Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Dezember 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 29/14

(BGH: Beschluss v. 01.12.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 29/14)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Sozietät, der er angehört, vertrat drei Mandanten in einem Rechtsstreit, in welchem diese auf Räumung einer Immobilie in Anspruch genommen wurden. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Vergleich, in welchem sich die dortige Klägerin verpflichtete, die außergerichtlichen Kosten von zwei der drei Mandanten des Klägers zu übernehmen. Gegenüber dem vom Kläger erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss erklärte die Bevollmächtigte der Gegenseite die Aufrechnung. Der Kläger widersprach. Als die Bevollmächtigte der Gegenseite erklärte, an der Aufrechnung festhalten zu wollen, antwortete der Kläger mit einer E-Mail folgenden Inhalts:

"Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, tun Sie sich doch bitte einen Gefallen und überspannen den Bogen nicht. Ihre Ausführungen im Fernkopieschreiben von soeben, 17.31 Uhr, verstehen wir als Betrugsversuch und werden Sie, sofern Sie nicht umgehend davon Abstand nehmen, bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Sie sollten schnell handeln, weil wir bei Betrug keinen Spaß verstehen und schon gar nicht, wenn ein Rechtsanwalt der Betrüger ist!!!! Mit freundlichen Grüßen ...".

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 sprach die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit gemäß § 43a Abs. 3 BRAO eine missbilligende Belehrung aus. Die Klage gegen diese Verfügung ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77).

b) Das angefochtene Urteil ist richtig.

aa) § 43a Abs. 3 BRAO verbietet ein unsachliches Verhalten bei der Berufsausübung des Rechtsanwalts. Unsachlich sind insbesondere herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO).

bb) Die Verfahrensbevollmächtigte der Gegenseite hat weder einen vollendeten noch einen versuchten Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der Mandanten des Klägers begangen. Sie hat insbesondere nicht über Tatsachen getäuscht, sondern lediglich eine Auslegung des gerichtlichen Vergleichs vorgenommen, die sich auch im Ergebnis als zutreffend erwies: Die Zwangsvollstreckung aus dem fraglichen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde für unzulässig erklärt; die Mandanten des Klägers wurden verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses herauszugeben.

Zwar ist das Bemühen des Klägers, ein für seine Mandanten günstigeres Ergebnis zu erreichen, nicht per se zu beanstanden. Hierzu war der Kläger vielmehr aufgrund des zwischen ihm und seinen Mandanten bestehenden Anwaltsvertrages berechtigt und verpflichtet. Den objektiv falschen, nicht belegbaren Vorwurf des Betruges zu erheben, die Bezeichnung der gegnerischen Bevollmächtigten als Betrügerin und die Drohung mit einer Strafanzeige gingen jedoch weit über dieses legitime Ziel hinaus. Der Kläger hat die gegnerische Bevollmächtigte, die ihrerseits die Interessen ihrer Mandantin wahrzunehmen hatte, vielmehr persönlich angegriffen und beleidigt. Einen Anlass hierzu hatte die gegnerische Bevollmächtigte nicht gegeben. Sie hatte das Anliegen ihrer Mandantschaft vielmehr sachlich und höflich vorgebracht und erläutert.

cc) Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO wird auch weder durch mangelnde Tatsachenkenntnisse noch durch fehlerhafte Rechtsansichten gerechtfertigt oder entschuldigt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs nicht er, sondern eine Rechtsanwältin U. F. den Gerichtstermin wahrgenommen und den Vergleich geschlossen habe, belegt dies die umfänglich beschriebenen Fehlvorstellungen, denen der Kläger deshalb unterlegen sein will, nicht nachvollziehbar. Unabhängig hiervon hätte der Kläger gerade dann, wenn er nicht auf dem neuesten Stand der Angelegenheit war und seine diesbezügliche Unwissenheit auch nicht durch Rücksprache mit der besser unterrichteten Terminsvertreterin beheben wollte, Anlass zu größerer Zurückhaltung gehabt.

dd) Die Beklagte hat schließlich nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Sie hat trotz des erheblichen Fehlverhaltens des Klägers von einer Rüge nach § 74 BRAO abgesehen und sich auf das vergleichsweise milde Mittel der missbilligenden Belehrung entsprechend § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO beschränkt.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

b) Der Kläger hat keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Die der missbilligenden Belehrung zugrunde liegende Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (BVerfG, NJW 2008, 2424; NJW-RR 2010, 204 Rn. 25). Ebenso ist geklärt, dass im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Grundsatzes der freien Advokatur zu beachten sind. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass Anwälte weder Strafanzeigen erstatten noch den Verdacht einer Straftat äußern dürften, hat der Anwaltsgerichtshof nicht aufgestellt.

3. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs weicht schließlich nicht von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

a) Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003, aaO S. 293). Sie muss im Zulassungsantrag dargelegt werden, indem der entscheidungserhebliche Obersatz der angefochtenen Entscheidung herausgearbeitet und dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz gegenüber gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 5 f.).

b) Das vom Kläger zitierte, soweit ersichtlich unveröffentlichte und nicht in Ablichtung beigefügte Urteil des Landgerichts B. vom 12. Oktober 2004 ( ) ist keine Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dass der Anwaltsgerichtshof Rechtssätze aufgestellt hätte, die von den in der Begründung des Zulassungsantrags nachgewiesenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abwichen, legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Fehlen Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung, ist für das Klagebegehren der Regelstreitwert von 5.000 € anzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Limperg Lohmann Remmert Stüer Braeuer Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2014 - 1 AGH 2/14 -






BGH:
Beschluss v. 01.12.2014
Az: AnwZ (Brfg) 29/14


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