Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 11. Oktober 1991
Aktenzeichen: A 12 S 556/90
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 11.10.1991, Az.: A 12 S 556/90)
1. Divergenz zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.02.1987 - A 12 S 434/86 - (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 62/87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 102 = InfAuslR 1989, Seite 163; vgl weiter auch BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989, BVerfGE 81, 142, 151) in der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Frage, ob in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei angewandte Folter an asylrelevante Merkmale anknüpft.
2. Zum Darlegungserfordernis des § 32 Abs 4 S 4 AsylVfG.
3. Zur Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts bei nur teilweiser Zulassung der Berufung.
Gründe
Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren gegen die Beklagte zu 1. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und die beantragte Beiordnung auszusprechen (§ 121 ZPO), weil die Beschwerde insoweit Erfolg hat. Im übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig. Die als alleiniger Zulassungsgrund bezeichnete Divergenz (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG) legt die Beschwerde in einer den Anforderungen des § 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise nur insoweit dar, als es um die Zulassung der Berufung hinsichtlich der Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 1. geht. Insoweit setzt sich die Beschwerde konkret mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander und läßt damit auch die gebotene Durchdringung und Sichtung des Streitstoffes erkennen. Sie legt dar und erläutert, daß das Verwaltungsgericht angenommen hat, "die strafrechtliche Verfolgung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" sei "keine asylrechtlich relevante Verfolgung" und dies gelte auch für eine im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung erlittene Folter, und es deswegen glaubte, sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen müssen, ob der Vortrag des Klägers glaubhaft ist und ihm danach nicht nur Strafverfolgung, sondern auch Folter droht. Sie legt weiter dar, daß demgegenüber der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 19.2.1987 -- A 12 S 434/86 --, das durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.1989 (InfAuslR 1989, S. 163) bestätigt worden ist, ausgeführt hat, daß Mißhandlungen und Folter (--namentlich im Zuge von Ermittlungsverfahren --) in türkischen Gefängnissen noch immer häufig vorkommen und eine Ursache für derartige Drangsalierungen ganz offensichtlich eine aus politischer Gegnerschaft beruhende Motivation der Ermittlungsbeamten und die daraus folgende Tendenz zu überschießender Reaktion auf die politische Gesinnung des Inhaftierten sein könne.
Dagegen läßt die Beschwerde jegliche Ausführungen dazu vermissen, ob und gegebenenfalls welche Folgerungen sich aus der behaupteten Divergenz im Hinblick auf die Klage des Klägers zu 1. gegen die Beklagte zu 2. ergeben.
Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat nur deswegen dahingestellt sein lassen (können), ob das Vorbringen zutrifft, der Kläger sei bei Verhören gefoltert worden, weil es angenommen hat, "diesem Vorbringen" fehle "der Bezug auf asylrechtlich relevante Maßnahmen, nämlich einem Vorgehen wegen der Gesinnung und der Volkszugehörigkeit". Es ist damit von der rechtlichen Bewertung im genannten Urteil des Senats vom 19.2.1987 -- A 12 S 434/86 --, die nunmehr auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Bestätigung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989, BVerfGE 81, 142, 151) abgerückt, daß Folter durchaus wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt oder im Blick auf diese in verschärfter Form angewendet werden kann, sie also nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten bezogen sein und damit an die von ihm betätigte politische Überzeugung anknüpfen kann und in diesem Fall auch asylerheblich ist. Daß und gegebenenfalls aus welchen Gründen dies bei den vom Kläger behaupteten Foltermaßnahmen nicht der Fall gewesen ist, dazu enthält das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen. Es geht vielmehr abweichend von dem genannten Urteil des Senats davon aus, daß eine strafrechtliche Verfolgung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und eine damit etwa verbundene Folter von vornherein asylrechtlich nicht relevant sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dabei war dem Umstand Rechnung zu tragen, daß bei der Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren der Wert unberücksichtigt bleiben mußte, der dem durch die stattgegebene Entscheidung eingeleiteten Berufungsverfahren (§ 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG) zuzuordnen ist. Dieser Streitwert, der in Asylrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art regelmäßig mit dem Wert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Ansatz zu bringen ist, kann indes bei der Bestimmung des Gegenstandswertes, wie sie hier im Blick auf § 114 BRAGO geboten ist, nicht unberücksichtigt bleiben und wird daher dort hinzuzurechnen sein.
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 11.10.1991
Az: A 12 S 556/90
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