Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 90/00
(BPatG: Beschluss v. 24.07.2001, Az.: 27 W (pat) 90/00)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstellefür Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtesvom 13. Oktober 1999 aufgehoben.
Gründe
:
I.
Das Wort "CompuSystems" soll für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile; Peripheriegeräte; Datenein-, -ausgabe- und Wiedergabegeräte; maschinenlesbare Datenträger; mit Computerprogrammen versehene maschinenlesbare Datenträger; vorstehende Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Handbücher und Bedienungsanleitungen für Datenverarbeitungsgeräte und Computer und für Computerprogramme; Installation, Wartung und Reparatur von Computerhard- und -software; Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige sowie beschreibende und freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß das Wort aus beschreibenden Angaben bestehe und auch als Gesamtkombination wiederum beschreibend sei. "Compu" sei, wie sich aus einschlägigen Lexika ergebe, eine übliche Abkürzung, die trotz mehrfachen Bedeutungsgehaltes im gegebenen Zusammenhang ohne weiteres im Sinne von "Computer" verstanden werde, so daß dem Anmeldewort insgesamt die auf der Hand liegende Bedeutung "Computersysteme" zukomme, was für den Verkehr eine glatte Sachbeschreibung darstelle. Eine solche Angabe dürfe nicht monopolisiert werden; auch fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie keinen über den beschreibenden Charakter hinausgehenden Phantasiegehalt besitze.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist das angemeldete Wort schutzfähig. Es handele sich dabei nicht um einen in der Umgangssprache üblichen Begriff. Gegen einen beschreibenden Charakter des Anmeldewortes spreche auch, dass "Compu" als Abkürzung für unterschiedliche Begriffe stehen könne und insoweit nicht eindeutig sei. Überdies werde das Wort "Compu" im Verkehr aber gerade nicht als übliche Abkürzung für Computer etc. benutzt; deshalb handele es sich bei der Anmeldung - selbst wenn der Verkehr sie letztlich vielleicht im Sinne von "Computersysteme" deuten sollte - nicht um eine beschreibende und freizuhaltende Angabe. Aus ebendiesen Gründen sei sie auch noch hinreichend phantasievoll.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen, wenn es sich dabei auch um einen Grenzfall handeln mag.
Der Sinngehalt, der hinter dem Anmeldewort steht, mag den meisten Verkehrsbeteiligten ohne weiteres klar sein; dies führt jedoch noch nicht zwangsläufig zur Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke. So trifft es zwar zu, daß "Compu" in einigen von der Markenstelle zitierten Nachschlagewerken (unter anderem) als Abkürzung für Computer verzeichnet ist. Man wird wohl auch davon ausgehen müssen, daß im gegebenen Zusammenhang diese Bedeutung (und nicht irgendeine andere) naheliegt. Andererseits ist aber - trotz des lexikalischen Befundes - nicht zu verkennen, daß weder in der Umgangssprache noch in der Werbesprache noch in der Fachsprache eine Abkürzung "Compu" in Alleinstellung oder in Wortzusammensetzungen als beschreibende Angabe üblich ist. Weder konnte die Markenstelle hierfür Beispiele benennen noch vermochte der Senat solche zu finden. Man spricht - wenn es um (entsprechend zusammengesetzte) beschreibende Angaben geht - nun einmal von Computerbild, Computerbrief, Computerdruck, Computerspiel, Computerkriminalität bzw. von computergesteuert, computergestützt usw. und gebraucht statt dessen keine (ja durchaus nicht fernliegenden) verkürzten Ausdrücke wie Compubild, Compukriminalität, compugesteuert usw. Diese Umstände lassen nur den Schluss zu, daß trotz der in (einzelnen) Lexika verzeichneten Abkürzung "Compu" diese im Sprachgebrauch nicht heimisch geworden ist. Demnach kann man damit gebildeten Wortzusammensetzungen, auch wenn man darin vielleicht einen beschreibenden Gehalt erkennen mag, kein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis attestieren. Dies um so weniger, als der zugrundeliegende Begriff "Computersysteme" nicht irgendein neu geschaffenes Fachwort ist ( - bei dem man vielleicht nicht wissen könnte, ob der Verkehr es künftig gerne abkürzen möchte), sondern ein seit Jahrezehnten verbreiteter und geläufiger Ausdruck, bei dem offenbar bislang niemand das Bedürfnis verspürt hat, ihn in Form des Anmeldewortes als beschreibende Angabe zu verwenden.
Letztlich kann aus den genannten Gründen der Anmeldung auch nicht eine noch hinreichende Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Denn auch wenn der Verkehr in vielen Fällen eine dahinterstehende Sachaussage erkennen mag (wie dies bei "sprechenden" Marken häufig der Fall ist), wird ihm doch regelmäßig der (schon beschriebene) Umstand auffallen, daß es sich dabei nicht um eine gängige beschreibende Angabe handelt, sondern eben um eine im Umgangs-, Werbe- und Fachsprache nicht übliche Wortzusammensetzung (vergleiche hierzu auch BPatG 25 W (pat) 20/01 "MedVillage" und 25 W (pat) 118/01 "intelliComp", beide demnächst in PAVIS PROMA veröffentlicht). Da die Sachaussage ("Computersysteme") überdies eher vage und recht pauschal erscheint, liegt es für den Verkehr um so weniger nahe, in der Anmeldemarke ausschließlich eine beschreibende Angabe zu sehen. Dementsprechend gibt es auch eine Vielzahl von ähnlich gebildeten Eintragungen, die aus den Silben "Compu" und einer beschreibenden Angabe bestehen (vergleiche Markenlexikon).
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war sonach der Beschwerde stattzugeben.
Vors. Richter Dr. Schade Friehe-Wich Albertist aus dem Gerichtausgeschieden Albert Pü/Wel
BPatG:
Beschluss v. 24.07.2001
Az: 27 W (pat) 90/00
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