Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Oktober 2006
Aktenzeichen: I ZR 196/05

(BGH: Beschluss v. 04.10.2006, Az.: I ZR 196/05)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die (teilweise) Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 13.000 €

Gründe

I. Die Beklagte warb in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers vom 11. August 2004 für eine Reihe von Möbeln mit Eröffnungsrabatten. Die entsprechenden Prozentzahlen waren mit einem Sternchenhinweis versehen, der im Werbetext wie folgt erläutert wurde:

"Nur auf Neukäufe. Ausgenommen Werbe- und bereits reduzierte Ware ..."

Zudem versprach die Beklagte eine Prämie in Gestalt eines Farbfernsehers ab einem Einkaufswert von 990 € oder 99 Punkten. Bei dieser Werbung befand sich ebenfalls ein entsprechender Sternchenhinweis.

In einer weiteren Anzeige in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers vom 4./5. September 2004 kündigte die Beklagte bei einem Auftragswert von 998 € eine Einkaufsprämie an und erläuterte den Auftragswert mit einem Sternchenhinweis, wie er vorstehend dargestellt ist.

Der Kläger hat die Beklagte mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit den Klageanträgen zu 4 und 5 hat er sich gegen die Ankündigung von Gewinnspielen in der Werbung der Beklagten gewandt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageanträge zu 1 bis 3 nur insoweit zur Unterlassung verurteilt, als der Sternchenhinweis die Angabe "ausgenommen Werbeware" enthielt; zudem hat es die graphische Anordnung und Gestaltung der Sternchenaufklärung der zweiten Werbung mit der Einkaufsprämie als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen. Dem Klageantrag zu 5 hat das Berufungsgericht stattgegeben. Die weitergehenden Klageanträge zu 1 bis 3 und den Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht abgewiesen (OLG Köln MD 2006, 204 = OLG-Rep 2006, 1058).

Bei den Klageanträgen zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht nur den Sternchenhinweis "ausgenommen Werbeware" als Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angesehen. Die weiteren Hinweise "ausgenommen bereits reduzierte Ware" und "nur auf Neukäufe" hat das Berufungsgericht nicht als unklar oder nicht eindeutig aufgefasst. Die letztgenannte Einschränkung versteht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Hinweis darauf, dass die Preisreduzierung nur für neu vorgenommene Käufe gilt, und nicht als Hinweis, von der Preisreduzierung seien gebrauchte Waren oder Ausstellungsstücke ausgenommen.

Hinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu 4 hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, die der Kläger auch eingelegt hat.

Der Kläger wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 nicht zugelassen hat, soweit es um die Auslegung des Begriffs "Neukäufe" geht.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 €.

1. Die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet sich nach dem Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Außer Betracht zu bleiben haben allerdings die Teile des Streitstoffs, zu denen in der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH, Beschl. v. 13.3.2006 - I ZR 105/05, NJW-RR 2006, 717 Tz 3 f.; Beschl. v. 11.5.2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Tz 8 f.).

Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zusammenzurechnen. Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit der Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer ab. Im Falle der Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde liegt zusammen mit der vom Kläger bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vor, mit dem eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird.

2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt im Streitfall 26.000 €.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsanträge auf insgesamt 65.000 € festgesetzt. Es ist ersichtlich für jeden der Unterlassungsanträge von einem Streitwert von 13.000 € ausgegangen. Dieser ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit das Berufungsgericht die Unterlassungsanträge abgewiesen hat, entspricht dies dem Wert der Beschwer des Klägers. Auszugehen ist bei den Klageanträgen zu 1 bis 3 von einem Streitwert von 39.000 €. Da der Kläger aus dem Sternchenhinweis drei Einschränkungen als intransparent beanstandet hat, und zwar "nur auf Neukäufe", "ausgenommen Werbeware" und "ausgenommen reduzierte Ware", ist der Wert des beabsichtigten Revisionsangriffs, der der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegt und der sich ausschließlich auf die Einschränkung "nur auf Neukäufe" bezieht, auch nur mit 13.000 € zu veranschlagen. Zu diesem Wert von 13.000 € hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer des Klägers wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Klageantrags zu 4. Gegen dessen Abweisung hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt insoweit ebenfalls 13.000 €.

III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hinsichtlich des Teils des Streitstoffs, den die Nichtzulassungsbeschwerde aufgreift, nicht von der Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen zum Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG ab, sondern ausschließlich vom Verständnis des Verkehrs von dem Begriff "nur auf Neukäufe" und damit von der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, der die Nichtzulassungsbeschwerde entgegentritt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ullmann Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -






BGH:
Beschluss v. 04.10.2006
Az: I ZR 196/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9868248ebde2/BGH_Beschluss_vom_4-Oktober-2006_Az_I-ZR-196-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share