Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Februar 2012
Aktenzeichen: 4b O 284/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.02.2012, Az.: 4b O 284/10)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie

WC-Sitzgarnituren mit WC-Sitzgelenken zur Befestigung der WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,

seit dem 22.03.2006 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, wobei

das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Ver-kaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

- die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,

- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darü-ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebots-empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf-stellung enthalten ist;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter vorstehend zu 1. fallenden WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhän-der zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

4. die vorstehend unter 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abneh-mer befindlichen WC-Sitzgarnituren zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser WC-Sitzgarnituren unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der WC-Sitzgarnituren eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen WC-Sitzgarnituren sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie die zurückgerufenen und an sie zurückgegebenen WC-Sitzgarnituren wieder an sich zu nehmen,

wobei diese Verpflichtung nur für ab dem 30.04.2006 vertriebene WC-Sitzgarnituren gilt;

5. an die Klägerin 6.904,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.01.2011 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 22.03.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.904,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2011 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Klägerin trägt darüber hinaus die Kosten der Streithilfe zu 2/3. Im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten der Streithilfe.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 400.000,- €. Für die Beklagte und die Streithelferin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents EP A (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent nimmt eine Priorität vom 18.10.2000 (DE B) in Anspruch. Es wurde am 24.07.2001 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 24.04.2002, die Erteilung des Klagepatents am 22.02.2006 veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 14.04.2011 (Anlage KP 1) erhob die Beklagte sowohl gegen den deutschen Teil des Klagepatents als auch gegen das Prioritätsdokument Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht, über die noch nicht entschieden ist. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.

Der vorliegend maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

"WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist."

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend (verkleinert) die Figur 1 der Klagepatentschrift eingeblendet. Sie zeigt eine Schnittdarstellung einer WC-Sitzgarnitur.

Die Beklagte vertrieb jedenfalls in der Vergangenheit unter der Produktbezeichnung "C WC-Sitz mit Absenkautomatik" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I) in der Bundesrepublik Deutschland WC-Sitzgarnituren, deren Aufbau dem zur Akte gereichten Muster (Anlage PBP 20) sowie der Fotoserie (Anlage PBP 21) und der Montageanleitung (Anlage PBP 22) entnommen werden kann. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 30.07.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform I ab. Es folgte zunächst weitere Korrespondenz unter Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die die Beklagte unter dem 14.04.2010 (Anlage PBP 14) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderten. Mit Schreiben vom 23.04.2010 (Anlage PBP 15) gab die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und erteilte mit Schreiben vom 11.05.2010 (Anlage PBP 16) Auskunft.

Die Beklagte vertreibt darüber hinaus unter den Produktbezeichnungen "D WC-Sitz" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II) und "E" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform III) weitere WC-Sitze in der Bundesrepublik Deutschland. Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform II kann dem Muster (Anlage PBP 27) sowie der Fotoserie (Anlage PBP 29) und der Montageanleitung (Anlage PBP 31) entnommen werden, der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform III ist aus dem Muster des Sitzgelenks (Anlage PBP 28) sowie aus der Fotoserie (Anlage PBP 30) und der Montageanleitung (Anlage PBP 31) ersichtlich.

Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen ist die F Technology Inc., die dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten beigetreten ist.

Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 05.11.2010 (Anlage PBP 23) forderte die Klägerin die Beklagte bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen II und III zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2010 (Anlage PBP 19) zurückwies.

Die Klägerin fordert für die Abmahnungen bezüglich der angegriffenen Ausführungsform I vom 30.07.2009 (patentanwaltliches Schreiben) und vom 14.04.2010 (rechtsanwaltliches Schreiben) jeweils eine 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von 300.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale; für die Abmahnung bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen II und III fordert sie die Zahlung jeweils einer 1,5 Gebühr nebst Auslagenpauschale für die rechts- und patentanwaltlichen Vertreter. Insgesamt ergibt dies einen Betrag von 13.808,00 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform I mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch, die angegriffenen Ausführungsformen II und III verwirklichten die Lehre des Klagepatents mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Sie ist der Ansicht, bei allen angegriffenen Ausführungsformen sei ein Adapterstück vorhanden, das jeweils drehfest mit einer Dämpfungseinrichtung verbunden sei. Die drehfeste Verbindung schließe nicht aus, dass bestimmte Teile der Dämpfungseinrichtung und/oder des Adapterstücks frei drehbar seien. Bereits denklogisch müssten Teile der Dämpfungseinrichtung - jedenfalls, wenn es sich um einen Rotationsdämpfer handele - drehbar sein, da Deckel und/oder Sitz absenkbar seien. Anspruch 1 des Klagepatents erfasse auch einstückige Ausführungsformen und solche mit einem (komplett) drehbaren Mantel der Dämpfungseinrichtung. Weiter meint die Klägerin, die angegriffene Ausführungsform I weise eine Sacklochbohrung auf. Darunter sei jede Bohrung zu verstehen, die einen internen Anschlag bilde und den Durchtritt des einzuführenden Teils sackartig sperre, z.B. auch eine bodenseitige innere Querwand oder auch Querschulter. Auch eine Mehrlochbohrung könne eine Sacklochbohrung sein. Die angegriffenen Ausführungsformen II und III wiesen Mittel auf, die der Sacklochbohrung patentrechtlich äquivalent seien. Sie hätten eine durchgängige Stufenbohrung, bei der eine Ringschulter die Funktion des Bodens, nämlich das Aufstützen des Scharnierdorns, erfülle. Die bei der angegriffenen Ausführungsform III zusätzlich vorhandene Schnappverbindung zur Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterstück führe nicht aus der Patentverletzung heraus, sondern sei ausdrücklich in Unteranspruch 2 vorgesehen.

Die vorliegende Klage ist der Beklagten am 10.01.2011 zugestellt worden. Die Klägerin beantragt nach Umformulierung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 und nach Rücknahme der auf die Vernichtung der WC-Sitzgarnituren gerichteten Anträge nunmehr,

bezüglich der angegriffenen Ausführungsform I:

sinngemäß wie erkannt,

darüber hinaus sinngemäß,

die Beklagte zur Auskunft auch bezüglich der Menge der hergestellten Erzeugnisse - unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen - und zur Rechnungslegung bezüglich der Herstellungsmengen und -zeiten zu verurteilen,

die Beklagte zum Rückruf auch bezüglich der vor dem 30.04.2006 vertriebenen WC-Sitzgarnituren zu verurteilen;

bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen II und III sinngemäß:

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei in der Stufenbohrung und am Scharnierdorn jeweils eine komplementäre Ringschulter vorhanden ist;

ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen sowohl als Einzellieferung als auch in Verbindung mit WC-Sitzgarnituren als Verkaufseinheit seit dem 22.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

ihr durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

der Herstellungsmengen und -zeiten,

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter vorstehend zu 1. fallenden WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

die vorstehend unter 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen WC-Sitzgarnituren aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den WC- Sitzgarnituren eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, aufgefordert werden, die WC-Sitzgarnituren an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der WC-Sitzgarnituren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und die zurückgegebenen WC-Sitzgarnituren nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen;

an sie 6.904,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 22.03.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 4 Ni 22/11 gegen das Klagepatents geführten Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Mit Widerklage vom 14.04.2011, die der Klägerin am 21.04.2011 zugestellt worden ist, beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 13.808,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Streithelferin beantragt,

die Kosten der Streithilfe der Klägerin aufzuerlegen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform I sei das Adapterstück nicht im Sinne des Klagepatents drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden. Drehfest sei nur die Verbindung des Adapters mit dem in dem Gehäuse der Dämpfungseinrichtung drehbar gelagerten Kolben; es fehle hingegen an einer drehfesten Verbindung des Gehäuses der Dämpfungseinrichtung mit dem Adapterstück. Eine solche sei aber nach der Lehre des Klagepatents erforderlich. Darüber hinaus weise die angegriffene Ausführungsform I keine klagepatentgemäße Sacklochbohrung auf. Nach der Lehre des Klagepatents sei die radiale Sacklochbohrung alleiniges Element zur Herstellung der Befestigung mit dem Scharnierdorn. Die angegriffene Ausführungsform I weise demgegenüber eine Mehrzahl von miteinander verbundenen Bohrungen samt weiteren, zusätzlich eingreifenden Teilen zur Herstellung einer festen Verbindung mit dem Scharnierdorn auf. Eine solche Mehrlochbohrung mit ergänzenden Haltelementen stelle keine klagepatentgemäße Sacklochbohrung dar.

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen II und III verwirklichten die Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Es fehle bereits an einem Adapterstück im Sinne des Klagepatents. Die einstückige Ausbildung der angegriffenen Ausführungsformen II und III stehe dem Vorhandensein eines Adapterstücks, bei dem es sich um ein separates Bauteil handeln müsse, entgegen. Jedenfalls sei eine drehfeste Verbindung eines etwaigen Adapterstücks mit der Dämpfungseinrichtung nicht gegeben. Bei einer Einstückigkeit von Adapterstück und Rotationsdämpfer könne eine drehfeste Verbindung zwangsläufig nur dann gegeben sein, wenn das Gehäuse der Dämpfungseinrichtung mit dem Adapterstück drehfest verbunden bzw. verschmolzen sei.

Zudem fehlten bei den angegriffenen Ausführungsformen II und III Sacklochbohrungen im Sinne des Klagepatents. Dazu behauptet sie, der Fachmann verstehe unter einer Sacklochbohrung eine Bohrung mit durchgehendem Boden. Auch sei jeweils kein patentrechtlich äquivalentes Austauschmittel für die Sacklochbohrung vorhanden. Die Befestigung werde erst durch die seitlichen Elemente ausgeführt, die in die vorhandene Mehrfachbohrung seitlich eingeschoben würden und dann den Dorn so eng umfassten, dass eine hinreichend feste Verbindung vorliege. Aufgrund der Größe der Bohrungen der angegriffenen Ausführungsformen II und III läge ohne die seitlich eingeschobenen Elemente keine hinreichende Gesamt-Befestigung vor; erst die seitlich eingeschobenen Elemente begrenzten die Bewegungsmöglichkeit des Dorns hinreichend nach oben und zu den Seiten. Diese Lösung sei für den Fachmann weder naheliegend, noch derart am Sinngehalt der patentierten Lehre orientiert, dass sie für ihn sofort auffindbar sei. Auch sehe der Fachmann eine Kraftübertragung über seitliche Eingriffsmittel nicht als gleichwertig zur Kraftübertragung über die Verbindung Scharnierdornkopf und Bodenbereich eines Sackloches an.

Die Beklagte ist vor diesem Hintergrund der Meinung, die Klägerin habe sie jeweils zu Unrecht abgemahnt, weshalb ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten zustehe, insgesamt vier 1,5-fache Gebühren aus einem Streitwert von jeweils 300.000,- € nebst Auslagenpauschale (= 13.808,- €).

Zudem ist die Beklagte der Auffassung, die Lehre des Klagepatents sei nicht schutzfähig. Dem geltend gemachten Anspruch 1 fehle es an erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Entgegenhaltungen D 1 (DE G, Anlage K 4) und D 2 (DE H, Anlage K 5) bzw. gegenüber einer Kombination der D 3 (US I, Anlage K 6) mit der D 2, bzw. gegenüber einer Kombination der Lehre der D 4 (JP J, Anlage K 7) mit dem allgemeinen Fachwissen bzw. der Lehre der D 2.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2012 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist bezüglich der auf die angegriffene Ausführungsform I gerichteten Anträge im Wesentlichen begründet, bezüglich der auf die angegriffenen Ausführungsformen II und III gerichteten Anträge ist die Klage unbegründet. Die Widerklage hat Erfolg, soweit die Kosten der Verteidigung bezüglich der auf die angegriffenen Ausführungsformen II und III gerichteten Abmahnung geltend gemacht werden. Die auf die Kosten der Verteidigung gegen die Abmahnung betreffend die angegriffene Ausführungsform I gerichtete Widerklage war abzuweisen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk.

Aus dem Stand der Technik benennt das Klagepatent in seinem Absatz [0002] die DE K, aus der ein WC-Sitzgelenk gemäß des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt ist. Weiter führt das Klagepatent die US L an, nach der der Sitz und der Deckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine Dämpfungseinrichtung mit einer federvorgespannten Kulissenführung und einem Flüssigkeitsdämpfer steuerbar ist (Klagepatent Absatz [0003]).

An dem vorgenannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Kombination von federvorgespannter Kulissenführung und Flüssigkeitsdämpfer einen erheblichen vorrichtungstechnischen Aufwand erfordere, so dass der Gesamtpreis des WC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgeprägt werde (Klagepatent Absatz [0004]).

In der US M ist - so das Klagepatent - ein WC-Sitzgelenk offenbart, bei dem der Sitz und der Deckel mit jeweils getrennten Schwenkachsen ausgeführt sind. Als nachteilig sieht das Klagepatent bei dieser Variante an, dass ein erheblicher Platzbedarf erforderlich sei, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden Dämpfungseinrichtungen ausbilden zu können (Klagepatent Absatz [0005]).

Weiter benennt das Klagepatent die WO N und die WO O als Stand der Technik, die ebenfalls WC-Sitzgelenke zeigen, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Diese Schwenkachse wird durch zwei den Sitz und den Deckel führende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer Dämpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind über einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein Lösen der Garnitur von der Keramik ermöglicht (Klagepatent Absatz [0006]).

Den vorbeschriebenen Stand der Technik kritisiert das Klagepatent dahingehend, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich sei, um die Schwenkachse der Sitzgarnitur auszubilden (Klagepatent Absatz [0007]).

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein WC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverlässige Dämpfung der Absenkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechnischem Aufwand ermöglicht (Klagepatent Absatz [0007]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein WC-Sitzgelenk mit folgenden Merkmalen vor:

WC-Sitzgelenk (6, 8) zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10).

Das WC-Sitzgelenk (6, 8) hat eine Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1).

Das WC-Sitzgelenk (6, 8) hat eine Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung.

Die Dämpfungsvorrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen.

Das WC-Sitzgelenk (6, 8) hat ein Adapterstück (20).

Das Adapterstück (20) ist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden.

Das Adapterstück (20) hat einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (26) ausgebildet ist.

Das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz ausgebildet.

II.

Die angegriffene Ausführungsform I macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 3, 3.a, 4 und 5 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer zu diesen Merkmalen erübrigen. Auf Frage der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012, ob Merkmal 3.a bestritten werden solle, hat die Beklagte sich nicht weiter erklärt.

1.

Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht Merkmal 4.a wortsinngemäß. Danach ist das Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Scharnierdorn und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden. Insoweit steht zwischen den Parteien allein in Streit, ob das Adapterstück drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist.

Eine drehfeste Verbindung ist dann gegeben, wenn die verbundenen Teile von Adapterstück und Dämpfungseinrichtung sich nur gemeinsam drehen können. Dabei ist nicht erforderlich, dass die drehfeste Verbindung zwischen allen einzelnen Bestandteilen von Adapterstück und Dämpfungseinrichtung oder speziell zwischen Adapterstück und dem Gehäuse der Dämpfungseinrichtung besteht.

Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann zunächst aufgrund des offen formulierten Anspruchswortlauts. Er fordert nur eine drehfeste Verbindung, ohne dass zwingend vorgegeben würde, welche Teile des Adapterstücks mit welchen Teilen der Dämpfungseinrichtung konkret drehfest verbunden sein müssen. Demzufolge schreibt der Anspruchswortlaut auch nicht vor, dass sämtliche Bestandteile der genannten Bauteile miteinander drehfest miteinander verbunden sein müssten.

Der Fachmann erkennt des Weiteren - unter Berücksichtigung des allgemeinen Verständnisses, von dem abzuweichen die Klagepatentschrift keinen Anlass bietet -, dass eine drehfeste Verbindung dann gegeben ist, wenn die verbundenen Teile von Adapterstück und Dämpfungseinrichtung sich nur gemeinsam drehen können. Der technische Sinn und Zweck einer solchen drehfesten Verbindung liegt darin, mit vorrichtungstechnisch einfachen Mitteln eine zuverlässige Dämpfung der Absenkbewegung zu ermöglichen (Klagepatent Absatz [0008]). Dazu wird eine Schwenkachse ausgebildet, die aus Adapterstück und Dämpfungseinrichtung besteht, auf welchen Deckel und Sitz direkt gelagert sind (Klagepatent Absatz [0010]). Die Drehfestigkeit der Verbindung von Adapterstück und Dämpfungseinrichtung führt zum einen zur Ausbildung einer stabilen Schwenkachse; sie wirkt auch einem etwaigen Drehmoment entgegen. Zum anderen ermöglicht sie eine zuverlässige Dämpfung. Zur Erzielung dieser technischen Funktion und insbesondere zur Ausbildung einer stabilen Schwenkachse ist es nicht erforderlich, dass die drehfeste Verbindung zwischen allen einzelnen Bestandteilen von Adapterstück und Dämpfungseinrichtung oder speziell zwischen Adapterstück und dem Gehäuse der Dämpfungseinrichtung besteht. Denn auch eine drehfeste Verbindung nur eines Teils der Dämpfungseinrichtung mit dem Adapterstück ist geeignet, eine hinreichend stabile Schwenkachse für Sitz oder Deckel auszubilden. Etwas anderes ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen und auch sonst wie nicht ersichtlich.

In diesem Verständnis einer drehfesten Verbindung wird der Fachmann durch das in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellte bevorzugte Ausführungsbeispiel bestätigt. Der Beschreibung dieses Ausführungsbeispiels entnimmt er, dass die dortige Dämpfungseinrichtung ein Rotationsdämpfer ist, der einen Zylinder und einen Drehkolben aufweist (Klagepatent Absatz [0023]). Bei dem bevorzugten Ausführungsbeispiel ist die drehfeste Verbindung von Dämpfungseinrichtung und Adapterstück über einen Diagonalvorsprung (18) an der Rückseite des Zylinders des Rotationsdämpfers realisiert (Klagepatent Absatz [0023]).

Der Fachmann sieht ferner, dass - jedenfalls bei Verwendung eines Rotationsdämpfers - das Vorsehen einer drehfesten Verbindung zwischen allen Teilen der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück zur Erreichung des technischen Sinns und Zwecks eher hinderlich wäre. Denn bei einer solchen Konstruktion könnte die angestrebte, zuverlässige Dämpfungswirkung nicht über den im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 dargestellten Rotationsdämpfer erzielt werden. Das Klagepatent lässt die Verwendung von Rotationsdämpfern aber ausdrücklich zu. In Absatz [0014] heißt es, dass ein Rotationsdämpfer eine besonders kompakte Dämpfungseinrichtung ist.

Wird aber ein Rotationsdämpfer zum einen drehfest mit dem Adapterstück und gleichzeitig auch drehfest mit entweder dem Sitz oder dem Deckel der WC-Garnitur verbunden, wie es in Absatz [0010] vorgesehen ist, ist zur Erreichung der Dämpfungswirkung zwingend erforderlich, dass entweder der Drehkolben oder der Zylinder im Verhältnis zum jeweils anderen Bestandteil des Rotationsdämpfers verdreht werden kann. Denn bei einem Rotationsdämpfer erfolgt, was nach der mündlichen Verhandlung unstreitig ist, die Dämpfung durch Abbremsen einer Drehbewegung. Wenn zwischen Adapterstück und Rotationsdämpfer eine durchgängige drehfeste Verbindung bestehen würde, könnte aber eine Drehung des Kolbens im Verhältnis zum Zylinder (oder umgekehrt) nicht stattfinden und daher auch nicht abgebremst werden. Vielmehr wären Rotationsdämpfer und Adapterstück feststehend. Dies würde, jedenfalls dann, wenn - wie in Absatz [0010] vorgesehen - die Dämpfungseinrichtung sowohl mit dem Sitz bzw. Deckel als auch mit dem Adapterstück drehfest verbunden ist, eine Drehung, die ein Öffnen und Schließen des Deckels bzw. Sitzes zulässt, jedenfalls nicht über die Ausgestaltung von Adapterstück und Rotationsdämpfer erlauben. Eine Dämpfungswirkung wäre daher bei einer solchen Anordnung über einen Rotationsdämpfer nicht zu erzielen.

In diesem Verständnis wird der Fachmann durch die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 weiter bestärkt. Die dort vorgesehenen Rotationsdämpfer sind insgesamt jeweils an zwei drehfesten Verbindungen beteiligt, wobei eine der drehfesten Verbindungen mit dem Drehkolben und die andere drehfeste Verbindung mit dem Zylinder des Rotationsdämpfers hergestellt ist. Nach Absätzen [0028], [0030], [0031] der Klagepatentschrift ist der Drehkolben des Rotationsdämpfers 11 drehfest mit dem Deckel und der Drehkolben des Rotationsdämpfers 12 drehfest mit der Befestigungslasche des Sitzes verbunden. Diese Konstruktion bewirkt, dass der Rotationsdämpfer 11 die Absenkbewegung des Deckels und der Rotationsdämpfer 12 die Absenkbewegung des Sitzes bremst. Beide Male setzt dies voraus, dass das Adapterstück und der Rotationsdämpfer nicht durchgängig drehfest miteinander verbunden sind. Vielmehr muss entweder der Drehkolben gegenüber dem Zylinder oder der Zylinder gegenüber dem Drehkolben drehbar sein. Denn sonst ließe sich - wegen der weiteren drehfesten Verbindung des Drehkolbens 11 mit dem Deckel und des Drehkolbens 12 mit dem Sitz - weder eine Dämpfung der Schwenkbewegung des Deckels noch des WC-Sitzes erreichen.

Schließlich sieht der Fachmann, dass - für den Fall, dass ein Rotationsdämpfer als Dämpfungseinrichtung vorgesehen wird - die Klagepatentschrift keine Vorgabe dazu enthält, welches der Einzelteile des Rotationsdämpfers (Kolben oder Zylinder) drehfest mit dem Adapterstück verbunden sein soll. Für die Erzielung einer zuverlässigen Dämpfung ist bei Vorsehen eines Rotationsdämpfers allein entscheidend, dass entweder der Kolben oder der Zylinder im Verhältnis zu dem jeweils anderen Bestandteil des Rotationsdämpfers drehbar ist, während der jeweils andere Bestandteil des Rotationsdämpfers feststeht und so dem auftretenden Drehmoment entgegenwirkt und eine Dämpfung ermöglicht.

Auf Grundlage dieses Verständnisses verwirklichen die Sitzgelenke der angegriffenen Ausführungsform I Merkmal 4.a wortsinngemäß. Denn die angegriffene Ausführungsform I weist zwei WC-Sitzgelenke mit Rotationsdämpfer auf. Dabei ist jeweils der Kolben des Rotationsdämpfers über eine formschlüssige Verbindung mit abgeflachten Seiten mit dem Adapterstück drehfest verbunden.

2.

Darüber hinaus macht die angegriffene Ausführungsform I von Merkmal 4.b wortsinngemäß Gebrauch. Nach diesem Merkmal hat das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist. Dass die angegriffene Ausführungsform I den ersten Teil dieses Merkmals, wonach das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass zu diesem Punkt keine weiteren Ausführungen der Kammer veranlasst sind.

Weiter ist erforderlich, dass das WC-Sitzgelenk auf einen an der Keramik befindlichen Scharnierdorn aufgesetzt werden kann, wobei Merkmal 4.b spezifiziert, dass zum Aufsetzen eine radiale Sacklochbohrung ausgebildet ist. Dass die angegriffene Ausführungsform I eine radiale Sacklochbohrung aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig. In Streit steht, ob nach der Lehre des Klagepatents die radiale Sacklochbohrung das einzige Mittel zur Befestigung des WC-Sitzgelenkes an der Keramik sein muss.

Der Fachmann erkennt, dass anspruchsgemäß die radiale Sacklochbohrung nicht das einzige Mittel zur Befestigung des WC-Sitzgelenks an der Keramik sein muss. Der Wortlaut schließt weder weitere Bohrungen noch zusätzliche Befestigungsmittel aus. Eine dahingehende Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem technischen Sinn und Zweck des Merkmals. Dieser liegt darin, eine konstruktiv einfache Verbindung des WC-Sitzgelenks mit der Keramik zu ermöglichen. Die Verbindung erfolgt über das Adapterstück, wobei angesichts der merkmalsgemäßen Sacklochbohrung dieses auf einen Scharnierdorn aufgesetzt werden kann. Der Scharnierdorn taucht sozusagen in die Sacklochbohrung ein (Klagepatent Absatz [0010]), ohne dass er das Loch "durchstößt". Die merkmalsgemäße Sacklochbohrung sorgt mithin - unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob diese Bohrungsart im Hinblick auf das geforderte Aufsetzen einen durchgehenden Boden fordert - dafür, dass es zu einem ausreichenden Halt und zu einer Befestigung des WC-Sitzgelenkes und damit letztlich des WC-Sitzes kommt, bei dem ein ausreichender Abstand zur Keramik gewahrt wird. Sitz und Deckel der WC-Sitzgarnitur müssen verschwenkt werden können. Dieser technische Zweck kann ebenso beim Vorsehen weiterer Bohrungen oder Befestigungsmittel erreicht werden. Die Verbindung ist dann auch noch als konstruktiv einfache Verbindung im Sinne des Klagepatents zu begreifen. Die Abgrenzung der technischen Lehre des Klagepatents zum Stand der Technik erfolgt gemäß Absatz [0006] nämlich darüber, dass auf zusätzliche Verbindungsmechanismen verzichtet wird. Die Verbindung mit der Keramik wird durch ein einfaches Aufsetzen des (drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbundenen) Adapterstücks in vorrichtungstechnisch einfacher Art und Weise hergestellt. Dies fordert aber nicht, dass die Sacklochbohrung, die auf den Scharnierdorn aufgesetzt werden kann, selbst so einfach wie möglich hergestellt bzw. ausgestaltet sein muss. Der Fachmann sieht, dass durchaus weitere Bohrungen / Befestigungsmittel vorgesehen sein dürfen, solange sie den vorrichtungstechnischen Aufwand nicht wesentlich erhöhen und der dargestellte Zweck der radialen Sacklochbohrung selbst gegeben ist. In dieser Auffassung wird er durch die Ausführungen zu dem in Figur 1 dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiel, dessen Adapterstück in Figur 2 dargestellt ist, bestärkt. Bei diesem Ausführungsbeispiel ist eine Verriegelung zwischen Scharnierdorn und Adapterstück vorgesehen, die über eine Schnappverbindung erfolgt (Klagepatent Absatz [0025]). Eine solche Schnappverbindung kann beispielsweise durch einen Feder- oder O-Ring gebildet sein, der in die Innenumfangswandung der Sacklochbohrung eingesetzt ist (Klagepatent Absatz [0025]).

Soweit die Beklagte aus dem Verlauf des Erteilungsverfahrens schließen möchte, dass allein eine Befestigung ausschließlich durch Scharnierdorn und Sacklochbohrung patentgemäß sei, teilt die Kammer dies nicht. Denn insoweit handelt es sich nicht um zulässige Auslegungsmaterialien. Darüber hinaus sieht das Klagepatent - wie bereits ausgeführt - in seinem Absatz [0025] eine Konstruktion, bei der ein zusätzlicher Verriegelungsmechanismus vorhanden ist, ausdrücklich als patentgemäß an.

Auf Grundlage dieses Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform I von Merkmal 4.b wortsinngemäßen Gebrauch. Denn bei der angegriffenen Ausführungsform I ist in dem Adapterstück eine radiale Sacklochbohrung eingebracht, die bestimmungsgemäß auf den keramikseitigen Scharnierdorn aufgesetzt wird. Diese Bohrung hat einen (durchgehenden) internen Anschlag. Durch das Aufsetzen kommt es zu einer ausreichenden Befestigung in ausreichendem Abstand zur Keramik. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform I darüber hinaus der Scharnierdorn über ein mit einer Feder vorgespanntes, in die den Scharnierdorn aufnehmende Bohrung eintretendes Bauteil mit dem Adapterstück verriegelt wird, führt nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus der Verletzung heraus. Es handelt sich um einen zusätzlichen Verriegelungsmechanismus, der nach der Lehre des Klagepatents grundsätzlich zulässig ist. Dass die Schnappverbindung dabei nicht exakt so ausgebildet ist, wie im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausführungsbeispiel in Absatz [0025] beschrieben, schadet nicht.

III.

Die angegriffenen Ausführungsformen II und III machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Die angegriffenen Ausführungsformen II und III verwirklichen Merkmal 4.b weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Danach hat das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist. Dass eine wortsinngemäße Benutzung des Merkmals 4.b nicht vorliegt, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die - von der Klägerin geltend gemachte - äquivalente Benutzung des Merkmals 4.b ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar.

a.

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) - Kunstoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) - Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) - Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) - Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) - Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) - Zerfallzeitmessgerät; s. auch Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage 2008, § 14 Rn 58).

b.

Die Klägerin gibt bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen II und III als Austauschmittel für die Sacklochbohrung jeweils eine durchgehende Stufenbohrung an, wobei in der Stufenbohrung und am Scharnierdorn jeweils komplementäre Ringschultern vorhanden sind. Beide Ausführungsformen sind entsprechend ausgestaltet. Das Bestreiten der Beklagten bezüglich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform III greift nicht durch.

Auch bei der angegriffenen Ausführungsform III weist die Bohrung eine Stufe auf, die den ursprünglich größeren Durchmesser der Bohrung verkleinert und eine Ringschulter ausbildet. An dieser Ringschulter kann, wie das zur Akte gereichte Muster zeigt, eine komplementäre Ringschulter des Scharnierdorns anliegen, wenn die Bohrung auf den zugehörigen Scharnierdorn aufgesetzt wird. Auch ohne Eingreifen des vorgespannten Schnappmechanismus kann diese Ausgestaltung mit komplementären Ringschultern - was wiederum aus dem zur Akte gereichten Muster ersichtlich ist - ein Durchtreten des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindern.

c.

Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass vorliegend Gleichwirkung und Naheliegen gegeben sind, fehlt es an der Gleichwertigkeit.

aa.

Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich seine Überlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 68). Der Patentinhaber ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 (512 f.) - Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert für das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausführungsform in ihrer für die Merkmalverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 (961) - Pumpeneinrichtung).

Die Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH GRUR 1989, 205 - Schwermetalloxidationskatalysator; BGH GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH GRUR 2011, 701 (705) - Okklusionsvorrichtung). Offenbart die Beschreibung eines Patents mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, kann eine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann angenommen werden, wenn sich die abgewandelte Lösung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten Lösung deckt und sich in ähnlicher Weise wie diese Lösung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten Lösungsvariante unterscheidet (BGH GRUR 2012, 45 (47 f.) - Diglycidverbindung). Wenn der Patentanspruch den in der Patentschrift aufgezeigten Gehalt der Erfindung nicht vollständig ausschöpft, muss auch dies berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 45 (47) - Diglycidverbindung).

bb.

Bei Zugrundelegung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Entscheidungen "Okklusionsvorrichtung" und "Diglycidverbindung", vermag die Kammer keine Gleichwertigkeit des Austauschmittels anzunehmen. Das Vorsehen einer durchgehenden Stufenbohrung, die eine Ringschulter aufweist, die mit einer komplementären Ringschulter des Scharnierdorns zusammenwirkt, anstatt einer radialen Sacklochbohrung im Adapterstück ist hiernach nicht am Patentanspruch orientiert.

Anspruch 1 enthält mit Blick auf die Sacklochbohrung eine Auswahlentscheidung im Sinne der genannten Rechtsprechung. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass in der Beschreibung des Klagepatents an keiner Stelle konkrete Alternativen zur Befestigung des WC-Sitzgelenkes an der Keramik erörtert werden, mithin auch das konkrete Austauschmittel nicht als eine von mehreren technischen Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Adapterstücks zwecks Verbindung mit der Keramik offenbart wird. Vielmehr wird konkret nur eine (radiale) Sacklochbohrung erörtert, die zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn geeignet ist. Soweit das Klagepatent in Absatz [0010] eine radiale "Bohrung" erwähnt, liegt darin nicht die ausdrückliche Benennung einer konkreten Alternative zur Befestigung an der Keramik mittels einer Sacklochbohrung. Denn bei dem Begriff "Bohrung" handelt es sich um den allgemeinen Oberbegriff, während eine Sacklochbohrung eine bestimmte Art der Bohrung darstellt. In diesem Punkt ist die vorliegende Konstellation mithin eine andere als in der Entscheidung "Okklusionsvorrichtung". Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klagepatentschrift zwischen verschiedenen Arten von Bohrungen, die allesamt unter den Oberbegriff ("Bohrung") fallen, unterscheidet. In Absatz [0016] der Beschreibung erklärt das Klagepatent, dass die Aufnahmebohrungen des Sitzes bzw. Deckels für das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Stufenbohrungen ausgestaltet sein können. In Absatz [0028] heißt es weiter, dass bei dem dort beschriebenen Ausführungsbeispiel der Durchmesser der als Stufenbohrung ausgestalteten Aufnahmebohrung (44) zur äußeren Befestigungslasche hin verringert ist. Demgegenüber sieht die Klagepatentschrift in Absatz [0029] eine Durchgangsbohrung (46) mit gleichbleibendem Durchmesser und in Absatz [0015] allgemein eine Durchgangsbohrung vor. Für die Befestigung des Gelenks am Sitz bzw. Deckel werden folglich verschiedene Bohrungsarten explizit aufgeführt. Der Fachmann wird dadurch auf die Existenz der verschiedenen Arten der Bohrungen, die - wie unstreitig ist - im Prioritätszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen gehörten, hingewiesen.

Angesichts dessen wird der Fachmann die Verwendung des Begriffes "Sacklochbohrung" in Merkmal 4.b als - die unter Schutz gestellte Lehre einschränkende - Auswahlentscheidung einordnen. Denn dieser Begriff bezeichnet eine spezielle Art der Bohrung. Die Klagepatentschrift verwendet sowohl den allgemeinen Oberbegriff "Bohrung" (Absatz [0010]) als auch die speziellen Begriffe "Sacklochbohrung" (Patentanspruch, Absatz [0025]), "Durchgangsbohrung" (Absatz [0015]), "Durchgangsbohrung mit gleichbleibendem Durchmesser" (Absatz [0029]) und "Stufenbohrung" (Absätze [0016], [0028]). Findet sich nur eine dieser genannten Bohrungsarten im Anspruch wieder, so wird der Fachmann dies als bewusste Auswahl werten. Dass die weiteren Arten der Bohrung nur im Zusammenhang mit der Befestigung des WC-Sitzgelenks an die Sitz / Deckel ausdrücklich erwähnt werden, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die Erwähnung der anderen Bohrungsarten (nur) im Zusammenhang mit der Befestigung des Sitzes bzw. Deckels deshalb erfolgt ist, weil diese Bohrungsarten nur dort technisch einen Sinn ergeben, während derartige Bohrungen im Adapterstück aus technischen Gründen nicht verwendet werden könnten. Ist dem Fachmann indes klar, dass er die in der Klagepatentschrift an anderer Stelle genannten Bohrungen auch für das Adapterstück vorsehen kann, wird er die Nennung der speziellen Sacklochbohrung im Anspruch als Verzicht auf eine auch die anderen technischen Möglichkeiten umfassende technische Lehre begreifen.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, dass der Fachmann ohne weiteres erkenne, dass die Funktion der Sacklochbohrung, insbesondere Aufsetzen des Adapterstücks auf den Scharnierdorn, die Befestigung und der sicherer Halt mit ausreichendem Abstand zur Keramik, genauso gut mittels einer durchgehenden Stufenbohrung mit Ringschulter, die an einer komplementären Ringschulter des Scharnierdorns anliegt, erfüllt werden kann, führt dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Sichtweise. Es spricht vielmehr für eine Auswahlentscheidung im dargelegten Sinne: Wenn der Fachmann dies weiß bzw. ohne weiteres beim Lesen der Klagepatentschrift erkennt, wird er sich umso mehr fragen, weshalb im Anspruch ausdrücklich eine Sacklochbohrung genannt wird. Er wird dann zu dem Schluss kommen, dass der Anspruch den Gehalt der Erfindung insoweit nicht voll ausschöpft.

IV.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aufgrund der wortsinngemäßen Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform I die nachfolgend dargestellten Ansprüche zu.

1.

Zunächst hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht.

Die Feststellungsklage ist begründet. Der Schadensersatzanspruch beruht - wie oben festgestellt - auf § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.

2.

Darüber hinaus stehen der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 140b Abs. 1 PatG und §§ 242, 259 BGB, jeweils i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Die auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Anträge waren abzuweisen, soweit die Klägerin Auskunft über die Menge der hergestellten Erzeugnisse und Rechnungslegung bezüglich der Herstellungsmengen und -zeiten verlangt. Denn die Beklagte ist unstreitig nicht Herstellerin der angegriffenen Ausführungsform I. Herstellerin ist vielmehr die Streithelferin der Beklagten.

Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 11.05.2010 (Anlage PBP 16) zwar unter Vorlage von Rechnungen mitgeteilt, dass sie 48.632 Sitzgelenke bzw. 24.316 Sitzgelenkpaare zu einem Gesamtpreis von 29.665,52 USD bezogen habe. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vollständige Auskunft, so dass der Anspruch nicht durch Erfüllung erloschen ist. Bei den vorgelegten Rechnungen handelt es sich nicht um ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis. Darüber hinaus sind den Rechnungen Angaben nur bezüglich des Lieferanten, der erhaltenen Erzeugnisse und der Einkaufspreise zu entnehmen. Angaben zu den weiteren Punkten, auf die sich die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht bezieht, fehlen.

Der Beklagten war, wie auch von der Klägerin beantragt, ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

3.

Ein Rückrufanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist nach § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ im tenorierten Umfang gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Der Anspruch bezieht sich jedoch nur auf die Gegenstände, die seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gelangt sind. Vor diesem Zeitpunkt bestand für einen Anspruch auf Rückruf keine Rechtsgrundlage. Zwar trat auch § 140a Abs. 3 PatG erst am 01.09.2008 in Kraft. Für die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Klägerin ein solcher Anspruch jedoch aus §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die "Beseitigung" der Beeinträchtigung zu verlangen (OLG Düsseldorf, I - 2 U 18/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 - De Endstra Tapes). Darunter ist auch der Rückruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht § 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse vor.

4.

Der Anspruch auf Vernichtung steht der Klägerin gegen die Beklagte als Patentverletzerin aus § 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ihren Vernichtungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 auf Vernichtung der WC-Sitzgelenke umgestellt.

V.

Die im Zusammenhang mit den angegriffenen Ausführungsformen II und III geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte mangels Patentverletzung nicht zu.

VI.

Die Klägerin hat darüber hinaus nach § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 6.904,00 € nebst den zugesprochenen Zinsen. Der Zahlungsbetrag umfasst jeweils eine 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von 300.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € für die rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Abmahnung betreffend die angegriffene Ausführungsform I. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages nebst Zinsen war die Klage abzuweisen, da insoweit die Abmahnung - mangels Patentverletzung der angegriffenen Ausführungsformen II und III - nicht berechtigt war.

VII.

Auf die Widerklage war die Klägerin zur Zahlung von 6.904,- € an die Beklagte zu verurteilen. Der Anspruch beruht auf § 823 Abs. 1 BGB. Die die angegriffenen Ausführungsformen II und III betreffende Abmahnung stellt einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in den Gewerbebetrieb der Beklagten dar. Denn es handelt sich insoweit um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Für die außergerichtliche Verteidigung gegen diese Abmahnung sind Kosten von 6.904,- € angefallen, die sich aus jeweils einer 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von 300.000,- € zuzüglich Auslagenpauschale von 20,- € für die rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit zusammensetzen.

Die weitergehende Widerklage war abzuweisen. Ein Anspruch auf Erstattung bezüglich der für die Verteidigung gegen die Abmahnung betreffend die angegriffene Ausführungsform I angefallenen Kosten der rechts- und patentanwaltlichen Tätigkeit besteht nicht, da die Abmahnung insoweit berechtigt war.

VIII.

Eine Veranlassung den Rechtsstreit gem. § 148 ZPO im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner - zeitlich ohnehin begrenzten - Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass ausschließlich die angegriffene Ausführungsform I patentverletzend ist, bezüglich derer die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Die Beklagte macht mit der Nichtigkeitsklage geltend, Anspruch 1 des Klagepatents sei nicht erfinderisch. Dass das Bundespatentgericht Anspruch 1 auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichten wird, kann auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

1.

Die Beklagte und deren Streithelferin führen im Nichtigkeitsverfahren eine Vielzahl von Kombinationen verschiedener Druckschriften mit der D 2 (DE H (= Anlage K 5)) an, bei denen jeweils die D 2 dem Fachmann Veranlassung geben soll, im Adapterstück eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn vorzusehen. Diese Argumentation erlaubt nach Auffassung der Kammer nicht die Feststellung, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit vernichten wird. Denn selbst wenn der Fachmann ausgehend von der jeweiligen Druckschrift versuchen sollte, ein WC-Sitzgelenk mit Dämpfungsvorrichtung so auszugestalten, dass es einfach von der Keramik gelöst werden kann, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, inwiefern ihn eine Kombination mit der D 2 zu einer Ausgestaltung im Sinne von Merkmal 4.b des Klagepatents - insbesondere zum Vorsehen einer radialen Sacklochbohrung im Adapterstück - veranlassen sollte. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die Figuren 1 und 3 der D 2 eingeblendet. Figur 1 zeigt in separater Darstellung ein Verankerungselement, das an der Klosettschüssel angebracht ist, und ein Scharnier, das an einer an dieser Klosettschüssel zu verankernden, aus Sitz und Deckel bestehenden Baugruppe vorgesehen ist. Figur 3 zeigt einen Schnitt des an der Klosettschüssel befestigten Scharniers.

Der Scharnierkörper (14) besitzt zwar eine Sacklochbohrung, die dazu bestimmt ist, den Kopf des Verankerungszapfens aufzunehmen (Anlage K 5, Sp. 3, Z. 49 ff.); es handelt sich jedoch um eine axiale Sacklochbohrung. Denn die Sacklochbohrung ist in Achsrichtung des Scharnierkörpers vorgesehen. Dies zeigt insbesondere Figur 2 der D 2. Dass der Fachmann einen Anlass hätte, diese Sacklochbohrung von dem vertikal ausgerichteten Scharnierkörper (14) in ein horizontal ausgerichtetes Bauteil zu verlegen, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass in dem in der Entgegenhaltung dargestellten Ausführungsbeispiel in horizontaler Richtung ein Scharnierstift (15) verläuft, in den die Sacklochbohrung nicht eintritt. Diese ist vielmehr vollständig in dem vertikal ausgerichteten Scharnierkörper vorgesehen. Soweit in Spalte 3, Zeilen 55 ff. der Entgegenhaltung von einer radialen Öffnung (33) die Rede ist, bezieht sich dies ersichtlich nicht auf die Ausrichtung der Sacklochbohrung, wie auch Figur 2 entnommen werden kann. Danach ist die radiale Öffnung (33) rechtwinklig zum Verlauf der (axialen) Sacklochbohrung angebracht.

2.

Auch ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf Kombinationen mit der in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten D 8 (DE K (= Anlage K 11)) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als erfinderisch ansehen wird. Zunächst handelt es sich bei der D 8 um im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik. Zudem offenbart auch die D 8, die nach der Argumentation der Streithelferin den Fachmann zum Vorsehen einer Ausgestaltung gemäß Merkmal 4.b veranlassen soll, keine Befestigung mittels einer radialen Sacklochbohrung an einem Adapterstück oder einem Bauteil, das dem Adapterstück des Klagepatents entsprechen würde. Nach der D 8 erfolgt die Befestigung an der Keramik durch einen Gewindezapfen (9), der sich an den Befestigungselementen, die Teil des Sitzgelenkes sind, befindet (Anlage K 11, Spalte 2, Zeilen 20 bis 23). Die Gewindezapfen können zur Befestigung mit der Keramik in Aufnahmebohrungen der Keramik eingesetzt werden. Selbst wenn es sich bei diesen Aufnahmebohrungen um Sacklochbohrungen handeln sollte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes kein Anlass ersichtlich, diese Art der Befestigung derart umzukehren, dass die Zapfen sich an der Keramik befinden und in Sacklochbohrungen des Sitzgelenkes eingreifen. Jedenfalls bei dem in der D 8 figürlich dargestellten Ausführungsbeispiel wäre ein solches Vorgehen auch nicht ohne weiteres möglich, weil sich im Innern der Befestigungselemente (1) und (2), in die die Sacklochbohrung dann zu verlegen wäre, bereits die (drehbare) Dämpfungsvorrichtung mit einem Hohlraum (10) befindet, der mit einem hochviskosen Medium wie Öl oder Fett gefüllt ist (Anlage K 11, Spalte 2, Zeilen 20 bis 25). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend (verkleinert) Figur 1 der Entgegenhaltung, die die Befestigungselemente mit Teilen des Deckels und des Sitzes im Querschnitt zeigt, eingeblendet.

3.

Darüber hinaus ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes auch nicht ersichtlich, dass eine Kombination mit der D 4 (JP J (= Anlage K 7)) zu einer Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents führen würde. Selbst wenn der Fachmann ausgehend von einem bestimmten Stand der Technik versuchen sollte, ein abnehmbares Sitzgelenk zu schaffen, ist nicht nachvollziehbar, warum er dazu durch Heranziehen der D 4 eine radiale Sacklochbohrung in einem Adapterstück mit einem etwa zylinderförmigen Grundkörper vorsehen sollte. Zunächst ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, warum der Fachmann die D 4 zum Anlass nehmen sollte, eine radiale Sacklochbohrung im Sinne von Merkmal 4.b vorzusehen. Denn die Befestigungsplatte (2e) der Entgegenhaltung, die die Löcher (2f) zur Befestigung an der Keramik enthält, hat keinen etwa zylinderförmigen Grundkörper. Auch wenn unterstellt wird, dass - wie die Beklagte bzw. die Streithelferin meinen - der Fachmann ohne weiteres eine Sacklochbohrung im Bereich des Endes (2a) des Gehäuses (2), das die Streithelferin als "Adapterstück" bezeichnet, bzw. im Bereich (7) vorsehen könnte, reicht dies nicht aus, um das Fehlen erfinderischer Tätigkeit zu begründen. Welchen konkreten Anlass der Fachmann zu einem solchen Vorgehen haben sollte, tragen weder die Beklagte noch die Streithelferin vor. Hinzu kommt, dass die Vorrichtung der D 4 bereits ohne Verlagerung der dort vorgesehenen Löcher (2f), für die eine sacklochartige Ausbildung nicht offenbart ist, von der Keramik abnehmbar ist. Denn die Entgegenhaltung sieht eine Befestigung über Bolzen bzw. Schrauben in einem Loch vor. Darüber hinaus liefe das Vorsehen einer radialen Sacklochbohrung in einem die Schwenkachse ausbildenden Adapterstück dem technischen Sinn und Zweck der D 4 zuwider. Denn die D 4 möchte eine Nachrüstung von Dämpfungsvorrichtungen (Übersetzung der D 4, Absatz [0005]) unter Beibehaltung der bereits vorhandenen keramikseitigen Befestigungsmechanismen ermöglichen. Deshalb werden nach der D 4 die Löcher auf der Befestigungsplatte (2e) mit den Löchern auf der Toilette abgestimmt (s. Absatz [0020] der Übersetzung der D 4). Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann - auch unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens - keinen Anlass, eine Sacklochbohrung im Bereich (2a) des Gehäuses (2) oder aber im Bereich (7) (Stützteil der Stützachse) vorzusehen. Denn das würde auf Kosten der Anpassungsfähigkeit der Dämpfungsvorrichtung gehen, die aber bei Nachrüstung besonders wichtig ist. Allein, dass nach Absatz [0010] der Entgegenhaltung D 4 die Befestigung nicht auf die figürlich dargestellte Variante beschränkt ist, gibt dem Fachmann noch keinen Anlass, eine radiale Sacklochbohrung in einem zylinderförmigen Grundkörper eines Adapterstücks im Sinne von Merkmal 4.b des Klagepatents vorzusehen.

4.

Ferner ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich, dass sein Fachwissen den Fachmann in Kombination mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Entgegenhaltungen (insbesondere D 1 (DE G (= Anlage K 4)), D 2, D 3 (US I (= Anlage K 6)), D 4 und D 8) zu einer Ausgestaltung im Sinne von Merkmal 4.b führen würde. Dass unterschiedliche Bohrungen, auch Sacklochbohrungen, existieren, gehört zwar zum allgemeinen Fachwissen. Dass der Fachmann angesichts der aus den angeführten Entgegenhaltungen bekannten WC-Sitzgelenke einen konkreten Anlass gehabt hätte, eine radiale Sacklochbohrung im Sinne von Merkmal 4.b in einem Adapterstück vorzusehen, ist jedoch nicht erkennbar. Auch wenn der Fachmann vorbekannte WC-Sitzgelenke abnehmbar hätte ausgestalten wollen, zeigen die D 2, D 4 und D 8 ihm Möglichkeiten auf, zu einer abnehmbaren Ausgestaltung zu kommen, und zwar ohne eine radiale Sacklochbohrung in einem Adapterstück vorzusehen. Warum er diese Möglichkeiten verwerfen und stattdessen unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens zu einer Ausgestaltung im Sinne von Merkmal 4.b kommen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

5.

Die erst in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 vorgelegte Entgegenhaltung DE P war vorliegend nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit um neuen Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt war. Selbst wenn die Entgegenhaltung noch in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt wird, ist sie für die Frage der Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens nicht zu berücksichtigen, weil der Klägerin durch die späte Einführung der Entgegenhaltung eine angemessene Erwiderung auf das Vorbringen nicht mehr möglich war (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 54 (59) - Sportschuhsohle).

IX.

Der Schriftsatz der Streithelferin vom 18.01.2012 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 26.01.2012 und der Klägerin vom 30.01.2012 bieten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

X.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Kosten des Rechtsstreits betroffen sind, auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und bezüglich der Kosten der Streithilfe auf § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 600.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.02.2012
Az: 4b O 284/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/980a4090a6b3/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_23-Februar-2012_Az_4b-O-284-10




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