Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. November 2003
Aktenzeichen: 17 W (pat) 58/01
(BPatG: Beschluss v. 11.11.2003, Az.: 17 W (pat) 58/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 3, Beschreibung Seiten 1 - 5, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003, 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur, eingegangen am Anmeldetag (27. Juli 1999).
G r ü n d e:
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 - 3, Beschreibung Seiten 1 - 5, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003, 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur, eingegangen am Anmeldetag (27. Juli 1999).
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zur automatischen Anpassung der von einer datenbereitstellenden Einrichtung zu einer datenabrufenden Einrichtung über ein Kommunikationsnetz zu übertragenden Daten an die Fähigkeiten dieser Einrichtung, wobei die datenbereitstellende Einrichtung Informationen über die Fähigkeiten der datenabrufenden Einrichtung erhält und die zu übertragenden Daten entsprechend den vorgegebenen Fähigkeiten an die datenabrufende Einrichtung übermittelt, dadurch gekennzeichnet, dass zunächst eine Liste von verwendbaren Anzeigeformaten an die datenbereitstellende Einrichtung übermittelt wird, und die datenbereitstellende Einrichtung dann, je nach Verfügbarkeit, das geeignetste Anzeigeformat auswählt."
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 so weiterzubilden, daß ein flexibler Abruf verschiedener Formate möglich ist (Beschreibung Seite 1, dritter Absatz von unten).
Nach Auffassung der Anmelderin ist das vorliegende Verfahren, bei dem Daten über ein Kommunikationsnetz ausgetauscht werden, neu gegenüber der älteren Anmeldung gemäß der DE 198 31 169 A1.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig, insbesondere neu gegenüber der genannten älteren Anmeldung ist (§ 3 PatG).
Nach dem vorliegenden Verfahren soll eine Anpassung der Datenformate für Informationen, die von einer datenbereitstellenden Einrichtung über ein Kommunikationsnetz an datenabrufende Einrichtungen gesendet werden, erreicht werden. Dazu erhält die datenbereitstellende Einrichtung Informationen über die Fähigkeiten der datenabrufenden Einrichtung in Form einer Liste von verwendbaren Anzeigeformaten, d.h. die Möglichkeiten, welche Formate verarbeitet werden können, aus der die datenbereitstellende Einrichtung das geeignetste Format auswählt.
Im Anspruch heißt es, daß "die datenbereitstellende Einrichtung Informationen über die Fähigkeiten der datenabrufenden Einrichtung erhält". Aus dem Gesamtzusammenhang und der Beschreibung entnimmt der sachkundige Leser, daß die datenabrufende Einrichtung diese Information an die datenbereitstellende Einrichtung sendet.
Im Prüfungsverfahren wurde folgende zu einer älteren Anmeldung gehörende Druckschrift genannt:
DE 198 31 169 A1.
Aus dieser Druckschrift ist das Verfahren nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt, nämlich ein - Verfahren zur automatischen Anpassung der von einer datenbereitstellenden Einrichtung zu einer datenabrufenden Einrichtung über ein Kommunikationsnetz zu übertragenden Daten an die Fähigkeiten dieser Einrichtung (Zusammenfassung, Absatz 2), wobei - die datenbereitstellende Einrichtung Informationen über die Fähigkeiten der datenabrufenden Einrichtung erhält (vgl. insb. Spalte 1, Zeilen 41 bis 48; Spalte 2, Zeilen 3 bis 5; Spalte 6, Zeilen 4 bis 14)
- und die zu übertragenden Daten entsprechend den vorgegebenen Fähigkeiten an die datenabrufende Einrichtung übermittelt (vgl. insb. Spalte 6, Zeilen 15 bis 23).
Die Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil, dass - eine Liste von verwendbaren Anzeigeformaten an die datenbereitstellende Einrichtung übermittelt wird und - die datenbereitstellende Einrichtung dann, je nach Verfügbarkeit, das geeignetste Anzeigeformat auswähltsind der DE 198 31 169 A1 nicht zu entnehmen und in ihr auch nicht mitzulesen.
Der Patentanspruch 1 ist neu und somit gewährbar.
Die Patentansprüche 2 und 3 enthalten nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 und sind deshalb ebenfalls gewährbar.
Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Prasch Ko
BPatG:
Beschluss v. 11.11.2003
Az: 17 W (pat) 58/01
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