagten, hinweisen zu dürfen, die von den Mitgliedern selbst zu bezahlen sind. Auch insoweit handelt die BKK nicht als Unternehmerin im Sinne des Privatrechts, sondern Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags (dazu BSG NJW-RR 2002, 1691, 1694). Es trifft entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu, dass nur Pflichtleistungen €Angelegenheiten der Krankenkassen€ im Sinne der genannten Rechtswegezuweisung sind. Auch gesetzlich zugelassene freiwillige Leistungen fallen unter diesen Begriff (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 378).
Ob eine gesetzliche Krankenkasse im Einzelfall zu einer Maßnahme berechtigt ist oder aber dabei ihre Kompetenzen überschritten hat, ist von den Sozialgerichten zu klären. Entscheidend ist, dass im vorliegenden Falle die BKK ersichtlich für sich in Anspruch nimmt, die beanstandete Zusammenarbeit mit der Beklagten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durchführen zu dürfen. Eine Kompetenzüberschreitung ist im Rahmen der Begründetheit einer zulässigen Klage zu prüfen, nicht aber vorab bei der Rechtswegfrage zu entscheiden (BGH NJW 2000, 874, 875; Knispel, NZS 2001, 466, 472).
Für die Frage, ob eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der genannten Rechtswegezuweisungsvorschriften vorliegt, ist nach Auffassung des Senats ein weiter Maßstab anzulegen. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass Handlungen der gesetzlichen Krankenversicherung in unmittelbarem Zusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechtsbeziehungen oder anderen gesetzlichen Aufgaben stehen, bleibt angesichts der klaren Rechtswegezuweisung zu den Sozialgerichten noch Raum für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das kann nur noch in reinen Randbereichen der Fall sein, etwa bei reinen Fiskalgeschäften zwischen einer Krankenkasse und einem ihrer Leistungserbringer. Im vorliegenden Falle ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Parteien über eine Frage streiten, die zu den Angelegenheiten der Krankenkassen zu rechnen ist.
3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gem. §§ 17 a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtsfrage, wie der Begriff der Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung in § 51 Abs. 1 Nr. 2 und in § 51 Abs. 2 S. 1 SGG auszulegen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Kläger gem. § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen (BGH NJW 1995, 2295, 2297). Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nach neuem Kostenrecht nicht, Nr. 1811 KV zum GKG.
OLG Schleswig:
Beschluss v. 28.09.2005
Az: 16 W 117/05
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