Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. September 2002
Aktenzeichen: 14 W (pat) 17/02

(BPatG: Beschluss v. 30.09.2002, Az.: 14 W (pat) 17/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder hat am 12. Juli 1995 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "..." eingereicht.

Am 20. September 1995 ging ein mit Anlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders (Formular A 9541) versehener Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ein, in dem für die Patentanmeldung ... Verfah- renskostenhilfe beantragt wurde mit der Begründung, daß die Zahlung der Anmeldegebühren (- und nachfolgende Gebühren -) zur Zeit eine nicht geringe Härte bedeuten würde.

Mit Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 1996 wurde "der Antrag des Herrn B1... auf Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe vom 12. September 1995, eingegangen 20. September 1995, in Sachen der Patentanmeldung ... zurückgewiesen und Verfahrensko- stenhilfe verweigert."

Zur Begründung hat die Patentabteilung auf den unbeantwortet gebliebenen Bescheid vom 15. Dezember 1995 Bezug genommen, in dem dem Anmelder mitgeteilt worden war, daß Gründe mutwilliger Rechtsverfolgung vorlägen, die die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130 PatG in Verbindung mit § 114 ZPO ausschlössen.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, die mit Beschluß des 13. Senats des Bundespatentgerichts vom 9. September 1997 (13 W (pat) 105/96) zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluß trägt ausweislich der Beiakte (Bl 45 d.A.) den Rechtskraftvermerk 31. Oktober 1997.

Die Anmeldegebühr hat der Anmelder am 8. September 1998 gezahlt.

Mit Fax vom 16. Juli 2001, das mit Original (Postkarte) eingegangen am 17. Juli 2001 bestätigt wurde, stellte der Anmelder Prüfungsantrag und beantragte für die Prüfungsantragsgebühr Verfahrenskostenhilfe.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 14. August 2001 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingegangen am 17. Juli 2001 in Sachen der Patentanmeldung 195 25 269.1 zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Wiederholung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe sei formell zulässig. Der erneute Antrag sei jedoch nicht begründet, da gegenüber der auch vom Bundespatentgericht (13 W (pat) 105/96) am 9. September 1997 überprüften Sachlage keine Veränderungen eingetreten seien. Der Anmelder handle patentrechtlich ziellos und willkürlich. Eine solche Handlungsweise sei als mutwillig anzusehen.

Gegen diesen Beschluß vom 14. August 2001 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Anmelders.

In einer vom ihm als "Bericht" bezeichneten Begründung der Beschwerde führt er ua aus, daß er den im Beschluß aufgeführten Gründen nicht zu folgen vermöge. Er verstehe nicht, weshalb seine Handlungsweise patentrechtlich ziellos und willkürlich sein solle und als mutwillig angesehen werde. Zum Erhalt seiner Innovation mögen betreffend Verfahrenskostenhilfe wenigstens Ratenzahlungen in der Mindestratenhöhe von DM 35,-- gewährt werden. Mit Eingabe vom 12. April 2002 hat er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens Kopien von Bankauszügen betreffend Ratenzahlungsbeträge mit Vermerk "Anmeldegebühr Rate 1" (bzw Rate 2, Rate 3, Rate 4) eingereicht und weitere "Berichts"-Ausführungen betreffend seiner Aktivitäten in Sachen seiner Patentanmeldung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Im Ergebnis wurde der Verfahrenskostenhilfe-Antrag vom 16. Juli 2001 zu Recht zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Die für das Erteilungsverfahren in Sachen der Patentanmeldung 195 25 269.1 mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. September 1997 (13 W (pat) 105/96) schon versagte Verfahrenskostenhilfe umfasst bereits die Gebühr für den Prüfungsantrag, dh damit auch die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für diese Gebühr.

Auch wenn eine Bewilligung für bestimmte Verfahrensabschnitte möglich ist, bezieht sich der - nicht ausdrücklich beschränkte - Antrag grundsätzlich auf das gesamte Erteilungsverfahren der jeweiligen Instanz (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 130 Rn 6). Dies war auch hier der Fall, wie dem schriftlichen Antrag des Anmelders vom 12. September 1995 zu entnehmen ist.

Weder war der Erst-Antrag des Anmelders lediglich auf Befreiung von der Anmeldegebühr gerichtet bzw darauf beschränkt, noch kann der Entscheidung der Patentabteilung vom 4. April 1996 irgendeine Beschränkung entnommen werden, insbesondere nicht, dass Verfahrenskostenhilfe allein für die Zahlung der Anmeldegebühr verweigert werde.

Vielmehr ergibt sich bereits aus der Formulierung "Die Zahlung der Anmeldegebühren (- und nachfolgende Gebühren -)" im Antrag des Anmelders vom 12. September 1995 eindeutig, dass er Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Patenterteilungsverfahren beantragt hat. Zum andern ist auch aus der nicht beschränkten Fassung des Tenors des DPMA-Beschlusses vom 4. April 1996 und dem entsprechenden Zurückweisungsbeschluss des 13. Senats in der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 25 269.1, der ebenfalls eine Beschränkung der Entscheidung auf die Anmeldegebühr nicht erkennen lässt, zu entnehmen, dass die Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Erteilungsverfahren verweigert worden ist.

Zwar erwachsen abweisende Verfahrenskostenhilfe-Beschlüsse nicht in innere Rechtskraft (vgl Baumbach ZPO, 60. Aufl § 127 Rdn 102), so dass abgelehnte - die Verfahrenskostenhilfe verweigernde - Anträge wiederholt werden dürfen (siehe Schulte, 6. Aufl § 130 Rdn 6 mit Zitat, Fn 4 = BPatGE 12,183).

Allerdings ist bei Wiederholung von Anträgen ohne Vorbringen neuer Gründe zu prüfen, ob für das erneute Verlangen, die hinreichende Erfolgsaussicht zu beurteilen, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Baumbach aaO). Andernfalls könnte der Anmelder somit das Gericht mit immer neuen Verfahrenskostenhilfe-Anträgen im Laufe des Erteilungsverfahrens zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen, auch wenn sich die sachlichen Umstände nicht verändert haben. Dies ist nicht der Sinn des Verfahrenskostenhilfe-Gedankens (siehe dazu auch Baumbach/Hartmann ZPO 60. Aufl § 127 Rn 102).

Vorliegend ist das unter Anlegung eines strengen Maßstabes für die Wiederholung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb zu verneinen, weil der bereits vom 13. Senat in der Entscheidung vom 9. September 1997 abgewiesene Verfahrenskostenhilfe-Antrag mit dem nunmehr verfolgten, auf denselben Tatsachen beruhenden und auf die gleichen Gründe gestützten Antrag völlig übereinstimmt.

Niemand hat einen Anspruch darauf, eine Angelegenheit - mit abgeschlossenem Sachverhalt - von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht sachlich zweimal entscheiden zu lassen (ne bis in idem).

Ist ein zuerst gestellter Antrag zulässig und ergeht hierauf gestützt eine sachliche Entscheidung, sind nachfolgende auf denselben Rechtsausspruch gerichtete Anträge mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Damit bedarf es hier keiner Entscheidung über die beantragte Verfahrenskostenhilfe für den Prüfungsantrag (unter Prüfung der Fragen hinreichende Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit), da es sich um einen wiederholten Antrag handelt, der auf keine neuen Umstände gestützt ist (siehe auch Benkard 9. Aufl § 135 Rn 16).

Im Ergebnis hat das Deutsche Patent- und Markenamt somit die Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert, so dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zurückzuweisen war.

Da rechtskräftig Verfahrenskostenhilfe verweigert ist, geht auch der Antrag des Anmelders auf etwaige Ratenzahlung ins Leere.

Im Falle des Eingangs der auf den in Kopie vorgelegten Überweisungsträgern angegebenen Ratenzahlungsbeträge wird das Deutsche Patent- und Markenamt diese zurückzuzahlen haben.

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BPatG:
Beschluss v. 30.09.2002
Az: 14 W (pat) 17/02


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