Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Juli 2004
Aktenzeichen: NotZ 7/04
(BGH: Beschluss v. 12.07.2004, Az.: NotZ 7/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1. August 2001 Notar mit dem Amtssitz in B. , Bezirk des Oberlandesgerichts Brandenburg. Nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in den Jahren 1995 bis 1997 war er ab .1997 Notaranwärter im Bezirk der Notarkammer Brandenburg, ab .1999 Notarassessor im Dienst des Landes Brandenburg. Er bewarb sich um die vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen am 15.3.2003 ausgeschriebenen Notarstelle in Wuppertal-
V. . Die Antragsgegnerin teilte ihm am 28.7.2003 mit, sie beabsichtige, die Stelle einem anderen Bewerber, einem Notarassessor aus Sachsen, zu übertragen. Am 5.8.2003 begründete sie ihre Entscheidung.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung zu verpflichten, fort und beantragt auch in der Beschwerdeinstanz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Besetzung der Notarstelle auf einen Mitbewerber. Diese beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle, der die freie Berufsausübung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschl. v. 26. März 2001, NotZ 31/00, ZNotP 2001, 243; v. 14. Juli 2003, NotZ 47/02, ZNotP 2003, 470; vgl. auch BVerfG, 1 BvR 26/03 v. 17. Juli 2003; 1 BvR 819/01 und 1 BvR 826/01 v. 20. September 2002, DNotZ 2002, 891, liegt nicht vor.
Die Antragsgegnerin hat, im Anschluß an einen Bericht der Rheinischen Notarkammer, die Hintersetzung des Antragstellers bei ihrer Besetzungsentscheidung mit den Interessen des Landes Brandenburg begründet, das sich ebenfalls des Mittels der Mindestverweildauer bedient. Schon diese Erwägung trägt die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers. Wie der Senat entschieden hat, ist die Justizverwaltung eines (alten) Bundeslandes zwar nicht ohne weiteres verpflichtet und auch in der Regel nicht in der Lage, durch ihre Personalpolitik die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in allen Bundesländern zu gewährleisten (Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 13/02, aaO). Sie ist aber auch nicht, was zum Erfolg der Beschwerde erforderlich wäre, gehalten, diese schlechterdings außer acht zu lassen. Unter dem Gesichtspunkt des bundesfreundlichen Verhaltens (BVerfGE 12, 205, 254; 61, 149, 205; 81, 310, 337; allg. zur Bundestreue Bauer in H. Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 20 -Bundesstaat -Rdn. 26 f.) war die Antragsgegnerin jedenfalls, wenn ihr dies selbst zumutbar erschien, befugt, das Interesse des Landes Brandenburg an der Stelle, die der Antragsteller innehat, zu berücksichtigen. Solche Gesichtspunkte treten allerdings, was beim "Bestellungswechsel" aus einem neuen in ein altes Bundesland vielfach der Fall sein wird, zurück, wenn die bisherige Stelle mit dem Weggang des Amtsinhabers eingezogen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. September 2002, aaO, S. 893). Die Antragsgegnerin kann sich indessen auf eine Stellungnahme des Landes Brandenburg berufen, wonach im Falle des Antragstellers hiervon nicht auszugehen ist.
Dem stehen die Überlegungen des Antragstellers zum rechtstechnischen Vorgang des "Bestellungswechsels" nicht entgegen. Die Entlassung aus dem bisherigen Notaramt, die die Justizverwaltung in Brandenburg nicht verhindern könnte (§ 48 BNotO), ließe allerdings für die Antragsgegnerin den Grund, auf die Brandenburger Belange Rücksicht zu nehmen, entfallen. Diesen Weg hat der Antragsteller aber nicht eingeschlagen. Er würde ihn dem Risiko aussetzen, im Falle des Mißerfolgs seiner Bewerbung den Beruf als Notar (bis auf weiteres) nicht ausüben zu können. Was der Antragsteller anstrebt, ist die Bestellung zum Notar in einem anderen Bundesland, verbunden mit dem "Risiko" des Amtssitzwechsels im eigenen Lande, mithin risikolos. Der Sache nach geht es um einen Amtssitzwechsel in den äußeren Formen der Entlassung aus dem Amt und der Neubestellung für ein anderes Land. Die Entlassung soll erst herbeigeführt werden, wenn der Erfolg der Bewerbung gesichert ist. Hält der Antragsteller aber im Bewerbungsverfahren an dem bisherigen Amt fest, so muß er es sich auch gefallen lassen, wenn bei der Besetzungsentscheidung die Belange des Landes, dem die innegehabte Stelle zuzurechnen ist, Berücksichtigung finden.
2.
Darauf, ob die Auswahlentscheidung selbst (§ 6 Abs. 3 BNotO) den Rügen des Antragstellers standhielte, kommt es nicht mehr an.
3.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erledigt.
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BGH:
Beschluss v. 12.07.2004
Az: NotZ 7/04
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