Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Oktober 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 84/06

(BGH: Beschluss v. 08.10.2007, Az.: AnwZ (B) 84/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 9. Juli 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht W. zugelassen.

1998 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und enthielt seiner Mandantin F. , die bei einem Verkehrsunfall geschädigt worden war, 60.314,16 € an Schadensersatzleistungen vor, die die Versicherung des Schädigers an ihn gezahlt hatte. Frau F. konnte die Auskehrung dieser Leistungen nur in Teilbeträgen und zuletzt nur aufgrund einer Klage erreichen, die sie nach Begleichung der Restforderung von 11.778,37 € im Dezember 2002 zurücknahm. Im Jahre 2004 verschlechterte sich die finanzielle Lage des Antragstellers weiter. Er enthielt seinem Mandanten K. , der bei einem Vorfall verletzt und berufsunfähig geworden war, 165.000 € an Schadensersatzleistungen durch die Versicherung des Schädigers vor und verbrauchte diesen Betrag für sich. Wegen beider Vorfälle wurde der Antragsteller am 28. April 2005 wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Zur Bewährungsauflage wurde ihm gemacht, den nach einer im Strafverfahren mit Hilfe eines privaten Darlehens geleisteten Zahlung von 10.000 € verbleibenden Restschaden K. in monatlichen Raten zu je 5.000 € auszugleichen.

Am 15. Februar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Sie stützte diesen Bescheid auf die Forderung K. und dessen Angabe, die Raten gingen verzögert und unvollständig ein, sowie auf sechs weitere Klageverfahren wegen zum Teil namhafter Beträge gegen den Antragsteller.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur mündlichen Verhandlung ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin vor.

a) Diese hätte zwar Forderungen des S. Verlags in Höhe von 228,40 € und der Vermieterin des Antragstellers, Frau Dr. K. , in nicht bezifferter Höhe nicht ansetzen dürfen, weil sie bei Erlass des Bescheids durch Zahlung bzw. Aufrechnung erfüllt waren. Das ändert aber an dem Vorliegen des Vermögensverfalls nichts. Der Antragsteller war K. zum Ersatz der veruntreuten 165.000 € verpflichtet. Gegen den Antragsteller liegt hierüber auch ein Titel vor. Die in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht vorgetragene erste Teilzahlung auf diesen Betrag hat er mit einem privat gewährten Darlehen geleistet. Aufgrund eines rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts W. vom 6. Dezember 2004 ist der Antragsteller seinem früheren Mandanten E. zur Zahlung von 69.222,16 € verpflichtet. Der Verurteilung liegt eine Veruntreuung von Geldern zugrunde, die der Antragsteller in einer Erbschaftsangelegenheit für diesen Mandanten eingezogen, aber nicht an diesen ausgekehrt hat. Der Mandant macht einen weitergehenden Schaden geltend, den der Antragsteller später teilweise anerkannt hat. Aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils des Landgerichts W. vom 24. September 2004 ist der Antragsteller verpflichtet, seiner früheren Mandantin v. T. Auskunft über den Verbleib von Wertpapieren zu erteilen, die ihm von der Betreuerin dieser Mandantin zur treuhänderischen Verwahrung übergeben worden sind. In dem unstreitigen Tatbestand dieses Urteils wird festgehalten, dass der Antragsteller in einer Vereinbarung vom 27. März 2003 mit dieser Mandantin anerkannt hat, ihr 471.000 DM zu schulden. Die Weigerung des Antragstellers Auskunft zu erteilen, begründet die Annahme, dass auch insoweit mit einer namhaften Schadensersatzverpflichtung zu rechnen ist. Schließlich wurde der Antragsteller im Jahre 2002 von der S. Bank AG auf Ausgleich des Solls seines Kreditkartenkontos in Höhe von 8.623,85 € in Anspruch genommen. Diese Verpflichtung hat er zwar bestritten, aber am 9. März 2005 in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Oberlandesgerichts F. anerkannt, wobei ihm die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 600 € eingeräumt wurde.

b) Mittel, diese hohen Forderungen zu begleichen, hatte der Antragsteller seinerzeit nicht. Er hatte nach seinen Angaben vor dem Schöffengericht am 28. April 2005 zu diesem Zeitpunkt etwa 250.000 € Schulden. Um die erste Teilzahlung auf die Forderung des Geschädigten K. erbringen zu können, musste er privat ein Darlehen aufnehmen. Die Rechnungen des Verlags S. für die von ihm abonnierte Zeitschrift Computer und Recht hat er über Jahre hinweg nicht bezahlt. Zahlung erreichte der Verlag erst aufgrund einer Klage und auch nur unter dem Druck des zwischenzeitlichen erfolgten Widerrufs der Zulassung.

c) Durch den Vermögensverfall des Antragstellers waren die Interessen der Rechtsuchenden in hohem Maße gefährdet. Dies ergibt sich daraus, dass die Verbindlichkeiten, auf die der Widerruf gestützt war, sämtlich aus der Veruntreuung von Mandantengeldern herrühren.

3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

a) Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass im Jahre 2005 sein Jahresüberschuss 52.542,53 € betragen habe. Das entspricht einem Überschuss vor Steuern von 4.378 € im Monat. Dieser Betrag reicht nicht einmal zur Erfüllung der Bewährungsauflage aus seiner Verurteilung wegen Untreue zu Lasten K. aus. Allein hierfür muss der Antragsteller 5.000 € monatlich aufwenden. Das ist ihm nach seinen Angaben zwar dennoch über einige Monate hinweg, aber nicht dauerhaft gelungen. Seine Rückstände bei K. betragen etwa 8.800 € und haben diesen Gläubiger dazu veranlasst, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden zu lassen. Seine angeblichen Bemühungen, mit dem früheren Mandanten E. , dem er inzwischen über 70.000 € schuldet, zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zu gelangen, haben keine greifbaren Erfolge gehabt. Wie der Antragsteller eine etwa zustande gekommene Ratenzahlungsvereinbarung sollte erfüllen können, ist angesichts des Verlaufs, den die übrigen Ratenzahlungsvereinbarungen selbst unter dem Druck einer Bewährungsauflage genommen haben, auch nicht erkennbar. Seine Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über den Verbleib der ihm übergebenen Wertpapiere seiner früheren Mandantin v. T. hat der Antragsteller nicht erfüllt. Den Auftrag zur Vollstreckung des gegen ihn zur Erzwingung der Auskunft verhängten Zwangsgelds von 5.000 € hat Obergerichtsvollzieher F. am 15. April 2005 erfolglos durchgeführt. Auf die Forderung der S. Bank AG aus dem gerichtlichen Vergleich hat er zwar anfänglich die ihm eingeräumten Raten gezahlt, ist diese später aber schuldig geblieben. Die jetzige Gläubigerin dieser Forderung, die R. Bank of Scotland, hat den Antragsteller wegen Rückständen in Höhe von immer noch 7.344,49 € am 15. Februar 2007 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhaften lassen. Damit wird der Vermögensverfall des Antragstellers jetzt auch gesetzlich vermutet. Nach dem Inhalt seiner nach der Verhaftung abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ist der Antragsteller vermögenslos. Er verfügt danach über eine eingelagerte Büroeinrichtung, ein älteres Fahrzeug, einen PC, ein Fax und einige wenige und auch nur geringe Außenstände. Dafür, dass er in absehbarer Zeit zur Begleichung seiner Schulden, mit deren Ansteigen zudem zu rechnen ist, in der Lage sein wird, ist nichts ersichtlich.

b) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht (mehr) gefährdet sein könnten, bestehen nicht. Das Verhalten des Antragstellers im Fall seiner Mandantin v. T. zeigt, dass sie nach wie vor in hohem Maße gefährdet sind.

Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 AGH 8/05 -






BGH:
Beschluss v. 08.10.2007
Az: AnwZ (B) 84/06


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